§ 28
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/28#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/28#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 28 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.11.2004 – 11 W (pat) 41/03Zitiert von 1
- BPatG, 31.01.2013 – 8 W (pat) 32/07Patenteinspruchsverfahren – "Schrumpfkappe" – Teilverzicht auf Patent kann im Einspruchsverfahren erklärt werden – Umfang und Zeitpunkt der Teilerledigung gesondert können zur Klarstellung gesondert festgestellt werden – zu den Anforderungen an eine Erklärung des Verzichts - zur Wahrung der Schriftform der Verzichtserklärung reicht die Übersendung per Telefax aus
- BVerfG, 15.01.1974 – 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/70, 1 BvL 9/70Anwendung der geänderten Vorschriften über Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren auf die vor Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes erfolgten PatentanmeldungenZitiert von 8
- BPatG, 08.11.2019 – 7 W (pat) 9/19Patentbeschwerdeverfahren – Umschreibung im Patentregister - zum Nachweis der Änderung des Firmensitzes eines Patentinhabers
- BPatG, 17.08.2017 – 7 W (pat) 29/16Zitiert von 2
- BPatG, 05.09.2016 – 9 W (pat) 2/13Patentbeschwerdeverfahren – zur Zurückweisung einer Patentanmeldung vor der rechtkräftigen Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Zuletzt entschieden
- BPatG, 14.10.2015 – 19 W (pat) 40/14Patentbeschwerdeverfahren – "Elektrischer Winkelstecker" – zur unzulässigen Erweiterung – Einfügung eines Bezugszeichens in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BPatG, 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07Patentbeschwerdeverfahren – Nachweis der Inlandsvertretervollmacht –Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 204 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.