§ 129
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 129 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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