§ 69
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 17.12.2009 – Xa ZB 39/08
- BGH, 17.12.2009 – Xa ZB 38/08Zitiert von 3
- BGH, 17.12.2009 – Xa ZB 40/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/69#abs-1 (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/69#abs-2 (2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/69#abs-3 (3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.