§ 106
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/106#abs-1 (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/106#abs-2 (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 106 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 23.01.2024 – X ZB 18/22Zitiert von 10
- BGH, 22.09.2015 – X ZB 11/14Umfang der Schutzrechtsübertragung: Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke der Eröffnung eines Restaurants und der Verwertung eines PatentsZitiert von 1
- BGH, 20.12.2011 – X ZB 6/10Gebrauchsmusterschutz: Weiterentwicklung durch Fachmann; Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - Installiereinrichtung IIZitiert von 19
- BGH, 17.10.2000 – X ZR 41/00Zitiert von 6
- BGH, 31.05.2000 – X ZR 154/99Zitiert von 7
- BPatG, 12.06.2018 – 19 W (pat) 33/17(Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" – Teilungserklärung während des Erteilungsbeschwerdeverfahrens – Adressat und sachliche Zuständigkeit – Wiedereinsetzung zur Abgabe einer Teilungserklärung ist nicht statthaft - § 39 PatG enthält keine (inhärente) Frist im Sinne des § 123 PatG – notwendige Voraussetzung für die Teilung einer Patentanmeldung ist deren rechtliche Existenz)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.