Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 97 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.