Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

§ 94c § 94e