Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 78 Einberufung der Kammerversammlung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78#abs-1 (1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78#abs-2 (2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/78#abs-3 (3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Kammer zusammentreten.