Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 94c Klagegegner und Vertretung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94c#abs-1 (1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,
1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94c#abs-2 (2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.