Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 94c Klagegegner und Vertretung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94c#abs-1 (1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/94c#abs-2 (2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 94b § 94d