Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 147 Streitwert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 09.09.2025 – PatAnwZ 1/25Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft bei Vermögensverfall
- BGH, 30.09.2024 – PatAnwZ 1/23Zulassung eines italienischen Patentanwalts in Deutschland: Anspruch auf Erlass von Teilprüfungen im materiellen Patenrecht
- BGH, 17.05.2022 – PatAnwZ 1/21Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage
- BGH, 27.04.2017 – PatAnwZ 1/17Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anrechnung von Tätigkeiten vor der Zulassung zur Ausbildung als Patentanwalt auf die Ausbildungszeit
- BGH, 13.10.2014 – PatAnwZ 1/14Berufsrecht der Patentanwälte: Antrag eines Rechtsreferendars auf Zulassung zur Patentanwaltsausbildung in Nebentätigkeit
- BGH, 29.11.2013 – PatAnwZ 1/12Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der "wissenschaftlichen Hochschule"
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2012 – PatAnwZ 1/11Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Veröffentlichung von Aufsätzen im Publikationsorgan der Patentanwaltskammer
- BGH, 16.12.2011 – PatAnwZ 3/11Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anforderungen an den Antrag eines Patentanwalts auf Zulassung der Berufung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 PAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/147#abs-1 (1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/147#abs-2 (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/147#abs-3 (3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.