Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 60 Verlust der Wählbarkeit
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/60#abs-1 (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/60#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
-
13.12.1989 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.