Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
§ 58 § 60