Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
Änderungsverlauf
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14.08.2009 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.