Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.