Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/43?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Der Patentanwalt muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/43?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/43?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. 2013 I S. 3799
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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25.10.1994 Ausfertigung
§ 43 aufgehoben und geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082)
BGBl. 1994 I S. 3082
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15.08.1986 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I 1446)
BGBl. 1986 I S. 1446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.