Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41 Tätigkeitsverbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben Angelegenheit oder in einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der er bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 geschäftlich oder beruflich tätig zu werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 41 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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