Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information durch den Patentanwalt in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 41 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2582)
BGBl. 1998 I S. 2582
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