Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 18 Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ ausgeübt werden.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
-
14.08.2009 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2827)
BGBl. 2009 I S. 2827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.