Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 155a Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/155a#abs-1 (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft als Patentassessor zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/155a#abs-2 (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/155a#abs-3 (3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 155a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 155a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517)
BGBl. I S. 2517
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