§ 11 PatAnwO — Patentassessor

Patentanwaltsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde.