Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 10a Patentsachbearbeiter
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10a#abs-1 (1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10a#abs-2 (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10a#abs-3 (3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/10a#abs-4 (4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.