Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 4 Anmeldung der Partnerschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.