Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- LG Stuttgart, 09.10.2024 – 49 O 4/24Zitiert von 1
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 7/17Partnerschaftsregistersache: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft bei Ausscheiden des promovierten NamensgebersZitiert von 3
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- BGH, 22.04.2009 – IV ZB 34/08Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 08.09.2023 – 27 W 64/23
- LG Essen, 12.04.2018 – 43 O 106/17
- OLG Hamm, 22.02.2017 – 27 W 178/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/5#abs-1 (1) Die Eintragung hat zu enthalten:
1.
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2.
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
3.
den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
4.
den Gegenstand der Partnerschaft;
5.
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/5#abs-2 (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.