Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 3 (weggefallen)
Stand: 01.01.2024
Für § 3 PartGG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 3 PartGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.09.2017 – 8 U 27/17
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
- BGH, 12.04.2016 – II ZB 7/11Partnerschaftsgesellschaft: Verfassungswidrigkeit des Verbots einer Partnerschaft zwischen Rechtsanwalt, Arzt und Apotheker
- BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen BerufsausübungZitiert von 22
- BAG, 30.10.2008 – 8 AZR 397/07Betriebsbedingte Kündigung: Kein Betriebsübergang einer Anwaltskanzlei ohne Übernahme des identitätsbildenden Mitarbeiterstamms Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 08.09.2023 – 27 W 64/23
- OLG Hamm, 07.01.2020 – 4 U 88/18Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 18.01.2017 – 18 O 76/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.