Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 106

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
§ 104a § 106