Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
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