Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.09.2023 – 27 W 64/23
- LG Stuttgart, 09.10.2024 – 49 O 4/24Zitiert von 1
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- BAG, 30.10.2008 – 8 AZR 397/07Betriebsbedingte Kündigung: Kein Betriebsübergang einer Anwaltskanzlei ohne Übernahme des identitätsbildenden Mitarbeiterstamms KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2023 – 15 U 406/21
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- OLG Hamm, 30.07.2015 – 27 W 70/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-1 (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-3 (3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-4 (4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.