Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-1 (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-2 (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-3 (3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/4#abs-4 (4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 4 PartGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.09.2023 – 27 W 64/23
- LG Stuttgart, 09.10.2024 – 49 O 4/24Zitiert von 1
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- BGH, 04.04.2017 – II ZB 10/16Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von DoktortitelnZitiert von 14
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- BAG, 30.10.2008 – 8 AZR 397/07Betriebsbedingte Kündigung: Kein Betriebsübergang einer Anwaltskanzlei ohne Übernahme des identitätsbildenden Mitarbeiterstamms Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 12.01.2023 – 15 U 406/21
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2022 – 20 W 170/21
- OLG Hamm, 30.07.2015 – 27 W 70/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PartGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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