Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
Änderungsverlauf
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.