Gesetze / Personenstandsverordnung

PStV

§ 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.

§ 24 § 26