Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
Stand: 10.06.2019
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.