Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/58#abs-1 (1) Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/58#abs-2 (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/58#abs-3 (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/58#abs-4 (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/58#abs-5 (5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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24.10.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2018 I S. 1768
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122, 2440)
BGBl. 2013 I S. 1122
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2255)
BGBl. 2010 I S. 2255
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.