Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57#abs-1 (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57#abs-2 (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57#abs-3 (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57#abs-4 (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57#abs-5 (5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/57#abs-6 (6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2010 – 3 M 307/10Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.