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Artikel 19 · BT-Drs. 19/24226 · S. 89

Zu Artikel 19 (Änderung der Personenstandsverordnung)

Zu Artikel 19 (Änderung der Personenstandsverordnung)
Zu Nummer 1
Durch die Vorschrift wird das Inhaltsverzeichnis aktualisiert (Einfügung von § 60a).
Zu Nummer 2
Die Regelung stellt klar, dass das Standesamt die Berichtigung von Daten im Personenstandsregister an andere
betroffene Standesämter und die zuständige Meldebehörde mitzuteilen hat. Die Angabe der Validität durch das
Standesamt betrifft hier nur die einschränkenden Zusätze „Identität nicht nachgewiesen“ und „Namensführung
Drucksache 19/24226 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
nicht nachgewiesen“ nach § 35 Absatz 1 PStV. Im Rahmen von Berichtigungsverfahren aufgrund der Vorlage
von Grenzübertrittsdokumenten (§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStG) ist zur Vermeidung von Missbrauchsfäl-
len vorab die für die Inhaber der entsprechenden Dokumente zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen. Diese
hat den Zusammenhang zwischen der Ausstellung der Heimreisedokumente und der bevorstehenden Rückführung
des Betroffenen zu bestätigen.
Zu Nummer 3
§ 56 Absatz 3 PStV schafft in Satz 1 die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die erforderliche Mitteilung der
Meldebehörde über die erstmalige Erteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung an
das Standesamt, das zuvor der Meldebehörde die Daten eines Personenstandsfalls übermittelt hat. Die Vorschrift
korrespondiert mit der Regelung in Artikel 4 Nummer 3 (§ 17 Absatz 4 BMG).
Durch die Regelung in § 56 Absatz 3 Satz 2 wird dem Standesamt die Befugnis zur Abfrage der Identifikations-
nummer nach § 139b der Abgabenordnung erteilt, wenn diese für eine im Personenstandsregister beurkundete
Person nicht vorhanden ist.
Zu Nummer 4 bis 7
Die Regelungen schaffen die Rechtsgrundlagen für die Übermittlung der in den Personenstandsregistern zu einer
Person g

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.257 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24226, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 286.656–289.913 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 934b0bac9f49cba0….

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