Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 59 Geburtsurkunde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
das Geschlecht des Kindes,
3.
Ort und Tag der Geburt,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
5.
die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.

§ 55 § 57