Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

Stand: 01.11.2024

Bund2 Fassungen91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-1 (1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-2 (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-3 (3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

§ 53 § 55