Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-1 (1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-2 (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-3 (3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 54 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.12.2015 – 15 W 137/14Zitiert von 8
- VGH Hessen, 19.03.2020 – 5 A 268/18Zitiert von 3
- KG, 09.09.2025 – 1 W 131/25, 1 W 132/25
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
- OVG Schleswig, 16.08.2023 – 3 LA 142/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 eNachbeurkundung einer Eheschließung: Umfang der Amtsermittlungspflicht bei zweifelhafter Identität des Antragstellers; Beteiligung des anderen Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 24.03.2026 – 1 W 389/25
- VG Schleswig, 27.02.2026 – 11 B 240/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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