Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 91
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.12.2015 – 15 W 137/14Zitiert von 6
- VGH Hessen, 19.03.2020 – 5 A 268/18Zitiert von 3
- KG, 09.09.2025 – 1 W 131/25, 1 W 132/25
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 10 U 28/24
- OVG Schleswig, 16.08.2023 – 3 LA 142/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 24.03.2026 – 1 W 389/25
- VG Schleswig, 27.02.2026 – 11 B 240/25Zitiert von 1
- KG, 29.04.2025 – 1 W 13/24Zitiert von 2
91 Entscheidungen zu § 54 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-1 (1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-2 (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/54#abs-3 (3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.