Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
Stand: 01.11.2024
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- KG, 21.01.2021 – 1 W 1290/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/58#abs-1 (1) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/58#abs-2 (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/58#abs-3 (3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.