Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 48 Personenstandsurkunden
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- AG Münster, 16.05.2018 – 22 III 68/17
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 127/19Eintragung in das Geburtenregister: Einzutragender Vorname des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen VornamensänderungZitiert von 1
- KG, 24.03.2026 – 1 W 389/25
- KG, 17.06.2025 – 1 W 386/22, 1 W 387/22
- KG, 14.02.2019 – 1 W 102/18Zitiert von 4
- OLG Rostock, 02.05.2017 – 6 W 13/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/48#abs-1 (1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PStV/48#abs-1a (1a) Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil“ ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/48#abs-2 (2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/48#abs-3 (3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/48#abs-4 (4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.