Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind
anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23 Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/43?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 zugeordnet werden.
Änderungsverlauf
-
11.12.2024 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
-
22.04.2021 Ausfertigung
§ 43 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I 842)
BGBl. 2021 I S. 842
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
19.12.2018 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
-
10.10.2018 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2018 I S. 1653
-
17.08.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.