Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/6#abs-1 (1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670 aufzustellen
1.
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und
3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/6#abs-2 (2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.