Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 42 Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42#abs-1 (1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusagen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42#abs-2 (2) Die durchführende Einrichtung hat der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:
Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei Pensionskassen im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung.