Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 414

BGBl. 2024 I Nr. 414 · 720.294 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2024                    Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2024                                   Nr. 414

                             Siebte Verordnung
    zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

                                            Vom 11. Dezember 2024


  Auf Grund
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
  1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in Verbindung mit § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
  zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 4
  zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, sowie in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
  dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) nach Anhörung des Versicherungsbeirats im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 7, jeweils in Verbindung mit Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  dessen Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 411) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
  zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1
  Nummer 2 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des
  Versicherungsbeirats,
– des § 217 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 4 und 5, jeweils auch in
  Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, und des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 12 und 13 des
  Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 27 des
  Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der
  Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
  Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, und
– des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dessen Nummern 1 und 7
  bis 9 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert und dessen
  Nummern 2 bis 3 durch Artikel 14 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 411) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von
  Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 354) geändert worden ist,
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                     Artikel 1

                   Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
  Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8    Fristen für die Einreichung“.
   b) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
                                  „Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung“.
   c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
      „§ 24   Anwendung der Formulare“.
   d) Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 24a Elektronische Einreichung
      § 24b   Datenformate und Einreichungsvorgaben
      § 24c   Zusammen einzureichende Formularteile
      § 24d   Korrekturmeldungen
      § 24e   Zurückweisung von Daten“.
   e) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
      „Anlage 2    Anwendung der Formulare
      Anlage 3     Formulare“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4“ durch die Wörter „§ 8
      Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 100“ durch die Angabe „Formular F.100.01“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“
      ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile ZE1300“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe „Zeile ZE0690“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“
          ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile
               ZE1300“ ersetzt.
          bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
                 „c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
                    aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
                    bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen,
                    cc) Cyberversicherungen Stand alone,“.
          ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f
               wird angefügt:
                 „f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c
                     Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;“.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile ZE1300“ ersetzt.
      dd) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe
          „Zeile ZE0690“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kennzahlen 03 bis 25 und 29“ durch die Wörter „Kennzahlen 03 bis 26
       und 29“ ersetzt.
6. In § 5 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26“ durch die
   Wörter „Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300“ ersetzt.
7. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“
       ersetzt.
    b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe „Zeile ZE0690“
       ersetzt.
    c) In Nummer 3 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Wörter „Zeile ZE1300 für die Versicherungsart
       Cyberversicherung Stand alone und“ ersetzt.
    d) In Nummer 4 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile ZE1300“ ersetzt.
8. In § 7 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular
   F.200.01“ und werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe „Zeile ZE0690“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 8

                                                 Fristen für die Einreichung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier
       Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine
       Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen,
       Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare
       spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.“
    c) Absatz 2 wird aufgehoben.
    d) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Formblätter
       100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung“ durch die Wörter „Formulare F.100.01 und F.200.01“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 101“ durch die Angabe „Formular F.101.01“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 103“ durch die Angabe „Formular F.103.01“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 201“ durch die Angabe „Formular F.201.01“ ersetzt.
       dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 202“ durch die Angabe „Formular F.202.01“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nachweisung 203“ durch die Angabe „Formular F.203.01“ ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 110 bis 113“ durch die Wörter „Formulare F.110.01 bis
       F.113.01“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 210 und 211“ durch die Wörter „Formulare F.210.01 und
       F.211.01“ ersetzt.
    c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 212“ durch die Angabe „Formular F.212.01“ ersetzt.
    d) In Nummer 4 werden die Wörter „Nachweisungen 213 bis 219“ durch die Wörter „Formular F.213.01 bis
       F.219.01“ und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß
           Formular F.030.02.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 120“ durch die Angabe „Formular F.120.01“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 121“ durch die Angabe „Formular F.121.01“ ersetzt.
    c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 220“ durch die Angabe „Formular F.220.01“ ersetzt.
    d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 221“ durch die Angabe „Formular F.221.01“ ersetzt.
    e) In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 222“ durch die Angabe „Formular F.222.01“ ersetzt.
    f) In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 265“ durch die Angabe „Formular F.265.01“ und der Punkt am
       Ende durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


   g) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01.“
13. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 130“ durch die Angabe „Formular F.130.01“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 230“ durch die Angabe „Formular F.230.01“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweisungen 231 bis 238“ durch die Wörter „Formulare F.231.01 bis
      F.238.01“ ersetzt.
14. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 240“ durch die Angabe „Formular F.240.01“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 242“ durch die Angabe „Formular F.242.01“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 243“ durch die Angabe „Formular F.243.01“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 246“ durch die Angabe „Formular F.246.01“ und der Punkt am
      Ende durch ein Komma ersetzt.
   e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.“
15. In § 14 wird die Angabe „Nachweisung 252“ durch die Angabe „Formular F.252.01“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
        „(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt
      spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
      1. die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie
         zu erstellen sind,
      2. die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,
      3. das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,
      4. das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den
         Sterbekassen,
      5. die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfall­
         versicherungsunternehmen,
      6. das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.
      Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungs­
      aufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der
      Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
        (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt
      spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
      1. die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den
         Lebensversicherungsunternehmen,
      2. die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und
         Sterbekassen,
      3. die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.
        (3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen
      spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten
      Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein
      versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter „verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen“
      werden durch die Wörter „verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist“ ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt folgende Unterlagen“ durch die
          Wörter „der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
      cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „mit den handschriftlich unterzeichneten“ durch die Wörter „sowie
               die“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


      dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Form“ durch das Wort „Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „in
               einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form“
               gestrichen.
          ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.
      ee) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie
          die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit
          qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Ausfertigung des Geschäftsberichts
          gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts
          gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „In der Ausfertigung“ durch die Wörter „Im Original des Geschäftsberichts“
          ersetzt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach
          § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde
          elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet
          hat.“
18. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 die Angaben „§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ jeweils durch die
      Angaben „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form“ gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Geschäftsberichts in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer
          Form“ durch die Wörter „Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts­
          gesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland
          veröffentlicht wurde“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 601“ durch die Angabe „Formular F.601.01“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 602“ durch die Angabe „Formular F.602.01“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 603“ durch die Angabe „Formular F.603.01“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 604“ durch die Angabe „Formular F.604.01“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nachweisungen 601 bis 604“ durch die Wörter „Formulare F.601.01 bis
      F.604.01“ ersetzt.
21. In § 20 werden die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3“ und werden die Wörter
          „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200“ durch die Wörter
               „Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an
               die Stelle der Nachweisung 230“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular
               F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


           ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an
                die Stelle der Nachweisung 242“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular
                F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3
       Zeile 23“ durch die Wörter „Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750“
       ersetzt.
23. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Kapitel 4

                                       Ausfüllen der Formulare und Einreichung“.
24. In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                             „§ 24

                                                 Anwendung der Formulare“.
    b) In Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ jeweils durch das Wort „Formulare“
       ersetzt.
26. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24e eingefügt:
                                                          „§ 24a

                                                 Elektronische Einreichung
      (1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der
    Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.
      (2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der
    Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der
    Bundesanstalt hierfür registriert haben.
      (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-
    Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.


                                                          § 24b

                                        Datenformate und Einreichungsvorgaben
       (1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat
    erfolgen.
       (2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls
    einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der
    quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative
    Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-
    Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei
    einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format,
    das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
      (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
    1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
    2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.


                                                          § 24c

                                        Zusammen einzureichende Formularteile
       (1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und
    die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in
    einer Meldedatei zu übermitteln.
      (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte
    quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen
    Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8
    oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8
    oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     (3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
   Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben
   1. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen
      Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-
      Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,
   2. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen
      Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-
      Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
   § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.
     (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen
   können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.


                                                          § 24d

                                                   Korrekturmeldungen
      (1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist
   dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren
   quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapital­
   ausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer
   Meldedatei einzureichen.
      (2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist
   dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen
   weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der
   Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer
   Meldedatei einzureichen.
     (3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen
   Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative
   Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.
     (4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile,
   bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.


                                                          § 24e

                                                 Zurückweisung von Daten
     (1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den
   Vorgaben nach § 24b entsprechen.
     (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich
   der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.“
27. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den
   internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat,
   ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung
   anzuwenden.“
28. Die Anlage 1 (zu § 23) wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt B werden die Kennzahlen „70 Europa“, „71 Europäische Union (EU)“, „73 Teilnehmerstaaten der
      Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)“ und „81 USA“ gestrichen.
   b) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
      aa) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                                          Sparten-Nummer nach
                     Vz-Kz                   Bezeichnung der Versicherung
                                                                                           Anlage 1 zum VAG

                „01.1.8         Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß 19“.
                                der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


          bbb) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.6 wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                                             Sparten-Nummer nach
                       Vz-Kz                   Bezeichnung der Versicherung
                                                                                              Anlage 1 zum VAG

                 „01.2.7          Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß 19“.
                                  der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0

          ccc) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 wird folgende Zeile eingefügt:
                                                                                             Sparten-Nummer nach
                       Vz-Kz                   Bezeichnung der Versicherung
                                                                                              Anlage 1 zum VAG

                 „01.4.6          Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß 19“.
                                  der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0

          ddd) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 25.2 werden folgende Zeilen eingefügt:
                                                                                             Sparten-Nummer nach
                       Vz-Kz                   Bezeichnung der Versicherung
                                                                                              Anlage 1 zum VAG

                 „26              Vz: Cyberversicherung (einschließlich der Betriebs­   9; 13; 16 d, e, f, i, k
                                  unterbrechungsversicherung aufgrund von Cyber­
                                  vorfällen)
                 26.1             Cyberversicherung Stand alone                         9; 13; 16 d, e, f, i, k
                 26.2             Cyberversicherung Cyber-Zusatzdeckungen               9; 13; 16 d, e, f, i, k“.

      bb) Den Anmerkungen wird folgende Anmerkung 0 vorangestellt:
          „0 Verträge in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Unterart (01.1.3, 01.2.4 oder
             01.4.1) zu erfassen.“
   c) Abschnitt D erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
29. Die Anlage 2 (zu § 24) wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare“.
   b) Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
   c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen“ durch die Wörter „in den
          Formularen“ ersetzt.
      bb) Nach der Abkürzung „AktG Aktiengesetz“ werden die folgenden Abkürzungen eingefügt:
          „AltZertG        Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
          Anm.             Anmerkung“.

      cc) Nach der Abkürzung „VS Versicherungsschein“ wird folgende Abkürzung eingefügt:
          „VU              Versicherungsunternehmen“.

      dd) Die Abkürzungen „Fb Formblatt“, „Nw Nachweisung“, „Pb Prüfbuchstabe“, „S. Seite“, „Sp. Spalte“,
          „TsdEuro Tausend Euro“ und „Z. Zeile(n)“ werden gestrichen.
   d) Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
30. Die Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung
    ersichtliche Fassung.


                                                      Artikel 2

                               Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
  Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19 die folgenden Angaben eingefügt:
  „§ 19a Elektronische Einreichung
  § 19b   Datenformate und Einreichungsvorgaben
  § 19c   Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Unterlagen
  § 19d   Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
  § 19e   Zurückweisung von Daten“.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


2. In § 18 Absatz 3 wird das Wort „die“ durch die Wörter „der Mindestbetrag der“ ersetzt.
3. § 19 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
    „(3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten
  Muster. Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-
  Verordnung zu beachten.
    (4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten
  Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt:
                                                        „§ 19a

                                              Elektronische Einreichung
    (1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.
    (2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der
  Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der
  Bundesanstalt hierfür registriert haben.
    (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-
  Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.


                                                         § 19b

                                      Datenformate und Einreichungsvorgaben
    (1) Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuch­
  baren Dateiformat erfolgen.
     (2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer
  Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative
  und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist
  auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie
  einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern
  die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL
  konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
     (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
  1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
  2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.


                                                         § 19c

                           Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile
    (1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für
  das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen
  Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
    (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für
  das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem qualitativen
  Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
    (3) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen
  können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.


                                                         § 19d

                                 Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
     (1) Muss der quantitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist
  dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren
  quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die
  bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     (2) Muss der qualitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist
  dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen
  weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
  die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
    (3) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf den quantitativen Formularteil oder nur auf den qualitativen
  Formularteil, bedarf es keiner erneuten Übermittlung des jeweils anderen Formularteils.


                                                         § 19e

                                                Zurückweisung von Daten
    (1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den
  Vorgaben nach § 19b entsprechen.
    (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich
  der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.“
5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung in der
  bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. Die Anlage (zu § 19 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


                                                     Artikel 3

                       Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
  Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
      „§ 5    Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung“.
   b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
      „§ 7    Fristen für die Einreichung der Formulare“.
   c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
      „§ 9    Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen“.
   d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12   Anwendung der Formulare“.
   e) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                                  „Teil 3 Einreichungsvorgaben und Schlussbestimmungen“.
   f) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
      § 42b   Datenformate und Einreichungsvorgaben
      § 42c   Zusammen einzureichende Formularteile
      § 42d   Korrekturmeldungen
      § 42e   Zurückweisung von Daten
      § 43    Übergangsvorschriften“.
2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Formblätter“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 800“ durch die Angabe „Formular F.800.01“ ersetzt.
   c) In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 810“ durch die Angabe „Formular F.810.01“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15“ durch die Wörter „Formular
   F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 7

                                         Fristen für die Einreichung der Formulare“.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblätter 800 und 810“ durch die Wörter „Formulare
      F.800.01 und F.810.01“ ersetzt und jeweils die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 801“ durch die Angabe „Formular F.801.01“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 802“ durch die Angabe „Formular F.802.01“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 803“ durch die Angabe „Formular F.803.01“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 804“ durch die Angabe „Formular F.804.01“ ersetzt.
   e) In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 811“ durch die Angabe „Formular F.811.01“ ersetzt.
   f) In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 820“ durch die Angabe „Formular F.820.01“ ersetzt.
   g) In Nummer 7 wird die Angabe „Nachweisung 830“ durch die Angabe „Formular F.830.01“ ersetzt.
   h) In Nummer 8 wird die Angabe „Nachweisung 842“ durch die Angabe „Formular F.842.01“ ersetzt.
   i) In Nummer 9 wird die Angabe „Nachweisung 850“ durch die Angabe „Formular F.850.01“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Stückzahl und“ gestrichen.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
   c) In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850“ durch die Wörter
      „Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01“ ersetzt.
   d) In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 820 und 830“ durch die Wörter „Formulare F.820.01 und
      F.830.01“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen“
          durch die Wörter „eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
      cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „mit den“ durch die Wörter „sowie die“ ersetzt und die Wörter
               „wobei der Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet
               haben“ werden gestrichen.
      dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Form“ durch das Wort „Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „in
               vierfacher Ausfertigung“ gestrichen.
          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „in vierfacher Ausfertigung“ gestrichen.
          ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.
      ee) In Nummer 4 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
      ff) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des
          Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter
          elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3
          Buchstabe a“ durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
          Buchstabe a“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „In dieser Ausfertigung“ durch die Wörter „In dem Original des
          Geschäftsberichts“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a
          des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde
          elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original
          unterzeichnet hat.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nachweisung 882“ durch die Angabe „Formular F.882.01“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


10. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ durch das Wort
      „Formulare“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse
      entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formular F.810.01 Zeile
      ZE0090 Spalte SP0040 abzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0010 und SP0020 zuzüglich
      Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0030 und SP0040, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in
      Formular F.811.01 Zeile ZE0250, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind)
      vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04“ durch die Wörter „Formular
      F.800.01 Zeile ZE0890 Spalte SP0040“, die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01“ durch die
      Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1100 Spalte SP0010“ und die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05
      Spalte 02“ durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1090 Spalte SP0020“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04“ durch die Wörter
               „Formular F.800.01 Zeile ZE0710 Spalte SP0040“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04“ durch die Wörter
               „Formular F.800.01 Zeile ZE0720 Spalte SP0040“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04“ durch die Wörter
               „Formular F.800.01 Zeile ZE0740 Spalte SP0040“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03“ durch die Wörter
               „Formular F.800.01 Zeile ZE0950 Spalte SP0030“ ersetzt.
          eee) In Nummer 6 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05
               Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1130 Spalte SP0030 und Zeile ZE0310
               Spalte SP0030“ ersetzt.
          fff)   In Nummer 7 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06
                 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1140 Spalte SP0030 und Zeile ZE0320
                 Spalte SP0030“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular
          F.800.01 Zeile ZE0330 Spalte SP0030“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formulare enthalten, beziehen sich diese auf die in
      § 12 Absatz 4 genannten Formulare.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04“ durch die Wörter „Formular
          F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular
          F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04“ durch die Wörter „Formular
          F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils
          Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils
          Spalte SP0030“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19, Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03“
          durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0450 Spalte SP0030 und Zeile ZE0570 Spalte SP0030“
          und die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile
          ZE1340 Spalte SP0030“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 4“ ersetzt.
   d) In Absatz 6 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils
      Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils
      Spalte SP0030“ ersetzt.
   e) In Absatz 7 wird das Wort „Formblätter“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
13. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1“ durch die
    Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
14. In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes“
    gestrichen.
15. In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „spätestens“ gestrichen.
16. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Aufsicht“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
18. In § 42 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 4“ ersetzt.
19. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e vorangestellt:
                                                         „§ 42a

                            Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
     (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser
   Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
      (2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal)
   der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei
   der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die
   elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.
     (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-
   Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.


                                                         § 42b

                                         Datenformate und Einreichungsvorgaben
     (1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren
   Dateiformat erfolgen.
      (2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls
   einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der
   quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative
   Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-
   Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei
   einzureichen. Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes
   Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format
   erfolgen.
      (3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
   1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
   2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.


                                                         § 42c

                                         Zusammen einzureichende Formularteile
      (1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die
   qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in
   einer Meldedatei zu übermitteln.
     (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte
   quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen
   Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder
   § 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
      (3) Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der
   jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige
   Geschäftsjahr zu übermitteln. Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen
   Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach § 28 für
   das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 28 bleibt unberührt.
     (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen
   können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.


                                                        § 42d

                                                 Korrekturmeldungen
      (1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil
   unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen
   Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei
   einzureichen.
      (2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil
   unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen
   Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei
   einzureichen.
     (3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen
   Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach
   Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.
     (4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile,
   bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.


                                                        § 42e

                                              Zurückweisung von Daten
     (1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den
   Vorgaben des § 42b entsprechen.
     (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich
   der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.“
20. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Auf den Solvabilitätsnachweis nach § 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der
   §§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen halbjährlichen
   Zwischenbericht für ein Berichtshalbjahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Pensionsfonds-
   Aufsichtsverordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
21. In Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) werden die Kennzahlen „70 Europa“ und „71 Europäische Union (EU)“
    gestrichen.
22. Die Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare“.
   b) Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
   c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen“ durch die Wörter „in den
          Formularen“ ersetzt.
      bb) Die Abkürzungen „Fb Formblatt“, „Nw Nachweisung“, „Pb Prüfbuchstabe“ und „Z. Zeile(n)“ werden
          gestrichen.
   d) Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
23. In Anlage 3 (zu § 20) werden in Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 jeweils die Wörter „Europäische
    Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäische Union“ ersetzt.
24. Die Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
25. Die Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                 Artikel 4

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Bonn, den 11. Dezember 2024

                                       Der Präsident
                    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                              Mark Branson




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                     Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c

                                                                Abschnitt D

                                                          Bestandsgruppen1, 2

100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3
        110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen
            getragen wird
              111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit
                  überwiegendem Todesfallcharakter
              112 Risikoversicherung
              113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter
              114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4
              115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)
              116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
              117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG
              118 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Anspar­
                  phase5
        120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungs­
            unternehmen getragen wird
              121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne
                  122 und 123)
              122 Bausparrisikoversicherung
              123 Restschuldversicherung
              124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung
              125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
              126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG
              127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG
              128 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der
                  Ansparphase5
        130 Sonstige Lebensversicherung
              131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird
              132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungs­
                  unternehmen getragen wird
              133 Tontinengeschäfte
              134 Kapitalisierungsgeschäfte

1
    In den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die
    a) nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
       noch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oder
    b) zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind.
  Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der
  Bestandsgruppen vorgegeben.
2
  Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer
  dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt
  behandelt werden:
    a) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.
    b) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.
    c) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.
  Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der
  betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese
  Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien
  aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.
3
  Für Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt
  ermittelt werden kann.
4
  Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe
  der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der
  Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
  Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.
5
  Verträge von PEPP-Produkten in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Bestandsgruppe (113, 125 oder 131) zu erfassen.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


              135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer
                  getragen wird
              136 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238, bei dem das
                  Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, in der Ansparphase5
        140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Ver­
            sorgungseinrichtungen6
200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)
        Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
        ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.
        Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische
        Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.




6
    In der Bestandsgruppe 140 sind diejenigen Beträge zu verbuchen, die der Unternehmenssphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere
    alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Eigenkapital, Dienstleistungen an Dritte einschließlich des Geschäftes der
    Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und Ertragssteuern, soweit diese mit dem Jahresüberschuss in Zusammenhang stehen.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                            Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b

                                                  Abschnitt A

                                       Anmerkungen zu den Formularen

Nr. 1: Formular F.100.01
1. Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.
2. Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für
   Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitrags­
   rückgewähr zillmern.
3. Diese Posten gelten nur für P/St.
4. An die Stelle des Aktivpostens 7.3. „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungs­
   vereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7.3. „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei
   anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen
   auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.
5. Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
6. Unter diesem Posten sind auszuweisen
   a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;
   b) von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf
      Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;
   c) von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.
7. Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der
   inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern
   hier auszuweisen.
8. Unter diesem Posten sind auszuweisen
   a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;
   b) von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.
9. Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58
   Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
10. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten
    an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0620 bis ZE0650 die Posten in den Zeilen ZE0660 bis ZE0690.
11. Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR
    nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen ZE0620 bis ZE0690.
12. Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.
13. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.
14. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.
15. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passiv­
    posten 9.5. auszuweisen.
16. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem
    Passivposten 9.4. „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Zeile ZE1220, Spalte SP0030) oder dem
    Passivposten 9.5. „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Zeile ZE1230, Spalte SP0030) zugeordnet
    werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch
    genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen,
    sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.

Nr. 2: Formular F.200.01
1. Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst
   abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrück­
   gewähr“ zu machen.
2. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen
   01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
3. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungs­
   zweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.
   Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.
4. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF
   des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


5. Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsauf­
   wendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die
   Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.
6. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
   Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom
   externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen
   für Versicherungsfälle darzustellen.
7. In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.
8. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig
   01 „Lebensversicherung“.
9. Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen
   und die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.
10. Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf
    Gegenseitigkeit.
11. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den
    Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen
    unter dem Posten 4 anzugeben.
12. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“
    auszuweisen:
   a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
   b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
13. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
    nicht die Kapitalanlagen betrifft.
14. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu
    berücksichtigen:
   a) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
      sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
      sind von dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
   b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu
      berücksichtigen.
   c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die
      Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen
      Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungs­
      beständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf
      die Funktionsbereiche einzubeziehen.
15. Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen
    Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die
    Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil
    der Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2
    Nummer 3 RechVersV).
16. Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
17. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungs­
    mathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
18. Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
    machen.
19. Unter diesen Posten sind auszuweisen
   a) von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die
      Sicherheitsrücklage;
   b) von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die
      Verlustrücklage nach § 193 VAG.
20. Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten
    Jahresabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
21. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht
    erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


Nr. 3: Formular F.300.01
1. Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen
   01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
2. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder                   den
   Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis                 aus
   Kapitalanlagen anzugeben.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6.1. die Aufwendungen für die VF
   des laufenden ZJ und unter dem Posten 6b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
4. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
5. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den
   Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen
   unter dem Posten 4 anzugeben.
6. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“
   auszuweisen:
   a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
   b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
7. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
   nicht die Kapitalanlagen betrifft.
8. Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier
   auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:
   a) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
      sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
      sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
   b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu
      berücksichtigen.
   c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die
      Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen
      Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungs­
      beständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf
      die Funktionsbereiche einzubeziehen.
9. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungs­
   mathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
10. Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
    machen.
11. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht
    erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.

Nr. 4: Formular F.101.01
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang
   auszuweisen.
3. Bei den Zuschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0030) und Abschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0060)
   sind auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.
4. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben,
   sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangs­
   bestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des
   Geschäftsjahres gerechnet.
5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den
   so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht
   vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen.
   Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz
   abweichen.
6. Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

Nr. 5: Formular F.103.01
1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die
   versicherungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko
   von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den
   versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben
   unberücksichtigt.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


2. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
   Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des
   Sicherungsvermögens.
3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
   Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
4. In Spalte SP0040 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten
   versicherungstechnischen    Bruttorückstellungen,  soweit  diesen    keine  Depotverbindlichkeiten für
   Versicherungen der in § 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.
5. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten
   übereinstimmen.
6. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden
   Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
   Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit
   ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
   der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als
   der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
7. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle
   übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
8. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte SP0020, alle
   übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
9. In der Spalte SP0020 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.
10. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
    Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nr. 6: Formular F.201.01
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2. Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte SP0020 und die nicht realisierten
   Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte SP0040 zu berücksichtigen.
3. Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit
   Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem
   geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.
4. Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung
   eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
5. Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung
   und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.

Nr. 7: Formular F.202.01
1. Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen
   (versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen
   Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.202.01 aufzugliedern:
   a) Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugs­
      berechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen,
      Provenues und Teilungsabkommen (RPT);
   b) Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;
   c) Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;
   d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
   e) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden
      können;
   f) sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden
   Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,
   jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an
   Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl.,
   Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubs­
   beihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet
   wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und
   anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind,
   sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an
   den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeit­
   nehmer und freie Versicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Unternummern 4, 7 und 8).
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
   Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur
   Krankenversicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage
   beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht
   unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung,
   Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika,
   Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören
   Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte
   Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.
4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die
   Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug
   (Inkassoprovisionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und
   sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien
   Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.
5. Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten sowie
   die gezahlten Gewinnbeteiligungen.
6. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren
   auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten
   Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der
   Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen
   Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und
   Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und
   Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind
   Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen
   Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der
   Abschreibungen auf Gebäude).
7. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei
   die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen,
   beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der
   Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es
   von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen
   sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte
   an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese
   Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle
   weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene
   Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
8. Hierunter fallen
   a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf
      Gebäude,
   b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
   c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen
      Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder
      selbst geschaffene EDV-Software,
   d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den
      sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten zu
      behandeln sind,
   e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene
      Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
9. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder
   vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben,
   die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer
   im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte,
   Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die
   Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei
   dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im
   Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des
   Geschäftsjahres angegeben werden.
10. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten
    Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit
    eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à
    20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von
    40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren
    Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


   berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten
   Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.

Nr. 8: Formular F.203.01
1. Das Formular ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des
   § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben.
   Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende
   Versicherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils
   zusammengefasst zu berichten.
2. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen
   einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der
   Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.
3. Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus
   Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.
4. Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen:
  a) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,
  b) Brutto-Deckungsrückstellungen,
  c) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
5. Abrechnungsforderungen sind      mit   einem   Pluszeichen   (+),   Abrechnungsverbindlichkeiten   mit   einem
   Minuszeichen (–) zu versehen.
6. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile ZE0080 + Zeile ZE0090 + Zeile ZE0130) – (Zeile ZE0100 + Zeile
   ZE0120) +/– Zeile ZE0140. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.
7. Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.
8. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rück­
   versicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden.
   Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen
   die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern
   der einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer
   für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nr. 9: Formular F.110.01
1. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten
   Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift
   anzugeben.
2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
   § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs­
   rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
   sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
   erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der
   entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen.
   In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen.
   Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner
   Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
   auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
   Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des
   Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der
   RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter
   Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden;
   dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2
   Satz 1 zu nennen.
5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
   RechVersV anzugeben.
6. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
   behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
   § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
   31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


  zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen,
  soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
7. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.

Nr. 10: Formular F.111.01
1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
   behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
   § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
   31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
  Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der
  Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3
  zu beachten.
2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten
   Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift
   anzugeben.
3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
   § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrück­
   stellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige
   Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
   erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der
   entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen.
   In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen.
   Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner
   Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
   auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
   Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des
   Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der
   RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter
   Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden;
   dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2
   Satz 1 zu nennen.
6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
   RechVersV anzugeben.
7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den
   Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung
   hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.
8. Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente” innerhalb der RfB eine
   Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert
   auszuweisen.

Nr. 11: Formular F.112.01
1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
   Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach
   dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu
   behandeln.
  Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen.
  Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde
  genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend
  zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu
  belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem
  Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099)
  zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss­
   anteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
   § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs­
   rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
   sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
   erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der
   entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen.
   In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen.
   Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner
   Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
   auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
   Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des
   Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der
   RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter
   Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden;
   dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2
   Satz 1 zu nennen.
6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
   RechVersV anzugeben.
7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den
   Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung
   hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.
8. Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente“ innerhalb der
   RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier
   gesondert auszuweisen.

Nr. 12: Formular F.113.01
1. Das Formular ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen:
   a) für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);
   b) für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven
      Teils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);
   c) für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil
      eingerichtet wird.
   Mit Formular F.030.02 ist die Abgrenzung der Teilkollektivgruppen nach den Buchstaben b und c zu erläutern.
   Eine Teilkollektivgruppe nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im
   Rahmen der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen
   nach Buchstabe c sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit der Nummer 301. Frei werdende Nummern
   sind nicht neu zu belegen. Die für die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 angegebenen Euro-Beträge addieren
   sich zur Teilkollektivgruppe 399. Die Kennzeichnung der Teilkollektivgruppe ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.5
   vorzunehmen.
2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten
   Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift
   anzugeben.
3. Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die
   Teilkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.
4. Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100“ für 100 Prozent. Für die
   Teilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile ZE0040 formal die Dezimalzahl „1 000“ (für 100 Prozent) und in
   Zeile ZE0050 formal die Dezimalzahl „0.600“ (für 60 Prozent) zu verwenden.
5. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
   § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs­
   rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
   sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
   erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der
   entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen.
   In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen.
   Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner
   Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
6. Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt,
   soweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


7. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
   auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
   Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven
   Teil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b
   Absatz 2 Satz 1 zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der Rückführung und den verwendeten
   Verteilungsschlüssel einzugehen.
8. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des
   Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der
   RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter
   Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden;
   dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2
   Satz 1 zu nennen.
9. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
   RechVersV anzugeben.
10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
    sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
    behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
    § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
    31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
    unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
    zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
    erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
11. In den Zeilen ZE0060 bis ZE0190 der Spalte SP0040 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der
    Teilkollektivgruppe zugeordnet ist, darzustellen.

Nr. 13: Formular F.210.01
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der
   Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
2. Das Formular ist vorzulegen
   a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden
      ist;
   b) für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei als Kennzeichnung „Va“ zuzüglich
      der Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0“ zu verwenden ist (für die Einzel-
      Risikoversicherung beispielsweise „Va 112“).
3. Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei
   Fremdwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer
   getragen wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des
   vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und
   Abgänge sind in den Spalten SP0020 und SP0030 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres
   aufzuführen.
4. Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr
   Einlösungsbeitrag gezahlt und in den im Formular ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungs­
   scheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt,
   dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im
   Geschäftsjahr abzusetzen.
5. Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch
   die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).
6. Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des
   Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.
7. Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornierten
   Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang dieser
   Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.
8. Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor
   Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der
   Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.
9. Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des
   Zahlbeitrags in Spalte SP0030 zu berücksichtigen.
10. Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit
    einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden
    noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.
11. Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte SP0030 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


12. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
    Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
    Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach
    dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
    unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
    zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
    erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu
    behandeln.
13. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
14. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
    Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,
    soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.
    Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs­
    summe am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene
    Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.
    Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als
    Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.
    Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu
    zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
15. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge
    und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe,
    wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
16. Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die im Formular
    unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für
    Zusatzversicherungen anzugeben.

Nr. 14: Formular F.211.01
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der
   Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
2. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des
   12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.
3. Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
4. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
   Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,
   soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.
  Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs­
  summe am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung
  der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.
  Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als
  Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.
  Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu
  zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
5. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
6. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge
   und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe,
   wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.

Nr. 15: Formular F.213.01
1. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als
   rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.
3. Formular F.200.01 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1300.
4. Formular F.200.01 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1590 zuzüglich Zeile ZE1660 zuzüglich Zeile
   ZE1680.
5. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
6. Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
7. Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.
8. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


  behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2
  Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
  31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
  unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
  zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
  erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
9. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.

Nr. 16: Formular F.214.01
1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
   behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
   § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
   31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
  Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die
  Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten.
  In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge
  anzugeben.
2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als
   rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
3. Werden im Formular F.215.01 in Zeile ZE0110 die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt, bleiben hier die
   Spalten SP0020 und SP0030 ebenfalls leer.
4. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680. Für die Bestands­
   gruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten
   und daher kein Anteil an der RfB existiert.
5. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
6. Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
7. Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.

Nr. 17: Formular F.215.01
1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
   Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach
   dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu
   behandeln.
  Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen.
  Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde
  genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend
  zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu
  belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem
  Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099)
  zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.
  In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge
  anzugeben.
2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als
   rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
3. Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die
   Überschussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist,
   brauchen die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt zu werden.
4. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.
5. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
6. Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
7. Formular F.100.01, ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


Nr. 18: Formular F.216.01
1. Die Zerlegung des Tarifbeitrags einer Versicherung in die Posten 1 bis 8 hat anhand der Rechnungsgrundlagen
   zu erfolgen, die für die Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet werden. Abweichend davon braucht
   die Zerlegung nicht umgestellt zu werden, wenn während der Laufzeit der Versicherung die
   Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Deckungsrückstellung unzureichend geworden sind und daher
   angepasst werden.
   Zur Ermittlung des Normrisikobeitrags nach Maßgabe des Satzes 1 ist das riskierte Kapital anzusetzen, das auf
   die berechnete Deckungsrückstellung bezogen ist. Eine gegebenenfalls vorgenommene Auffüllung der
   Deckungsrückstellung führt damit zu einem entsprechend geringeren riskierten Kapital. Der Normsparbeitrag
   ist der Normzillmerbeitrag abzüglich des Normrisikobeitrags und eines etwaigen Beitragsunterschusses.
   Der Normbeitrag ist der Tarifbeitrag, der sich mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung
   maßgebenden Rechnungsgrundlagen ergeben würde. Der Normzillmerbeitrag wird entsprechend ermittelt. Ein
   Beitragsunterschuss liegt vor, wenn der Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.
2. Der Posten schließt Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an
   Versicherungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten
   ein.
3. Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei
   anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.
4. Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der
   Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.
5. Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.
6. Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der
   geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen
   festgesetzte Zillmersatz.
7. Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrags seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die
   Differenz hier als Beitragszuschlag auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine
   Anpassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab
   der Anpassung in Zeile ZE0040 der Normsparbeitrag und in Zeile ZE0050 der Normrisikobeitrag auszuweisen,
   wie sie sich ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.
8. Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist.
   Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b
   Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
9. Übersteigt bei Versicherungsbeginn der nach Unternummer 1 ermittelte Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist der
   Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung
   maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser
   Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen.
10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
    sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
    behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
    § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
    31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
    unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
    zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
    erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 19: Formular F.217.01
1. Der Posten betrifft eine Auffüllung der Deckungsrückstellung bei Versicherungsbeginn. Muss die Deckungs­
   rückstellung während der Laufzeit auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der
   betreffende Betrag nicht hier, sondern in Zeile ZE0250 auszuweisen.
2. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.
3. Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur
   Verfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.
4. Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht fällige
   Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.
5. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
   ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der
   Versicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung
   der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Formular F.100.01, Zeile ZE1010, Spalte
   SP0030, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als
   Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der
   Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


6. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-
   Deckungsrückstellung, Zeile ZE0100 oder Zeile ZE0500, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger
   Ansprüche an Versicherungsnehmer, Zeile ZE0130 T oder Zeile ZE0640 T.
7. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
   behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
   § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
   31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 20: Formular F.218.01
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Das Formular ist vorzulegen:
  a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden
     ist;
  b) für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E, wobei als Kennzeichnung die dreistellige Kennzahl
     einzusetzen ist.
  Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.11 zu beachten.
3. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für
   Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung
   vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen.
  Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der
  Risikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.
4. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
   ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) auf Grund
   unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist
   gegebenenfalls als Sonstiges in diesem Formular zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als
   Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der
   Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
   behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
   § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
   31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.

Nr. 21: Formular F.219.01
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
   ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b
   Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
3. Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß
   Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die
   Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Formular F.100.01,
   Zeile ZE1010, Spalte SP0030), ist in Zeile ZE0250 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und
   Aufwendungen gemäß Formular F.201.01, Zeile ZE0250 zurückzuführen ist; optional ist für den Teil der
   Veränderung der Deckungsrückstellung, der durch laufende Erträge und Aufwendungen bedingt ist, der
   Ausweis in Zeile ZE0070 zulässig. Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des
   Rechnungszinses oder auf Grund des § 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile ZE0170 auszuweisen.
4. Übernimmt der Rückversicherer die Absicherung der rechnungsmäßigen Zinsen laut Zeile ZE0110, ZE0140 und
   ZE0170, sind die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge hier auszuweisen. Dazu zählen insbesondere
   die vom Erstversicherer gezahlten Depotzinsen, die Vergütungen des Rückversicherers und die vom
   Rückversicherer erhaltene Beteiligung an den Gewinnen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als
   Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft
   der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
   sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
   behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
   § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
   31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
   unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
   zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
   erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
6. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
7. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen
   für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung
   vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern im Formular F.218.01, Zeile ZE0060
   auszuweisen.
8. Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung im Formular F.218.01 zu folgen.
9. Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier,
   sondern in Zeile ZE0150 auszuweisen.
10. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1150 abzüglich Formular
    F.219.01 Zeile ZE0150.
11. Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
12. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der
    RfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.
13. Unter diesem Posten ist insbesondere die erhaltene Beteiligung an den Sterblichkeitsgewinnen des
    Rückversicherers zu erfassen. Weitere Beträge sind hier nur zu erfassen, sofern ihr Ausweis nicht bei einem
    anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu
    erläutern und nach der Herkunft der Beiträge zahlenmäßig aufzulösen.
14. Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem sonstigen
    Risiko zu erfassen.
15. Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem übrigen
    Ergebnis zu erfassen.

Nr. 22: Formular F.120.01
1. Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.
2. Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.

Nr. 23: Formular F.121.01
1. Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich ab Zeile ZE0550 einzureichen haben.
2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
   § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs­
   rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
   sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
   erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen. In gleicher
   Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen
   aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände
   geleistet werden, sind in Zeile ZE0120 auszuweisen.
3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
   auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
   Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der
   Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in
   den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu
   berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende
   des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des
   qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
5. Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8
   Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
6. Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl
   die Mindestbeteiligung als auch der darüberhinausgehende Betrag zu berücksichtigen.
7. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen
   abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte SP0040 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB
   mindestens ein kollektiver Teil geführt wird.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


8. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der
   gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den
   Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
9. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
   Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu
   erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.

Nr. 24: Formular F.220.01
1. Das Formular ist nur von Pensionskassen einzureichen.
   Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine
   Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal
   zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
   Geschäftsjahres in Zeile ZE0140.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
5. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder
   teilweise rückversichert sind.
6. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine
   Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine
   Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
8. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine
   Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
9. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.
10. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht
    vom Versicherer getragen wird.
11. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
12. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
13. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der
    Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
14. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde
    genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
15. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
16. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0430 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
    Geschäftsjahres in Zeile ZE0410.
17. Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der
    DR) ergibt.
18. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0690 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
    Geschäftsjahres in Zeile ZE0670.

Nr. 25: Formular F.221.01
1. Das Formular ist von allen Sterbekassen einzureichen.
  Von Pensionskassen ist das Formular nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeld­
  versicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensions­
  versicherung darstellt.
2. Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0180 bis ZE0210 beziehen sich auf den Bestand am Ende des
   Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.
4. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln.
5. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln.
6. Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall.
   Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.
  Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
  Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.
7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


Nr. 26: Formular F.222.01
1. Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei den
   Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.
2. Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer
   getragen wird.
3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln.
4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln.
5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der
   gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den
   Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
   Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu
   erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
7. Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenen­
   leistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
  Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen
  Aufschlüsselungen vorgenommen werden.

Nr. 27: Formular F.265.01
1. Dieses Formular ist von Pensionskassen vorzulegen
  a) für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft;
  b) gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat;
  dabei ist für die Kennzeichnung der Herkunft des VG jeweils die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1
  Abschnitt B unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.16 zu verwenden.
2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver­
   gütungen.

Nr. 28: Formular F.271.01
1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
   Verträge zu behandeln. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.
2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als
   rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
3. Eintrittsgewinne oder -verluste entstehen, wenn die Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nicht mit den
   Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung übereinstimmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein,
   wenn die Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung geändert worden sind und die in
   der Tarifkalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen nicht entsprechend angepasst wurden. Hier sind alle
   Eintrittsgewinne oder -verluste anzugeben, insbesondere durch neue Versicherungsverhältnisse, Erhöhungen
   bestehender Versicherungen und laufende Einmalbeiträge.
4. Hier sind die Beträge anzugeben, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
5. Der Rohüberschuss ergibt sich als Summe der vorstehenden Ergebnisquellen.

Nr. 29: Formular F.130.01
1. Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft
   privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom
   26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn­
   beamten (GPV)“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Formular F.230.01) als auch für die
   Gewinnzerlegung (Formulare F.231.01 bis F.238.01).

Nr. 30: Formular F.230.01
1. In einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 sind hier zusätzlich
   die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der
   Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt
   ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für
   alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den
   Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist
   je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken.
2. Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


3. Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen
   ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen
   Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
4. In den Zeilen ZE0210 bis ZE0260 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die
   Angabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen ZE0210 bis
   ZE0230), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem
   Neugeschäft auch das auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende
   Versicherungsgeschäft zu erfassen.
5. Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen,
   wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert
   sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife
   aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile ZE0490 „Nicht-
   Beihilfeberechtigte“ erfasst werden.
6. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei
   dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den
   allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
   Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige“ zu erfassen.
   Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen
   Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie in den Zeilen ZE0280 bis ZE0490 auf Spalte
   SP0010 und SP0030 aufzuteilen und die Person in den Zeilen ZE1320 bis ZE1490 sowohl in Spalte SP0010
   als auch in Spalte SP0030 zu erfassen.
7. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit
   der Hauptversicherung zu erfassen und in den Zeilen ZE1060 bis Zeile ZE1490 nicht selbständig zu zählen.
8. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in
   diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen
   Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
9. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre
   Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
10. Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.
11. Bei der Erstellung des Formulars ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des
    Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/
    Veränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch
    Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember
    des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der
    Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.
12. In den Zeilen ZE01060 bis ZE1300 Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten
    versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld-
    und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.

Nr. 31: Formular F.231.01
1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.

Nr. 32: Formular F.237.01
1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
2. Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag
   in der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.
3. Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.
4. Zahlungen an den jeweiligen Pool.

Nr. 33: Formular F.330.01
1. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei
   dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen
   Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Sofern
   Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustage­
   geldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte SP0030 auszuweisen.
2. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit
   der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.
3. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in
   diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen
   Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


4. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits­
   kostenrisiko voll decken, auszuweisen.

Nr. 34: Formular F.240.01
1. Das Formular ist aufzustellen
  a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
     aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
     gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
  b) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“, „Sonstige Kraftfahrtversicherung“ und „Cyberver­
     sicherungen Stand alone“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt
     worden ist;
  c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
  Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge
   anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss
   vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.
3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen
   anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand
   geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1.2. „echte Zugänge im GJ“ (Zeile ZE0040)
   oder 1.3. „echte Abgänge im GJ“ (Zeile ZE0050) erfasst worden ist.
4. Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben für
   das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der
   genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).
5. Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4
   Satz 2 gilt entsprechend.
6. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die
   Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben
   werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken
   anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung
   enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungs­
   geschäft sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils
   als ein Vertrag zu zählen.
8. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in
   einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für
   die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.

Nr. 35: Formular F.242.01
1. Das Formular ist aufzustellen
   a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
      aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
      gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
   b) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“, „Sonstige Kraftfahrtversicherung“ und „Cyberver­
      sicherungen Stand alone“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt
      worden ist;
   c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
    Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angegeben
   werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in Zeile
   ZE0220 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile ZE0110 abzüglich Zeile ZE0170,
   wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in Zeile ZE0210 nicht auf Grund
   einer Neueinschätzung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile ZE0100 und Zeile ZE0120 ergibt.
3. Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber auf
   Grund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte, zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder
   Änderung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch
   nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter
   Versicherungsfall (Posten 1.2.5. oder 1.2.8., Zeile ZE0140 bzw. Zeile ZE0190) oder als bekannter
   Spätschaden (Posten 1.2.6. oder 1.2.9., Zeile ZE0150 bzw. Zeile ZE0200).
   Bei den bekannten Spätschäden (Zeile ZE0200) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht
   abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal­
   bewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten
   VF ein einzelbewerteter VF wird.
5. Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal
   berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwischen
   aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.
6. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
   Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)
   für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
8. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ
   anzugeben.
9. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
   auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
10. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den
    Zeilen ZE0390, ZE0400 oder ZE0420 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0410 als negative Zahlungen zu
    erfassen. In Zeile ZE0440 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen
    einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF
    eingegangen sind.
11. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
    Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0390 bis ZE0450, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen
    ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte
    SP0020 abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0390 bis
    ZE0450, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit
    einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu
    achten, dass in Zeile ZE0440 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
13. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils
    12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ
    vorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben.
   Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz „Transportversicherung“
   nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
14. Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge
    (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung
    und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr in
    allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.
15. Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR
    entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
    Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
16. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
    Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0550 bis ZE0660 des Formulars.
    Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
   Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung
   enthalten.
17. Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer
    ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere
   a) das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,
   b) das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).
18. Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formular F.200.01, Zeile ZE0690.
19. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen
    einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der
    Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus
    dem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich nur mit einem
    unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lässt. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


Nr. 36: Formular F.243.01
1. Das Formular ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist ein Formular
   F.242.01 einzureichen):
  a) Privathaftpflichtversicherung,
  b) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,
  c) Feuer-Industrie-Versicherung,
  d) Kautionsversicherung,
  e) Delkredereversicherung.
  Für Va mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt zu
  werden, sofern sich die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.
  Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:
  a) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,
  b) Feuer-Industrie-Versicherung.

Nr. 37: Formular F.246.01
1. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversicherung
   sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. Bei gebuchten
   Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro für den gesamten Versicherungszweig braucht die
   Nachweisung nicht erstellt zu werden.
2. Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen.
3. Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht­
   versicherung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflicht­
   versicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und – wie in der
   Transportversicherung üblich – nach Schadenanfalljahren abgerechnet werden, sind diese Versicherungsarten
   bei den Angaben in den Zeilen ZE0190, ZE0200 und ZE0210 zu berücksichtigen.
4. Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als
   125 000 Euro können in den Sammelposten 1.6., 1.10. und 1.18. miterfasst werden, sofern sich diese Angaben
   nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.
5. Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Bruttoaufwendungen für die
   Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen.
6. Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
7. Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die
   sonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen ZE0300, Spalten SP 0010 bis SP0040 und ZE0300,
   Spalten SP0050 bis SP0070 ausgewiesenen gebuchten Bruttobeiträge aufzuteilen. Dabei sind negative
   Nachverrechnungsbeiträge wie positive Beiträge zu behandeln.

Nr. 38: Formular F.247.01
1. Das Formular ist auszufüllen, wenn das Produkt Cyberversicherung angeboten wird und die gebuchten
   Bruttobeiträge mehr als 125 000 Euro betragen. Der Betrag bezieht sich auf die aggregierten gebuchten
   Bruttobeiträge für Stand alone Inland, Stand alone Ausland, Cyber-Zusatzdeckungen Inland und Cyber-
   Zusatzdeckungen Ausland im Formular F.247.01.
2. Die Cyberversicherung ist eine Versicherung, die affirmative Cyberrisiken deckt. Affirmative Cyberrisiken
   umfassen alle Risiken, die sich aus einer bewussten und expliziten formulierten Deckungszusage für Schäden
   aus Cyberrisiken ergeben.
  Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach Stand alone und Cyber-Zusatzdeckungen (jeweils
  Inland, Ausland). Stand alone entspricht dem spezifischen Produkt Cyberversicherung, bei dem die
  Cyberdeckung eigenständig angeboten wird. Cyber-Zusatzdeckungen sind diejenigen cyberspezifischen
  Add-on-Deckungen zu Versicherungsverträgen, bei denen eine separate Bepreisung der Cyberdeckung erfolgt.
3. Neben den Angaben zu der Anzahl der Verträge am Ende des Geschäftsjahres sowie der Anzahl der
   Versicherungsfälle im Geschäftsjahr sind Angaben in Form einer Kurz-GuV zu erstellen. Für die Komponente
   „Ransomware“ werden weitergehende Angaben zu Zahlungen und Anzahl der Versicherungsfälle (im
   Geschäftsjahr) gefordert, bei denen es zu Lösegeldzahlungen gekommen ist. Die entsprechenden Angaben zu
   Ransomware sind nur zu machen, sofern Lösegelder in der Police explizit versichert sind. Zu melden sind zudem
   nur die jeweiligen Lösegeldzahlungen und nicht der komplette Schadenaufwand.
4. Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach den Kundengruppen Privat/KMU/Industrie und
   Gesamt. Privat entspricht dem Produkt Cyberversicherung für private Haushalte bzw. Privatpersonen. KMU
   entspricht dem Produkt Cyberversicherung für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, d. h. Unternehmen,
   die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR
   erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR besitzen (Orientierung an EU-Empfehlung
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


  2003/361/EG). Industrie entspricht dem Produkt Cyberversicherung für Unternehmen, die nicht zu KMU
  zugeordnet werden, d. h. Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von mehr als
  50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR besitzen.
5. Sofern die im Formular F.247.01 vorzunehmenden Angaben in der erforderlichen Datengranularität beim
   Unternehmen nicht vorliegen und die Ermittlung der Angaben unverhältnismäßig ist, können bei den einzelnen
   Angaben Schätzungen zugrunde gelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Summenwerte für Stand alone
   u. a. mit den Formularen F.200.01, F.240.01 und F.242.01 übereinstimmen.

Nr. 39: Formular F.342.01
1. Das Formular ist aufzustellen
  a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
     aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
     gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
  b) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
   Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal­
   bewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/
   pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-
   Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
4. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für
   frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
5. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ
   anzugeben.
6. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
   auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
7. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den
   Zeilen ZE0130, ZE0140 oder ZE0160 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0150 als negative Zahlungen zu
   erfassen. In Zeile ZE0180 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen
   einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF
   eingegangen sind.
8. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0130 bis ZE0190, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen
   ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte
   SP0020 abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0030 bis
   ZE0090, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit
   einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten,
   dass in Zeile ZE0180 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.

Nr. 40: Formular F.252.01
1. Das Formular ist aufzustellen
   a) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
      aufgestellt worden ist, und die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone, wobei für die „Sonstige
      Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV
      zusammengefasst ausgewiesen werden;
   b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.
   Für den Versicherungszweig „Lebensversicherung“ entfallen die Angaben ab Zeile ZE0560.
2. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in
   einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für
   die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden, d. h.
   auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.
5. Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in Posten 2.1. oder 2.2. enthalten sind. Dies sind
   z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem
   allgemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der
   Vorversicherer.
6. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die
   vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)
   für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


    sachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien
    oder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.
8. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
9. Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.
10. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
    auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
11. Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0400 bis ZE0440 der Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Spalte
    SP0010 Zeilen ZE0400 bis ZE440 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte SP0020, abzüglich gleiche
    Zeile in Spalte SP0030, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spalte SP0010 Zeilen ZE0300 bis ZE0340.
    Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.
13. Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die übrigen
    Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf Grund fehlender oder unzureichender Informationen vom
    Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
    möglich, kann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten
    nicht nach Schadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach
    letzteren vorzunehmen.
    Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der
    vorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.
14. Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR
    entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
    Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
15. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
    Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0560 bis ZE0670.

Nr. 41: Formular F.601.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
   fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
   Beträge verwendet werden.
2. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der
   Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.

Nr. 42: Formular F.602.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
   fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
   Beträge verwendet werden.
2. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine
   Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal
   zu erfassen.
3. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der
   Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
4. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde
   genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.
5. Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
6. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der
   Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.

Nr. 43: Formular F.603.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
   fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
   Beträge verwendet werden.
2. Die im Formular F.230.01 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile ZE0200) ausgewiesenen unterjährigen
   Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.
   Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer
   kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.
3. Unter dem Zugang in den Zeilen ZE0030 und ZE0040 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres
   erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen ZE0060 und ZE0070)
   mitgezählt.
   Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten des Formulars F.230.01, jeweils Zeile ZE0040
   vorzunehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


4. Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige
   Auslandsreisekrankenversicherungen).
5. In den Zeilen ZE0030 und ZE0060 der Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten
   versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und
   Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.
  Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der
  Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte SP0020 als auch in Spalte SP0030 zu erfassen, in
  Spalte SP0010 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte SP0010) ist daher in der Regel kleiner
  als die Summen der jeweiligen Spalten SP0020 bis SP0040.
6. In Spalte SP0020 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für
   eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen
   Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die
   Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
7. Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte SP0020 zu erfassenden Krankheitskosten­
   versicherungen zu berücksichtigen.
  Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte SP0030
  nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit dem Formular F.230.01 ist nicht möglich, da diese Person dort
  gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte SP0030 ist daher in der
  Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spalte SP0010.

Nr. 44: Formular F.604.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
   fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
   Beträge verwendet werden.
2. Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen.
   Rückversicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie
   entfallen die Angaben in den Zeilen ZE0020, ZE0040 und ZE0050.
3. Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungs­
   unternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für
   diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.
4. Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der
   Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge
   anzugeben.
5. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der
   Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungs­
   provisionen sind hier zu erfassen.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


                              Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe d

                                                 Abschnitt C

                                         Weitere Formularvorgaben

1.      Allgemeines
1.1     Datenpunkte vom Datentyp „Monetär“ sind in Euro anzugeben.
1.2     Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz
        37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).
1.3     Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
        a) Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.
        b) Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.
        c) Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
1.4     Datenpunkte, zu denen das Versicherungsunternehmen keine Angaben machen kann, bleiben leer.
1.5     Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als
        qualitativer Formularteil gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.

2.      Kopfzeilen
        Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.
2.1     Formular F.200.01
2.1.1   Lebensversicherungsunternehmen
               Fundstelle                   Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 2 Nr. 2               das gesamte VG                      Form 7        VG 30        Herkunft 00
        § 3 Abs. 1 Nr. 1 a)     das gesamte s. a. VG                Form 1        VG 30        Herkunft 00
        § 3 Abs. 1 Nr. 1 b)     das gesamte in Rückdeckung über­    Form 4        VG 30        Herkunft 00
                                nommene VG
        § 3 Abs. 1 Nr. 2 a)     das gesamte inländische und das im Form 1         VG 30        Herkunft 01
                                Wege des Dienstleistungsverkehrs
                                selbst abgeschlossene ausländische
                                VG
        § 3 Abs. 1 Nr. 2 b)     das gesamte durch Niederlassungen Form 1          VG 30        Herkunft 99
                                im Ausland s. a. VG
        § 3 Abs. 1 Nr. 2 c)     das durch eine Niederlassung in     Form 1        VG 30        Herkunft 21 bis
                                einem anderen Mitglied- oder                                   Herkunft 25,
                                Vertragsstaat s. a. VG                                         Herkunft 31 bis
                                                                                               Herkunft 34,
                                                                                               Herkunft 41,
                                                                                               Herkunft 42,
                                                                                               Herkunft 44 bis
                                                                                               Herkunft 48,
                                                                                               Herkunft 51 bis
                                                                                               Herkunft 63
        § 5 Abs. 1              die selbst abgeschlossene           Form 1        Vz 03        Herkunft 00
                                Allgemeine Unfallversicherung

2.1.2   Krankenversicherungsunternehmen
               Fundstelle                   Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 2 Nr. 2               das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7          VG 30        Herkunft 00
        § 3 Abs. 1 Nr. 1 a)     das gesamte s. a. VG                Form 1        VG 30        Herkunft 00
        § 3 Abs. 1 Nr. 1 b)     das gesamte in Rückdeckung über­    Form 4        VG 30        Herkunft 00
                                nommene VG
        § 3 Abs. 1 Nr. 2 a)     das gesamte inländische und das im Form 1         VG 30        Herkunft 01
                                Wege des Dienstleistungsverkehrs
                                selbst abgeschlossene ausländische
                                VG
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42



               Fundstelle                 Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 3 Abs. 1 Nr. 2 b)   das gesamte durch Niederlassungen Form 1          VG 30        Herkunft 99
                              im Ausland s. a. VG
        § 3 Abs. 1 Nr. 2 c)   das durch eine Niederlassung in     Form 1        VG 30        Herkunft 21 bis
                              einem anderen Mitglied- oder                                   Herkunft 25,
                              Vertragsstaat s. a. VG                                         Herkunft 31 bis
                                                                                             Herkunft 34,
                                                                                             Herkunft 41,
                                                                                             Herkunft 42,
                                                                                             Herkunft 44 bis
                                                                                             Herkunft 48,
                                                                                             Herkunft 51 bis
                                                                                             Herkunft 63

2.1.3   Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
               Fundstelle                 Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 2 Nr. 2             das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7          VG 30        Herkunft 00
        § 4 Abs. 1 Nr. 1 a)   das gesamte s. a. VG                Form 1        VG 30        Herkunft 00
        § 4 Abs. 1 Nr. 1 b)   die genannten Versicherungszweige Form 1          Vz 03 bis    Herkunft 00
                              des s. a. VG                                      Vz 08,
                                                                                Vz 13 bis
                                                                                Vz 14,
                                                                                Vz 19 bis
                                                                                Vz 20,
                                                                                Vz 24 bis
                                                                                Vz 25, Vz 28
        § 4 Abs. 1 Nr. 1 c)   die genannten Versicherungsarten    Form 1        Va 051,      Herkunft 00
                              des s. a. VG                                      Va 055,
                                                                                Va 261
        § 4 Abs. 1 Nr. 1 d)   gesamte in Rückdeckung übernom­     Form 4        VG 30        Herkunft 00
                              mene VG
        § 4 Abs. 1 Nr. 1 e)   die genannten Versicherungszweige Form 4          Vz 01 bis    Herkunft 00
                              des in Rückdeckung übernommenen                   Vz 08, Vz 13
                              VG                                                bis Vz 14,
                                                                                Vz 19
                                                                                bis Vz 20,
                                                                                Vz 24 bis
                                                                                Vz 25, Vz 28
        § 4 Abs. 1 Nr. 1 f)   die genannte Versicherungsart des in Form 4       Va 261       Herkunft 00
                              Rückdeckung genommenen VG
        § 4 Abs. 1 Nr. 2      das selbst abgeschlossene und für   Form 1,       Vz 29        Herkunft 00
                              das in Rückdeckung übernommene      Form 4
                              Geschäft im Versicherungszweig
                              „Sonstige Schadenversicherung“
        § 4 Abs. 1 Nr. 3 a)   das gesamte inländische selbst ab­ Form 1         VG 30        Herkunft 01
                              geschlossene Versicherungsgeschäft
        § 4 Abs. 1 Nr. 3 b)   das gesamte ausländische selbst     Form 1        VG 30        Herkunft 99
                              abgeschlossene Versicherungs­
                              geschäft
        § 4 Abs. 1 Nr. 3 c)   jeweils das durch eine Niederlassung Form 1       VG 30        Herkunft 21 bis
                              in einem anderen Mitglied- oder                                Herkunft 25,
                              Vertragsstaat selbst abgeschlossene                            Herkunft 31 bis
                              Versicherungsgeschäft                                          Herkunft 34,
                                                                                             Herkunft 41,
                                                                                             Herkunft 42,
                                                                                             Herkunft 44 bis
                                                                                             Herkunft 48,
                                                                                             Herkunft 51 bis
                                                                                             Herkunft 63
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43



               Fundstelle                  Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 4 Abs. 1 Nr. 3 d)   das in Rückdeckung übernommene       Form 4        VG 30        Herkunft 01
                              Versicherungsgeschäft inländischer
                              Vorversicherer
        § 4 Abs. 1 Nr. 3 e)   das in Rückdeckung übernommene       Form 4        VG 30        Herkunft 99
                              Versicherungsgeschäft auslän­
                              discher Vorversicherer
        § 4 Abs. 1 Nr. 3 f)   die selbst abgeschlossenen Unfall­   Form 1        Va 038       Herkunft 00
                              versicherungen mit Beitragsrück­
                              gewähr
        § 5 Abs. 2            das selbst abgeschlossene            Form 1        Vz 02        Herkunft 00
                              Krankenversicherungsgeschäft

2.1.4   Rückversicherungsunternehmen
               Fundstelle                  Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 2 Nr. 2             das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7           VG 30        Herkunft 00
        § 6 S. 1 Nr. 1        das gesamte von inländischen         Form 4        VG 30        Herkunft 01
                              Vorversicherern in Rückdeckung
                              übernommene Versicherungs­
                              geschäft
        § 6 S. 1 Nr. 2        das gesamte von ausländischen        Form 4        VG 30        Herkunft 99
                              Vorversicherern in Rückdeckung
                              übernommene Versicherungs­
                              geschäft
        § 6 S. 1 Nr. 3        für jeden genannten Versicherungs­   Form 4        Vz 01 bis    Herkunft 00
                              zweig                                              Vz 06,
                                                                                 Vz 08,
                                                                                 Vz 19 bis
                                                                                 Vz 20,
                                                                                 Vz 25, Vz 28
        § 6 S. 1 Nr. 3        die Versicherungsart „Cyber­         Form 4        Va 261       Herkunft 00
                              versicherung Stand alone“
        § 6 S. 1 Nr. 4        der Versicherungszweig „Sonstige     Form 4        Vz 29        Herkunft 00
                              Schadenversicherung“


2.1.5   Pensionskassen
               Fundstelle                  Art des VG              Form des VG    Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 2 Nr. 2             das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7           VG 30        Herkunft 00
        § 7 Abs. 1 Nr. 1      das gesamte inländische Ver­         Form 1        VG 30        Herkunft 01
                              sicherungsgeschäft
        § 7 Abs. 1 Nr. 2      das gesamte ausländische Ver­        Form 1        VG 30        Herkunft 99
                              sicherungsgeschäft
        § 7 Abs. 1 Nr. 3      jeweils für das in einem anderen     Form 1        VG 30        Herkunft 21 bis
                              Mitglied- oder Vertragsstaat                                    Herkunft 25,
                              betriebene Versicherungsgeschäft                                Herkunft 31 bis
                                                                                              Herkunft 34,
                                                                                              Herkunft 41,
                                                                                              Herkunft 42,
                                                                                              Herkunft 44 bis
                                                                                              Herkunft 48,
                                                                                              Herkunft 51 bis
                                                                                              Herkunft 63
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


2.1.6   Sterbekassen
               Fundstelle                      Art des VG                  Form des VG     Va/Vz/VG    Herkunft des VG

        § 2 Nr. 2                  das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7              VG 30         Herkunft 00

2.2     Formular F.300.01
2.2.1   Pensionskassen
                    Fundstelle                         Art des VG                        Form des VG        Vz/VG

        § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1      das gesamte Versicherungsgeschäft              Form 7             VG 30

2.2.2   Sterbekassen
                    Fundstelle                         Art des VG                        Form des VG        Vz/VG

        § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1      das gesamte Versicherungsgeschäft              Form 7             VG 30

2.2.3   Krankenversicherungsvereine
                    Fundstelle                         Art des VG                        Form des VG        Vz/VG

        § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1      das gesamte Versicherungsgeschäft              Form 7             VG 30

2.2.4   Schaden- und Unfallversicherungsvereine
                    Fundstelle                         Art des VG                        Form des VG        Vz/VG

        § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1      das gesamte Versicherungsgeschäft              Form 7             VG 30
        § 22 Abs. 2                   das selbst abgeschlossene Geschäft im          Form 1             Vz 03 bis
                                      Versicherungszweig „Sonstige Schaden­                             Vz 08,
                                      versicherung“ und die weiteren genannten                          Vz 13 bis
                                      Versicherungszweige                                               Vz 14,
                                                                                                        Vz 19 bis
                                                                                                        Vz 20,
                                                                                                        Vz 24 bis
                                                                                                        Vz 25, Vz 28,
                                                                                                        Vz 29

2.3     Formular F.203.01
                Fundstelle                          Beziehung                        Rückversicherungsbeziehung

        Anmerkung 7                 jede zu berichtende Rückversicherungs­      Rückversicherungsbeziehung 001 bis
        zum Formular F.203.01       beziehung                                   Rückversicherungsbeziehung 099

2.4     Formular F.030.01
                Fundstelle                           Bestand                      Nummer des Abrechnungsverbandes

        § 10 Satz 1 Nr. 5           jeder Abrechnungsverband außer              Abrechnungsverband 001 bis
                                    Abrechnungsverband 099                      Abrechnungsverband 098

2.5     Formular F.030.02
                Fundstelle                           Bestand                        Nummer der Teilkollektivgruppe

        § 10 Satz 1 Nr. 5           jede Teilkollektivgruppe außer Teil­        Teilkollektivgruppe 300 bis Teil­
                                    kollektivgruppe 399                         kollektivgruppe 398
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


2.6    Formular F.111.01
               Fundstelle                         Bestand                              Bestandsgruppe

        Anmerkung 1              jede Bestandsgruppe des Neubestands        Bestandsgruppe 100,
        zum Formular F.111.01    gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit             Bestandsgruppe 110 bis
                                 Ausnahme der Bestandsgruppen 132           Bestandsgruppe 118,
                                 und 140                                    Bestandsgruppe 120 bis
                                                                            Bestandsgruppe 128,
                                                                            Bestandsgruppe 130,
                                                                            Bestandsgruppe 131,
                                                                            Bestandsgruppe 133 bis
                                                                            Bestandsgruppe 136,
                                                                            Bestandsgruppe 200,
                                                                            Bestandsgruppe 221 bis
                                                                            Bestandsgruppe 225,
                                                                            Bestandsgruppe 231 bis
                                                                            Bestandsgruppe 234,
                                                                            Bestandsgruppe 241 bis
                                                                            Bestandsgruppe 249,
                                                                            Bestandsgruppe 251 bis
                                                                            Bestandsgruppe 263,
                                                                            Bestandsgruppe 280

2.7    Formular F.112.01
               Fundstelle                         Bestand                            Abrechnungsverband

        Anmerkung 1              jeder Abrechnungsverband des Alt­          Abrechnungsverband 001 bis
        zum Formular F.112.01    bestands sowie gesamter Altbestand         Abrechnungsverband 099

2.8    Formular F.113.01
               Fundstelle                         Bestand                             Teilkollektivgruppe

        Anmerkung 1 Satz 1 a)    für den Bestand sämtlicher überschuss­     Teilkollektivgruppe 399
        zum Formular F.113.01    berechtigter Verträge
        Anmerkung 1 Satz 1 b)    für den Bestand der überschussberech­ Teilkollektivgruppe 300
        zum Formular F.113.01    tigten Verträge, die nicht am Verfahren
                                 zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB
                                 teilnehmen
        Anmerkung 1 Satz 1 c)    für jeden Bestand von überschuss­         Teilkollektivgruppe 301 bis Teil­
        und Satz 2 ff.           berechtigten Verträgen, für den innerhalb kollektivgruppe 398
        zum Formular F.113.01    der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet
                                 wird

2.9    Formular F.210.01
                Fundstelle                          Art des VG                       Risikoart              Vz

        Anmerkung 2 Satz 1 a) zum gesamter Versicherungszweig Lebensver­                           Vz 01
        Formular F.210.01         sicherung
        Anmerkung 2 Satz 1 b) zum jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E      Va 111 bis
        Formular F.210.01                                                        Va 118,
                                                                                 Va 121 bis
                                                                                 Va 127,
                                                                                 Va 131 bis
                                                                                 Va 135,
                                                                                 Va 141 bis
                                                                                 Va 146
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


2.10   Formular F.214.01
               Fundstelle                        Bestand                              Bestandsgruppe

        Anmerkung 1              jede Bestandsgruppe des Neubestands       Bestandsgruppe 100,
        zum Formular F.214.01    gemäß Anlage 1 Abschnitt D                Bestandsgruppe 110, bis
                                                                           Bestandsgruppe 118,
                                                                           Bestandsgruppe 120 bis
                                                                           Bestandsgruppe 128,
                                                                           Bestandsgruppe 130,
                                                                           Bestandsgruppe 131 bis
                                                                           Bestandsgruppe 136,
                                                                           Bestandsgruppe 140,
                                                                           Bestandsgruppe 200,
                                                                           Bestandsgruppe 221 bis
                                                                           Bestandsgruppe 225,
                                                                           Bestandsgruppe 231 bis
                                                                           Bestandsgruppe 234,
                                                                           Bestandsgruppe 241 bis
                                                                           Bestandsgruppe 249,
                                                                           Bestandsgruppe 251 bis
                                                                           Bestandsgruppe 263,
                                                                           Bestandsgruppe 280

2.11   Formular F.215.01
               Fundstelle                        Bestand                              Bestandsgruppe

        Anmerkung 1              jeder Abrechnungsverband des Alt­         Abrechnungsverband 001 bis
        zum Formular F.215.01    bestands sowie gesamter Altbestand        Abrechnungsverband 099

2.12   Formular F.218.01
                Fundstelle                          Art des VG                      Risikoart              Vz

        Anmerkung 2 a)             gesamter Versicherungszweig Lebensver­                         Vz 01
        zum Formular F.218.01      sicherung
        Anmerkung 2 b)             jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E    Risikoart 110,
        zum Formular F.218.01                                                   Risikoart 121,
                                                                                Risikoart 122,
                                                                                Risikoart 210,
                                                                                Risikoart 221,
                                                                                Risikoart 222,
                                                                                Risikoart 300,
                                                                                Risikoart 400,
                                                                                Risikoart 510,
                                                                                Risikoart 521,
                                                                                Risikoart 522,
                                                                                Risikoart 600,
                                                                                Risikoart 700,
                                                                                Risikoart 800,
                                                                                Risikoart 910,
                                                                                Risikoart 920

2.13   Formular F.265.01
               Fundstelle                        Bestand                              Herkunft des VG

        Anmerkung 1 Satz 1       das gesamte in den anderen Mitglied-      Herkunft 72
        Buchstabe a)             und Vertragsstaaten betriebene Ver­
        zum Formular F.265.01    sicherungsgeschäft
        Anmerkung 1 Satz 1       jeweils für das in einem anderen Mitglied- Herkunft 21 bis Herkunft 25,
        Buchstabe b)             oder Vertragsstaat betriebene Ver­         Herkunft 31 bis Herkunft 34,
        zum Formular F.265.01    sicherungsgeschäft                         Herkunft 41, Herkunft 42,
                                                                            Herkunft 44 bis Herkunft 48,
                                                                            Herkunft 51 bis Herkunft 63
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


2.14   Formular F.240.01
               Fundstelle                       Bestand                               Va/Vz/VG

        Anmerkung 1 Satz 1       jeder genannter Vz                     Vz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
        Buchstabe a)                                                    Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
        zum Formular F.240.01
        Anmerkung 1 Satz 1       jede genannte Va                       Va 051, Va 055, Va 261
        Buchstabe a)
        zum Formular F.240.01
        Anmerkung 1 Satz 1       das gesamte s. a. VG                   VG 30
        Buchstabe a)
        zum Formular F.240.01

2.15   Formular F.242.01
               Fundstelle                       Bestand                               Va/Vz/VG

        Anmerkung 1 Satz 1       jeder genannter Vz                     Vz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
        Buchstabe a)                                                    Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
        zum Formular F.242.01
        Anmerkung 1 Satz 1       jede genannte Va                       Va 051, Va 055, Va 261
        Buchstabe a)
        zum Formular F.242.01
        Anmerkung 1 Satz 1       das gesamte s. a. VG                   VG 30
        Buchstabe a)
        zum Formular F.242.01

2.16   Formular F.243.01
               Fundstelle                       Bestand                                   Va

        Anmerkung 1              jede genannte Va                       Va 041, Va 042, Va 081, Va 201,
        zum Formular F.243.01                                           Va 202

2.17   Formular F.342.01
               Fundstelle                       Bestand                                Vz/VG

        Anmerkung 1 Satz 1       jeder genannter Vz                     Vz 03 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
        Buchstabe a)                                                    Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
        zum Formular F.342.01
        Anmerkung 1 Satz 1       das gesamte s. a. VG                   VG 30
        Buchstabe a)
        zum Formular F.342.01

2.18   Formular F.252.01
               Fundstelle                       Bestand                               Va/Vz/VG

        Anmerkung 1 Satz 1       jeder genannter Vz                     Va 261, Vz 01 bis Vz 06, Vz 08,
        Buchstabe a)                                                    Vz 19, Vz 20, Vz 25, Vz 28, Vz 29
        zum Formular F.252.01
        Anmerkung 1 Satz 1       das gesamte in Rückdeckung über­       VG 30
        Buchstabe b)             nommene VG
        zum Formular F.252.01
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


                                  Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 30

                                                                                                  Anlage 3
                                                                        (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2)

                                               Formulare




                               Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


Formular F.100.01
Bilanz

Tabelle F.100.01.01
Bilanz

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030    SP0040

 Posten der Aktivseite
 1. immaterielle Vermögensgegenstände:
   1.1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte      ZE0020                       Monetär
   1.2. entgeltlich erworbene Konzessionen und
                                                         ZE0030                       Monetär
 Schutzrechte sowie Lizenzen daran
   1.3. Geschäfts- oder Firmenwert                       ZE0040                       Monetär
   1.4. geleistete Anzahlungen                           ZE0050                       Monetär   Monetär
 2. Kapitalanlagen, soweit sie nicht zu Nr. 4. oder 5.
                                                         ZE0060                                 Monetär
 gehören
 3. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung über­
                                                         ZE0070                                 Monetär
 nommenen VG
 4. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
                                                         ZE0080                                 Monetär
 Inhabern von Lebensversicherungspolicen
 5. Anteile der Rückversicherer an den versicherungs­
 technischen Bruttorückstellungen:
   5.1. selbst abgeschlossenes VG:
       5.1.1. Beitragsüberträge                          ZE0110             Monetär
       5.1.2. Deckungsrückstellung                       ZE0120             Monetär
       5.1.3. R für noch nicht abgewickelte:
              5.1.3.1. Versicherungsfälle                ZE0130   Monetär
                      davon Renten-DR [Anm. 1]           ZE0140   Monetär
              5.1.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
                                                         ZE0150   Monetär   Monetär
 und Austrittsvergütungen
       5.1.4. R für Beitragsrückerstattung:
              5.1.4.1. erfolgsunabhängige                ZE0160   Monetär
              5.1.4.2. erfolgsabhängige                  ZE0170   Monetär   Monetär
       5.1.5. sonstige versicherungstechnische R         ZE0180             Monetär   Monetär
   5.2. übernommenes VG:
       5.2.1. Beitragsüberträge                          ZE0190             Monetär
       5.2.2. Deckungsrückstellung                       ZE0200             Monetär
       5.2.3. R für noch nicht abgewickelte:
              5.2.3.1. Versicherungsfälle                ZE0210   Monetär
              5.2.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
                                                         ZE0220   Monetär   Monetär
 und Austrittsvergütungen
       5.2.4. R für Beitragsrückerstattung               ZE0230             Monetär
       5.2.5. sonstige versicherungstechnische R         ZE0240             Monetär   Monetär   Monetär
 6. Anteile der Rückversicherer an den versicherungs­
 technischen Brutto-R im Bereich der Lebensversiche­
 rung, soweit das Anlagerisiko von den Versiche­
 rungsnehmern getragen wird:
   6.1. Deckungsrückstellung                             ZE0280                       Monetär
   6.2. übrige versicherungstechnische R                 ZE0290                       Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50



                                                                   SP0010    SP0020    SP0030    SP0040

 7. Forderungen:
   7.1. aus dem selbst abgeschlossenen VG an:
          7.1.1. Versicherungsnehmer:
                7.1.1.1. fällige Ansprüche                ZE0320   Monetär
                7.1.1.2. noch nicht fällige Ansprüche
                                                          ZE0330   Monetär   Monetär
 [Anm. 2]
          7.1.2. Versicherungsvermittler                  ZE0340             Monetär
       7.1.3. Mitglieds- und Trägerunternehmen
                                                          ZE0350             Monetär   Monetär
 [Anm. 3]
    7.2. Abrechnungsforderungen aus dem Rückver­
                                                          ZE0360                       Monetär
 sicherungsgeschäft
   7.3. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
                                                          ZE0370                       Monetär
 [Anm. 4]
   7.4. sonstige Forderungen                              ZE0380                       Monetär   Monetär
 8. sonstige Vermögensgegenstände:
   8.1. Sachanlagen und Vorräte:
          8.1.1. Betriebs- und Geschäftsausstattung       ZE0400             Monetär
          8.1.2. sonstige                                 ZE0410             Monetär   Monetär
   8.2.
          8.2.1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten   ZE0420             Monetär
          8.2.2. Schecks                                  ZE0430             Monetär
          8.2.3. Kassenbestand                            ZE0440             Monetär   Monetär
   8.3. andere Vermögensgegenstände                       ZE0450                       Monetär   Monetär
 9. Rechnungsabgrenzungsposten
   9.1. abgegrenzte Zinsen und Mieten                     ZE0460                       Monetär
   9.2. sonstige Rechnungsabgrenzungsposten               ZE0470                       Monetär   Monetär
 10. aktive latente Steuern                               ZE0480                                 Monetär
 11. aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögens­
                                                          ZE0490                                 Monetär
 verrechnung
 12. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag        ZE0500                                 Monetär
 13. Ausgleichsbetrag [Anm. 5]                            ZE0510                                 Monetär
 14. Summe der Aktivseite                                 ZE0520                                 Monetär
 Posten der Passivseite
 1. Eigenkapital
   1.1. eingefordertes Kapital:
          gezeichnetes Kapital [Anm. 6]                   ZE0530             Monetär
       abzüglich nicht eingeforderter ausstehender
                                                          ZE0540             Monetär   Monetär
 Einlagen
   1.2. Kapitalrücklage [Anm. 7]                          ZE0550                       Monetär
          davon Rücklage gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG       ZE0560                       Monetär
   1.3. Gewinnrücklagen: [Anm. 7]
          1.3.1. gesetzliche Rücklage [Anm. 8]            ZE0570             Monetär
       1.3.2. Rücklage für Anteile an einem herr­
                                                          ZE0580             Monetär
 schenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
BGBl. 2024, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51



                                                                 SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

       1.3.3. satzungsmäßige Rücklagen                  ZE0590             Monetär
       1.3.4. Rücklage gemäß § 58 Abs. 2a AktG
                                                        ZE0600             Monetär
 [Anm. 9]
       1.3.5. andere Gewinnrücklagen                    ZE0610             Monetär   Monetär
   1.4. Gewinnvortrag [Anm. 10, 11]                     ZE0620                       Monetär
   1.5. Verlustvortrag [Anm. 10, 11]                    ZE0630                       Monetär
   1.6. Jahresüberschuss [Anm. 10, 11]                  ZE0640                       Monetär
   1.7. Jahresfehlbetrag [Anm. 10, 11]                  ZE0650                       Monetär
   1.8. Bilanzgewinn [Anm. 10, 11]                      ZE0660                       Monetär
   1.9. Bilanzverlust [Anm. 10, 11]                     ZE0670                       Monetär
       davon:
       Gewinnvortrag/ [Anm. 10, 11]                     ZE0680                       Monetär
       Verlustvortrag [Anm. 10, 11]                     ZE0690                       Monetär
   1.10. gesamter Ausgleichsposten: [Anm. 3]
        1.10.1. passiver Ausgleichsposten               ZE0700             Monetär
        1.10.2. aktiver Ausgleichsposten                ZE0710             Monetär
        1.10.3. Bilanzgewinn zum …                      ZE0720             Monetär
        1.10.4. Bilanzverlust zum …                     ZE0730             Monetär   Monetär   Monetär
 2. Genussrechtskapital                                 ZE0740                                 Monetär
   davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar         ZE0750                                 Monetär
 3. nachrangige Verbindlichkeiten                       ZE0760                                 Monetär
   davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar         ZE0770                                 Monetär
 4. Sonderposten mit Rücklageanteil                     ZE0780                                 Monetär
 5. versicherungstechnische Bruttorückstellungen:
   5.1. selbst abgeschlossenes VG:
       5.1.1. Brutto-Beitragsüberträge                  ZE0810             Monetär
       5.1.2.
            5.1.2.1. Brutto-DR laut versicherungs­
                                                        ZE0820   Monetär
 mathematischer Berechnung zum … [Anm. 12]
               5.1.2.2. zuzüglich Zuweisung aus der R
                                                        ZE0830   Monetär   Monetär
 für die erfolgsabhängige BR [Anm. 3]
       5.1.3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
                5.1.3.1. Versicherungsfälle             ZE0840   Monetär
                        davon Renten-DR [Anm. 1]        ZE0850   Monetär
              5.1.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
                                                        ZE0860   Monetär   Monetär
 und Austrittsvergütungen
       5.1.4. Schwankungsrückstellung und ähnliche
                                                        ZE0870             Monetär
 Rückstellungen [Anm. 13]
       5.1.5. Brutto-R für Beitragsrückerstattung:
                5.1.5.1. erfolgsunabhängige             ZE0880   Monetär
                5.1.5.2. erfolgsabhängige               ZE0890   Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52



                                                                SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

       5.1.6. sonstige versicherungstechnische R:
                5.1.6.1. versicherungstechnische RdV
                                                       ZE0900   Monetär
 [Anm. 13]
                5.1.6.2. übrige versicherungs­
                                                       ZE0910   Monetär   Monetär    Monetär
 technische R
   5.2. in Rückdeckung übernommenes VG:
       5.2.1. Brutto-Beitragsüberträge                 ZE0920             Monetär
       5.2.2. Brutto-Deckungsrückstellung              ZE0930             Monetär
       5.2.3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
                5.2.3.1. Versicherungsfälle            ZE0940   Monetär
              5.2.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
                                                       ZE0950   Monetär   Monetär
 und Austrittsvergütungen
       5.2.4. Schwankungsrückstellung und ähnliche
                                                       ZE0960             Monetär
 Rückstellungen [Anm. 14]
       5.2.5. Brutto-R für Beitragsrückerstattung      ZE0970             Monetär
       5.2.6. sonstige versicherungstechnische R:
                5.2.6.1. versicherungstechnische RdV
                                                       ZE0980   Monetär
 [Anm. 14]
                5.2.6.2. übrige versicherungs­
                                                       ZE0990   Monetär   Monetär    Monetär   Monetär
 technische R
 6. versicherungstechnische Brutto-R im Bereich der
 Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den
 Versicherungsnehmern getragen wird:
   6.1. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE1010                        Monetär
   6.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R        ZE1020                        Monetär   Monetär
 7. andere Rückstellungen:                             ZE1060
   7.1. R für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen   ZE1070                        Monetär
   7.2. Steuerrückstellungen                           ZE1080                        Monetär
   7.3. sonstige Rückstellungen:
       7.3.1. R für Währungsumrechnung                 ZE1090             Monetär
       7.3.2. allgemeine RdV                           ZE1100             Monetär
       7.3.3. übrige Rückstellungen                    ZE1110             Monetär    Monetär   Monetär
 8. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
                                                       ZE1120                                  Monetär
 gegebenen VG
 9. andere Verbindlichkeiten:
   9.1. Verbindlichkeiten aus dem selbst abge­
 schlossenen VG gegenüber:
       9.1.1. Versicherungsnehmern:
              9.1.1.1. aus gutgeschriebenen Über­
                                                       ZE1150   Monetär
 schussanteilen
                9.1.1.2. sonstige                      ZE1160   Monetär   Monetär
       9.1.2. Versicherungsvermittlern                 ZE1170             Monetär
       9.1.3. Mitglieds- und Trägerunternehmen
                                                       ZE1180             Monetär    Monetär
 [Anm. 3]
BGBl. 2024, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53



                                                                SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

   9.2. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rück­
                                                       ZE1190                        Monetär
 versicherungsgeschäft
   9.3. Anleihen                                       ZE1200                        Monetär
       davon konvertibel                               ZE1210                        Monetär
   9.4. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
                                                       ZE1220                        Monetär
 [Anm. 15]
   9.5. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und
                                                       ZE1230                        Monetär
 Rentenschulden
   9.6. sonstige Verbindlichkeiten [Anm. 16]           ZE1240                        Monetär
       davon:
       aus Steuern                                     ZE1250                        Monetär
       im Rahmen der sozialen Sicherheit               ZE1260                        Monetär   Monetär
 10. Rechnungsabgrenzungsposten                        ZE1270                                  Monetär
 11. passive latente Steuern                           ZE1280                                  Monetär
 12. Ausgleichsbetrag [Anm. 5]                         ZE1290                                  Monetär
 13. Summe der Passivseite                             ZE1300                                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


Formular F.200.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung

Tabelle F.200.01.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung

Form des VG
Va/Vz/VG
Herkunft des VG


                                                                    SP0010    SP0020    SP0030    SP0040

 Posten
 1. verdiente Bruttobeiträge:
 1.1. gebuchte Bruttobeiträge                              ZE0020                       Monetär
 1.2. Veränderung der BBÜ:
 1.2.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres                  ZE0030             Monetär
 1.2.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahres                    ZE0040             Monetär   Monetär   Monetär
 1.3. gebuchte Risiko-BBE des selbst abgeschlosse­
                                                           ZE0050                       Monetär
 nen UBR-VG [Anm. 1]
 1.4. Veränderung der Risiko-BBÜ: [Anm. 1]
 1.4.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres                  ZE0060             Monetär
 1.4.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahres                    ZE0070             Monetär   Monetär   Monetär
 2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitrags­
                                                           ZE0080                                 Monetär
 rückerstattung [Anm. 2]
 3. Erträge aus der Verminderung der versicherungs­
 technischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2., 15.
 und 16. gehören:
 3.1. Brutto-Deckungsrückstellung                          ZE0100                       Monetär
 3.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R              ZE0110                       Monetär   Monetär
 4. Ergebnis aus Kapitalanlagen/technischer Zinsertrag
                                                           ZE0120                                 Monetär
 [Anm. 3]
 5. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge         ZE0130                                 Monetär
 Versicherungstechnische Bruttoerträge                     ZE0140                                 Monetär
 6. Bruttoaufwendungen für VF: [Anm. 4]
 6.1. Bruttoaufwendungen für VF des GJ:
 6.1.1.
 6.1.1.1. gezahlt für VF des GJ                            ZE0170   Monetär
 6.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
                                                           ZE0180   Monetär
 [Anm. 5]
 6.1.1.3. erhaltene RPT-Zahlungen aus GJ-VF [Anm. 5]       ZE0190   Monetär   Monetär
 6.1.2.
 6.1.2.1. zurückgestellt für VF des GJ                     ZE0200   Monetär
 6.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
                                                           ZE0210   Monetär
 [Anm. 5]
 6.1.2.3. RPT-Forderungen aus abgewickelten GJ-VF
                                                           ZE0220   Monetär   Monetär   Monetär
 [Anm. 5]
BGBl. 2024, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55



                                                                SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 6.2 zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
 der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
 6.2.1.
 6.2.1.1. gezahlt für VF der VJ                       ZE0240   Monetär
 6.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0250   Monetär
 [Anm. 5]
 6.2.1.3. erhaltene RPT-Zahlungen aus abgewickelten
                                                      ZE0260   Monetär    Monetär
 VJ-VF [Anm. 5]
 6.2.2.
 6.2.2.1. zurückgestellt für VF der VJ                ZE0280   Monetär
 6.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0290   Monetär
 [Anm. 5]
 6.2.2.3. RPT-Forderungen aus abgewickelten VJ-VF
                                                      ZE0300   Monetär    Monetär
 [Anm. 5]
 6.2.3. aus dem VJ übernommene:
 6.2.3.1. Rückstellung für VF                         ZE0310   Monetär
 6.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0320   Monetär
 [Anm. 5]
 6.2.3.3. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF
                                                      ZE0330   Monetär    Monetär    Monetär   Monetär
 [Anm. 5]
 7. Bruttoaufwendungen für Rückkäufe, Rückgewähr­
 beträge und Austrittsvergütungen: [Anm. 6]
 7.1. Bruttoaufwendungen des GJ:
 7.1.1.
 7.1.1.1. gezahlte Beträge                            ZE0350   Monetär
 7.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0360   Monetär    Monetär
 [Anm. 5]
 7.1.2.
 7.1.2.1. zurückgestellte Beträge                     ZE0370   Monetär
 7.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0380   Monetär    Monetär    Monetär
 [Anm. 5]
 7.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
 der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
 7.2.1.
 7.2.1.1. gezahlte Beträge                            ZE0400   Monetär
 7.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0410   Monetär    Monetär
 [Anm. 5]
 7.2.2.
 7.2.2.1. zurückgestellte Beträge                     ZE0420   Monetär
 7.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0430   Monetär    Monetär
 [Anm. 5]
 7.2.3. aus dem Vorjahr übernommene
 7.2.3.1. Rückstellung                                ZE0440   Monetär
 7.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen
                                                      ZE0450   Monetär    Monetär    Monetär   Monetär
 [Anm. 5]
BGBl. 2024, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56



                                                                 SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 8. Bruttoaufwendungen für die erfolgsunabhängige
                                                        ZE0470                                 Monetär
 Beitragsrückerstattung
 9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versiche­
 rungstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht zu
 Nr. 1.2., 15. und 16. gehören:
 9.1. Brutto-Deckungsrückstellung                       ZE0500                       Monetär
 davon Direktgutschrift [Anm. 2]                        ZE0510                       Monetär
 9.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R           ZE0520                       Monetär   Monetär
 10. Bruttoaufwendungen für Versicherungsbetrieb:
 10.1. Abschlussaufwendungen:
 10.1.1. Abschluss- und Verlängerungsprovisionen
                                                        ZE0540             Monetär
 [Anm. 7]
 10.1.2. übrige Abschlussaufwendungen                   ZE0550             Monetär   Monetär
 davon rechnungsmäßig gedeckt [Anm. 8]                  ZE0560                       Monetär
 10.2. Verwaltungsaufwendungen:
 10.2.1. Provisionen, soweit sie nicht anderen Funk­
                                                        ZE0580             Monetär
 tionsbereichen zuzurechnen sind [Anm. 7, 9]
 10.2.2. übrige Verwaltungsaufwendungen                 ZE0590             Monetär   Monetär   Monetär
 11. sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwen­
 dungen:
 11.1. Feuerschutzsteuer                                ZE0610                       Monetär
 11.2. Zinsen auf gutgeschriebene/angesammelte
                                                        ZE0620                       Monetär
 Überschussanteile
 davon Direktgutschrift [Anm. 2]                        ZE0630                       Monetär
 11.3. übrige Aufwendungen                              ZE0640                       Monetär
 davon Direktgutschrift [Anm. 2]                        ZE0650                       Monetär   Monetär
 Versicherungstechnische Bruttoaufwendungen             ZE0660                                 Monetär
 Versicherungstechnisches Rohergebnis                   ZE0670                                 Monetär
 12. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige
                                                        ZE0680                                 Monetär
 Beitragsrückerstattung: [Anm. 5]
 Versicherungstechnisches Bruttoergebnis                ZE0690                                 Monetär
 Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen
 Nichtmitglieder-VG: [Anm. 10]
 gebuchte BBE                                           ZE0710   Monetär
 13. Erträge aus dem abgegebenen VG:
 13.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für VF:
 13.1.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für VF
 des GJ:
 13.1.1.1. gezahlt                                      ZE0820   Monetär
 13.1.1.2. zurückgestellt                               ZE0830   Monetär   Monetär
 13.1.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich Erträge
 aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
 Brutto-SR:
 13.1.2.1. gezahlt für VJ-VF                            ZE0850   Monetär
 13.1.2.2. zurückgestellt für VJ-VF                     ZE0860   Monetär
 13.1.2.3. aus dem VJ übernommene R                     ZE0870   Monetär   Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57



                                                                 SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 13.2. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
 Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver­
 gütungen:
 13.2.1. RV-Anteile an den GJ-Bruttoaufwendungen
 13.2.1.1. gezahlt                                      ZE0900   Monetär
 13.2.1.2. zurückgestellt                               ZE0910   Monetär   Monetär
 13.2.2. abzüglich Aufwendungen/ zuzüglich Erträge
 aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
 Brutto-R
 13.2.2.1. gezahlt                                      ZE0930   Monetär
 13.2.2.2. zurückgestellt                               ZE0940   Monetär
 13.2.2.3. aus dem VJ übernommene R                     ZE0950   Monetär   Monetär   Monetär
 13.3. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
                                                        ZE0960                       Monetär
 Beitragsrückerstattung
 13.4. erhaltene:
 13.4.1. RV-Provisionen                                 ZE0970             Monetär
 13.4.2. Gewinnbeteiligungen                            ZE0980             Monetär   Monetär
 13.5. Erträge aus der Erhöhung der RV-Anteile an den
 versicherungstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht
 zu Nr. 14.1. gehören:
 13.5.1. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE1010             Monetär
 13.5.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R        ZE1020             Monetär   Monetär
 13.6. sonstige Erträge                                 ZE1030                       Monetär   Monetär
 14. Aufwendungen für das abgegebene VG:
 14.1. verdiente RV-Beiträge:
 14.1.1. gebuchte RV-Beiträge                           ZE1060             Monetär
 14.1.2. Veränderung der RV-Anteile an den BBÜ:
 14.1.2.1. RV-Anteile am Anfang des GJ                  ZE1070   Monetär
 14.1.2.2. RV-Anteile am Ende des GJ                    ZE1080   Monetär   Monetär   Monetär
 14.2. Aufwendungen aus der Verminderung der RV-
 Anteile an den versicherungstechnischen Brutto-R,
 soweit sie nicht zu Nr. 14.1. gehören:
 14.2.1. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE1110             Monetär
 14.2.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R        ZE1120             Monetär   Monetär
 14.3. sonstige Aufwendungen
 14.3.1. gezahlte Depotzinsen                           ZE1130             Monetär
 14.3.2. übrige Aufwendungen                            ZE1140             Monetär   Monetär   Monetär
 Ergebnis aus dem abgegebenen VG                        ZE1150                                 Monetär
 Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 1              ZE1160                                 Monetär
 15. Veränderung der Schwankungsrückstellung und
 ähnlicher Rückstellungen:
 15.1. Veränderung der Schwankungs-R:
 15.1.1. Rückstellung am Anfang des GJ                  ZE1180             Monetär
 15.1.2. Rückstellung am Ende des GJ                    ZE1190             Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58



                                                                     SP0010   SP0020    SP0030    SP0040

 15.2. Veränderung der Atomanlagen-R:
 15.2.1. Rückstellung am Anfang des GJ                      ZE1200            Monetär
 15.2.2. Rückstellung am Ende des GJ                        ZE1210            Monetär   Monetär
 15.3. Veränderung der Großrisiken-R Pharma-Haft.:
 15.3.1. Rückstellung am Anfang des GJ                      ZE1220            Monetär
 15.3.2. Rückstellung am Ende des GJ                        ZE1230            Monetär   Monetär
 15.4. Veränderung der Terrorversicherung-R:
 15.4.1. Rückstellung am Anfang des GJ                      ZE1240            Monetär
 15.4.2. Rückstellung am Ende des GJ                        ZE1250            Monetär   Monetär
 15.5. Veränderung sonst. ähnl. versicherungst. R:
 15.5.1. Rückstellung am Anfang des GJ                      ZE1260            Monetär
 15.5.2. Rückstellung am Ende des GJ                        ZE1270            Monetär   Monetär   Monetär
 16. Veränderung der versicherungstechnischen RdV:
 16.1.1. Rückstellung am Anfang des GJ                      ZE1280                      Monetär
 16.1.2. Rückstellung am Ende des GJ                        ZE1290                      Monetär   Monetär
 Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 2                  ZE1300                                Monetär
 17. Ergebnis aus Kapitalanlagen [Anm. 11]                  ZE1320                      Monetär
 abzüglich technischer Zinsertrag [Anm. 11]                 ZE1330                      Monetär   Monetär
 18. sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Nr. 1.1.
 gehören: [Anm. 12]
 18.1. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen:
 18.1.1. Führungsfremdgeschäft                              ZE1350            Monetär
 18.1.2. sonstige erbrachte Dienstleistungen                ZE1360            Monetär   Monetär
 18.2. Währungskursgewinne                                  ZE1370                      Monetär
 18.3. Erträge aus der Auflösung anderer Rückstel­
                                                            ZE1390                      Monetär   Monetär
 lungen und übrige Erträge [Anm. 13]
 19. sonstige Aufwendungen:
 19.1. Abschreibungen, soweit sie nicht zu anderen
                                                            ZE1410                      Monetär
 Posten gehören: [Anm. 14]
 19.2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, soweit sie
                                                            ZE1420                      Monetär
 nicht zu Nr. 4., 14.3.1. oder Nr. 17. gehören: [Anm. 15]
 19.3. Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen:
 19.3.1. Führungsfremdgeschäft                              ZE1430            Monetär
 19.3.2. sonstige erbrachte Dienstleistungen                ZE1440            Monetär   Monetär
 19.4. Währungskursverluste                                 ZE1450                      Monetär
 19.5. Aufwendungen für das Unternehmen als Ganzes          ZE1460                      Monetär
 19.6. Zentralverwaltungsaufwendungen [Anm. 16]             ZE1480                      Monetär
 19.7. Sonderzuführung zur Brutto-SR für international
                                                            ZE1490                      Monetär
 tätige Rück-VU
 19.8. übrige Aufwendungen                                  ZE1500                      Monetär   Monetär
 Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit           ZE1510                                Monetär
 20. außerordentliches Ergebnis:
 20.1. außerordentliche Erträge                             ZE1520                      Monetär
BGBl. 2024, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59



                                                                  SP0010   SP0020     SP0030    SP0040

 20.2. außerordentliche Aufwendungen                     ZE1530                      Monetär   Monetär
 21. Erträge aus Verlustübernahme                        ZE1570                                Monetär
 22. auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
 Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsver­         ZE1590                                Monetär
 trags abgeführte Gewinne
 Jahresergebnis vor Steuern                              ZE1600                                Monetär
 23. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
 23.1. für das Geschäftsjahr                             ZE1610                      Monetär
 23.2. für Vorjahre                                      ZE1620                      Monetär   Monetär
 24. sonstige Steuern:
 24.1. Grundsteuern auf den eigenen Grundbesitz          ZE1630                      Monetär
 24.2. übrige Steuern                                    ZE1640                      Monetär   Monetär
 25. Ausgleichsposten aus dem Vorjahr [Anm. 17]          ZE1650                                Monetär
 Jahresergebnis nach Steuern                             ZE1660                                Monetär
 26. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr [Anm. 18]           ZE1670                                Monetär
 27. Entnahmen aus Kapitalrücklagen:
 27.1. aus der Rücklage nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG        ZE1680                      Monetär
 27.2. aus anderen Kapitalrücklagen                      ZE1690                      Monetär   Monetär
 28. Entnahmen aus Gewinnrücklagen:
 28.1. aus der gesetzlichen Rücklage [Anm. 19]           ZE1700                      Monetär
 28.2. aus der Rücklage für Anteile an einem herrsch./
                                                         ZE1710                      Monetär
 mehrheitl. beteil. Unternehmen
 28.3. aus satzungsmäßigen Rücklagen                     ZE1720                      Monetär
 28.4. aus der Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG
                                                         ZE1730                      Monetär
 [Anm. 20]
 28.5. aus anderen Gewinnrücklagen                       ZE1740                      Monetär   Monetär
 29. Entnahmen aus Genussrechtskapital                   ZE1750                                Monetär
 30. Einstellungen in Gewinnrücklagen:
 30.1. in die gesetzliche Rücklage [Anm. 19]             ZE1760                      Monetär
 30.2. in die Rücklage für Anteile an einem herrsch./
                                                         ZE1770                      Monetär
 mehrheitl. beteil. Unternehmen
 30.3. in satzungsmäßige Rücklagen                       ZE1780                      Monetär
 30.4. in die Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG
                                                         ZE1790                      Monetär
 [Anm. 20]
 30.5. in andere Gewinnrücklagen                         ZE1800                      Monetär   Monetär
 31. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals           ZE1810                                Monetär
 Bilanzergebnis [Anm. 21]                                ZE1820                                Monetär
BGBl. 2024, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


Formular F.300.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung

Tabelle F.300.01.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung

Form des VG
Vz/VG


                                                                    SP0010   SP0020    SP0030    SP0040

 1. verdiente Bruttobeiträge:
   1.1. gebuchte Bruttobeiträge                            ZE0020                      Monetär
   1.2. Veränderung der BBÜ:
          1.2.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahrs          ZE0030            Monetär
          1.2.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahrs            ZE0040            Monetär   Monetär   Monetär
 2. Beiträge aus der Bruttorückstellung für Beitrags­
                                                           ZE0050                                Monetär
 rückerstattung [Anm. 1]
 3. Erträge aus der Verminderung der versicherungs­
 technischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2, 15
 und 16 gehören:
   3.1. Brutto-Deckungsrückstellung                        ZE0070                      Monetär
   3.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R            ZE0080                      Monetär   Monetär
 4. Ergebnis aus Kapitalanlagen [Anm. 2]                   ZE0090                                Monetär
 5. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge         ZE0100                                Monetär
 Versicherungstechnische Bruttoerträge                     ZE0110                                Monetär
 6. Bruttoaufwendungen für VF: [Anm. 3]
   6.1. Bruttoaufwendungen für VF des GJ:
          6.1.1. gezahlt für VF des GJ                     ZE0140            Monetär
          6.1.2. zurückgestellt für VF des GJ              ZE0150            Monetär   Monetär
   6.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
 der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
          6.2.1. gezahlt für VF der VJ                     ZE0170            Monetär
          6.2.2. zurückgestellt für VF der VJ              ZE0180            Monetär
          6.2.3. aus dem VJ übernommene Rückstellung
                                                           ZE0190            Monetär   Monetär   Monetär
 für VF
 7. Bruttoaufwendungen für Rückkäufe, Rückgewähr­
                                                           ZE0210                                Monetär
 beträge und Austrittsvergütungen [Anm. 4]
 8. Bruttoaufwendungen für erfolgsunabhängige Bei­
                                                           ZE0220                                Monetär
 tragsrückerstattung
 9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versiche­
 rungstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2,
 15 und 16 gehören:
   9.1. Brutto-Deckungsrückstellung                        ZE0240                      Monetär
          davon Direktgutschrift [Anm. 1]                  ZE0250                      Monetär
   9.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R            ZE0260                      Monetär   Monetär
 10. Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb       ZE0270                                Monetär
BGBl. 2024, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61



                                                                   SP0010    SP0020    SP0030    SP0040

 11. sonstige versicherungstechnische Bruttoauf­
                                                          ZE0280                                 Monetär
 wendungen
 davon:
 Zinsen auf gutgeschriebene/angesammelte Über­
                                                          ZE0290                                 Monetär
 schussanteile
 Direktgutschrift [Anm. 1]                                ZE0300                                 Monetär
 Versicherungstechnische Bruttoaufwendungen               ZE0310                                 Monetär
 Versicherungstechnisches Rohergebnis                     ZE0320                                 Monetär
 12. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige
                                                          ZE0340                                 Monetär
 Beitragsrückerstattung
 Versicherungstechnisches Bruttoergebnis                  ZE0350                                 Monetär
 13. Erträge aus dem abgegebenen VG:
       13.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
 VF:
          13.1.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendun­
 gen für VF des GJ:
                    13.1.1.1. gezahlt                     ZE0420   Monetär
                    13.1.1.2. zurückgestellt              ZE0430   Monetär   Monetär
          13.1.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich
 Erträge aus der Abwicklung des RV-Anteils an der
 vorjährigen Brutto-SR:
                    13.1.2.1. gezahlt für VJ-VF           ZE0450   Monetär
                    13.1.2.2. zurückgestellt für VJ-VF    ZE0460   Monetär
                    13.1.2.3. aus dem VJ über­
                                                          ZE0470   Monetär   Monetär   Monetär
 nommene R
    13.2. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
 Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver­           ZE0490                       Monetär
 gütungen
     13.3. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
                                                          ZE0500                       Monetär
 die Beitragsrückerstattung
       13.4. erhaltene:
            13.4.1. RV-Provisionen                        ZE0510             Monetär
            13.4.2. Gewinnbeteiligungen                   ZE0520             Monetär   Monetär
     13.5. Erträge aus der Erhöhung der RV-Anteile an
 den versicherungstechnischen Brutto-R, soweit sie
 nicht zu Nr. 14.1. gehören:
            13.5.1. Brutto-Deckungsrückstellung           ZE0550             Monetär
            13.5.2. übrige versicherungstechnische
                                                          ZE0560             Monetär   Monetär
 Brutto-R
       13.6. sonstige Erträge                             ZE0570                       Monetär   Monetär
 14. Aufwendungen für das abgegebene VG:
       14.1. verdiente RV-Beiträge:
            14.1.1. gebuchte RV-Beiträge                  ZE0590             Monetär
 14.1.2. Veränderung der RV-Anteile an den BBÜ:
                    14.1.2.1. RV-Anteile am Anfang
                                                          ZE0600   Monetär
 des GJ
                    14.1.2.2. RV-Anteile am Ende des GJ   ZE0610   Monetär   Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62



                                                                 SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

     14.2. Aufwendungen aus der Verminderung
 der RV-Anteile an den versicherungstechnischen
 Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 14.1 gehören:
       14.2.1. Brutto-Deckungsrückstellung              ZE0640            Monetär
        14.2.2. übrige versicherungstechnische
                                                        ZE0650            Monetär    Monetär
 Brutto-R
    14.3. sonstige Aufwendungen                         ZE0660                       Monetär   Monetär
 Ergebnis aus dem abgegebenen VG                        ZE0670                                 Monetär
 Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 1              ZE0680                                 Monetär
 15. Veränderung der Schwankungsrückstellung und
 ähnlicher Rückstellungen:
   15.1. Rückstellung am Anfang des GJ                  ZE0700                       Monetär
   15.2. Rückstellung am Ende des GJ                    ZE0710                       Monetär   Monetär
 16. Veränderung der versicherungstechnischen RdV:
   16.1. Rückstellung am Anfang des GJ                  ZE0730                       Monetär
   16.2. Rückstellung am Ende des GJ                    ZE0740                       Monetär   Monetär
 Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 2              ZE0750                                 Monetär
 17. Ergebnis aus Kapitalanlagen [Anm. 5]               ZE0790                                 Monetär
 18. sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Nr. 1.1
 gehören: [Anm. 6]
    18.1. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen       ZE0810                       Monetär
    18.2. Währungskursgewinne                           ZE0820                       Monetär
     18.3. Erträge aus der Auflösung anderer Rück­
                                                        ZE0840                       Monetär   Monetär
 stellungen und übrige Erträge [Anm. 7]
 19. sonstige Aufwendungen:
     19.1. Aufwendungen für erbrachte Dienst­
 leistungen:
          19.1.1. Führungsfremdgeschäft                 ZE0860            Monetär
          19.1.2. sonstige erbrachte Dienstleistungen   ZE0870            Monetär    Monetär
    19.2. übrige Aufwendungen [Anm. 8]                  ZE0880                       Monetär   Monetär
 Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit       ZE0890                                 Monetär
 20. außerordentliches Ergebnis:
    20.1. außerordentliche Erträge                      ZE0900                       Monetär
    20.2. außerordentliche Aufwendungen                 ZE0910                       Monetär   Monetär
 Jahresergebnis vor Steuern                             ZE0920                                 Monetär
 21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
    21.1. für das Geschäftsjahr                         ZE0930                       Monetär
    21.2. für Vorjahre                                  ZE0940                       Monetär   Monetär
 22. sonstige Steuern:
    22.1. Grundsteuern auf den eigenen Grundbesitz      ZE0950                       Monetär
    22.2. übrige Steuern                                ZE0960                       Monetär   Monetär
 23. Ausgleichsposten aus dem Vorjahr [Anm. 9]          ZE0970                                 Monetär
 Jahresergebnis nach Steuern                            ZE0980                                 Monetär
 24. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr [Anm. 10]          ZE0990                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63



                                                                SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 25. Entnahmen aus Kapitalrücklagen:
    25.1. aus der Rücklage nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG   ZE1000                        Monetär
    25.2. aus anderen Kapitalrücklagen                 ZE1010                        Monetär   Monetär
 26. Entnahmen aus Gewinnrücklagen:
    26.1. aus der Verlustrücklage                      ZE1020                        Monetär
    26.2. aus satzungsmäßigen Rücklagen                ZE1030                        Monetär
    26.3. aus anderen Gewinnrücklagen                  ZE1040                        Monetär   Monetär
 27. Entnahmen aus Genussrechtskapital                 ZE1050                                  Monetär
 28. Einstellungen in Gewinnrücklagen:
    28.1. in die Verlustrücklage                       ZE1060                        Monetär
    28.2. in satzungsmäßige Rücklagen                  ZE1070                        Monetär
    28.3. in andere Gewinnrücklagen                    ZE1080                        Monetär   Monetär
 29. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals         ZE1090                                  Monetär
 Bilanzergebnis [Anm. 11]                              ZE1100                                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64




                               Allgemeine formgebundene Erläuterungen
BGBl. 2024, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


Formular F.101.01
Entwicklung der Kapitalanlagen

Tabelle F.101.01.01
Entwicklung der Kapitalanlagen

                                                               Anfangs-
                                                                                     Zuschrei­      Um-
                                                               bestand    Zugänge
                                                                                      bungen     buchungen
                                                               [Anm. 4]

                                                                SP0010     SP0020     SP0030      SP0040

 Anlagearten [Anm. 1]
 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
 Bauten einschließlich der Bauten auf fremden        ZE0040    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 Grundstücken
 2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
 Beteiligungen:
 2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen             ZE0060    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen         ZE0070    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 2.3. Beteiligungen                                  ZE0080    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
                                                     ZE0090    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 Beteiligungsverhältnis besteht
 3. sonstige Kapitalanlagen:
 3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
 festverzinsliche Wertpapiere:
 3.1.1. Aktien                                       ZE0120    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.1.2. Investmentanteile                            ZE0130    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere    ZE0140    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
                                                     ZE0150    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 festverzinsliche Wertpapiere
 3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld­
                                                     ZE0160    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 forderungen
 3.4. sonstige Ausleihungen:
 3.4.1. Namensschuldverschreibungen                  ZE0180    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen         ZE0190    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Ver­
                                                     ZE0200    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 sicherungsscheine
 3.4.4. übrige Ausleihungen                          ZE0210    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.5. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]         ZE0220    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 3.6. andere Kapitalanlagen                          ZE0230    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
                                                     ZE0240    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 übernommenen Versicherungsgeschäft [Anm. 2]
 5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
                                                     ZE0250    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
 Inhabern von Lebensversicherungspolicen [Anm. 3]
 Summe der Kapitalanlagen                            ZE0260    Monetär    Monetär    Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


Tabelle F.101.01.01                                                                             [Fortsetzung]
Entwicklung der Kapitalanlagen

                                                                                           Endbestand
                                                                          Abschrei­
                                                                Abgänge
                                                                           bungen                  Zeitwert
                                                                                      Bilanzwert
                                                                                                   [Anm. 5]

                                                                SP0050     SP0060      SP0070      SP0080

 Anlagearten [Anm. 1]
 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
 Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund­   ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 stücken
 2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
 Beteiligungen:
 2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen               ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen           ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 2.3. Beteiligungen                                    ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
                                                       ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 Beteiligungsverhältnis besteht
 3. sonstige Kapitalanlagen:
 3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
 festverzinsliche Wertpapiere:
 3.1.1. Aktien                                         ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.1.2. Investmentanteile                              ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere      ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
                                                       ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 festverzinsliche Wertpapiere
 3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld­
                                                       ZE0160   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 forderungen
 3.4. sonstige Ausleihungen:
 3.4.1. Namensschuldverschreibungen                    ZE0180   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen           ZE0190   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Ver­
                                                       ZE0200   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 sicherungsscheine
 3.4.4. übrige Ausleihungen                            ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.5. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]           ZE0220   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 3.6. andere Kapitalanlagen                            ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
                                                       ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 übernommenen Versicherungsgeschäft [Anm. 2]
 5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
                                                       ZE0250   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 Inhabern von Lebensversicherungspolicen [Anm. 3]
 Summe der Kapitalanlagen                              ZE0260   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67


Tabelle F.101.01.01                                                                                  [Fortsetzung]
Entwicklung der Kapitalanlagen

                                                                                              stille         stille
                                                                                           Reserven         Lasten
                                                                                          (unsaldiert)   (unsaldiert)
                                                                                            [Anm. 6]       [Anm. 6]

                                                                                           SP0090         SP0100
 Anlagearten [Anm. 1]
 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
                                                                                 ZE0040    Monetär        Monetär
 Bauten auf fremden Grundstücken
 2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
 2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                                         ZE0060    Monetär        Monetär
 2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen                                     ZE0070    Monetär        Monetär
 2.3. Beteiligungen                                                              ZE0080    Monetär        Monetär
 2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                                                                                 ZE0090    Monetär        Monetär
 besteht
 3. sonstige Kapitalanlagen:
 3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
 3.1.1. Aktien                                                                   ZE0120    Monetär        Monetär
 3.1.2. Investmentanteile                                                        ZE0130    Monetär        Monetär
 3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                                ZE0140    Monetär        Monetär
 3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere       ZE0150    Monetär        Monetär
 3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen                      ZE0160    Monetär        Monetär
 3.4. sonstige Ausleihungen:
 3.4.1. Namensschuldverschreibungen                                              ZE0180    Monetär        Monetär
 3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen                                     ZE0190    Monetär        Monetär
 3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine                    ZE0200    Monetär        Monetär
 3.4.4. übrige Ausleihungen                                                      ZE0210    Monetär        Monetär
 3.5. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]                                     ZE0220    Monetär        Monetär
 3.6. andere Kapitalanlagen                                                      ZE0230    Monetär        Monetär
 4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Ver­
                                                                                 ZE0240    Monetär        Monetär
 sicherungsgeschäft [Anm. 2]
 5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebens­
                                                                                 ZE0250    Monetär        Monetär
 versicherungspolicen [Anm. 3]
 Summe der Kapitalanlagen                                                        ZE0260    Monetär        Monetär
BGBl. 2024, Seite 68 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 68


Formular F.103.01
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen

Tabelle F.103.01.01
Soll-Werte

                                                                 Gesamt-      Siche­
                                                                                                restliches
                                                                  betrag      rungs-
                                                                                                Vermögen
                                                                 [Anm. 5]   vermögen

                                                                 SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 Soll-Werte
 1. Versicherungstechnische Brutto-Rückstellungen
 [Anm. 1]
 1.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:
 1.1.1. Beitragsüberträge                               ZE0030   Monetär    Monetär
 1.1.2. Deckungsrückstellung                            ZE0040   Monetär    Monetär
 1.1.3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte:
 1.1.3.1. Versicherungsfälle (ohne Renten-DR)           ZE0050   Monetär    Monetär
 1.1.3.2. Renten-Deckungsrückstellung                   ZE0060   Monetär    Monetär
 1.1.3.3. Rückkäufe, Rückgewährbeträge und
                                                        ZE0070   Monetär    Monetär
 Austrittsvergütungen
 1.1.4. Schwankungsrückstellungen und ähnliche
                                                        ZE0080   Monetär                        Monetär
 Rückstellungen
 1.1.5. Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
 1.1.5.1. erfolgsunabhängige                            ZE0090   Monetär    Monetär
 1.1.5.2. erfolgsabhängige [Anm. 2]                     ZE0100   Monetär    Monetär             Monetär
 1.1.6. sonstige versicherungstechnische R:
 1.1.6.1. versicherungstechnische RdV                   ZE0110   Monetär                        Monetär
 1.1.6.2. übrige versicherungstechnische R              ZE0120   Monetär    Monetär             Monetär
 1.2. übernommenes Versicherungsgeschäft                ZE0130   Monetär                        Monetär
 2. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
                                                        ZE0140   Monetär                        Monetär
 gegebenen Versicherungsgeschäft [Anm. 1]
 3. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückver­
                                                        ZE0150   Monetär                        Monetär
 sicherungsgeschäft
 4. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen
                                                        ZE0160   Monetär    Monetär
 VG gegenüber Versicherungsnehmern
 5. sonstige Passiva (ohne die Verbindlichkeiten aus
                                                        ZE0170   Monetär    Monetär             Monetär
 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
 6. Summe der Passiva [Anm. 3]                          ZE0180   Monetär    Monetär             Monetär
 abzüglich:
 7. Anteile der Rückversicherer an den versicherungs­
 technischen Brutto-Rückstellungen [Anm. 1]
 7.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft
                                                        ZE0210   Monetär                        Monetär
 [Anm. 4]
 7.2. in Rückdeckung übernommenes Versicherungs­
                                                        ZE0220   Monetär                        Monetär
 geschäft
 Summe der Soll-Werte                                   ZE0260   Monetär    Monetär             Monetär
BGBl. 2024, Seite 69 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 69


Tabelle F.103.01.02
Ist-Werte und Bedeckung

                                                                Gesamt-      Siche­
                                                                                               restliches
                                                                 betrag      rungs-
                                                                                               Vermögen
                                                                [Anm. 5]   vermögen

                                                                SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 Ist-Werte und Bedeckung
 1. Darlehensforderungen                               ZE0290   Monetär    Monetär             Monetär
 2. Schuldverschreibungen                              ZE0300   Monetär    Monetär             Monetär
 3. Genussrechte                                       ZE0310   Monetär    Monetär             Monetär
 4. Schuldbuchforderungen                              ZE0320   Monetär    Monetär             Monetär
 5. Aktien                                             ZE0330   Monetär    Monetär             Monetär
 6. Beteiligungen                                      ZE0340   Monetär    Monetär             Monetär
 7. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
                                                       ZE0350   Monetär    Monetär             Monetär
 [Anm. 6]
 8. Anteile im Sinne von § 215 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 VAG   ZE0360   Monetär    Monetär             Monetär
 9. Laufende Guthaben, Einlagen bei Kreditinstituten   ZE0370   Monetär    Monetär             Monetär
 10. sonstige Kapitalanlagen [Anm. 1]                  ZE0380   Monetär    Monetär             Monetär
 11. sonstige Forderungen [Anm. 7]                     ZE0390   Monetär    Monetär             Monetär
 12. andere Vermögensgegenstände [Anm. 8]              ZE0400   Monetär    Monetär             Monetär
 13. sonstige Aktiva [Anm. 9]                          ZE0410   Monetär    Monetär             Monetär
 14. Summe der Aktiva [Anm. 10]                        ZE0420   Monetär    Monetär             Monetär
 abzüglich:
 15. Anteile der Rückversicherer an den vt. Brutto-R
 [Anm. 1]
 15.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft    ZE0430   Monetär                        Monetär
 15.2. in Rückdeckung übernommenes VG                  ZE0440   Monetär                        Monetär
 Summe der Ist-Werte                                   ZE0450   Monetär    Monetär             Monetär
 Summe der Sollwerte laut ZE0260                       ZE0460   Monetär    Monetär             Monetär
 Über-/Unterdeckung                                    ZE0470              Monetär
BGBl. 2024, Seite 70 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 70


Formular F.201.01
Erträge aus den und Aufwendungen für die Kapitalanlagen

Tabelle F.201.01.01
Aufgliederung nach Anlagearten [Anm. 1]

                                                                                        laufende     übrige
                                                                  laufende    übrige
                                                                                        Aufwen­    Aufwen­
                                                                   Erträge    Erträge
                                                                                         dungen     dungen
                                                                  [Anm. 3]   [Anm. 3]
                                                                                        [Anm. 3]   [Anm. 3]

                                                                  SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Aufgliederung nach Anlagearten [Anm. 1]
 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
 Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund­     ZE0040   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 stücken
 2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
 Beteiligungen:
 2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                 ZE0060   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen             ZE0070   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 2.3. Beteiligungen                                      ZE0080   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
                                                         ZE0090   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 Beteiligungsverhältnis besteht
 3. sonstige Kapitalanlagen:
 3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht fest­
 verzinsliche Wertpapiere:
 3.1.1. Aktien                                           ZE0120   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.1.2. Investmentanteile                                ZE0130   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere        ZE0140   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere fest­
                                                         ZE0150   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 verzinsliche Wertpapiere
 3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld­
                                                         ZE0160   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 forderungen
 3.4. sonstige Ausleihungen:
 3.4.1. Namensschuldverschreibungen                      ZE0180   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen             ZE0190   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versiche­
                                                         ZE0200   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 rungsscheine
 3.4.4. übrige Ausleihungen                              ZE0210   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.5. Einlagen bei Kreditinstituten                      ZE0220   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.6. andere Kapitalanlagen                              ZE0230   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung über­
                                                         ZE0240   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 nommenen Versicherungsgeschäft
 5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
                                                         ZE0250   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 Inhabern von Lebensversicherungspolicen [Anm. 2]
 Kapitalanlagen insgesamt                                ZE0260   Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 71 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 71


Tabelle F.201.01.02
Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten

                                                                                        laufende    übrige
                                                                   laufende   übrige
                                                                                        Aufwen­    Aufwen­
                                                                    Erträge   Erträge
                                                                                         dungen    dungen

                                                                   SP0010     SP0020    SP0030     SP0040

 Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
 1. Erträge aus Kapitalanlagen:
 1.1. Erträge aus Beteiligungen                           ZE0300   Monetär    Monetär
 1.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen:
 1.2.1. Erträge aus Grundstücken, grundstücksglei­
 chen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten        ZE0320   Monetär
 auf fremden Grundstücken
 1.2.2. erhaltene Depotzinsen                             ZE0330   Monetär
 1.2.3. übrige Erträge                                    ZE0340   Monetär
 1.3. Erträge aus Zuschreibungen                          ZE0350              Monetär
 1.4. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen           ZE0360              Monetär
 1.5. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn­
                                                          ZE0380   Monetär
 abführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
 1.6. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
 Rücklagenanteil, soweit er die Kapitalanlagen betrifft   ZE0400              Monetär
 [Anm. 4]
 2. nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
                                                          ZE0410              Monetär
 [Anm. 5]
 3. Aufwendungen für Kapitalanlagen:
 3.1. Aufwendungen für die Verwaltung von Kapital­
 anlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Auf­              ZE0440                        Monetär    Monetär
 wendungen für die Kapitalanlagen
 3.2. Abschreibungen auf Kapitalanlagen:
 3.2.1. planmäßige Abschreibungen                         ZE0460                        Monetär
 3.2.2. sonstige Abschreibungen                           ZE0470                                   Monetär
 3.3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen          ZE0480                                   Monetär
 3.4. Aufwendungen aus Verlustübernahme                   ZE0490                                   Monetär
 4. nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
                                                          ZE0510                                   Monetär
 [Anm. 5]
 Erträge/Aufwendungen insgesamt                           ZE0520   Monetär    Monetär   Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 72 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 72


Formular F.202.01
In bestimmten Posten der GuV [Anm. 1] ausgewiesene Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten

Tabelle F.202.01.01
Aufwandsarten [Anm. 1]

                                                                                   SP0010       SP0020      SP0030

 1. Personalaufwand, einschließlich Bezüge der Mitglieder des
 Geschäftsführungsorgans:
   1.1. Bruttoentgelte, ohne Arbeitgeber-Anteile zur Sozial­
                                                                       ZE0030      Monetär
 versicherung [Anm. 2]
   1.2. Sozialaufwendungen [Anm. 3]                                    ZE0040      Monetär                  Monetär
 2. Sachaufwand
   2.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter
                                                                       ZE0060      Monetär
 [Anm. 4]
   2.2. Rückversicherungs-Provisionen [Anm. 5]                         ZE0070      Monetär
   2.3. sonstiger Sachaufwand [Anm. 6]                                 ZE0080      Monetär
        davon: Aufwendungen für überlassene Arbeitskräfte [Anm. 7]     ZE0090                  Monetär
   2.4. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und auf
                                                                       ZE0100      Monetär                  Monetär
 immaterielle Vermögensgegenstände [Anm. 8]
 3. Gesamtaufwand (entspricht Teilsumme aus Aufwendungen
                                                                       ZE0110                               Monetär
 gemäß GuV) [Anm. 1]



Tabelle F.202.01.02
Beschäftigte im Innen- und Außendienst [Anm. 9]

                                                                   Personen im Jahresdurchschnitt
                                                                                                           Vollzeit-
                                                                                                           einheiten
                                                                männlich      weiblich      insgesamt

                                                                SP0010        SP0020         SP0030        SP0040

                                                                Anzahl       Anzahl          Anzahl
 1. Vollzeitbeschäftigte                         ZE0190
                                                               Personen     Personen        Personen
                                                                Anzahl       Anzahl          Anzahl       Vollzeit-
 2. Teilzeitbeschäftigte [Anm. 10]               ZE0200
                                                               Personen     Personen        Personen      einheiten
                                                                Anzahl       Anzahl          Anzahl
 3. Summe                                        ZE0210
                                                               Personen     Personen        Personen
BGBl. 2024, Seite 73 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 73


Formular F.203.01
Angaben zu dem von in- und ausländischen Vorversicherern übernommenen und dem an in- und
ausländische Erst- bzw. Rückversicherer oder Makler abgegebenen Versicherungsgeschäft [Anm. 1]

Tabelle F.203.01.01
Angaben zu dem von in- und ausländischen Vorversicherern übernommenen und dem an in- und
ausländische Erst- bzw. Rückversicherer oder Makler abgegebenen Versicherungsgeschäft [Anm. 1]


Rückversicherungsbeziehung


                                                                                   Reg-Nr./
                                                                                  AUSRV-NR.
                                                                                   [Anm. 8]

                                                                                   SP0010        SP0020

                                                                        ZE0010     Nummer
 1. vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-Ergebnis des über­
                                                                        ZE0020                  Monetär
 nommenen VG [Anm. 2]
 2. in Rückdeckung gegebene Bruttobeiträge: [Anm. 3]
 2.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft                      ZE0040                  Monetär
 2.2. übernommenes Versicherungsgeschäft                                ZE0050                  Monetär
 3. in Rückdeckung übernommene Bruttobeiträge                           ZE0060                  Monetär
 4. in Rückdeckung gegebenes Versicherungsgeschäft:
 4.1. Anteile des RückVU an den versicherungstechnischen Brutto-R des
                                                                        ZE0080                  Monetär
 s. a. VG
 4.2. Anteile des RückVU an den versicherungstechnischen Brutto-R des
                                                                        ZE0090                  Monetär
 übernommenen VG
 4.3. Depotverbindlichkeiten                                            ZE0100                  Monetär
 5. in Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft:
 5.1. versicherungstechnische Brutto-R [Anm. 4]                         ZE0120                  Monetär
 5.2. Depotforderungen                                                  ZE0130                  Monetär
 6. Abrechnungsforderungen oder -verbindlichkeiten [Anm. 5]             ZE0140                  Monetär
 7. Gesamtsaldo [Anm. 6]                                                ZE0150                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74




           Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
BGBl. 2024, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75


Formular F.030.01
Liste der Abrechnungsverbände

Tabelle F.030.01.01
Liste der Abrechnungsverbände
  Nummer des Abrechnungsverbandes     Bezeichnung des Abrechnungsverbandes          Kommentar

               SP0010                               SP0020                           SP0030
        Abrechnungsverband                            Text                                Text




Formular F.030.02
Liste der Teilkollektivgruppen

Tabelle F.030.02.01
Liste der Teilkollektivgruppen
    Nummer der Teilkollektivgruppen    Bezeichnung der Teilkollektivgruppen         Kommentar

               SP0010                               SP0020                           SP0030
         Teilkollektivgruppen                         Text                                Text
BGBl. 2024, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76


Formular F.110.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

Tabelle F.110.01.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

                                                                               Neu-       Alt-     kollektiver
                                                                   gesamt    bestand    bestand        Teil
                                                                             [Anm. 6]   [Anm. 6]    [Anm. 7]

                                                                   SP0010    SP0020     SP0030      SP0040

 Gesamtbestand
 1. Betrag SP aus § 13 MindZV                             ZE0010   Monetär
 2. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
                                                          ZE0020   Monetär   Monetär    Monetär
 Überschussanteile [Anm. 1]
 3. Direktgutschrift im GJ laut F.213.01, ZE0180          ZE0030   Monetär   Monetär    Monetär
 4. RfB am Ende des Vorjahres                             ZE0060   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 5. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts­
                                                          ZE0080   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 jahres
 6. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 2]        ZE0090   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Zwischensumme                                            ZE0110   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 7. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
 7.1. für verzinsliche Ansammlung                         ZE0130   Monetär   Monetär    Monetär
 7.2. für Summenerhöhung                                  ZE0140   Monetär   Monetär    Monetär
 7.3. für sonstige Ausschüttung                           ZE0150   Monetär   Monetär    Monetär
 8. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2]          ZE0170   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 9. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek­
                                                          ZE0180             Monetär    Monetär    Monetär
 tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
 RfB am Ende des Geschäftsjahres                          ZE0190   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 10. davon festgelegt: [Anm. 4]
 10.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss­
                                                          ZE0220   Monetär   Monetär    Monetär
 anteile
 10.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss­
                                                          ZE0240   Monetär   Monetär    Monetär
 anteile
 11. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
                                                          ZE0250   Monetär   Monetär    Monetär
 [Anm. 5]
 verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres               ZE0260   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77


Formular F.111.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

Tabelle F.111.01.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)


Bestandsgruppe


                                                                             Mindest-    übrige    Gewinnren­
                                                                   Gesamt      BWR        BWR       tenfonds
                                                                             [Anm. 7]   [Anm. 7]    [Anm. 8]

                                                                   SP0010    SP0020     SP0030      SP0040

 Neubestand [Anm. 1]
 1. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
                                                          ZE0020   Monetär   Monetär
 Überschussanteile [Anm. 2]
 2. Direktgutschrift im GJ laut F.213.01, ZE0180          ZE0030   Monetär              Monetär
 3. RfB am Ende des Vorjahres                             ZE0060   Monetär
 4. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts­
                                                          ZE0080   Monetär
 jahres
 5. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 3]        ZE0090   Monetär
   Zwischensumme                                          ZE0110   Monetär
 6. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
   6.1. für verzinsliche Ansammlung                       ZE0130   Monetär   Monetär    Monetär
   6.2. für Summenerhöhung                                ZE0140   Monetär   Monetär    Monetär
   6.3. für sonstige Ausschüttung                         ZE0150   Monetär   Monetär    Monetär
 7. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 3]          ZE0170   Monetär
 8. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek­
                                                          ZE0180   Monetär
 tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 4]
   RfB am Ende des Geschäftsjahres                        ZE0190   Monetär
 9. davon festgelegt: [Anm. 5]
   9.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss­
                                                          ZE0220   Monetär
 anteile
   9.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss­
                                                          ZE0240   Monetär   Monetär    Monetär
 anteile
 10. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
                                                          ZE0250   Monetär   Monetär                Monetär
 [Anm. 6]
    verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres            ZE0260   Monetär
BGBl. 2024, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78


Formular F.112.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

Tabelle F.112.01.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)


Abrechnungsverband


                                                                                                   Gewinn-
                                                                             Mindest-    übrige
                                                                                                    renten-
                                                                   Gesamt      BWR        BWR
                                                                                                     fonds
                                                                             [Anm. 7]   [Anm. 7]
                                                                                                   [Anm. 8]

                                                                   SP0010    SP0020     SP0030     SP0040

 Altbestand [Anm. 1]
 1. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
                                                          ZE0020   Monetär   Monetär
 Überschussanteile [Anm. 2]
 2. Direktgutschrift im GJ laut F.213.01, ZE0180          ZE0030   Monetär              Monetär
 3. RfB am Ende des Vorjahres                             ZE0060   Monetär
 4. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts­
                                                          ZE0080   Monetär
 jahres
 5. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 3]        ZE0090   Monetär
   Zwischensumme                                          ZE0110   Monetär
 6. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
   6.1. für verzinsliche Ansammlung                       ZE0130   Monetär   Monetär    Monetär
   6.2. für Summenerhöhung                                ZE0140   Monetär   Monetär    Monetär
   6.3. für sonstige Ausschüttung                         ZE0150   Monetär   Monetär    Monetär
 7. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 3]          ZE0170   Monetär
 8. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek­
                                                          ZE0180   Monetär
 tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 4]
   RfB am Ende des Geschäftsjahres                        ZE0190   Monetär
 9. davon festgelegt: [Anm. 5]
   9.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss­
                                                          ZE0220   Monetär
 anteile
   9.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss­
                                                          ZE0240   Monetär   Monetär    Monetär
 anteile
 10. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
                                                          ZE0250   Monetär   Monetär               Monetär
 [Anm. 6]
    verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres            ZE0260   Monetär
BGBl. 2024, Seite 79 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 79


Formular F.113.01
Bewegung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) [Anm. 1]

Tabelle F.113.01.01
Bewegung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) [Anm. 1]

Teilkollektivgruppe


                                                                                  davon
                                                                     Teil-                    davon      kollektiver
                                                                                  Neu-
                                                                   kollektiv-               Altbestand       Teil
                                                                                 bestand
                                                                    gruppe                  [Anm. 10]    [Anm. 11]
                                                                                [Anm. 10]

                                                                   SP0010       SP0020       SP0030       SP0040

 1. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
                                                          ZE0020   Monetär      Monetär     Monetär
 Überschussanteile [Anm. 2]
 2. Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3
                                                          ZE0030   Monetär
 Abs. 3 Satz 1 RfBV [Anm. 3]
 3. Prozentsatz nach
                                                                                                         Prozent­
 3.1. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 RfBV [Anm. 4]               ZE0040
                                                                                                           wert
                                                                                                         Prozent­
 3.2. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 RfBV [Anm. 4]               ZE0050
                                                                                                           wert
 4. RfB am Ende des Vorjahres                             ZE0060   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
 5. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts­
                                                          ZE0080   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
 jahres
 6. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 5]        ZE0090   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
 Zwischensumme                                            ZE0110   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
 7. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
 7.1. deklarierte Überschussanteile                       ZE0130   Monetär      Monetär     Monetär
 7.2. übrige BWR [Anm. 6]                                 ZE0140   Monetär      Monetär     Monetär
 8. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 5]          ZE0170   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
 9. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek­
                                                          ZE0180                Monetär     Monetär      Monetär
 tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 7]
 RfB am Ende des Geschäftsjahres                          ZE0190   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
 10. davon festgelegt: [Anm. 8]
 10.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss­
                                                          ZE0220   Monetär      Monetär     Monetär
 anteile
 10.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss­
                                                          ZE0240   Monetär      Monetär     Monetär
 anteile
 11. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
                                                          ZE0250   Monetär      Monetär     Monetär
 [Anm. 9]
 verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres               ZE0260   Monetär      Monetär     Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 80 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 80


Formular F.210.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]

Tabelle F.210.01.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]

Va/Vz


                                                                  Anzahl der   Versiche-   laufender
                                                                                                          Einmal-
                                                                   Versiche-     rungs-    Beitrag für
                                                                                                           beitrag
                                                                    rungen      summe       ein Jahr
                                                                                                         [Anm. 16]
                                                                  [Anm. 13]    [Anm. 14]   [Anm. 15]

                                                                   SP0010      SP0020       SP0030       SP0040

 Selbst abgeschlossenes Lebensversicherungs­
 geschäft (ohne Zusatzversicherungen) [Anm. 2]
 1. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem
 Kurswert vom Ende des [Anm. 3]
 1.1. vorhergehenden Geschäftsjahres                     ZE0040                Monetär     Monetär
 1.2. Geschäftsjahres                                    ZE0050     Stück      Monetär     Monetär
 2. Zugang während des Geschäftsjahres [Anm. 3]
 2.1. Neuzugang: [Anm. 4]
 2.1.1. eingelöste Versicherungsscheine:
 2.1.1.1. inländisches Geschäft                          ZE0080     Stück      Monetär     Monetär       Monetär
 2.1.1.2. ausländisches Geschäft                         ZE0090     Stück      Monetär     Monetär       Monetär
 2.1.2. Erhöhungen der Versicherungssummen (ohne
                                                         ZE0100     Stück      Monetär     Monetär       Monetär
 Erhöhungen durch Überschussanteile)
 2.2. Erhöhung der Versicherungssummen durch
                                                         ZE0110                Monetär
 Überschussanteile [Anm. 5]
 2.3. übriger Zugang [Anm. 6]                            ZE0120     Stück      Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter Zugang                                         ZE0130     Stück      Monetär     Monetär       Monetär
 3. Abgang während des Geschäftsjahres [Anm. 3]
 [Anm. 7]
 3.1. Tod, Berufsunfähigkeit usw. [Anm. 8]               ZE0150     Stück      Monetär     Monetär
 3.2. Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung [Anm. 9]   ZE0160     Stück      Monetär     Monetär
 3.3. Rückkauf und Umwandlung in beitragsfreie Ver­
                                                         ZE0170     Stück      Monetär     Monetär
 sicherungen
 3.4. sonstiger vorzeitiger Abgang [Anm. 10]             ZE0180     Stück      Monetär     Monetär
 3.5. übriger Abgang [Anm. 6]                            ZE0190     Stück      Monetär     Monetär
 gesamter Abgang                                         ZE0200     Stück      Monetär     Monetär
 4. Bestand am Ende des Geschäftsjahres                  ZE0210     Stück      Monetär     Monetär
 davon:
 4.1. in Rückdeckung gegeben                             ZE0230     Stück      Monetär
 4.2. beitragsfreie Versicherungen [Anm. 11]             ZE0240     Stück      Monetär
 4.3. Altbestand [Anm. 12]                               ZE0250     Stück      Monetär     Monetär
 4.4. ausländisches Geschäft                             ZE0260     Stück      Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 81 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 81


Formular F.211.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]

Tabelle F.211.01.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]

                                                                 Bestand
                                                                am Anfang
                                                                    des    Bestand am Ende des Geschäftsjahres
                                                                Geschäfts­
                                                                  jahres

                                                                Versiche­   Anzahl der   Versiche­    laufender
                                                                 rungs­      Versiche­    rungs­        Beitrag
                                                                 summe        rungen      summe      für ein Jahr
                                                                [Anm. 4]     [Anm. 5]    [Anm. 4]      [Anm. 6]

                                                                 SP0010      SP0020      SP0030       SP0040

 Selbst abgeschlossene Zusatzversicherungen
 1. Unfall-Zusatzversicherung                          ZE0050   Monetär       Stück      Monetär      Monetär
 davon in Rückdeckung gegeben                          ZE0060   Monetär                  Monetär
 2. Berufsunfähigkeits- oder Invaliditäts-Zusatzver­
                                                       ZE0070   Monetär       Stück      Monetär      Monetär
 sicherung [Anm. 2]
 davon in Rückdeckung gegeben                          ZE0080   Monetär                  Monetär
 3. Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung          ZE0090   Monetär       Stück      Monetär      Monetär
 davon in Rückdeckung gegeben                          ZE0100   Monetär                  Monetär
 4. Pflegerenten-Zusatzversicherungen                  ZE0110   Monetär       Stück      Monetär      Monetär
 davon in Rückdeckung gegeben                          ZE0120   Monetär                  Monetär
 5. sonstige Zusatzversicherungen [Anm. 3]             ZE0130   Monetär       Stück      Monetär      Monetär
 davon in Rückdeckung gegeben                          ZE0140   Monetär                  Monetär
 Summe Zusatzversicherungen                            ZE0160   Monetär                  Monetär      Monetär
 In Rückdeckung übernommenes VG
 1. Kapitalversicherungen                              ZE0220   Monetär                  Monetär
 2. Renten- und Pensionsversicherungen                 ZE0230   Monetär                  Monetär
 gesamtes in Rückdeckung übernommenes Versiche­
                                                       ZE0250   Monetär                  Monetär
 rungsgeschäft
 davon in Rückdeckung gegeben                          ZE0260   Monetär                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 82 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 82


Formular F.212.01
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge

Tabelle F.212.01.01
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge

                                                                                              gebuchte
                                                                                            Bruttobeiträge

                                                                                               SP0010

 Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen
                                                                                ZE0060        Monetär
 Versicherungsgeschäfts
 davon:
 1.
 1.1. für Einzelversicherungen                                                  ZE0080        Monetär
 1.2. für Kollektivversicherungen                                               ZE0090        Monetär
 2.
 2.1. laufende Beiträge                                                         ZE0110        Monetär
 2.2. Einmalbeiträge                                                            ZE0120        Monetär
 3.
 3.1. für Verträge mit Überschussbeteiligung                                    ZE0140        Monetär
 3.2. für Verträge ohne Überschussbeteiligung                                   ZE0150        Monetär
 3.3. für Verträge, bei denen das Kapitalanlagerisiko vom VN getragen wird      ZE0170        Monetär
 Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen
                                                                                ZE0220        Monetär
 Versicherungsgeschäfts
BGBl. 2024, Seite 83 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 83


Formular F.213.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.213.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

                                                                             Neu-       Alt-      kollektiver
                                                                gesamt     bestand    bestand    Teil der RfB
                                                                           [Anm. 8]   [Anm. 8]     [Anm. 9]

                                                                SP0010     SP0020     SP0030      SP0040

 Übersicht Gesamtbestand
 Ergebnisquellen:
 1. selbst abgeschlossenes VG:
 1.1. Risiko und vorzeitiger Abgang: [Anm. 1]
 1.1.1. Sterblichkeit (F.218.01)                       ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär
 1.1.2. sonstiges Risiko (F.218.01)                    ZE0050   Monetär   Monetär     Monetär
 1.1.3. vorzeitiger Abgang (F.218.01)                  ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär
 1.2. Kapitalanlagen:
 1.2.1. Zins [Anm. 1] (F.219.01, ZE0190)               ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.2.2. Übriges (F.219.01, ZE0260)                     ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.3. Kosten: [Anm. 1]
 1.3.1. Abschlusskosten (F.219.01, ZE0430)             ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 1.3.2. laufende Verwaltung (F.219.01, ZE0730)         ZE0100   Monetär   Monetär     Monetär
 1.4. Unterschied aus Tarif- und Normbeitrag
                                                       ZE0110   Monetär   Monetär
 (F.216.01)
 1.5. Rückversicherung:
 1.5.1. Sterblichkeit (F.219.01, ZE0970)               ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär
 1.5.2. sonstiges Risiko (F.219.01, ZE0990)            ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär
 1.5.3. Übriges (F.219.01, ZE1010)                     ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär
 1.6. sonstiges Ergebnis (F.219.01, ZE1300)            ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 Rohüberschuss/Rohfehlbetrag                           ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.7. Direktgutschrift                                 ZE0180   Monetär   Monetär     Monetär
 1.8. Zuführung zur RfB [Anm. 2] (F.200.01)            ZE0190   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 selbst abgeschlossenes VG                             ZE0200   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 2. in Rückdeckung übernommenes VG [Anm. 3]
                                                       ZE0210   Monetär
 (F.200.01)
 3. Jahresüberschuss/-fehlbetrag [Anm. 4] (F.200.01)   ZE0220   Monetär
 nachrichtlich:
 4. verdiente Bruttobeiträge des s. a. VG [Anm. 5]
                                                       ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär
 (F.200.01)
 5. Versicherungssumme des s. a. VG [Anm. 6]
                                                       ZE0250   Monetär   Monetär     Monetär
 (F.210.01)
 6. Deckungsrückstellung des s. a. VG [Anm. 7]
                                                       ZE0260   Monetär   Monetär     Monetär
 (F.100.01)
BGBl. 2024, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84


Formular F.214.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.214.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Bestandsgruppe


                                                                                                Aufwen­
                                                                           Ergebnis   Erträge
                                                                                                dungen

                                                                           SP0010     SP0020    SP0030

 Übersicht Neubestand [Anm. 1]
 Ergebnisquellen:
 1.
 1.1. Risiko und vorzeitiger Abgang: [Anm. 2]
 1.1.1. Sterblichkeit (F.218.01)                                ZE0040     Monetär    Monetär   Monetär
 1.1.2. sonstiges Risiko (F.218.01)                             ZE0050     Monetär    Monetär   Monetär
 1.1.3. vorzeitiger Abgang (F.218.01)                           ZE0060     Monetär    Monetär   Monetär
 1.2. Kapitalanlagen:
 1.2.1. Zins [Anm. 2] (F.219.01, ZE0190)                        ZE0070     Monetär    Monetär   Monetär
 1.2.2. Übriges (F.219.01, ZE0260)                              ZE0080     Monetär    Monetär   Monetär
 1.3. Kosten: [Anm. 2]
 1.3.1. Abschlusskosten [Anm. 3] (F.219.01, ZE0430)             ZE0090     Monetär    Monetär   Monetär
 1.3.2. laufende Verwaltung (F.219.01, ZE0730)                  ZE0100     Monetär    Monetär   Monetär
 1.4. Unterschied aus Tarif- und Normbeitrag (F.216.01)         ZE0110     Monetär    Monetär   Monetär
 1.5. Rückversicherung:
 1.5.1. Sterblichkeit (F.219.01, ZE0970)                        ZE0120     Monetär    Monetär   Monetär
 1.5.2. sonstiges Risiko (F.219.01, ZE0990)                     ZE0130     Monetär
 1.5.3. Übriges (F.219.01, ZE1010)                              ZE0140     Monetär
 1.6. sonstiges Ergebnis (F.219.01, ZE1300)                     ZE0150     Monetär
 Rohüberschuss/Rohfehlbetrag                                    ZE0170     Monetär
 1.7. Direktgutschrift                                          ZE0180     Monetär
 1.8. Zuführung zur RfB [Anm. 4] (F.200.01)                     ZE0190     Monetär
 selbst abgeschlossenes VG (F.200.01)                           ZE0200     Monetär
 nachrichtlich:
 4. verdiente Bruttobeiträge des s. a. VG [Anm. 5] (F.200.01)   ZE0240     Monetär
 5. Versicherungssumme des s. a. VG [Anm. 6] (F.210.01)         ZE0250     Monetär
 6. Deckungsrückstellung des s. a. VG [Anm. 7] (F.100.01)       ZE0260     Monetär
BGBl. 2024, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85


Formular F.215.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.215.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Abrechnungsverband


                                                                                                Aufwen­
                                                                           Ergebnis   Erträge
                                                                                                dungen

                                                                           SP0010     SP0020    SP0030

 Übersicht Altbestand [Anm. 1]
 Ergebnisquellen:
 1.
 1.1. Risiko und vorzeitiger Abgang: [Anm. 2]
 1.1.1. Sterblichkeit (F.218.01)
 1.1.1.1. Männer (F.218.01)                                     ZE0040     Monetär    Monetär   Monetär
 1.1.1.2. Frauen (F.218.01)                                     ZE0050     Monetär    Monetär   Monetär
 1.1.1.3. gemeinsame Tarife (F.218.01)                          ZE0060     Monetär    Monetär   Monetär
 1.1.2. sonstiges Risiko (F.218.01)                             ZE0070     Monetär    Monetär   Monetär
 1.1.3. vorzeitiger Abgang (F.218.01)                           ZE0080     Monetär    Monetär   Monetär
 1.2. Kapitalanlagen:
 1.2.1. Zins [Anm. 2] (F.219.01, ZE0190)                        ZE0090     Monetär    Monetär   Monetär
 1.2.2. Übriges (F.219.01, ZE0260)                              ZE0100     Monetär    Monetär   Monetär
 1.3. Kosten: [Anm. 2]
 1.3.1. Abschlusskosten [Anm. 3] (F.219.01, ZE0430)             ZE0110     Monetär    Monetär   Monetär
 1.3.2. laufende Verwaltung (F.219.01, ZE0730)                  ZE0120     Monetär    Monetär   Monetär
 1.5. Rückversicherung:
 1.5.1. Sterblichkeit (F.219.01, ZE0970)                        ZE0130     Monetär    Monetär   Monetär
 1.5.2. sonstiges Risiko (F.219.01, ZE0990)                     ZE0140     Monetär
 1.5.3. Übriges (F.219.01, ZE1010)                              ZE0150     Monetär
 1.6. sonstiges Ergebnis (F.219.01, ZE1300)                     ZE0160     Monetär
 Rohüberschuss/Rohfehlbetrag                                    ZE0170     Monetär
 1.7. Direktgutschrift                                          ZE0180     Monetär
 1.8. Zuführung zur RfB [Anm. 4] (F.200.01)                     ZE0190     Monetär
 selbst abgeschlossenes VG (F.200.01)                           ZE0200     Monetär
 nachrichtlich:
 4. verdiente Bruttobeiträge des s. a. VG [Anm. 5] (F.200.01)   ZE0240     Monetär
 5. Versicherungssumme des s. a. VG [Anm. 6] (F.210.01)         ZE0250     Monetär
 6. Deckungsrückstellung des s. a. VG [Anm. 7] (F.100.01)       ZE0260     Monetär
BGBl. 2024, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86


Formular F.216.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.216.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

                                                                                          Neu-         Alt-
                                                                              gesamt     bestand     bestand
                                                                                        [Anm. 10]   [Anm. 10]

                                                                              SP0010    SP0020      SP0030

 Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der
 Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für
 das selbst abgeschlossene VG [Anm. 1]
 1. Normsparbeiträge [Anm. 2] laut F.217.01, ZE0040                  ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär
 2. Normrisikobeiträge [Anm. 3] laut F.218.01, ZE0180                ZE0050   Monetär   Monetär     Monetär
 3. Beitragszuschläge für laufende Verwaltungskosten (ohne
 Ratenzuschläge) sowie Nebenleistungen der Versicherungsnehmer       ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär
 laut F.219.01, ZE0650
 4. Ratenzuschläge [Anm. 4] für
 4.1. Risiko [Anm. 5] laut F.218.01, ZE0230                          ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 4.2. Zinsausfall laut F.219.01, ZE0060                              ZE0100   Monetär   Monetär     Monetär
 4.3. Verwaltungskosten laut F.219.01, ZE0670                        ZE0110   Monetär   Monetär     Monetär
 5. Abschlusskostenzuschläge bei Versicherungen gegen Einmal­
                                                                     ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär
 beitrag laut F.219.01, ZE0380
 6. laufende Amortisationszuschläge [Anm. 6] laut F.219.01, ZE0400   ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 7. Beitragszuschläge laut ZE0230 [Anm. 7]                           ZE0160   Monetär   Monetär
 8. Sonstiges [Anm. 8]                                               ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär
 verdiente Bruttobeiträge und Beiträge aus der Rückstellung für
 Beitragsrückerstattung laut F.200.01, ZE0040, SP0040 zuzüglich      ZE0190   Monetär   Monetär     Monetär
 ZE0080
 Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen aus der
 Differenz zwischen Tarif- und Normbeitrag für das selbst
 abgeschlossene VG
 1. Beitragszuschläge laut ZE0160                                    ZE0230   Monetär   Monetär
 2. Auffüllung der DR aufgrund von Beitragsunterschüssen laut
                                                                     ZE0250   Monetär   Monetär
 F.217.01, ZE0060 [Anm. 9]
 Unterschied aus Tarifbeitrag und Normbeitrag                        ZE0260   Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87


Formular F.217.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.217.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

                                                                                          Neu-       Alt-
                                                                              gesamt    bestand    bestand
                                                                                        [Anm. 7]   [Anm. 7]

                                                                              SP0010    SP0020     SP0030

 Entwicklung der Deckungsrückstellung – saldiert um noch
 nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer – für das
 selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
 1. Normsparbeiträge laut F.216.01, ZE0040                           ZE0040   Monetär   Monetär    Monetär
 2. Auffüllung der DR auf Grund von Beitragsunterschüssen [Anm. 1]
                                                                     ZE0060   Monetär   Monetär
 laut F.216.01, ZE0250
 3. rechnungsmäßige Zinsen auf die um noch nicht fällige Ansprüche
                                                                     ZE0080   Monetär   Monetär    Monetär
 an VN verminderte DR laut F.219.01, ZE0110
 4. Aufwendungen aus der Erhöhung der DR durch Direktgutschrift
                                                                     ZE0100   Monetär   Monetär    Monetär
 laut F.200.01, ZE0510
 5. Aufwendungen aus der Erhöhung der DR sowie aus der
 Verminderung noch nicht fälliger Ansprüche an VN durch den          ZE0130   Monetär   Monetär    Monetär
 Eintritt von VF [Anm. 2] laut F.218.01, ZE0100
 6. freigewordene DR abzüglich der Aufwendungen aus der
 Verminderung noch nicht fälliger Ansprüche an VN durch:
 6.1. Abläufe und Erlebensfälle                                      ZE0160   Monetär   Monetär    Monetär
 6.2. Todesfälle, sonstige VF und vorzeitigen Abgang [Anm. 3] laut
                                                                     ZE0170   Monetär   Monetär    Monetär
 F.218.01, ZE0130
 7. Risikobeiträge aus der Deckungsrückstellung laut F.218.01,
                                                                     ZE0190   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0190
 8. Verwaltungskostenanteile aus der Deckungsrückstellung laut
                                                                     ZE0210   Monetär   Monetär    Monetär
 F.219.01, ZE0690
 9. durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an VN sowie
 durch Zillmerung der DR für den Neuzugang des GJ rechnungs­         ZE0240   Monetär   Monetär    Monetär
 mäßig gedeckte Abschlusskosten [Anm. 4] laut F.219.01, ZE0360
 10. Sonstiges [Anm. 5]                                              ZE0250   Monetär   Monetär    Monetär
 gesamt [Anm. 6]                                                     ZE0260   Monetär   Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88


Formular F.218.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.218.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen


Risikoart
Vz



                                                                                          Neu-       Alt-
                                                                              gesamt    bestand    bestand
                                                                                        [Anm. 5]   [Anm. 5]

                                                                              SP0010    SP0020     SP0030

 Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungs­
 mäßigen Verlaufs [Anm. 1] des Risikos und des vorzeitigen
 Abgangs für das selbst abgeschlossene VG [Anm. 2]
 1. Aufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Abläufe oder
 Erlebensfälle) und Rückkäufe (ohne Regulierungsaufwendungen)        ZE0060   Monetär   Monetär    Monetär
 [Anm. 3] laut F.200.01, ZE0330, SP0040 T und ZE0450, SP0040 T
 2. Aufwendungen aus der Erhöhung der DR sowie aus der
 Verminderung der noch nicht fälligen Ansprüche an VN durch den      ZE0100   Monetär   Monetär    Monetär
 Eintritt von Versicherungsfällen laut F.217.01, ZE0130
 3. freigewordene DR abzüglich der Aufwendungen aus der Ver­
 minderung der noch nicht fälligen Ansprüche an VN durch den
                                                                     ZE0130   Monetär   Monetär    Monetär
 Eintritt von Todesfällen und sonstigen VF sowie durch vorzeitigen
 Abgang laut F.217.01, ZE0170
 4. Sonstiges [Anm. 4]                                               ZE0140   Monetär   Monetär    Monetär
 tatsächlicher Aufwand                                               ZE0150   Monetär   Monetär    Monetär
 5. Risikobeiträge des Geschäftsjahres
 5.1. aus den Beiträgen laut F.216.01, ZE0050                        ZE0180   Monetär   Monetär    Monetär
 5.2. aus der Deckungsrückstellung laut F.217.01, ZE0190             ZE0190   Monetär   Monetär    Monetär
 6. rechnungsmäßige Zinsen auf die Risikobeiträge laut F.219.01,
                                                                     ZE0210   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0160
 7. Ratenzuschläge für das Risiko laut F.216.01, ZE0090              ZE0230   Monetär   Monetär    Monetär
 8. Sonstiges [Anm. 4]                                               ZE0240   Monetär   Monetär    Monetär
 rechnungsmäßiger Ertrag                                             ZE0250   Monetär   Monetär    Monetär
 Ergebnis (ZE0250 – ZE0150)                                          ZE0260   Monetär   Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89


Formular F.219.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.219.01.01
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen [Anm. 1] sowie das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen für das
selbst abgeschlossene VG


                                                                              Neu-       Alt-      kollektiver
                                                                  gesamt    bestand    bestand    Teil der RfB
                                                                            [Anm. 5]   [Anm. 5]     [Anm. 6]

                                                                  SP0010    SP0020     SP0030      SP0040

 Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden
 Reinertrags aus Kapitalanlagen und der rechnungs­
 mäßigen Zinsen [Anm. 1] sowie das übrige Ergebnis
 aus Kapitalanlagen für das selbst abgeschlossene VG
 1. laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
 ZE0520, SP0010 abzüglich der erhaltenen Depot­
                                                         ZE0040   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 zinsen aus dem in Rückdeckung übernommenen VG
 gemäß F.201.01, ZE0330, SP0010
 2. laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
                                                         ZE0050   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 F.201.01, ZE0520, SP0030
 3. Ratenzuschläge für Zinsausfall laut F.216.01,
                                                         ZE0060   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0100
 4. Sonstiges [Anm. 2]                                   ZE0070   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 laufender Reinertrag aus Kapitalanlagen                 ZE0080   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 5. rechnungsmäßige Zinsen auf die um noch nicht
 fällige Ansprüche an VN verminderte DR (ohne            ZE0110   Monetär   Monetär    Monetär
 Zinsdirektgutschrift) laut F.217.01, ZE0080 [Anm. 3]
 6. Zinsen auf die Pensionsrückstellung laut F.200.01,
                                                         ZE0120   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE1420 T
 7. Zinsen auf gutgeschriebene Überschussanteile
 (ohne Zinsdirektgutschrift) laut F.200.01, ZE0620       ZE0140   Monetär   Monetär    Monetär
 abzgl. ZE0630
 8. Ergebnis aus der Zinsabsicherung aus dem in
 Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft             ZE0150   Monetär   Monetär    Monetär
 [Anm. 4]
 9. rechnungsmäßige Zinsen auf die Risikobeiträge
                                                         ZE0160   Monetär   Monetär    Monetär
 laut F.218.01, ZE0210
 10. Sonstiges [Anm. 2]                                  ZE0170   Monetär   Monetär    Monetär
 rechnungsmäßige Zinsen insgesamt                        ZE0180   Monetär   Monetär    Monetär
 Zinsergebnis (ZE0080 – ZE0180)                          ZE0190   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 nachrichtlich: Zinsdirektgutschrift                     ZE0200   Monetär   Monetär    Monetär
 1. übrige Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
                                                         ZE0230   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 ZE0520, SP0020
 2. übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
                                                         ZE0240   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 F.201.01, ZE0520, SP0040
 3. Sonstiges [Anm. 2]                                   ZE0250   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
 übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen                     ZE0260   Monetär   Monetär    Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 90 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 90


Tabelle F.219.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungen und
der rechnungsmäßigen Erträge zu ihrer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft

                                                                                         Neu-       Alt-
                                                                             gesamt    bestand    bestand
                                                                                       [Anm. 5]   [Anm. 5]

                                                                             SP0010    SP0020     SP0030

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den
 Abschluss von Versicherungen und der rechnungsmäßigen Erträge
 zu ihrer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungs­
 geschäft
 1. Abschlussaufwendungen laut F.200.01, ZE0550, SP0030             ZE0300   Monetär   Monetär    Monetär
 2. Sonstiges [Anm. 2]                                              ZE0310   Monetär   Monetär    Monetär
 tatsächliche Abschlussaufwendungen                                 ZE0320   Monetär   Monetär    Monetär
 3. rechnungsmäßig gedeckt:
 3.1. durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an VN sowie
 durch Zillmerung der DR für den Neuzugang des Geschäftsjahres      ZE0360   Monetär   Monetär    Monetär
 laut F.217.01, ZE0240
 3.2. durch Abschlusskostenzuschläge bei Versicherungen gegen
                                                                    ZE0380   Monetär   Monetär    Monetär
 Einmalbeitrag laut F.216.01, ZE0130
 3.3. durch laufende Amortisationszuschläge laut F.216.01, ZE0150   ZE0400   Monetär   Monetär    Monetär
 4. Sonstiges [Anm. 2]                                              ZE0410   Monetär   Monetär    Monetär
 rechnungsmäßiger Ertrag                                            ZE0420   Monetär   Monetär    Monetär
 Ergebnis (ZE0420 – ZE0320)                                         ZE0430   Monetär   Monetär    Monetär
 nachrichtlich:
 1. Aufwendungen aus der Verminderung noch nicht fälliger
 Ansprüche an Versicherungsnehmer durch vorzeitigen Abgang laut     ZE0470   Monetär   Monetär    Monetär
 F.217.01, ZE0170 T
 2. durch vorzeitigen Abgang rückgebuchte Provisionen laut
                                                                    ZE0490   Monetär   Monetär    Monetär
 F.219.01, ZE0300 T
 3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen an
 Versicherungsvertreter aus rückgebuchten Provisionen laut          ZE0520   Monetär   Monetär    Monetär
 F.219.01, ZE1180 T
BGBl. 2024, Seite 91 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 91


Tabelle F.219.01.03
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für die laufende Verwaltung und
der rechnungsmäßigen Erträge zu ihrer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft

                                                                                        Neu-       Alt-
                                                                            gesamt    bestand    bestand
                                                                                      [Anm. 5]   [Anm. 5]

                                                                            SP0010    SP0020     SP0030

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für die lau­
 fende Verwaltung und der rechnungsmäßigen Erträge zu ihrer
 Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
 1. Verwaltungsaufwendungen laut F.200.01, ZE0590, SP0030          ZE0560   Monetär   Monetär    Monetär
 2. Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen und
 Rückkäufen [Anm. 7] laut F.200.01, ZE0330, SP0040 T und           ZE0580   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0450, SP0040 T
 3. Sonstiges [Anm. 2]                                             ZE0590   Monetär   Monetär    Monetär
 tatsächlicher Reinaufwand                                         ZE0610   Monetär   Monetär    Monetär
 4. Beitragszuschläge für laufende Verwaltungskosten (ohne
 Ratenzuschläge) und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer       ZE0650   Monetär   Monetär    Monetär
 laut F.216.01, ZE0070
 5. Ratenzuschläge für laufende Verwaltungskosten laut F.216.01,
                                                                   ZE0670   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0110
 6. Verwaltungskostenanteile aus der Deckungsrückstellung laut
                                                                   ZE0690   Monetär   Monetär    Monetär
 F.217.01, ZE0210
 7. Sonstiges [Anm. 2]                                             ZE0700   Monetär   Monetär    Monetär
 rechnungsmäßiger Ertrag                                           ZE0720   Monetär   Monetär    Monetär
 Ergebnis (ZE0720 – ZE0610)                                        ZE0730   Monetär   Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 92 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 92


Tabelle F.219.01.04
Abrechnung des in Rückdeckung gegebenen selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts

                                                                                         Neu-       Alt-
                                                                             gesamt    bestand    bestand
                                                                                       [Anm. 5]   [Anm. 5]

                                                                             SP0010    SP0020     SP0030

 Abrechnung des in Rückdeckung gegebenen selbst abge­
 schlossenen Versicherungsgeschäfts
 1. Vergütung des Rückversicherers für Todesfälle (ohne
                                                                    ZE0820   Monetär   Monetär    Monetär
 Regulierungsaufwendungen)
 2. Anteil des Rückversicherers
 2.1. an der Erhöhung der Deckungsrückstellung durch Eintritt von
                                                                    ZE0840   Monetär   Monetär    Monetär
 Todesfällen
 2.2. an der durch den Eintritt von Todesfällen freigewordenen
                                                                    ZE0850   Monetär   Monetär    Monetär
 Deckungsrückstellung
 3. Sonstiges [Anm. 2, 13]                                          ZE0860   Monetär   Monetär    Monetär
 tatsächlicher Ertrag zur Deckung der Sterblichkeit aus dem in
                                                                    ZE0880   Monetär   Monetär    Monetär
 Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
 4. Rückversicherungs-Todesfallrisikobeiträge einschließlich der
                                                                    ZE0910   Monetär   Monetär    Monetär
 darauf entfallenden rechnungsmäßigen Zinsen
 5. Sonstiges [Anm. 2]                                              ZE0920   Monetär   Monetär    Monetär
 rechnungsmäßiger Aufwand zur Deckung der Sterblichkeit aus dem
                                                                    ZE0940   Monetär   Monetär    Monetär
 in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
 Sterblichkeitsergebnis [Anm. 8] aus dem in Rückdeckung
                                                                    ZE0970   Monetär   Monetär    Monetär
 gegebenen Versicherungsgeschäft (ZE0880 – ZE0940)
 Ergebnis des sonstigen Risikos [Anm. 8, 14] aus dem in
                                                                    ZE0990   Monetär   Monetär    Monetär
 Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
 übriges Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen Ver­
                                                                    ZE1010   Monetär   Monetär    Monetär
 sicherungsgeschäft [Anm. 9, 15]
 gesamtes Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen
                                                                    ZE1030   Monetär   Monetär    Monetär
 Versicherungsgeschäft [Anm. 10]
BGBl. 2024, Seite 93 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 93


Tabelle F.219.01.05
Gegenüberstellung der sonstigen Erträge und Aufwendungen [Anm. 11] für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft

                                                                                        Neu-       Alt-
                                                                            gesamt    bestand    bestand
                                                                                      [Anm. 5]   [Anm. 5]

                                                                            SP0010    SP0020     SP0030

 Gegenüberstellung der sonstigen Erträge und Aufwendungen
 [Anm. 11] für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
 1. Erträge aus der Verminderung der übrigen versicherungs­
                                                                   ZE1080   Monetär   Monetär    Monetär
 technischen Rückstellungen laut F.200.01, ZE0110, SP0030
 2. sonstige versicherungstechnische Erträge laut F.200.01,
                                                                   ZE1100   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0130 T [Anm. 12]
 3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen versicherungs­
                                                                   ZE1120   Monetär   Monetär    Monetär
 technischen Rückstellungen laut F.200.01, ZE0520, SP0030
 4. sonstige versicherungstechnische Aufwendungen laut F.200.01,
                                                                   ZE1140   Monetär   Monetär    Monetär
 ZE0660, SP0040 T
 5. Erträge laut F.200.01, ZE1390, SP0040                          ZE1160   Monetär   Monetär    Monetär
 6. übrige Aufwendungen laut F.200.01, ZE1500, SP0040 abzüglich
                                                                   ZE1180   Monetär   Monetär    Monetär
 F.219.01, ZE0120
 7. außerordentliches Ergebnis laut F.200.01, ZE1530, SP0040       ZE1200   Monetär   Monetär    Monetär
 8. Erträge aus Verlustübernahme laut F.200.01, ZE1570             ZE1220   Monetär   Monetär    Monetär
 9. Steuern laut F.200.01, ZE1620, SP0040 und ZE1640, SP0040       ZE1260   Monetär   Monetär    Monetär
 10. Erträge aus der Inanspruchnahme eines Organisationsfonds
                                                                   ZE1280   Monetär   Monetär    Monetär
 laut F.200.01, ZE1680
 11. Sonstiges [Anm. 2]                                            ZE1290   Monetär   Monetär    Monetär
 sonstiges Ergebnis                                                ZE1300   Monetär   Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 94 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 94




              Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
BGBl. 2024, Seite 95 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 95


Formular F.120.01
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten
gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen

Tabelle F.120.01.01
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten
gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen

                                                                                                   davon
                                                                                   Bilanzwert   angelegt bei
                                                                                   am Ende        Mitglieds-
                                                                                    des GJ       und Träger-
                                                                                                unternehmen

                                                                                    SP0010        SP0020

 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
                                                                          ZE0040   Monetär       Monetär
 der Bauten auf fremden Grundstücken [Anm. 1]
 2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
 2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                                  ZE0060   Monetär       Monetär
 2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen                              ZE0070   Monetär       Monetär
 2.3. Beteiligungen                                                       ZE0080   Monetär       Monetär
 2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                                                                          ZE0090   Monetär       Monetär
 besteht
 3. sonstige Kapitalanlagen:
 3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche
 Wertpapiere:
 3.1.1. Aktien                                                            ZE0120   Monetär       Monetär
 3.1.2. Investmentanteile                                                 ZE0130   Monetär       Monetär
 3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                         ZE0140   Monetär       Monetär
 3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche
                                                                          ZE0150   Monetär       Monetär
 Wertpapiere
 3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen               ZE0160   Monetär       Monetär
 3.4. sonstige Ausleihungen:
 3.4.1. Namensschuldverschreibungen                                       ZE0180   Monetär       Monetär
 3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen                              ZE0190   Monetär       Monetär
 3.4.3. übrige Ausleihungen                                               ZE0200   Monetär       Monetär
 3.5. Einlagen bei Kreditinstituten                                       ZE0210   Monetär       Monetär
 3.6. andere Kapitalanlagen                                               ZE0220   Monetär       Monetär
 4. Kapitalanlagen insgesamt [Anm. 2]                                     ZE0230   Monetär       Monetär
 5. Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen
 5.1. aus dem Versicherungsgeschäft                                       ZE0310   Monetär
 5.2. auf Zinsen und Mieten                                               ZE0320   Monetär
 5.3. auf Ausgleich von Fehlbeträgen                                      ZE0330   Monetär
 5.4. aus der laufenden Abrechnung                                        ZE0340   Monetär
 6. Forderungen insgesamt                                                 ZE0350   Monetär
 7. Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen
 7.1. aus dem Versicherungsgeschäft                                       ZE0370   Monetär
 7.2. aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden                           ZE0380   Monetär
BGBl. 2024, Seite 96 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 96



                                                                                                   davon
                                                                                  Bilanzwert    angelegt bei
                                                                                  am Ende         Mitglieds-
                                                                                   des GJ        und Träger-
                                                                                                unternehmen

                                                                                   SP0010         SP0020

 7.3. aus sonstigen Darlehensschulden                                 ZE0390       Monetär
 7.4. aus der laufenden Abrechnung                                    ZE0400       Monetär
 8. Verbindlichkeiten insgesamt                                       ZE0410       Monetär
BGBl. 2024, Seite 97 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 97


Formular F.121.01
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung
an den Bewertungsreserven [Anm. 1]

Tabelle F.121.01.01
gesamt

                                                                               Neu-       Alt-     kollektiver
                                                                   gesamt    bestand    bestand        Teil
                                                                             [Anm. 7]   [Anm. 7]    [Anm. 7]

                                                                   SP0010    SP0020     SP0030      SP0040

 Posten
 Bilanzwert am Ende des VJ                                ZE0030   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Entnahmen:
 – Beiträge, die zur Leistungserhöhung in die DR
                                                          ZE0050   Monetär   Monetär    Monetär
 eingehen
 – Auszahlungen (z. B. Gewinnzuschläge)                   ZE0060   Monetär   Monetär    Monetär
 – gutgeschriebene Überschussanteile                      ZE0070   Monetär   Monetär    Monetär
 – Beitragsermäßigung                                     ZE0080   Monetär   Monetär    Monetär
 – sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2]           ZE0090   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Zwischensumme                                            ZE0100   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Zuführung aus dem Überschuss des GJ                      ZE0110   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 sonstige Zuführungen im GJ [Anm. 2]                      ZE0120   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollektiven
                                                          ZE0130   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
 Bilanzwert am Ende des GJ                                ZE0140   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 davon:
 1. festgelegt für noch nicht zugeteilte laufende
                                                          ZE0160   Monetär   Monetär    Monetär
 Überschussanteile [Anm. 4]
 2. festgelegt für noch nicht zugeteilte Schlussüber­
                                                          ZE0170   Monetär   Monetär    Monetär
 schussanteile und Schlusszahlungen [Anm. 4]
 3. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für
 Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven             ZE0180   Monetär   Monetär    Monetär
 [Anm. 4]
 4. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für
 Beteiligung an den Bewertungsreserven, ohne 3            ZE0190   Monetär   Monetär    Monetär
 [Anm. 4]
 5. zurückgestellt für Gewinnrenten, ohne 1 [Anm. 5]      ZE0200   Monetär   Monetär    Monetär
 6. zurückgestellt für künftige Schlussüberschuss­
                                                          ZE0210   Monetär   Monetär    Monetär
 anteile und Schlusszahlungen, ohne 2 und 5 [Anm. 5]
 7. zurückgestellt für zukünftige Mindestbeteiligung an
                                                          ZE0220   Monetär   Monetär    Monetär
 den Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 5]
 ungebundene RfB am Ende des Geschäftsjahres              ZE0230   Monetär   Monetär    Monetär    Monetär
 Beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 6]
 1. durch Direktgutschrift                                ZE0250   Monetär   Monetär    Monetär
 2. durch Entnahme aus RfB                                ZE0260   Monetär   Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 98 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 98


Tabelle F.121.01.02
Neubestand [Anm. 7]

                                                                                                 weitere       Sterbe-
                                                                                   Pensions­
                                                                                               Kapitalver­    geldver-
                                                                                   versiche­
                                                                                               sicherung     sicherung
                                                                                     rung
                                                                                                [Anm. 8]      [Anm. 9]

                                                                                   SP0010       SP0020       SP0030

 Neubestand [Anm. 7]
 Posten
 Bilanzwert am Ende des VJ                                                ZE0290   Monetär     Monetär       Monetär
 Entnahmen:
 – Beiträge, die zur Leistungserhöhung in die DR eingehen                 ZE0310   Monetär     Monetär       Monetär
 – Auszahlungen (z. B. Gewinnzuschläge)                                   ZE0320   Monetär     Monetär       Monetär
 – gutgeschriebene Überschussanteile                                      ZE0330   Monetär     Monetär       Monetär
 – Beitragsermäßigung                                                     ZE0340   Monetär     Monetär       Monetär
 – sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2]                           ZE0350   Monetär     Monetär       Monetär
 Zwischensumme                                                            ZE0360   Monetär     Monetär       Monetär
 Zuführung aus dem Überschuss des GJ                                      ZE0370   Monetär     Monetär       Monetär
 sonstige Zuführungen im GJ [Anm. 2]                                      ZE0380   Monetär     Monetär       Monetär
 Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB
                                                                          ZE0390   Monetär     Monetär       Monetär
 nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
 Bilanzwert am Ende des GJ                                                ZE0400   Monetär     Monetär       Monetär
 davon:
 1. festgelegt für noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile
                                                                          ZE0420   Monetär     Monetär       Monetär
 [Anm. 4]
 2. festgelegt für noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile
                                                                          ZE0430   Monetär     Monetär       Monetär
 und Schlusszahlungen [Anm. 4]
 3. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Mindest­
                                                                          ZE0440   Monetär     Monetär       Monetär
 beteiligung an den Bewertungsreserven [Anm. 4]
 4. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Beteiligung an den
                                                                          ZE0450   Monetär     Monetär       Monetär
 Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 4]
 5. zurückgestellt für Gewinnrenten, ohne 1 [Anm. 5]                      ZE0460   Monetär     Monetär       Monetär
 6. zurückgestellt für künftige Schlussüberschussanteile und
                                                                          ZE0470   Monetär     Monetär       Monetär
 Schlusszahlungen, ohne 2 und 5 [Anm. 5]
 7. zurückgestellt für zukünftige Mindestbeteiligung an den
                                                                          ZE0480   Monetär     Monetär       Monetär
 Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 5]
 ungebundene RfB am Ende des Geschäftsjahres                              ZE0490   Monetär     Monetär       Monetär
 Beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 6]
 1. durch Direktgutschrift                                                ZE0510   Monetär     Monetär       Monetär
 2. durch Entnahme aus RfB                                                ZE0520   Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 99 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 99


Tabelle F.121.01.03
Altbestand [Anm. 7]

                                                                                             weitere       Sterbe-
                                                                               Pensions­
                                                                                           Kapitalver-    geldver-
                                                                               versiche­
                                                                                           sicherung     sicherung
                                                                                 rung
                                                                                            [Anm. 8]      [Anm. 9]

                                                                               SP0010       SP0020       SP0030

 Altbestand [Anm. 7]
 Posten
 Bilanzwert am Ende des VJ                                            ZE0550   Monetär     Monetär       Monetär
 Entnahmen:
 – Beiträge, die zur Leistungserhöhung in die DR eingehen             ZE0570   Monetär     Monetär       Monetär
 – Auszahlungen (z. B. Gewinnzuschläge)                               ZE0580   Monetär     Monetär       Monetär
 – gutgeschriebene Überschussanteile                                  ZE0590   Monetär     Monetär       Monetär
 – Beitragsermäßigung                                                 ZE0600   Monetär     Monetär       Monetär
 – sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2]                       ZE0610   Monetär     Monetär       Monetär
 Zwischensumme                                                        ZE0620   Monetär     Monetär       Monetär
 Zuführung aus dem Überschuss des GJ                                  ZE0630   Monetär     Monetär       Monetär
 sonstige Zuführungen im GJ [Anm. 2]                                  ZE0640   Monetär     Monetär       Monetär
 Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB
                                                                      ZE0650   Monetär     Monetär       Monetär
 nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
 Bilanzwert am Ende des GJ                                            ZE0660   Monetär     Monetär       Monetär
 davon:
 1. festgelegt für noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile
                                                                      ZE0680   Monetär     Monetär       Monetär
 [Anm. 4]
 2. festgelegt für noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile
                                                                      ZE0690   Monetär     Monetär       Monetär
 und Schlusszahlungen [Anm. 4]
 3. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Mindest­
                                                                      ZE0700   Monetär     Monetär       Monetär
 beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 4]
 4. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Beteiligung an
                                                                      ZE0710   Monetär     Monetär       Monetär
 Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 4]
 5. zurückgestellt für Gewinnrenten, ohne 1 [Anm. 5]                  ZE0720   Monetär     Monetär       Monetär
 6. zurückgestellt für künftige Schlussüberschussanteile und
                                                                      ZE0730   Monetär     Monetär       Monetär
 Schlusszahlungen, ohne 2 und 5 [Anm. 5]
 7. zurückgestellt für zukünftige Mindestbeteiligung an Bewertungs­
                                                                      ZE0740   Monetär     Monetär       Monetär
 reserven, ohne 3 [Anm. 5]
 ungebundene RfB am Ende des Geschäftsjahres                          ZE0750   Monetär     Monetär       Monetär
 Beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 6]
 1. durch Direktgutschrift                                            ZE0770   Monetär     Monetär       Monetär
 2. durch Entnahme aus RfB                                            ZE0780   Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 100


Formular F.220.01
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensions- und weitere Kapitalversicherungen)
[Anm. 1]

Tabelle F.220.01.01
Anwärter

                                                                                            Anwärter

                                                                               Versicherte versicherte   versicherte
                                                                               insgesamt    Männer         Frauen

                                                                                SP0010       SP0020       SP0030

 Bestand am Anfang des GJ                                             ZE0030    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 Zugang während des GJ:
 – Neuzugang an Anwärtern                                             ZE0040    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – sonstiger Zugang [Anm. 2]                                          ZE0050    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 gesamter Zugang                                                      ZE0060    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 Abgang während des GJ:
 – durch Tod                                                          ZE0070    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Erreichen der Altersgrenze/Ablauf                                  ZE0080    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität)                      ZE0090    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Ausscheiden unter Zahlung von Rückkaufswerten, Rückgewähr­
                                                                      ZE0100    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 beträgen oder Austrittsvergütungen
 – Ausscheiden ohne Zahlung von Rückkaufswerten, Rückgewähr­
                                                                      ZE0110    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 beträgen oder Austrittsvergütungen
 – sonstiger Abgang                                                   ZE0120    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 gesamter Abgang                                                      ZE0130    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0030 + ZE0060 – ZE0130)                  ZE0140    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 davon: [Anm. 3]
 – beitragsfreie Anwartschaften [Anm. 4]                              ZE0160    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – in Rückdeckung gegeben [Anm. 5]                                    ZE0170    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – mit Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenen­
                                                                      ZE0180    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 versorgung [Anm. 6]
 – nur mit Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung
                                                                      ZE0190    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 [Anm. 7]
 – nur mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
                                                                      ZE0200    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 [Anm. 8]
 – nur mit Anwartschaft auf Altersversorgung [Anm. 9]                 ZE0210    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Fondsgebundene Lebensversicherung [Anm. 10]                        ZE0220    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Rentenleistung [Anm. 11]                                           ZE0230    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Kapitalleistung [Anm. 12]                                          ZE0240    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Neubestand [Anm. 13]                                               ZE0250    Anzahl       Anzahl       Anzahl
 – Altbestand [Anm. 14]                                               ZE0260    Anzahl       Anzahl       Anzahl
BGBl. 2024, Seite 101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 101


Tabelle F.220.01.02
Invaliden- und Altersrentner

                                                                              Invaliden- und Altersrentner

                                                                                                     Summe
                                                                                                   der Jahres-
                                                                            Männer        Frauen
                                                                                                      renten
                                                                                                    [Anm. 17]

                                                                           SP0010      SP0020        SP0030

 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0290      Anzahl      Anzahl      Monetär
 Zugang während des GJ:
 – Zugang an Rentnern                                           ZE0310      Anzahl      Anzahl      Monetär
 – sonstiger Zugang [Anm. 15]                                   ZE0320      Anzahl      Anzahl      Monetär
 gesamter Zugang                                                ZE0330      Anzahl      Anzahl      Monetär
 Abgang während des GJ:
 – durch Tod                                                    ZE0350      Anzahl      Anzahl      Monetär
 – Reaktivierung                                                ZE0360      Anzahl      Anzahl      Monetär
 – Ausscheiden unter Zahlung von Rückkaufswerten, Rückgewähr­
                                                                ZE0370      Anzahl      Anzahl      Monetär
 beträgen oder Austrittsvergütungen
 – sonstiger Abgang                                             ZE0380      Anzahl      Anzahl      Monetär
 gesamter Abgang                                                ZE0390      Anzahl      Anzahl      Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0290 + ZE0330 – ZE0390)            ZE0410      Anzahl      Anzahl      Monetär
 davon [Anm. 16]:
 – in Rückdeckung gegeben [Anm. 5]                              ZE0430      Anzahl      Anzahl      Monetär
 – mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung               ZE0440      Anzahl      Anzahl      Monetär
 – Neubestand [Anm. 13]                                         ZE0450      Anzahl      Anzahl      Monetär
 – Altbestand [Anm. 14]                                         ZE0460      Anzahl      Anzahl      Monetär
BGBl. 2024, Seite 102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 102


Tabelle F.220.01.03
Hinterbliebenenrentner

                                                                          Hinterbliebenenrentner

                                                                                                     Summe
                                                                                                   der Jahres-
                                                                Witwen     Witwer      Waisen
                                                                                                      renten
                                                                                                    [Anm. 17]

                                                                SP0010     SP0020      SP0030       SP0040

 Bestand am Anfang des GJ:                           ZE0550     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 Zugang während des GJ:
 – Zugang an Rentnern                                ZE0570     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 – sonstiger Zugang [Anm. 15]                        ZE0580     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 gesamter Zugang                                     ZE0590     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 Abgang während des GJ:
 – durch Tod                                         ZE0610     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 – Wiederheirat, Ablauf                              ZE0620     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 – Ausscheiden unter Zahlung von Rückkaufswerten,
                                                     ZE0630     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 Rückgewährbeträgen oder Austrittsvergütungen
 – sonstiger Abgang                                  ZE0640     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 gesamter Abgang                                     ZE0650     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0550 + ZE0590 –
                                                     ZE0670     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 ZE0650)
 davon [Anm. 18]:
 – in Rückdeckung gegeben [Anm. 5]                   ZE0690     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 – Neubestand [Anm. 13]                              ZE0700     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
 – Altbestand [Anm. 14]                              ZE0710     Anzahl     Anzahl      Anzahl       Monetär
BGBl. 2024, Seite 103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 103


Formular F.221.01
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen [Anm. 1]

Tabelle F.221.01.01
Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen [Anm. 1] – Anzahl

                                                                       Sterbegeldversicherungen [Anm. 6]

                                                                                                          gemein-
                                                                gesamt        getrennte Sterbetafel        same
                                                                                                         Sterbetafel

                                                                             männliche      weibliche
                                                               Versicherte                               Versicherte
                                                                             Versicherte   Versicherte

                                                                SP0010        SP0020        SP0030        SP0040

 Bestand am Anfang des GJ:                           ZE0050     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 Zugang während des GJ:
 – abgeschlossene Versicherungen                     ZE0060     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – sonstiger Zugang [Anm. 2]                         ZE0070     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 gesamter Zugang                                     ZE0080     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 Abgang während des GJ:
 – durch Tod                                         ZE0100     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – Ablauf                                            ZE0110     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – Storno                                            ZE0120     Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – sonstiger Abgang                                 ZE0130      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 gesamter Abgang                                    ZE0140      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0050 + ZE0080 –
                                                    ZE0160      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 ZE0140)
 davon: [Anm. 3]
 – beitragsfreie Versicherungen                     ZE0180      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – in Rückdeckung gegeben                           ZE0190      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – Neubestand [Anm. 4]                              ZE0200      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
 – Altbestand [Anm. 5]                              ZE0210      Anzahl        Anzahl        Anzahl        Anzahl
BGBl. 2024, Seite 104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 104


Tabelle F.221.01.02
Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen [Anm. 1] – Versicherungssumme

                                                                       Sterbegeldversicherungen [Anm. 6]

                                                                                                          gemein-
                                                                gesamt        getrennte Sterbetafel        same
                                                                                                         Sterbetafel

                                                                             männliche      weibliche
                                                               Versicherte                               Versicherte
                                                                             Versicherte   Versicherte

                                                                SP0010        SP0020        SP0030        SP0040

 Bestand am Anfang des GJ:                           ZE0310    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 Zugang während des GJ:
 – abgeschlossene Versicherungen                     ZE0320    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – sonstiger Zugang [Anm. 2]                         ZE0330    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 gesamter Zugang                                     ZE0340    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 Abgang während des GJ:
 – durch Tod                                         ZE0360    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – Ablauf                                            ZE0370    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – Storno                                            ZE0380    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – sonstiger Abgang                                  ZE0390    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 gesamter Abgang                                     ZE0400    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0310 + ZE0340 –
                                                     ZE0420    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 ZE0400)
 davon: [Anm. 3]
 – beitragsfreie Versicherungen                      ZE0440    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – in Rückdeckung gegeben                            ZE0450    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – Neubestand [Anm. 4]                               ZE0460    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
 – Altbestand [Anm. 5]                               ZE0470    Monetär       Monetär       Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 105


Tabelle F.221.01.03
Bewegung des Bestandes an Zusatzversicherungen [Anm. 1]

                                                                                                sonstige
                                                                       Unfall
                                                                                          Zusatzversicherungen
                                                                Zusatzversicherungen
                                                                                                [Anm. 7]

                                                                             Versiche-                 Versiche-
                                                               Versicherte    rungs-     Versicherte    rungs-
                                                                              summe                     summe

                                                                SP0010       SP0020       SP0030       SP0040

 Bestand am Anfang des GJ:                           ZE0570     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 Zugang während des GJ:
 – abgeschlossene Versicherungen                     ZE0580     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – sonstiger Zugang [Anm. 2]                         ZE0590     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 gesamter Zugang                                     ZE0600     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 Abgang während des GJ:
 – durch Tod                                         ZE0620     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – Ablauf                                            ZE0630     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – Storno                                            ZE0640     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – sonstiger Abgang                                  ZE0650     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 gesamter Abgang                                     ZE0660     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0570 + ZE0600 –
                                                     ZE0680     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 ZE0660)
 davon: [Anm. 3]
 – beitragsfreie Versicherungen                      ZE0700     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – in Rückdeckung gegeben                            ZE0710     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – Neubestand [Anm. 4]                               ZE0720     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
 – Altbestand [Anm. 5]                               ZE0730     Anzahl       Monetär      Anzahl       Monetär
BGBl. 2024, Seite 106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 106


Formular F.222.01
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,
Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung [Anm. 1]

Tabelle F.222.01.01
gesamt

                                                                                         Neu-       Alt-
                                                                            gesamt     bestand    bestand
                                                                                       [Anm. 3]   [Anm. 3]

                                                                           SP0010      SP0020     SP0030

 laufende Beiträge der
 – Mitglieds- und Trägerunternehmen                             ZE0040     Monetär     Monetär    Monetär
 – Mitglieder (außer Unternehmen)                               ZE0050     Monetär     Monetär    Monetär
 – Nichtmitglieder                                              ZE0060     Monetär     Monetär    Monetär
 laufende Beiträge insgesamt                                    ZE0070     Monetär     Monetär    Monetär
 Einmalbeiträge der
 – Mitglieds- und Trägerunternehmen                             ZE0090     Monetär     Monetär    Monetär
 – Mitglieder (außer Unternehmen)                               ZE0100     Monetär     Monetär    Monetär
 – Nichtmitglieder                                              ZE0110     Monetär     Monetär    Monetär
 Einmalbeiträge insgesamt                                       ZE0120     Monetär     Monetär    Monetär
 Nebenleistungen der VN                                         ZE0130     Monetär     Monetär    Monetär
 Beiträge und Nebenleistungen insgesamt                         ZE0140     Monetär     Monetär    Monetär
 davon für die Fondsgebundene Lebensversicherung [Anm. 2]       ZE0150     Monetär     Monetär    Monetär
 Beiträge aus der RfB                                           ZE0160     Monetär     Monetär    Monetär
 Einmalbeiträge aus gutgeschriebenen Überschussanteilen         ZE0170     Monetär     Monetär    Monetär
 Rückversicherungsbeiträge                                      ZE0180     Monetär     Monetär    Monetär
 Deckungsrückstellung                                           ZE0190     Monetär     Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 107


Tabelle F.222.01.02
Neubestand [Anm. 3]

                                                                            weitere
                                                                                       Sterbegeld­    Zusatz-
                                                               Pensions­    Kapital-
                                                                                        versiche­    versiche­
                                                               versiche­   versiche­
                                                                                          rung         rung
                                                                 rung        rung
                                                                                        [Anm. 6]     [Anm. 7]
                                                                           [Anm. 5]

                                                                SP0010     SP0020       SP0030       SP0040

 laufende Beiträge der
 – Mitglieds- und Trägerunternehmen                  ZE0300    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Mitglieder (außer Unternehmen)                    ZE0310    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Nichtmitglieder                                   ZE0320    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 laufende Beiträge insgesamt                         ZE0330    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Einmalbeiträge der
 – Mitglieds- und Trägerunternehmen                  ZE0350    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Mitglieder (außer Unternehmen)                    ZE0360    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Nichtmitglieder                                   ZE0370    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Einmalbeiträge insgesamt                            ZE0380    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Nebenleistungen der VN                              ZE0390    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Beiträge und Nebenleistungen insgesamt              ZE0400    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 davon für die Fondsgebundene Lebensversicherung
                                                     ZE0410    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 [Anm. 2]
 Beiträge aus der RfB                                ZE0420    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Einmalbeiträge aus gutgeschriebenen Überschuss­
                                                     ZE0430    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 anteilen
 Rückversicherungsbeiträge                           ZE0440    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Deckungsrückstellung                                ZE0450    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 108


Tabelle F.222.01.03
Altbestand [Anm. 4]

                                                                            weitere
                                                                                       Sterbegeld­    Zusatz-
                                                               Pensions­    Kapital-
                                                                                        versiche­    versiche­
                                                               versiche­   versiche­
                                                                                          rung         rung
                                                                 rung        rung
                                                                                        [Anm. 6]     [Anm. 7]
                                                                           [Anm. 5]

                                                                SP0010     SP0020       SP0030       SP0040

 laufende Beiträge der
 – Mitglieds- und Trägerunternehmen                  ZE0560    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Mitglieder (außer Unternehmen)                    ZE0570    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Nichtmitglieder                                   ZE0580    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 laufende Beiträge insgesamt                         ZE0590    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Einmalbeiträge der
 – Mitglieds- und Trägerunternehmen                  ZE0610    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Mitglieder (außer Unternehmen)                    ZE0620    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 – Nichtmitglieder                                   ZE0630    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Einmalbeiträge insgesamt                            ZE0640    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Nebenleistungen der VN                              ZE0650    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Beiträge und Nebenleistungen insgesamt              ZE0660    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 davon für die Fondsgebundene Lebensversicherung
                                                     ZE0670    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 [Anm. 2]
 Beiträge aus der RfB                                ZE0680    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Einmalbeiträge aus gutgeschriebenen Überschuss­
                                                     ZE0690    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 anteilen
 Rückversicherungsbeiträge                           ZE0700    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Deckungsrückstellung                                ZE0710    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 109


Formular F.265.01
Angaben zum ausländischen VG [Anm. 1]

Tabelle F.265.01.01
Angaben zum ausländischen VG [Anm. 1]


Herkunft des VG


                                                                                                  SP0010

 1. gebuchte Bruttobeiträge                                                         ZE0020        Monetär
 2. Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle:
 2.1. Zahlungen                                                                     ZE0040        Monetär
 2.2. Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
                                                                                    ZE0050        Monetär
 [Anm. 2]
 3. Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattungen                                 ZE0060        Monetär
 4. Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb:
 4.1. Provisionen                                                                   ZE0080        Monetär
 4.2. Verwaltungsaufwendungen                                                       ZE0090        Monetär
 5. Brutto-Deckungsrückstellung                                                     ZE0100        Monetär
 6. Anzahl der Versorgungsberechtigten:
 6.1. Rentner                                                                       ZE0120        Anzahl
 6.2. Anwärter                                                                      ZE0130        Anzahl
BGBl. 2024, Seite 110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 110


Formular F.271.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.271.01.01
Übersicht

                                                                                        Neu-       Alt-
                                                                            Gesamt    bestand    bestand
                                                                                      [Anm. 1]   [Anm. 1]

                                                                           SP0010     SP0020     SP0030

 Ergebnisquellen:
 1. Risiko und Storno [Anm. 2]                                  ZE0010     Monetär    Monetär    Monetär
 2. Kapitalanlagen [Anm. 2]                                     ZE0060     Monetär    Monetär    Monetär
 3. Kosten [Anm. 2]                                             ZE0090     Monetär    Monetär    Monetär
 4. Eintrittsgewinne oder -verluste [Anm. 3]                    ZE0120     Monetär    Monetär    Monetär
 5. sonst. übriges Ergebnis [Anm. 4]                            ZE0130     Monetär    Monetär    Monetär
 6. Rückversicherung                                            ZE0140     Monetär    Monetär    Monetär
 Rohüberschuss [Anm. 5]                                         ZE0190     Monetär    Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 111




          Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
BGBl. 2024, Seite 112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 112


Formular F.130.01
Bewegungen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft

Tabelle F.130.01.01
Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung

                                                                                                        ohne
                                                                             Pflege-    geförderte     Pflege-
                                                                insgesamt    PflichtV     Pflege-     PflichtV,
                                                                            [Anm. 1]     vorsorge    gef. Pflege­
                                                                                                      vorsorge

                                                                SP0010      SP0020       SP0030       SP0040

 A. Rückstellung für die erfolgsabhängige
 Beitragsrückerstattung
 1. Bilanzwert am Ende des VJ                          ZE0050   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 2. Entnahmen im GJ
 2.1. Einmalbeiträge laut F.200.01, ZE0080, SP0040 T   ZE0070   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 2.2. Rückvergütung wegen Schadenfreiheit              ZE0080   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 2.3. sonstige Entnahmen                               ZE0090   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 3. Zwischensumme                                      ZE0100   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ                ZE0110   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 5. Bilanzwert am Ende des GJ                          ZE0120   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
 6. davon festgelegt                                   ZE0130   Monetär     Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 113


Tabelle F.130.01.02
Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

                                                                             tarifliche
                                                                                             für        festzu-
                                                                            erfolgsun-
                                                                 Pflege-                  Gruppen­     legender
                                                                            abhängige
                                                    insgesamt    PflichtV                 versiche­     Betrag
                                                                             Beitrags­
                                                                [Anm. 1]                   rungs-     nach § 150
                                                                               rück-
                                                                                          verträge    Abs. 4 VAG
                                                                            erstattung

                                                     SP0010     SP0020       SP0030       SP0040       SP0050

 B. Rückstellung für die erfolgs­
 unabhängige Beitragsrückerstattung
 1. Bilanzwert am Ende des VJ             ZE0310    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 2. Entnahmen im GJ
 2.1. Einmalbeiträge laut F.200.01,
                                          ZE0330    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 ZE0080, SP0040 T
 2.2. Rückvergütung wegen Schaden­
                                          ZE0340    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 freiheit
 2.3. sonstige Entnahmen                  ZE0350    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 3. Zwischensumme                         ZE0360    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ   ZE0370    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 5. Bilanzwert am Ende des GJ             ZE0380    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 6. davon festgelegt                      ZE0390    Monetär     Monetär     Monetär       Monetär      Monetär
 7. Von dem Bilanzwert des festzu­
 legenden Betrages nach § 150 Abs. 4
 VAG stammen aus dem
 – Geschäftsjahr                          ZE0680                                                       Monetär
 – 1. Vorjahr                             ZE0690                                                       Monetär
 – 2. Vorjahr                             ZE0700                                                       Monetär
BGBl. 2024, Seite 114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 114


Formular F.230.01
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen

Tabelle F.230.01.01
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – gesamtes VG

                                                                                     gesamtes   gesamtes
                                                               gesamtes              VG nach     VG nach
                                                                  VG                  Art der     Art der
                                                                                     LebensV    SchadenV

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE0020    Monetär               Monetär    Monetär
 Zugang während des GJ                               ZE0030    Monetär               Monetär    Monetär
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                          ZE0040    Monetär               Monetär    Monetär
 – Geburten                                          ZE0050    Monetär               Monetär    Monetär
 Abgang während des GJ                               ZE0060    Monetär               Monetär    Monetär
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                  ZE0070    Monetär               Monetär    Monetär
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten               ZE0080    Monetär               Monetär    Monetär
 2. spätere Kündigung                                ZE0090    Monetär               Monetär    Monetär
 – Kündigung des Versicherers                        ZE0100    Monetär               Monetär    Monetär
 – Tod                                               ZE0110    Monetär               Monetär    Monetär
 Veränderungen während des GJ                        ZE0120    Monetär               Monetär    Monetär
 davon durch:
 – Beitragsanpassungen [Anm. 1]                      ZE0130    Monetär               Monetär    Monetär
 – Umstufungen [Anm. 2]                              ZE0140    Monetär               Monetär    Monetär
 – Sonstiges [Anm. 3]                                ZE0160    Monetär               Monetär    Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0020 + ZE0030 –
                                                     ZE0170    Monetär               Monetär    Monetär
 ZE0060 + ZE0120)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE0180    Monetär               Monetär    Monetär
 Bestand am Ende des GJ                              ZE0190    Monetär               Monetär    Monetär
 Versicherungen gegen Einmalbeitrag
                                                     ZE0200    Monetär               Monetär    Monetär
 (= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
 Versicherungsgeschäft, auf das unmittelbare
                                                     ZE0210    Monetär
 Abschlusskosten entfallen [Anm. 4]
 davon:
 1. Einzelversicherung                               ZE0220    Monetär
 2. Gruppenversicherung                              ZE0230    Monetär
 unmittelbare Abschlusskosten                        ZE0240    Monetär
 davon:
 1. Einzelversicherung                               ZE0250    Monetär
 2. Gruppenversicherung                              ZE0260    Monetär
BGBl. 2024, Seite 115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 115


Tabelle F.230.01.02
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – VG nach Art der Lebensversicherung

                                                                      nach Art der Lebensversicherung

                                                                                          Kranken­
                                                              Krankheits­    Kranken-                 geförderte
                                                                                           haus-
                                                              kostenvollV   tagegeldV                   Pflege-
                                                                                         tagegeldV
                                                              [Anm. 6, 7]    [Anm. 7]                  vorsorge
                                                                                        [Anm. 6, 7]

                                                                SP0010      SP0020       SP0030        SP0040

 Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE0280    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 Zugang während des GJ                               ZE0290    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                          ZE0300    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 – Geburten                                          ZE0310    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 Abgang während des GJ                               ZE0320    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                  ZE0330    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten               ZE0340    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 2. spätere Kündigung                                ZE0350    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 – Kündigung des Versicherers                        ZE0360    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 – Tod                                               ZE0370    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 Veränderungen während des GJ                        ZE0380    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 davon durch:
 – Beitragsanpassungen [Anm. 1]                      ZE0390    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 – Umstufungen [Anm. 2]                              ZE0400    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 – Sonstiges [Anm. 3]                                ZE0420    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0280 + ZE0290 –
                                                     ZE0430    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0320 + ZE0380)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE0440    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 Bestand am Ende des GJ                              ZE0450    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 Versicherungen gegen Einmalbeitrag
                                                     ZE0460    Monetär      Monetär     Monetär       Monetär
 (= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
 nachrichtlich: Monats-Sollbeiträge
 – Beihilfeberechtigte                               ZE0480    Monetär
 – Nicht-Beihilfeberechtigte                         ZE0490    Monetär
BGBl. 2024, Seite 116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 116


Tabelle F.230.01.02                                                                                    [Fortsetzung]
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – VG nach Art der Lebensversicherung

                                                                          nach Art der Lebensversicherung

                                                                             Pflegetage­
                                                                                                          Sonstige
                                                                Pflege-       geld ohne     Pflege-
                                                                                                           [Anm.
                                                                kosten       gef. Pflege­   PflichtV
                                                                                                           7, 8, 9]
                                                                              vorsorge

                                                                SP0050         SP0060       SP0070        SP0080

 Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE0280    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 Zugang während des GJ                               ZE0290    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                          ZE0300    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 – Geburten                                          ZE0310    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 Abgang während des GJ                               ZE0320    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                  ZE0330    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten               ZE0340    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 2. spätere Kündigung                                ZE0350    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 – Kündigung des Versicherers                        ZE0360    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 – Tod                                               ZE0370    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 Veränderungen während des GJ                        ZE0380    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 davon durch:
 – Beitragsanpassungen [Anm. 1]                      ZE0390    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 – Umstufungen [Anm. 2]                              ZE0400    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 – Sonstiges [Anm. 3]                                ZE0420    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0280 + ZE0290 –
                                                     ZE0430    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 ZE0320 + ZE0380)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE0440    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 Bestand am Ende des GJ                              ZE0450    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 Versicherungen gegen Einmalbeitrag
                                                     ZE0460    Monetär        Monetär       Monetär       Monetär
 (= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
 nachrichtlich: Monats-Sollbeiträge
 – Beihilfeberechtigte                               ZE0480
 – Nicht-Beihilfeberechtigte                         ZE0490
BGBl. 2024, Seite 117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 117


Tabelle F.230.01.03
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – VG nach Art der Schadenversicherung

                                                                           nach Art der Schadenversicherung

                                                                                        Rest-
                                                                             Reise-                Sonstige
                                                                                       schuldV
                                                                           krankenV                [Anm. 8]
                                                                                      [Anm. 10]

                                                                           SP0010      SP0020      SP0030

 Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0800     Monetär    Monetär     Monetär
 Zugang während des GJ                                          ZE0810     Monetär    Monetär     Monetär
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                                     ZE0820     Monetär    Monetär     Monetär
 – Geburten                                                     ZE0830     Monetär    Monetär     Monetär
 Abgang während des GJ                                          ZE0840     Monetär    Monetär     Monetär
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                             ZE0850     Monetär    Monetär     Monetär
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten                          ZE0860     Monetär    Monetär     Monetär
 2. spätere Kündigung                                           ZE0870     Monetär    Monetär     Monetär
 – Kündigung des Versicherers                                   ZE0880     Monetär    Monetär     Monetär
 – Tod                                                          ZE0890     Monetär    Monetär     Monetär
 Veränderungen während des GJ                                   ZE0900     Monetär    Monetär     Monetär
 davon durch:
 – Beitragsanpassungen [Anm. 1]                                 ZE0910     Monetär    Monetär     Monetär
 – Umstufungen [Anm. 2]                                         ZE0920     Monetär    Monetär     Monetär
 – Sonstiges [Anm. 3]                                           ZE0940     Monetär    Monetär     Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0800 + ZE0810 – ZE0840 +
                                                                ZE0950     Monetär    Monetär     Monetär
 ZE0900)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0960     Monetär    Monetär     Monetär
 Bestand am Ende des GJ                                         ZE0970     Monetär    Monetär     Monetär
 Versicherungen gegen Einmalbeitrag
                                                                ZE0980     Monetär    Monetär     Monetär
 (= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
BGBl. 2024, Seite 118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 118


Tabelle F.230.01.04
Anzahl der Personen (PV) – gesamtes VG

                                                                                     gesamtes   gesamtes
                                                               gesamtes              VG nach     VG nach
                                                                VG (PV)               Art der     Art der
                                                               [Anm. 12]             LebensV    SchadenV
                                                                                       (PV)        (PV)

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Anzahl der Personen (PV)
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE1060     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 Zugang während des GJ [Anm. 11]                     ZE1070     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                          ZE1080     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 – Geburten                                          ZE1090     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 Abgang während des GJ [Anm. 11]                     ZE1100     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                  ZE1110     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten               ZE1120     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 2. spätere Kündigung                                ZE1130     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 – Kündigung des Versicherers                        ZE1140     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 – Tod                                               ZE1150     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 Veränderungen während des GJ                        ZE1160     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 davon durch:
 – Umstufungen [Anm. 2]                              ZE1180     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 – Sonstiges [Anm. 3]                                ZE1200     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE1060 + ZE1070 –
                                                     ZE1210     Anzahl                Anzahl     Anzahl
 ZE1100 + ZE1160)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                           ZE1220      Anzahl                Anzahl     Anzahl
 Bestand am Ende des GJ                             ZE1230      Anzahl                Anzahl     Anzahl
 nachrichtlich: Bestand am Ende des GJ
 Einzelversicherungen:
 – Reisekrankenversicherung                         ZE1250                                       Anzahl
 – Restschuldversicherung [Anm. 10]                 ZE1260                                       Anzahl
 – Sonstige [Anm. 8]                                ZE1270                                       Anzahl
 Gruppenversicherungen:
 – Reisekrankenversicherung                         ZE1280                                       Anzahl
 – Restschuldversicherung [Anm. 10]                 ZE1290                                       Anzahl
 – Sonstige [Anm. 8]                                ZE1300                                       Anzahl
BGBl. 2024, Seite 119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 119


Tabelle F.230.01.05
Anzahl der Personen (PV) – VG nach Art der Lebensversicherung

                                                                      nach Art der Lebensversicherung

                                                                                          Kranken­
                                                              Krankheits­    Kranken-                 geförderte
                                                                                           haus-
                                                              kostenvollV   tagegeldV                   Pflege-
                                                                                         tagegeldV
                                                                 (PV)          (PV)                    vorsorge
                                                                                            (PV)
                                                              [Anm. 6, 7]    [Anm. 7]                    (PV)
                                                                                        [Anm. 6, 7]

                                                                SP0010      SP0020       SP0030        SP0040

 Anzahl der Personen (PV)
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE1320     Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 Zugang während des GJ [Anm. 11]                     ZE1330     Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                          ZE1340     Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 – Geburten                                          ZE1350     Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 Abgang während des GJ [Anm. 11]                     ZE1360     Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                  ZE1370     Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten              ZE1380      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 2. spätere Kündigung                               ZE1390      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 – Kündigung des Versicherers                       ZE1400      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 – Tod                                              ZE1410      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 Veränderungen während des GJ                       ZE1420      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 davon durch:
 – Umstufungen [Anm. 2]                             ZE1440      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 – Sonstiges [Anm. 3]                               ZE1460      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE1320 + ZE1330 –
                                                    ZE1470      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 ZE1360 + ZE1420)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                           ZE1480      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
 Bestand am Ende des GJ                             ZE1490      Anzahl       Anzahl      Anzahl        Anzahl
BGBl. 2024, Seite 120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 120


Tabelle F.230.01.05                                                                                    [Fortsetzung]
Anzahl der Personen (PV) – VG nach Art der Lebensversicherung

                                                                          nach Art der Lebensversicherung

                                                                               Pflege-
                                                                              tagegeld                    Sonstige
                                                                Pflege-                     Pflege-
                                                                                (PV)                        (PV)
                                                                kosten                      PflichtV
                                                                              ohne gef.                    [Anm.
                                                                 (PV)                        (PV)
                                                                               Pflege-                     7, 8, 9]
                                                                              vorsorge

                                                                SP0050         SP0060       SP0070        SP0080

 Anzahl der Personen (PV)
 Einzelversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                            ZE1320     Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 Zugang während des GJ [Anm. 11]                     ZE1330     Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 davon durch:
 – bisher nicht Versicherte                          ZE1340     Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 – Geburten                                          ZE1350     Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 Abgang während des GJ [Anm. 11]                     ZE1360     Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 davon durch:
 – Kündigung des VN                                  ZE1370     Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 unterteilt in
 1. Kündigung in den ersten 24 Monaten              ZE1380      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 2. spätere Kündigung                               ZE1390      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 – Kündigung des Versicherers                       ZE1400      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 – Tod                                              ZE1410      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 Veränderungen während des GJ                       ZE1420      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 davon durch:
 – Umstufungen [Anm. 2]                             ZE1440      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 – Sonstiges [Anm. 3]                               ZE1460      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE1320 + ZE1330 –
                                                    ZE1470      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 ZE1360 + ZE1420)
 Gruppenversicherungen
 Bestand am Anfang des GJ                           ZE1480      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
 Bestand am Ende des GJ                             ZE1490      Anzahl         Anzahl       Anzahl        Anzahl
BGBl. 2024, Seite 121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 121


Formular F.231.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.231.01.01
Übersicht – gesamt

                                                                                             nach        nach
                                                                                            Art der     Art der
                                                                                 gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                           versiche­   versiche­
                                                                                             rung        rung

                                                                                 SP0010    SP0020      SP0030

 Übersicht
 Ergebnisquellen:
 1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:
 1.1. Risiko (F.233.01)                                                 ZE0030   Monetär   Monetär     Monetär
 1.2. Abschlusskosten:
 1.2.1. unmittelbar (F.234.01)                                          ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär
 1.2.2. mittelbar (F.234.01)                                            ZE0050   Monetär   Monetär     Monetär
 1.3. Schadenregulierung (F.235.01)                                     ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär
 1.4. laufende Verwaltungskosten (F.235.01)                             ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär
 Zwischenergebnis 1                                                     ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär
 1.5. Sicherheitszuschlag (F.232.01)                                    ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 1.6. Beitrags- und Schadenausgleich (F.237.01)                         ZE0100   Monetär   Monetär
 Zwischenergebnis 2                                                     ZE0110   Monetär   Monetär     Monetär
 1.7. Kapitalanlagen:
 1.7.1. Zins (F.236.01)                                                 ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär
 1.7.2. übriges Ergebnis (F.236.01)                                     ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär
 1.8. tarifliche erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (F.237.01)   ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär
 1.9. übrige Erträge und Aufwendungen (F.238.01)                        ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 1.10. Auffüllungsbetrag bei negativer Gesamtdeckungsrückstellung
                                                                        ZE0160   Monetär   Monetär
 (F.233.01)
 Zwischenergebnis 3                                                     ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär
 1.11. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.1 VAG (F.233.01)            ZE0180   Monetär   Monetär
 1.12. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.2 VAG (F.233.01)            ZE0190   Monetär   Monetär
 1.13. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG (F.237.01)           ZE0200   Monetär   Monetär
 1.14. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für Gruppen­
                                                                        ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär
 versicherungsverträge (F.237.01)
 1.15. Zuführung zur erfolgsabhängigen RfB [Anm. 1] (F.200.01)          ZE0220   Monetär   Monetär     Monetär
 Ergebnis des selbst abgeschlossenen VG                                 ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär
 2. in Rückdeckung übernommenes VG (F.200.01)                           ZE0240   Monetär
 abgeführte Gewinne laut F.200.01, ZE1590                               ZE0250   Monetär
 3. Jahresergebnis (F.200.01)                                           ZE0260   Monetär
BGBl. 2024, Seite 122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 122


Tabelle F.231.01.02
Übersicht – nach Art der Lebensversicherung

                                                                          nach Art der Lebensversicherung

                                                                substitutiv,                 nicht-
                                                                                                         geförderte
                                                                  ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                           Pflege-
                                                                 Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                          vorsorge
                                                                 PflichtV                 Pflegevors.

                                                                 SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Übersicht
 Ergebnisquellen:
 1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:
 1.1. Risiko (F.233.01)                                ZE0290   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.2. Abschlusskosten:
 1.2.1. unmittelbar (F.234.01)                         ZE0300   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.2.2. mittelbar (F.234.01)                           ZE0310   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.3. Schadenregulierung (F.235.01)                    ZE0320   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.4. laufende Verwaltungskosten (F.235.01)            ZE0330   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Zwischenergebnis 1                                    ZE0340   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.5. Sicherheitszuschlag (F.232.01)                   ZE0350   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.6. Beitrags- und Schadenausgleich (F.237.01)        ZE0360   Monetär        Monetär
 Zwischenergebnis 2                                    ZE0370   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.7. Kapitalanlagen:
 1.7.1. Zins (F.236.01)                                ZE0380   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.7.2. übriges Ergebnis (F.236.01)                    ZE0390   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.8. tarifliche erfolgsunabhängige Beitragsrück­
                                                       ZE0400   Monetär                    Monetär       Monetär
 erstattung (F.237.01)
 1.9. übrige Erträge und Aufwendungen (F.238.01)       ZE0410   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.10. Auffüllungsbetrag bei negativer Gesamt­
                                                       ZE0420   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 deckungsrückstellung (F.233.01)
 Zwischenergebnis 3                                    ZE0430   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1.11. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.1 VAG
                                                       ZE0440   Monetär
 (F.233.01)
 1.12. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.2 VAG
                                                       ZE0450   Monetär                    Monetär       Monetär
 (F.233.01)
 1.13. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG
                                                       ZE0460   Monetär                    Monetär       Monetär
 (F.237.01)
 1.14. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für
                                                       ZE0470   Monetär                    Monetär       Monetär
 Gruppenversicherungsverträge (F.237.01)
 1.15. Zuführung zur erfolgsabhängigen RfB [Anm. 1]
                                                       ZE0480   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 (F.200.01)
 Ergebnis des selbst abgeschlossenen VG                ZE0490   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 123


Formular F.232.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.232.01.01
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der Beiträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung für das selbst abgeschlossene VG – gesamt

                                                                                          nach        nach
                                                                                         Art der     Art der
                                                                              gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                        versiche­   versiche­
                                                                                          rung        rung

                                                                              SP0010    SP0020      SP0030

 Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der
 Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für
 das selbst abgeschlossene VG
 1. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos laut F.233.01,
                                                                     ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär
 ZE0170
 davon Zuschlag gemäß § 149 VAG                                      ZE0050   Monetär   Monetär
 2. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektionsersparnis laut
                                                                     ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär
 F.234.01, ZE0110
 3. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.234.01, ZE0100             ZE0070   Monetär   Monetär
 4. Kostenzuschläge zur Deckung der
 4.1. unmittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01, ZE0090            ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 4.2. mittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01, ZE0220              ZE0110   Monetär   Monetär     Monetär
 4.3. Schadenregulierungskosten laut F.235.01, ZE0120                ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär
 4.4. laufenden Verwaltungskosten laut F.235.01, ZE0230              ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 5. rechnungsmäßige Erträge zur Deckung der tariflichen erfolgs­
                                                                     ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär
 unabhängigen Beitragsrückerstattung laut F.237.01, ZE0050
 6. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der Beitragskappung in
                                                                     ZE0190   Monetär   Monetär
 den Standard- und Basistarifen laut F.237.01, ZE0170
 7. Sicherheitszuschlag laut F.231.01, ZE0090                        ZE0200   Monetär   Monetär     Monetär
 8. Sonstiges                                                        ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamt                                                              ZE0220   Monetär   Monetär     Monetär
 davon:
 verdiente Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0040, SP0040              ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär
 Beiträge aus der RfB laut F.200.01, ZE0080                          ZE0260   Monetär   Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 124


Tabelle F.232.01.02
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der Beiträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung für das selbst abgeschlossene VG – nach Art der Lebensversicherung

                                                                         nach Art der Lebensversicherung

                                                               substitutiv,                 nicht-
                                                                                                        geförderte
                                                                 ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                          Pflege-
                                                                Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                         vorsorge
                                                                PflichtV                 Pflegevors.

                                                                SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge
 und der Beiträge aus der Rückstellung für
 Beitragsrückerstattung für das selbst ab­
 geschlossene VG
 1. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos
                                                      ZE0300   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 laut F.233.01, ZE0430
 2. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektions­
                                                      ZE0320   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ersparnis laut F.234.01, ZE0370
 3. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.234.01,
                                                      ZE0330   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0360
 4. Kostenzuschläge zur Deckung der
 4.1. unmittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01,
                                                      ZE0350   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0350
 4.2. mittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01,
                                                      ZE0370   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0480
 4.3. Schadenregulierungskosten laut F.235.01,
                                                      ZE0390   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0380
 4.4. laufenden Verwaltungskosten laut F.235.01,
                                                      ZE0410   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0490
 5. rechnungsmäßige Erträge zur Deckung der tarif­
 lichen erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung    ZE0430   Monetär                    Monetär       Monetär
 laut F.237.01, ZE0310
 6. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der
 Beitragskappung in den Standard- und Basistarifen    ZE0450   Monetär
 laut F.237.01, ZE0430
 7. Sicherheitszuschlag laut F.231.01, ZE0350         ZE0460   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 8. Sonstiges                                         ZE0470   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamt                                               ZE0480   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 davon:
 verdiente Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0040,
                                                      ZE0500   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 SP0040
 Beiträge aus der RfB laut F.200.01, ZE0080           ZE0520   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 125


Formular F.233.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.233.01.01
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungsmäßigen Risikos – gesamt

                                                                                           nach        nach
                                                                                          Art der     Art der
                                                                               gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                         versiche­   versiche­
                                                                                           rung        rung

                                                                               SP0010    SP0020      SP0030

 Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungs­
 mäßigen Risikos
 1. Aufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Regulierungsauf­
 wendungen):
   1.1. Aufwendungen für VF des GJ laut F.200.01, ZE0220,
                                                                      ZE0050   Monetär   Monetär     Monetär
 SP0030 T
   1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der Rückstellung für noch nicht
                                                                      ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär
 abgewickelte VF des VJ laut F.200.01, ZE0330, SP0030 T
   1.3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen den tat­
 sächlichen und rechnungsmäßigen Aufwendungen in der Pflege-          ZE0090   Monetär   Monetär
 PflichtV laut F.237.01, ZE0200
 2. Veränderung der Bilanz-DR laut F.200.01, ZE0500 abzüglich
                                                                      ZE0110   Monetär   Monetär     Monetär
 F.200.01, ZE0100
 3. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 VAG laut F.231.01, ZE0180
                                                                      ZE0120   Monetär   Monetär
 und ZE0190
 4. gezahlte Übertragungswerte gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG lt.
                                                                      ZE0130   Monetär   Monetär
 F.200.01, ZE0640, SP0030 T
 5. Auffüllungsbetrag der Bilanz-DR bei negativer Gesamt-DR laut
                                                                      ZE0140   Monetär   Monetär
 F.231.01, ZE0160
 6. Sonstiges                                                         ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                                       ZE0160   Monetär   Monetär     Monetär
 7. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos laut F.232.01,
                                                                      ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär
 ZE0040
 8. Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen und den
 rechnungsmäßigen Beiträgen in der Pflege-PflichtV laut F.237.01,     ZE0190   Monetär   Monetär
 ZE0210
 9. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den Standard- und
                                                                      ZE0200   Monetär   Monetär
 Basistarifen laut F.237.01, ZE0220
 10. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-DR laut
                                                                      ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär
 F.236.01, ZE0120
 11. erhaltene Übertragungswerte gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG lt.
                                                                      ZE0220   Monetär   Monetär
 F.200.01, ZE0130, SP0040 T
 12. Sonstiges                                                        ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                                     ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär
 Risikoergebnis (ZE0240 – ZE0160)                                     ZE0250   Monetär   Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 126


Tabelle F.233.01.02
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungsmäßigen Risikos – nach Art der
Lebensversicherung

                                                                           nach Art der Lebensversicherung

                                                                 substitutiv,                 nicht-
                                                                                                          geförderte
                                                                   ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                            Pflege-
                                                                  Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                           vorsorge
                                                                  PflichtV                 Pflegevors.

                                                                  SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Gegenüberstellung des tatsächlichen und des
 rechnungsmäßigen Risikos
 1. Aufwendungen für Versicherungsfälle (ohne
 Regulierungsaufwendungen):
   1.1. Aufwendungen für VF des GJ laut F.200.01,
                                                        ZE0310   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0220, SP0030 T
    1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der Rückstellung
 für noch nicht abgewickelte VF des VJ laut F.200.01,   ZE0330   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0330, SP0030 T
   1.3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwi­
 schen den tatsächlichen und rechnungsmäßigen
                                                        ZE0350                  Monetär
 Aufwendungen in der Pflege-PflichtV laut F.237.01,
 ZE0460
 2. Veränderung der Bilanz-DR laut F.200.01, ZE0500
                                                        ZE0370   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 abzüglich F.200.01, ZE0100
 3. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 VAG laut
                                                        ZE0380   Monetär                    Monetär       Monetär
 F.231.01, ZE0440 und ZE0450
 4. gezahlte Übertragungswerte gemäß § 146 Abs. 1
                                                        ZE0390   Monetär        Monetär
 Nr. 5 VAG lt. F.200.01, ZE0640, SP0030 T
 5. Auffüllungsbetrag der Bilanz-DR bei negativer
                                                        ZE0400   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Gesamt-DR laut F.231.01, ZE0420
 6. Sonstiges                                           ZE0410   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                         ZE0420   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 7. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos
                                                        ZE0430   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 laut F.232.01, ZE0300
 8. Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen
 und den rechnungsmäßigen Beiträgen in der              ZE0450                  Monetär
 Pflege-PflichtV laut F.237.01, ZE0470
 9. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
                                                        ZE0460   Monetär
 Standard- und Basistarifen laut F.237.01, ZE0480
 10. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere
                                                        ZE0470   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Bilanz-DR laut F.236.01, ZE0380
 11. erhaltene Übertragungswerte gemäß § 146 Abs 1.
                                                        ZE0480   Monetär        Monetär
 Nr. 5 VAG lt. F.200.01, ZE0130, SP0040 T
 12. Sonstiges                                          ZE0490   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                       ZE0500   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Risikoergebnis (ZE0500 – ZE0420)                       ZE0510   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 nachrichtlich: Deckungsrückstellung am Ende des GJ     ZE0520   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 127


Formular F.234.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.234.01.01
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für den Abschluss
von Versicherungsverträgen – gesamt

                                                                                        nach        nach
                                                                                       Art der     Art der
                                                                            gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                      versiche­   versiche­
                                                                                        rung        rung

                                                                           SP0010     SP0020      SP0030

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und
 der rechnungsmäßigen Erträge für den Abschluss von
 Versicherungsverträgen
 unmittelbare Abschlusskosten:
 1. unmittelbare Abschlussaufwendungen laut F.200.01, ZE0550,
                                                                ZE0050     Monetär    Monetär     Monetär
 SP0030 T
 2. Sonstiges                                                   ZE0060     Monetär    Monetär     Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                                 ZE0070     Monetär    Monetär     Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0090                       ZE0090     Monetär    Monetär     Monetär
 4. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.232.01, ZE0070        ZE0100     Monetär    Monetär
 5. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektionsersparnis laut
                                                                ZE0110     Monetär    Monetär     Monetär
 F.232.01, ZE0060
 6. Sonstiges                                                   ZE0120     Monetär    Monetär     Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                               ZE0130     Monetär    Monetär     Monetär
 Ergebnis (ZE0130 – ZE0070)                                     ZE0140     Monetär    Monetär     Monetär
 Mittelbare Abschlusskosten:
 1. mittelbare Abschlussaufwendungen laut F.200.01, ZE0550,
                                                                ZE0180     Monetär    Monetär     Monetär
 SP0030 T
 2. Sonstiges                                                   ZE0190     Monetär    Monetär     Monetär
 Gesamter tatsächlicher Aufwand                                 ZE0200     Monetär    Monetär     Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0110                       ZE0220     Monetär    Monetär     Monetär
 4. Sonstiges                                                   ZE0230     Monetär    Monetär     Monetär
 Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                               ZE0240     Monetär    Monetär     Monetär
 Ergebnis (ZE0240 – ZE0200)                                     ZE0250     Monetär    Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 128


Tabelle F.234.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für den Abschluss
von Versicherungsverträgen – nach Art der Lebensversicherung

                                                                         nach Art der Lebensversicherung

                                                               substitutiv,                 nicht-
                                                                                                        geförderte
                                                                 ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                          Pflege-
                                                                Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                         vorsorge
                                                                PflichtV                 Pflegevors.

                                                                SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Auf­
 wendungen und der rechnungsmäßigen Erträge
 für den Abschluss von Versicherungsverträgen
 unmittelbare Abschlusskosten:
 1. unmittelbare Abschlussaufwendungen laut
                                                      ZE0310   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.200.01, ZE0550, SP0030 T
 2. Sonstiges                                         ZE0320   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                       ZE0330   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0350             ZE0350   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 4. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.232.01,
                                                      ZE0360   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0330
 5. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektions­
                                                      ZE0370   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ersparnis laut F.232.01, ZE0320
 6. Sonstiges                                         ZE0380   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                     ZE0390   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Ergebnis (ZE0390 – ZE0330)                           ZE0400   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Mittelbare Abschlusskosten:
 1. mittelbare Abschlussaufwendungen laut F.200.01,
                                                      ZE0440   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0550, SP0030 T
 2. Sonstiges                                         ZE0450   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Gesamter tatsächlicher Aufwand                       ZE0460   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0370             ZE0480   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 4. Sonstiges                                         ZE0490   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                     ZE0500   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Ergebnis (ZE0500 – ZE0460)                           ZE0510   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 129


Formular F.235.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.235.01.01
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für
Schadenregulierung und laufende Verwaltung – gesamt

                                                                                         nach        nach
                                                                                        Art der     Art der
                                                                             gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                       versiche­   versiche­
                                                                                         rung        rung

                                                                             SP0010    SP0020      SP0030

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und
 der rechnungsmäßigen Erträge für Schadenregulierung und
 laufende Verwaltung
 Schadenregulierung:
 1. Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen:
 1.1. Aufwendungen für das GJ laut F.200.01, ZE0220, SP0030 T       ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär
 1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der VJ-R laut F.200.01, ZE0330,
                                                                    ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär
 SP0030 T
 2. Sonstiges                                                       ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                                     ZE0100   Monetär   Monetär     Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0130                           ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär
 4. Sonstiges                                                       ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                                   ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär
 Ergebnis (ZE0140 – ZE0100)                                         ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 Laufende Verwaltung:
 1. Verwaltungsaufwendungen laut F.200.01, ZE0590, SP0030           ZE0190   Monetär   Monetär     Monetär
 2. Sonstiges                                                       ZE0200   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                                     ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0150                           ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär
 4. Sonstiges                                                       ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                                   ZE0250   Monetär   Monetär     Monetär
 Ergebnis (ZE0250 – ZE0210)                                         ZE0260   Monetär   Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 130


Tabelle F.235.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für
Schadenregulierung und laufende Verwaltung – nach Art der Lebensversicherung

                                                                          nach Art der Lebensversicherung

                                                                substitutiv,                 nicht-
                                                                                                         geförderte
                                                                  ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                           Pflege-
                                                                 Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                          vorsorge
                                                                 PflichtV                 Pflegevors.

                                                                 SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Auf­
 wendungen und der rechnungsmäßigen Erträge
 für Schadenregulierung und laufende Verwaltung
 Schadenregulierung:
 1. Aufwendungen für die Regulierung von
 Versicherungsfällen:
 1.1. Aufwendungen für das GJ laut F.200.01, ZE0220,
                                                       ZE0330   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 SP0030 T
 1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der VJ-R laut
                                                       ZE0340   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.200.01, ZE0330, SP0030 T
 2. Sonstiges                                          ZE0350   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                        ZE0360   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0390              ZE0380   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 4. Sonstiges                                          ZE0390   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                      ZE0400   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Ergebnis (ZE0400 – ZE0360)                            ZE0410   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Laufende Verwaltung:
 1. Verwaltungsaufwendungen laut F.200.01, ZE0590,
                                                       ZE0450   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 SP0030
 2. Sonstiges                                          ZE0460   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter tatsächlicher Aufwand                        ZE0470   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0410              ZE0490   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 4. Sonstiges                                          ZE0500   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 gesamter rechnungsmäßiger Ertrag                      ZE0510   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Ergebnis (ZE0510 – ZE0470)                            ZE0520   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 131


Formular F.236.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.236.01.01
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen sowie das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen – gesamt

                                                                                         nach        nach
                                                                                        Art der     Art der
                                                                             gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                       versiche­   versiche­
                                                                                         rung        rung

                                                                             SP0010    SP0020      SP0030

 Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags
 aus Kapitalanlagen und der rechnungsmäßigen Zinsen sowie
 das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen
 1. laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01, ZE0520,
 SP0010 abzüglich der erhaltenen Depotzinsen aus dem in             ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär
 Rückdeckung übernommenen VG gemäß F.201.01, ZE0330
 2. laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen laut F.201.01,
                                                                    ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär
 ZE0520, SP0030
 3. Sonstiges                                                       ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär
 tatsächlicher laufender Reinertrag aus Kapitalanlagen              ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 4. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-DR laut
                                                                    ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär
 F.233.01, ZE0210
 5. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Pensionsrückstellung
                                                                    ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär
 laut F.200.01, ZE1420 T
 6. Sonstiges                                                       ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär
 rechnungsmäßige Zinsen insgesamt                                   ZE0160   Monetär   Monetär     Monetär
 Zinsergebnis (ZE0090 – ZE0160)                                     ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär
 1. übrige Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01, ZE0520,
                                                                    ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär
 SP0020
 2. übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen laut F.201.01, ZE0520,
                                                                    ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär
 SP0040
 3. Sonstiges                                                       ZE0250   Monetär   Monetär     Monetär
 übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen                                ZE0260   Monetär   Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 132


Tabelle F.236.01.02
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen sowie das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen – nach Art der
Lebensversicherung

                                                                            nach Art der Lebensversicherung

                                                                  substitutiv,                 nicht-
                                                                                                           geförderte
                                                                    ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                             Pflege-
                                                                   Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                            vorsorge
                                                                   PflichtV                 Pflegevors.

                                                                   SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden
 Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
 rechnungsmäßigen Zinsen sowie das übrige
 Ergebnis aus Kapitalanlagen
 1. laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
 ZE0520, SP0010 abzüglich der erhaltenen Depot­
                                                         ZE0300   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 zinsen aus dem in Rückdeckung übernommenen VG
 gemäß F.201.01, ZE0330
 2. laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
                                                         ZE0320   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.201.01, ZE0520, SP0030
 3. Sonstiges                                            ZE0340   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 tatsächlicher laufender Reinertrag aus Kapitalanlagen   ZE0350   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 4. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-DR
                                                         ZE0380   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 laut F.233.01, ZE0470
 5. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere
                                                         ZE0400   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Pensionsrückstellung laut F.200.01, ZE1420 T
 6. Sonstiges                                            ZE0410   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 rechnungsmäßige Zinsen insgesamt                        ZE0420   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Zinsergebnis (ZE0350 – ZE0420)                          ZE0430   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 1. übrige Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
                                                         ZE0470   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE0520, SP0020
 2. übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
                                                         ZE0490   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.201.01, ZE0520, SP0040
 3. Sonstiges                                            ZE0510   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen                     ZE0520   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 133


Formular F.237.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.237.01.01
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für die
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung – gesamt

                                                                                        nach        nach
                                                                                       Art der     Art der
                                                                            gesamt    Lebens-     Schaden­
                                                                                      versiche­   versiche­
                                                                                        rung        rung

                                                                            SP0010    SP0020      SP0030

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und
 der rechnungsmäßigen Erträge für die erfolgsunabhängige
 Beitragsrückerstattung
 1. Erträge zur Deckung der tariflichen erfolgsunabhängigen
                                                                   ZE0050   Monetär   Monetär     Monetär
 Beitragsrückerstattung laut F.232.01, ZE0170
 2. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrück­
                                                                   ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär
 erstattung laut F.200.01, ZE0470
 3. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für Gruppen­
                                                                   ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär
 versicherungsverträge laut F.231.01, ZE0210 [Anm. 1]
 4. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG laut F.231.01,
                                                                   ZE0100   Monetär   Monetär
 ZE0200
 5. Sonstiges                                                      ZE0110   Monetär   Monetär     Monetär
 Ergebnis aus der tariflichen erfolgsunabhängigen Beitrags­
                                                                   ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär
 rückerstattung
 Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen für den
 Beitrags- und Schadenausgleich
 1. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der Beitragskappung in
                                                                   ZE0170   Monetär   Monetär
 den Standard- und Basistarifen [Anm. 2] laut F.232.01, ZE0190
 2. überrechnungsmäßige Erträge [Anm. 3] laut F.200.01, ZE0130 T   ZE0180   Monetär   Monetär
 3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen den
 tatsächlichen und den rechnungsmäßigen
 3.1. Aufwendungen in der Pflege-PflichtV laut F.233.01, ZE0090    ZE0200   Monetär   Monetär
 3.2. Beiträgen in der Pflege-PflichtV laut F.233.01, ZE0190       ZE0210   Monetär   Monetär
 4. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den Standard- und
                                                                   ZE0220   Monetär   Monetär
 Basistarifen laut F.233.01, ZE0200
 5. Aufwendungen für den unternehmensübergreifenden Ausgleich
                                                                   ZE0240   Monetär   Monetär
 [Anm. 4] laut F.200.01, ZE0650, SP0040 T
 6. Sonstiges                                                      ZE0250   Monetär   Monetär
 Ergebnis aus dem Beitrags- und Schadenausgleich                   ZE0260   Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 134


Tabelle F.237.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für die
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung – nach Art der Lebensversicherung

                                                                           nach Art der Lebensversicherung

                                                                 substitutiv,                 nicht-
                                                                                                          geförderte
                                                                   ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                            Pflege-
                                                                  Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                           vorsorge
                                                                  PflichtV                 Pflegevors.

                                                                  SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Gegenüberstellung der tatsächlichen Auf­
 wendungen und der rechnungsmäßigen Erträge
 für die erfolgsunabhängige Beitragsrück­
 erstattung
 1. Erträge zur Deckung der tariflichen erfolgsunab­
 hängigen Beitragsrückerstattung laut F.232.01,         ZE0310   Monetär                    Monetär       Monetär
 ZE0430
 2. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige
                                                        ZE0330   Monetär                    Monetär       Monetär
 Beitragsrückerstattung laut F.200.01, ZE0470
 3. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für
 Gruppenversicherungsverträge laut F.231.01, ZE0470     ZE0350   Monetär                    Monetär       Monetär
 [Anm. 1]
 4. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG laut
                                                        ZE0360   Monetär                    Monetär       Monetär
 F.231.01, ZE0460
 5. Sonstiges                                           ZE0370   Monetär                    Monetär       Monetär
 Ergebnis aus der tariflichen erfolgsunabhängigen
                                                        ZE0380   Monetär                    Monetär       Monetär
 Beitragsrückerstattung
 Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen für
 den Beitrags- und Schadenausgleich
 1. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der
 Beitragskappung in den Standard- und Basistarifen      ZE0430   Monetär
 [Anm. 2] laut F.232.01, ZE0450
 2. überrechnungsmäßige Erträge [Anm. 3] laut
                                                        ZE0440   Monetär        Monetär
 F.200.01, ZE0130 T
 3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen
 den tatsächlichen und den rechnungsmäßigen
 3.1. Aufwendungen in der Pflege-PflichtV laut
                                                        ZE0460                  Monetär
 F.233.01, ZE0350
 3.2. Beiträgen in der Pflege-PflichtV laut F.233.01,
                                                        ZE0470                  Monetär
 ZE0450
 4. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
                                                        ZE0480   Monetär
 Standard- und Basistarifen laut F.233.01, ZE0460
 5. Aufwendungen für den unternehmensüber­
 greifenden Ausgleich [Anm. 4] laut F.200.01, ZE0650,   ZE0500   Monetär        Monetär                   Monetär
 SP0040 T
 6. Sonstiges                                           ZE0510   Monetär        Monetär                   Monetär
 Ergebnis aus dem Beitrags- und Schadenausgleich        ZE0520   Monetär        Monetär                   Monetär
BGBl. 2024, Seite 135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 135


Formular F.238.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen

Tabelle F.238.01.01
Gegenüberstellung der übrigen Erträge und Aufwendungen – gesamt

                                                                                         nach        nach
                                                                                        Art der     Art der
                                                                             gesamt    Lebens-     Schaden-
                                                                                       versiche­   versiche­
                                                                                         rung        rung

                                                                             SP0010    SP0020      SP0030

 Gegenüberstellung der übrigen Erträge und Aufwendungen
 1. Erträge aus der Verminderung der übrigen versicherungs­
                                                                    ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär
 technischen Bruttorückstellungen laut F.200.01, ZE0110, SP0030
 2. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge laut F.200.01,
                                                                    ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär
 ZE0130 abzüglich F.237.01, ZE0180 und F.233.01, ZE0220
 3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen versicherungs­
                                                                    ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär
 technischen Bruttorückstellungen laut F.200.01, ZE0520, SP0030
 4. sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen laut
 F.200.01, ZE0650, SP0040 abzüglich F.237.01, ZE0240 und            ZE0100   Monetär   Monetär     Monetär
 F.233.01, ZE0130
 5. Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungs­
                                                                    ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär
 geschäft laut F.200.01, ZE1150
 6. sonstige Erträge laut F.200.01, ZE1390, SP0040                  ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär
 7. sonstige Aufwendungen laut F.200.01, ZE1500, SP0040
                                                                    ZE0160   Monetär   Monetär     Monetär
 abzüglich F.236.01, ZE0140
 8. außerordentliches Ergebnis laut F.200.01, ZE1530, SP0040        ZE0180   Monetär   Monetär     Monetär
 9. Erträge aus Verlustübernahme laut F.200.01, ZE1570              ZE0200   Monetär   Monetär     Monetär
 10. Steuern laut F.200.01, ZE1620, SP0040 und ZE1640, SP0040       ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär
 11. Sonstiges                                                      ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär
 Ergebnis aus den übrigen Erträgen und Aufwendungen                 ZE0260   Monetär   Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 136


Tabelle F.238.01.02
Gegenüberstellung der übrigen Erträge und Aufwendungen – nach Art der Lebensversicherung

                                                                           nach Art der Lebensversicherung

                                                                 substitutiv,                 nicht-
                                                                                                          geförderte
                                                                   ohne         Pflege-    substitutiv,
                                                                                                            Pflege-
                                                                  Pflege-       PflichtV    ohne gef.
                                                                                                           vorsorge
                                                                  PflichtV                 Pflegevors.

                                                                  SP0010        SP0020       SP0030        SP0040

 Gegenüberstellung der übrigen Erträge und
 Aufwendungen
 1. Erträge aus der Verminderung der übrigen ver­
 sicherungstechnischen Bruttorückstellungen laut        ZE0300   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.200.01, ZE0110, SP0030
 2. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge
 laut F.200.01, ZE0130 abzüglich F.237.01, ZE0440       ZE0320   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 und F.233.01, ZE0480
 3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen
 versicherungstechnischen Bruttorückstellungen laut     ZE0340   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.200.01, ZE0520, SP0030
 4. sonstige versicherungstechnische Bruttoauf­
 wendungen laut F.200.01, ZE0650, SP0040 abzüglich      ZE0360   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 F.237.01, ZE0500 und F.233.01, ZE0390
 5. Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen
                                                        ZE0380   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Versicherungsgeschäft laut F.200.01, ZE1150
 6. sonstige Erträge laut F.200.01, ZE1390, SP0040      ZE0400   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 7. sonstige Aufwendungen laut F.200.01, ZE1500,
                                                        ZE0420   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 SP0040 abzüglich F.236.01, ZE0400
 8. außerordentliches Ergebnis laut F.200.01, ZE1530,
                                                        ZE0440   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 SP0040
 9. Erträge aus Verlustübernahme laut F.200.01,
                                                        ZE0460   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE1570
 10. Steuern laut F.200.01, ZE1620, SP0040 und
                                                        ZE0490   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 ZE1640, SP0040
 11. Sonstiges                                          ZE0500   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Ergebnis aus den übrigen Erträgen und
                                                        ZE0520   Monetär        Monetär     Monetär       Monetär
 Aufwendungen
BGBl. 2024, Seite 137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 137


Formular F.330.01
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen

Tabelle F.330.01.01
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen

                                                                                      Krankheits­    Kranken-
                                                                           gesamtes
                                                                                      kostenvollV   tagegeldV
                                                                              VG
                                                                                      [Anm. 1, 2]    [Anm. 2]

                                                                           SP0010      SP0020       SP0030

 1. Monats-Sollbeiträge in Euro:
 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0030     Monetär     Monetär      Monetär
 Zugang während des GJ                                          ZE0040     Monetär     Monetär      Monetär
 Abgang während des GJ                                          ZE0050     Monetär     Monetär      Monetär
 Veränderungen während des GJ                                   ZE0060     Monetär     Monetär      Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0030 + ZE0040 – ZE0050 +
                                                                ZE0070     Monetär     Monetär      Monetär
 ZE0060)
 2. Anzahl der Personen:
 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0090      Anzahl     Anzahl        Anzahl
 Zugang während des GJ                                          ZE0100      Anzahl     Anzahl        Anzahl
 Abgang während des GJ                                          ZE0110      Anzahl     Anzahl        Anzahl
 Veränderungen während des GJ                                   ZE0120      Anzahl     Anzahl        Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0090 + ZE0100 – ZE0110 +
                                                                ZE0130      Anzahl     Anzahl        Anzahl
 ZE0120)
BGBl. 2024, Seite 138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 138


Tabelle F.330.01.01                                                                                [Fortsetzung]
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen

                                                                            Kranken­
                                                                                                      sonstige
                                                                             haus-      Pflege-
                                                                                                       [Anm.
                                                                           tagegeldV    PflichtV
                                                                                                       2, 3, 4]
                                                                          [Anm. 1, 2]

                                                                           SP0040       SP0050        SP0060

 1. Monats-Sollbeiträge in Euro:
 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0030     Monetär      Monetär       Monetär
 Zugang während des GJ                                          ZE0040     Monetär      Monetär       Monetär
 Abgang während des GJ                                          ZE0050     Monetär      Monetär       Monetär
 Veränderungen während des GJ                                   ZE0060     Monetär      Monetär       Monetär
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0030 + ZE0040 – ZE0050 +
                                                                ZE0070     Monetär      Monetär       Monetär
 ZE0060)
 2. Anzahl der Personen:
 Bestand am Anfang des GJ                                       ZE0090      Anzahl      Anzahl         Anzahl
 Zugang während des GJ                                          ZE0100      Anzahl      Anzahl         Anzahl
 Abgang während des GJ                                          ZE0110      Anzahl      Anzahl         Anzahl
 Veränderungen während des GJ                                   ZE0120      Anzahl      Anzahl         Anzahl
 Bestand am Ende des GJ (= ZE0090 + ZE0100 – ZE0110 +
                                                                ZE0130      Anzahl      Anzahl        Anzahl
 ZE0120)
BGBl. 2024, Seite 139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 139




                              Zusätzliche formgebundene Erläuterungen
                          der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
BGBl. 2024, Seite 140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 140


Formular F.240.01
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst
abgeschlossenen VG [Anm. 1]

Tabelle F.240.01.01
Bestandsentwicklung und Versicherungssummen


Va/Vz/VG


                                                                     Anzahl der
                                                               Versicherungsverträge      Bestandsbeiträge
                                                                      [Anm. 7]

                                                                inländi­   ausländi­    inländi­   ausländi­
                                                               sches VG    sches VG    sches VG    sches VG

                                                                SP0010      SP0020     SP0030       SP0040

 1. Bestandsentwicklung und Versicherungs­
 summen
   1.1. Versicherungsbestand am Anfang des GJ        ZE0030      Stück      Stück      Monetär     Monetär
   1.2. echte Zugänge im GJ                          ZE0040      Stück      Stück      Monetär     Monetär
   1.3. echte Abgänge im GJ                          ZE0050      Stück      Stück      Monetär     Monetär
 davon: Erstjahresstorno [Anm. 2]                    ZE0060      Stück      Stück      Monetär     Monetär
   1.4. Saldo der übrigen Bestandsveränderungen im
                                                     ZE0070      Stück      Stück      Monetär     Monetär
 GJ [Anm. 3]
   1.5. Versicherungsbestand am Ende des GJ          ZE0080      Stück      Stück      Monetär     Monetär
   davon:
    Allein-VG [Anm. 4]                               ZE0090      Stück                 Monetär
    Beteiligungs-VG [Anm. 4]                         ZE0100      Stück                 Monetär
    Führungseigen-VG [Anm. 4]                        ZE0110      Stück                 Monetär
    Führungsfremd-VG [Anm. 4]                        ZE0120                            Monetär
 Versicherungssummen: [Anm. 5]
   1.6. am Anfang des GJ                             ZE0130                            Monetär     Monetär
   1.7. am Ende des GJ                               ZE0140                            Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 141


Tabelle F.240.01.02
Art der gebuchten RV-BE für das in Rückdeckung gegebene VG


Va/Vz/VG


                                                                                                 davon
                                                                                              Verträge mit
                                                                                   gebuchte
                                                                                              besonderen
                                                                                    RV-BE
                                                                                              Merkmalen
                                                                                               [Anm. 8]

                                                                                   SP0010       SP0020

 2. Art der gebuchten RV-BE für das in Rückdeckung gegebene VG
 Art der RV-Abgaben:
 2.1. fakultative Abgaben                                             ZE0170       Monetär      Monetär
 2.2. obligatorische Abgaben auf Grund von:
 2.2.1. Quoten-Verträgen                                              ZE0180       Monetär      Monetär
 2.2.2. Summen-Exzedenten-Verträgen                                   ZE0190       Monetär      Monetär
 2.2.3. Schaden-Exzedenten-Verträgen                                  ZE0200       Monetär      Monetär
 2.2.4. Jahresüberschaden-Verträgen                                   ZE0210       Monetär      Monetär
 2.2.5. Finanzrückversicherungsverträgen [Anm. 6]                     ZE0220       Monetär      Monetär
 2.2.6. sonstigen Verträgen                                           ZE0230       Monetär      Monetär
 2.3. gebuchte RV-BE insgesamt                                        ZE0240       Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 142


Formular F.242.01
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen für die Vz/Va des selbst
abgeschlossenen VG [Anm. 1]

Tabelle F.242.01.01
Abwicklung der Versicherungsfälle (einschließlich der Renten-VF) [Anm. 2]


Va/Vz/VG


                                                                             inländi­   ausländi­   gesamtes
                                                                            sches VG    sches VG       VG

                                                                            SP0010      SP0020      SP0030

 1. Abwicklung der Versicherungsfälle (einschließlich der
 Renten-VF) [Anm. 2]
 1.1. GJ-Versicherungsfälle [Anm. 3]
 1.1.1. im GJ gemeldete GJ-VF                                   ZE0020       Stück        Stück      Stück
 1.1.2. im GJ abgewickelte GJ-VF                                ZE0030       Stück        Stück      Stück
 1.1.3. noch nicht abgewickelte GJ-VF                           ZE0040       Stück        Stück      Stück
 1.1.4. Spätschäden                                             ZE0050       Stück        Stück      Stück
 1.1.5. noch nicht abgewickelte GJ-VF insgesamt                 ZE0060       Stück        Stück      Stück
 1.2. VJ-Versicherungsfälle
 aus dem VJ übernommene VJ-VF:
 1.2.1. bekannte VF (einschließlich Renten-VF)                  ZE0080       Stück        Stück      Stück
 1.2.2. Spätschäden:
 – bekannte                                                     ZE0090       Stück        Stück      Stück
 – unbekannte                                                   ZE0100       Stück        Stück      Stück
 1.2.3. Summe                                                   ZE0110       Stück        Stück      Stück
 1.2.4. im GJ gemeldete VF aus VJ                               ZE0120       Stück        Stück      Stück
 im GJ abgewickelte VJ-VF:
 1.2.5. bekannte VF (einschließlich Renten-VF) [Anm. 3]         ZE0140       Stück        Stück      Stück
 1.2.6. Spätschäden:
 – bekannte [Anm. 3]                                            ZE0150       Stück        Stück      Stück
 – im GJ bekannt gewordene                                      ZE0160       Stück        Stück      Stück
 1.2.7. Summe                                                   ZE0170       Stück        Stück      Stück
 noch nicht abgewickelte VJ-VF:
 1.2.8. bekannte VF (einschließlich Renten-VF) [Anm. 3]         ZE0190       Stück        Stück      Stück
 1.2.9. Spätschäden:
 – bekannte [Anm. 3]                                            ZE0200       Stück        Stück      Stück
 – unbekannte                                                   ZE0210       Stück        Stück      Stück
 1.2.10. noch nicht abgewickelte VJ-VF insgesamt                ZE0220       Stück        Stück      Stück
BGBl. 2024, Seite 143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 143


Tabelle F.242.01.02
Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende des GJ


Va/Vz/VG


                                                                                     Brutto-SR für

                                                                                        GJ-VF
                                                                            VJ-VF                    gesamt
                                                                                       [Anm. 8]

                                                                           SP0010      SP0020        SP0030

 2. Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende
 des GJ
 Teil-Brutto-SR für
 2.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 4]
 2.1.1. Einzelbewertung                                         ZE0290     Monetär    Monetär        Monetär
 2.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung                              ZE0300     Monetär    Monetär        Monetär
 2.2. Renten-VF                                                 ZE0310     Monetär    Monetär        Monetär
 2.3. Spätschäden [Anm. 5]                                      ZE0320     Monetär    Monetär        Monetär
 2.4. Schadenregulierungsaufwendungen                           ZE0330     Monetär    Monetär        Monetär
 2.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF                      ZE0340     Monetär    Monetär        Monetär
 Teil-Brutto-SR insgesamt                                       ZE0350     Monetär    Monetär        Monetär
BGBl. 2024, Seite 144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 144


Tabelle F.242.01.03
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für [Anm. 6]


Va/Vz/VG


                                                                   Teil-Brutto-SR
                                                                                         Brutto-
                                                                 am Anfang des GJ                    Brutto-
                                                                                       Schaden­
                                                                                                    Abwick­
                                                                                       zahlungen
                                                                           Währungs­                 lungs-
                                                               ursprüng-                 im GJ
                                                                           kursände­                ergebnis
                                                                 licher                für VJ-VF
                                                                             rungen                [Anm. 11]
                                                                Betrag                 [Anm. 10]
                                                                            [Anm. 9]

                                                                SP0010      SP0020      SP0030     SP0040

 3. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
 Teil-Brutto-SR für [Anm. 6]
   3.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 4]
        3.1.1. Einzelbewertung                       ZE0390    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
        3.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung            ZE0400    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
   3.2. Renten-VF                                    ZE0410    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
   3.3. Spätschäden                                  ZE0420    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
   3.4. Schadenregulierungsaufwendungen              ZE0430    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
   3.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF         ZE0440    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
   Saldo/Brutto-Abwicklungsergebnis 1                ZE0450    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
   3.6. Nachverrechnungsbeiträge [Anm. 7]            ZE0460                                        Monetär
   3.7. Zinszuführung zur Renten-DR                  ZE0470                                        Monetär
   Brutto-Abwicklungsergebnis 2                      ZE0480                                        Monetär
BGBl. 2024, Seite 145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 145


Tabelle F.242.01.04
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge [Anm. 12]


Va/Vz/VG



                                                                                                          Brutto-
                                                                Brutto-SR      Brutto-                   Abwick­
                                                                                           Brutto-SR
                                                               am Anfang     Schaden­                     lungs-
                                                                                           am Ende
                                                               des GJ für:   zahlungen                   ergebnis
                                                                                          des GJ für:
                                                                [Anm. 15]    im GJ für:                     für:
                                                                                                        [Anm. 16]

                                                                SP0010        SP0020       SP0030       SP0040

 4. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
 Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge:
 [Anm. 12]
 Schadenjahrgänge: [Anm. 13]
 4.1. 12. VJ                                         ZE0550    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.2. 11. VJ                                         ZE0560    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.3. 10. VJ                                         ZE0570    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.4. 09. VJ                                         ZE0580    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.5. 08. VJ                                         ZE0590    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.6. 07. VJ                                         ZE0600    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.7. 06. VJ                                         ZE0610    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.8. 05. VJ                                         ZE0620    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.9. 04. VJ                                         ZE0630    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.10. 03. VJ                                        ZE0640    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.11. 02. VJ                                        ZE0650    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.12. 01. VJ                                        ZE0660    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 146


Tabelle F.242.01.05
Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VF für die einzelnen Schadenjahrgänge: [Anm. 14]


Va/Vz/VG


                                                                 1. VJ      2. VJ         3. VJ      4. VJ

                                                                SP0010     SP0020     SP0030        SP0040

 5. Anzahl der am Ende des GJ noch nicht
 abgewickelten VF
 erstes bis zwölftes VJ                              ZE0700      Stück      Stück         Stück      Stück




Tabelle F.242.01.05                                                                   [Fortsetzung]
Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VF für die einzelnen Schadenjahrgänge: [Anm. 14]


Va/Vz/VG


                                                                 5. VJ      6. VJ         7. VJ      8. VJ

                                                                SP0050     SP0060     SP0070        SP0080

 5. Anzahl der am Ende des GJ noch nicht
 abgewickelten VF
 erstes bis zwölftes VJ                              ZE0700      Stück      Stück         Stück      Stück




Tabelle F.242.01.05                                                                   [Fortsetzung]
Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VF für die einzelnen Schadenjahrgänge: [Anm. 14]


Va/Vz/VG


                                                                 9. VJ     10. VJ         11. VJ     12. VJ

                                                                SP0090     SP0100     SP0110        SP0120

 5. Anzahl der am Ende des GJ noch nicht
 abgewickelten VF
 erstes bis zwölftes VJ                              ZE0700      Stück      Stück         Stück      Stück




Tabelle F.242.01.06
Sollbetrag der Schwankungsrückstellung


Va/Vz/VG


                                                                                                   SP0010

 6. nachrichtlich:
 Sollbetrag der Schwankungsrückstellung                                             ZE0770         Monetär
BGBl. 2024, Seite 147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 147


Tabelle F.242.01.07
Angaben zum selbst abgeschlossenen ausländischen VG


Va/Vz/VG


                                                                                        sonstiges ausländisches
                                                                 Niederlassungs-VG
                                                                                             VG [Anm. 17]

                                                                                                       verein­
                                                                            versiche­                  fachtes
                                                                          rungstech­                  versiche­
                                                               gebuchte                 gebuchte
                                                                             nisches                rungstech­
                                                                Brutto­                  Brutto­
                                                                             Brutto­                   nisches
                                                               beiträge                 beiträge
                                                                            ergebnis                   Brutto­
                                                                           [Anm. 18]                  ergebnis
                                                                                                     [Anm. 19]

                                                                SP0010     SP0020        SP0030       SP0040

 7. Angaben zum selbst abgeschlossenen
 ausländischen VG
 Herkunft des VG:
 7.1. Schweiz                                        ZE0810    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 7.2. übriges Europa (ohne Mitglied- und
                                                     ZE0820    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Vertragsstaaten)
 7.3. USA                                            ZE0830    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 7.4. übriges Amerika                                ZE0840    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 7.5. Japan                                          ZE0850    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 7.6. übriges Asien                                  ZE0860    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 7.7. Afrika                                         ZE0870    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 7.8. Australien, Neuseeland                         ZE0880    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 Summe                                               ZE0890    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148


Formular F.243.01
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen VG [Anm. 1]

Tabelle F.243.01.01
Abwicklung der GJ-Versicherungsfälle und Bruttoaufwendungen für GJ-Versicherungsfälle


Va


                                                                                                    davon
                                                                                  inländisches   Beteiligungs-
                                                                                       VG             VG
                                                                                                   [Anm. 2]

                                                                                    SP0010         SP0020

 1. Abwicklung der GJ-Versicherungsfälle
 1.1. im GJ gemeldete GJ-VF                                           ZE0030        Stück           Stück
 1.2. im GJ abgewickelte GJ-VF                                        ZE0040        Stück           Stück
 1.3. noch nicht abgewickelte GJ-VF                                   ZE0050        Stück           Stück
 1.4. Spätschäden                                                     ZE0060        Stück
 1.5. noch nicht abgewickelte GJ-VF insgesamt                         ZE0070        Stück           Stück
 2. Bruttoaufwendungen für GJ-Versicherungsfälle
 2.1. Brutto-Schadenzahlungen für GJ-VF                               ZE0110       Monetär        Monetär
 2.2. Brutto-SR für GJ-VF am Ende des GJ                              ZE0120       Monetär        Monetär
 2.3. Summe                                                           ZE0130       Monetär        Monetär
BGBl. 2024, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 149


Tabelle F.243.01.02
Vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis


Va


                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 3. Vereinfachtes versicherungstechnisches
 Bruttoergebnis
 3.1. gebuchte Bruttobeiträge                        ZE0160                                     Monetär
 3.2. Provisionen                                    ZE0170                          Monetär
 3.3. Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF           ZE0180                          Monetär
 3.4. Abwicklungsergebnis:
 3.4.1. Brutto-SR für VJ-VF am Anfang d. GJ          ZE0190               Monetär
 3.4.2.
 3.4.2.1. Brutto-Schadenzahlungen für VJ-VF          ZE0200    Monetär
 3.4.2.2. Brutto-SR für VJ-VF am Ende des GJ         ZE0210    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 3.5. vereinfachtes versicherungstechnisches
                                                     ZE0220                                     Monetär
 Bruttoergebnis
BGBl. 2024, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 150


Formular F.246.01
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft

Tabelle F.246.01.01
Aufteilung des selbst abgeschlossenen Transport-VG nach Versicherungsarten

                                                                                       Brutto-Aufwendungen
                                                                   gebuchte BBE
                                                                                        für GJ-VF [Anm. 5]

                                                                             davon
                                                                            für das                zurück-
                                                                gesamt                 gezahlt
                                                                         laufende ZJ               gestellt
                                                                           [Anm. 6]

                                                                SP0010     SP0020      SP0030     SP0040

 1. Aufteilung des selbst abgeschlossenen
 Transport-VG nach Versicherungsarten
   Transport-Va:
   1.1. Seeschifffahrts-Kaskoversicherung            ZE0040    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.2. Baurisikoversicherung                        ZE0050    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.3. Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko­
                                                     ZE0060    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
 versicherung
   1.4. Sportboot-Kaskoversicherung                  ZE0070    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.5. Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung           ZE0080    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.6. sonstige Kaskoversicherung                   ZE0090    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.7. Kaskoversicherung insgesamt                  ZE0100    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.8. Transportgüterversicherung [Anm. 1]          ZE0110    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.9. Tiertransportversicherung                    ZE0120    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.10. sonstige Warenversicherung [Anm. 2]         ZE0130    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.11. Warenversicherung insgesamt                 ZE0140    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.12. Offshore-Risiken-Versicherung               ZE0150    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.13. Valorenversicherung (gewerblich)            ZE0160    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.14. Filmversicherung                            ZE0170    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.15. Kriegsrisikoversicherung                    ZE0180    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.16. sonstige Transportversicherung [Anm. 3]     ZE0190    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.17. übrige Transportversicherung insgesamt      ZE0200    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
   1.18. Transportversicherung insgesamt             ZE0210    Monetär    Monetär      Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151


Tabelle F.246.01.02
Angaben für das selbst abgeschlossene Transport-VG, sofern es nach ZJ abgerechnet wird

                                                                 Summe
                                                                oder Saldo
                                                                   von                    1. vorher­   2. vorher­
                                                                             laufendes
                                                                SP0020 bis                gehendes     gehendes
                                                                                 ZJ
                                                                 SP0070,                      ZJ           ZJ
                                                                ZE0300 bis
                                                                 ZE0350

                                                                 SP0010      SP0020       SP0030       SP0040

 2. Angaben für das selbst abgeschlossene
 Transport-VG, sofern es nach ZJ abgerechnet wird
   2.1. gebuchte Bruttobeiträge [Anm. 7]               ZE0300    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
   2.2. Brutto-Courtagen und Brutto-Provisionen
                                                       ZE0310    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
 [Anm. 7]
   2.3. sonstige Brutto-VBA [Anm. 7]                   ZE0320    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
   2.4. Brutto-Schadenzahlungen [Anm. 7]               ZE0330    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
   2.5. Brutto-SR am Ende des GJ [Anm. 7]              ZE0340    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär
   2.6. Saldo                                          ZE0350    Monetär     Monetär      Monetär      Monetär




Tabelle F.246.01.02                                                                    [Fortsetzung]
Angaben für das selbst abgeschlossene Transport-VG, sofern es nach ZJ abgerechnet wird

                                                                             3. vorher­   4. vorher­
                                                                                                         5. und
                                                                             gehendes     gehendes
                                                                                                       frühere ZJ
                                                                                 ZJ           ZJ

                                                                              SP0050       SP0060       SP0070

 2. Angaben für das selbst abgeschlossene Transport-VG,
 sofern es nach ZJ abgerechnet wird
   2.1. gebuchte Bruttobeiträge [Anm. 7]                          ZE0300     Monetär      Monetär      Monetär
   2.2. Brutto-Courtagen und Brutto-Provisionen [Anm. 7]          ZE0310     Monetär      Monetär      Monetär
   2.3. sonstige Brutto-VBA [Anm. 7]                              ZE0320     Monetär      Monetär      Monetär
   2.4. Brutto-Schadenzahlungen [Anm. 7]                          ZE0330     Monetär      Monetär      Monetär
   2.5. Brutto-SR am Ende des GJ [Anm. 7]                         ZE0340     Monetär      Monetär      Monetär
   2.6. Saldo                                                     ZE0350     Monetär      Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152


Formular F.247.01
Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft

Tabelle F.247.01.01
Stand alone Inland [Anm. 1, 2]

                                                                            Stand alone Inland

                                                                Gesamt      Privat        KMU     Industrie

                                                                SP0010     SP0020      SP0030     SP0040

 1. Kurz-GuV [Anm. 3]
 1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge                          ZE0010   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 1.2 Verdiente Brutto-Beiträge                         ZE0020   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 1.3 Verdiente Netto-Beiträge                          ZE0030   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle        ZE0040   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle         ZE0050   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0060   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 betrieb
 1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0070   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
 betrieb
 2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
 2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ                ZE0080   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 2.2 Anzahl der VF im GJ                               ZE0090   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 3. Ransomware [Anm. 3, 4]
 3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen            ZE0100   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt                       ZE0110   Monetär   Monetär      Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153


Tabelle F.247.01.02
Stand alone Ausland [Anm. 1, 2]

                                                                           Stand alone Ausland

                                                                Gesamt      Privat        KMU     Industrie

                                                                SP0010     SP0020      SP0030     SP0040

 1. Kurz-GuV [Anm. 3]
 1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge                          ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 1.2 Verdiente Brutto-Beiträge                         ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 1.3 Verdiente Netto-Beiträge                          ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle        ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle         ZE0160   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 betrieb
 1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0180   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
 betrieb
 2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
 2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ                ZE0190   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 2.2 Anzahl der VF im GJ                               ZE0200   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 3. Ransomware [Anm. 3, 4]
 3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen            ZE0210   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt                       ZE0220   Monetär   Monetär     Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154


Tabelle F.247.01.03
Cyber-Zusatzdeckungen Inland [Anm. 1, 2]

                                                                          Cyber-Zusatzdeckungen Inland

                                                                Gesamt         Privat      KMU           Industrie

                                                                SP0010        SP0020      SP0030         SP0040

 1. Kurz-GuV [Anm. 3]
 1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge                          ZE0230   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 1.2 Verdiente Brutto-Beiträge                         ZE0240   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 1.3 Verdiente Netto-Beiträge                          ZE0250   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle        ZE0260   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle         ZE0270   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0280   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 betrieb
 1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0290   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
 betrieb
 2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
 2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ                ZE0300   Anzahl        Anzahl      Anzahl         Anzahl
 2.2 Anzahl der VF im GJ                               ZE0310   Anzahl        Anzahl      Anzahl         Anzahl
 3. Ransomware [Anm. 3, 4]
 3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen            ZE0320   Anzahl        Anzahl      Anzahl         Anzahl
 3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt                       ZE0330   Monetär      Monetär     Monetär         Monetär
BGBl. 2024, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 155


Tabelle F.247.01.04
Cyber-Zusatzdeckungen Ausland [Anm. 1, 2]

                                                                      Cyber-Zusatzdeckungen Ausland

                                                                Gesamt      Privat        KMU     Industrie

                                                                SP0010     SP0020     SP0030      SP0040

 1. Kurz-GuV [Anm. 3]
 1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge                          ZE0340   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.2 Verdiente Brutto-Beiträge                         ZE0350   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.3 Verdiente Netto-Beiträge                          ZE0360   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle        ZE0370   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle         ZE0380   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0390   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 betrieb
 1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs­
                                                       ZE0400   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
 betrieb
 2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
 2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ                ZE0410   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 2.2 Anzahl der VF im GJ                               ZE0420   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 3. Ransomware [Anm. 3, 4]
 3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen            ZE0430   Anzahl     Anzahl      Anzahl     Anzahl
 3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt                       ZE0440   Monetär   Monetär     Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156


Formular F.342.01
Angaben zu den Rückstellungen für die Vz des selbst abgeschlossenen VG [Anm. 1]

Tabelle F.342.01.01
Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende des GJ


Vz/VG


                                                                                     Brutto-SR für

                                                                                        GJ-VF
                                                                            VJ-VF                    gesamt
                                                                                       [Anm. 5]

                                                                           SP0010      SP0020        SP0030

 1. Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende
 des GJ
 Teil-Brutto-SR für
 1.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 2]
 1.1.1. Einzelbewertung                                         ZE0030     Monetär    Monetär        Monetär
 1.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung                              ZE0040     Monetär    Monetär        Monetär
 1.2. Renten-VF                                                 ZE0050     Monetär    Monetär        Monetär
 1.3. Spätschäden [Anm. 5]                                      ZE0060     Monetär    Monetär        Monetär
 1.4. Schadenregulierungsaufwendungen                           ZE0070     Monetär    Monetär        Monetär
 1.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF                      ZE0080     Monetär    Monetär        Monetär
 Teil-Brutto-SR insgesamt                                       ZE0090     Monetär    Monetär        Monetär
BGBl. 2024, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157


Tabelle F.342.01.02
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für [Anm. 3]


Vz/VG


                                                                   Teil-Brutto-SR
                                                                                         Brutto-
                                                                 am Anfang des GJ                   Brutto-
                                                                                       Schaden­
                                                                                                    Abwick­
                                                                                       zahlungen
                                                                           Währungs­                 lungs-
                                                               ursprüng-               im GJ für
                                                                           kursände­               ergebnis
                                                                 licher                  VJ VF
                                                                             rungen                [Anm. 8]
                                                                Betrag                  [Anm. 7]
                                                                            [Anm. 6]

                                                                SP0010      SP0020      SP0030     SP0040

 2. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
 Teil-Brutto-SR für [Anm. 3]
 2.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 2]
 2.1.1. Einzelbewertung                              ZE0130    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 2.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung                   ZE0140    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 2.2. Renten-VF                                      ZE0150    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 2.3. Spätschäden                                    ZE0160    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 2.4. Schadenregulierungsaufwendungen                ZE0170    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 2.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF           ZE0180    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 Saldo/Brutto-Abwicklungsergebnis 1                  ZE0190    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 2.6. Nachverrechnungsbeiträge [Anm. 4]              ZE0200                                        Monetär
 2.7. Zinszuführung zur Renten-DR                    ZE0210                                        Monetär
 Brutto-Abwicklungsergebnis 2                        ZE0220                                        Monetär
BGBl. 2024, Seite 158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 158




            Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
BGBl. 2024, Seite 159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 159


Formular F.252.01
Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen VG [Anm. 1]

Tabelle F.252.01.01
Art der gebuchten RV-BE für das übernommene und abgegebene VG nach Art der
RV-Übernahmen/-Abgaben


Va/Vz/VG


                                                                                       davon Verträge mit
                                                                  gebuchte RV-BE     besonderen Merkmalen
                                                                                           [Anm. 3]

                                                               übernom­    abgege-   übernom­    abgege-
                                                               menes VG   benes VG   menes VG   benes VG

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 1. Art der gebuchten RV-BE für das übernommene
 und abgegebene VG nach Art der RV-Übernahmen/
 -Abgaben
 1.1. fakultative Übernahmen/Abgaben                 ZE0030    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.2. obligatorische Übernahmen/Abgaben aufgrund
 von:
 1.2.1. Quoten-Verträgen                             ZE0050    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.2.2. Summen-Exzedenten-Verträgen                  ZE0060    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.2.3. Schaden-Exzedenten-Verträgen                 ZE0070    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.2.4. Jahresüberschaden-Verträgen                  ZE0080    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.2.5. Finanzrückversicherungsverträgen [Anm. 2]    ZE0090    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.2.6. sonstigen Verträgen                          ZE0100    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
 1.3. gebuchte RV-BE insgesamt                       ZE0110    Monetär    Monetär    Monetär    Monetär
BGBl. 2024, Seite 160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 160


Tabelle F.252.01.02
Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende des GJ


Va/Vz/VG


                                                                                     Brutto-SR für

                                                                                        GJ-VF
                                                                            VJ-VF                    gesamt
                                                                                       [Anm. 8]

                                                                           SP0010      SP0020        SP0030

 2. Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende
 des GJ
 Teil-Brutto-SR für:
 2.1. bekannte VF                                               ZE0300     Monetär    Monetär        Monetär
 2.2. Spätschäden [Anm. 4]                                      ZE0310     Monetär    Monetär        Monetär
 davon von Vorversicherern aufgegeben                           ZE0320     Monetär    Monetär        Monetär
 2.3. pauschale Verstärkung [Anm. 5]                            ZE0330     Monetär    Monetär        Monetär
 Teil-Brutto-SR insgesamt                                       ZE0340     Monetär    Monetär        Monetär
BGBl. 2024, Seite 161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 161


Tabelle F.252.01.03
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR


Va/Vz/VG


                                                                   Teil-Brutto-SR
                                                                                         Brutto-
                                                                 am Anfang des GJ                    Brutto-
                                                                                       Schaden­
                                                                                                    Abwick­
                                                                                       zahlungen
                                                               ursprüng-   Währungs­                 lungs-
                                                                                       im GJ für
                                                                 licher    kursände­                ergebnis
                                                                                         VJ–VF
                                                                Betrag       rungen                [Anm. 12]
                                                                                       [Anm. 11]
                                                               [Anm. 9]    [Anm. 10]

                                                                SP0010      SP0020      SP0030     SP0040

 3. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
 Teil-Brutto-SR für: [Anm. 6]
 3.1. bekannte VF                                    ZE0400    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 3.2. Spätschäden [Anm. 4]                           ZE0410    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 davon von Vorversicherern aufgegeben                ZE0420    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 3.3. pauschale Verstärkung [Anm. 5]                 ZE0430    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 Saldo/Brutto-Abwicklungsergebnis 1                  ZE0440    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 Nachverrechnungsbeiträge [Anm. 7]                   ZE0450    Monetär     Monetär     Monetär     Monetär
 Zinszuführung zur Renten-DR                         ZE0460                                        Monetär
 Brutto-Abwicklungsergebnis 2                        ZE0470                                        Monetär
 nachrichtlich:
 Schadenreserveeintritte                             ZE0490    Monetär
 Schadenreserveaustritte                             ZE0500                            Monetär
BGBl. 2024, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162


Tabelle F.252.01.04
Abwicklung nach Schadenjahrgängen


Va/Vz/VG


                                                                                                          Brutto-
                                                                Brutto-SR      Brutto-                   Abwick­
                                                                                           Brutto-SR
                                                               am Anfang     Schaden­                     lungs-
                                                                                           am Ende
                                                               des GJ für:   zahlungen                   ergebnis
                                                                                          des GJ für:
                                                                [Anm. 14]    im GJ für:                     für:
                                                                                                        [Anm. 15]

                                                                SP0010        SP0020       SP0030       SP0040

 4. Abwicklung nach Schadenjahrgängen
 Schadenjahrgänge: [Anm. 13]
 4.1. 12. VJ                                         ZE0560    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.2. 11. VJ                                         ZE0570    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.3. 10. VJ                                         ZE0580    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.4. 09. VJ                                         ZE0590    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.5. 08. VJ                                         ZE0600    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.6. 07. VJ                                         ZE0610    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.7. 06. VJ                                         ZE0620    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.8. 05. VJ                                         ZE0630    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.9. 04. VJ                                         ZE0640    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.10. 03. VJ                                        ZE0650    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.11. 02. VJ                                        ZE0660    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 4.12. 01. VJ                                        ZE0670    Monetär       Monetär      Monetär       Monetär
 nachrichtlich:
 Sollbetrag der Schwankungsrückstellung              ZE0690    Monetär
BGBl. 2024, Seite 163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 163




                                    Formulare F.601.01 bis F.604.01
BGBl. 2024, Seite 164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 164


Formular F.601.01
Vierteljährliche Angaben der Lebensversicherungsunternehmen [Anm. 1]

Tabelle F.601.01.01
Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft

                                                                           Kapitalversicherungen
                                                                                                   Renten-
                                                                                                      und
                                                                Gesamt-    Kapital-
                                                                                        Risiko-    sonstige
                                                                bestand   bildende
                                                                                       versiche­   Versiche­
                                                                          Versiche­
                                                                                        rungen      rungen
                                                                           rungen

                                                                SP0010     SP0020       SP0030     SP0040

 A. Angaben für das selbst abgeschlossene
 Versicherungsgeschäft
 1. Bestandsentwicklung
 1.1. eingelöstes Neugeschäft:
 – Stückzahl der Verträge                            ZE0020      Stück      Stück         Stück     Stück
 – laufender Beitrag für ein Jahr                    ZE0030    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 – Versicherungssumme                                ZE0040    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 1.2. vorzeitiger Abgang:
 – Stückzahl der Verträge                            ZE0050      Stück      Stück         Stück     Stück
 – laufender Beitrag für ein Jahr                    ZE0060    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 – Versicherungssumme                                ZE0070    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 1.3. Endbestand:
 – Stückzahl der Verträge                            ZE0080      Stück      Stück         Stück     Stück
 – laufender Beitrag für ein Jahr                    ZE0090    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 – Versicherungssumme                                ZE0100    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 2. Aufwendungen für Versicherungsfälle              ZE0110    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 3. gebuchte Bruttobeiträge                          ZE0120    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
 davon Einmalbeiträge                                ZE0130    Monetär    Monetär      Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 165


Tabelle F.601.01.02
Angaben für das gesamte Unternehmen

                                                                                                SP0010

 B. Angaben für das gesamte Unternehmen
 1. Kosten [Anm. 2]
 1.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter                   ZE0160       Monetär
 1.2. Gehälter und Löhne                                                           ZE0170       Monetär
 1.3. übrige Personalaufwendungen                                                  ZE0180       Monetär
 1.4. gezahlte Vergütungen für bezogene Dienstleistungen                           ZE0190       Monetär
 2. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen                                        ZE0200       Monetär
 3. Kapitalanlagen
 3.1. Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                    ZE0220       Monetär
 3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                   ZE0230       Monetär
BGBl. 2024, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 166


Formular F.602.01
Vierteljährliche Angaben der Pensionskasse [Anm. 1]

Tabelle F.602.01.01
Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft

                                                                                      Pensions- und weitere
                                                                           Gesamt-    Kapitalversicherungen
                                                                           bestand
                                                                                      Anwärter    Rentner

                                                                           SP0010     SP0020      SP0030

 A. Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungs­
 geschäft
 1. Bestand an Versorgungsberechtigten [Anm. 2]
 Versorgungsberechtigte                                         ZE0020      Anzahl    Anzahl       Anzahl
 davon:
 Neubestand [Anm. 3]                                            ZE0030                Anzahl       Anzahl
 Altbestand [Anm. 4]                                            ZE0040                Anzahl       Anzahl
 2. Aufwendungen für Versicherungsfälle [Anm. 5]                ZE0050     Monetär    Monetär     Monetär
 3. gebuchte Bruttobeiträge                                     ZE0060     Monetär
BGBl. 2024, Seite 167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 167


Tabelle F.602.01.02
Angaben für das gesamte Unternehmen

                                                                                                SP0010

 B. Angaben für das gesamte Unternehmen
 1. Kosten [Anm. 6]
 1.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter                   ZE0100       Monetär
 1.2. Gehälter und Löhne                                                           ZE0110       Monetär
 1.3. übrige Personalaufwendungen                                                  ZE0120       Monetär
 1.4. gezahlte Vergütungen für bezogene Dienstleistungen                           ZE0130       Monetär
 2. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen                                        ZE0140       Monetär
 3. Kapitalanlagen
 3.1. Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                    ZE0160       Monetär
 3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                   ZE0170       Monetär
BGBl. 2024, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168


Formular F.603.01
Vierteljährliche Angaben der Krankenversicherungsunternehmen [Anm. 1]

Tabelle F.603.01.01
Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft

                                                                              Tarife nach Art der
                                                                             Lebensversicherung        Tarife
                                                                                                       nach
                                                                Gesamt-
                                                                           Krankheits­                Art der
                                                                bestand                  sonstige
                                                                           kostenvoll­               Schaden­
                                                                [Anm. 5]                 Versiche­
                                                                            versiche­                versiche­
                                                                                          rungen
                                                                             rungen                    rung
                                                                                         [Anm. 7]
                                                                            [Anm. 6]

                                                                SP0010      SP0020       SP0030      SP0040

 Angaben für das selbst abgeschlossene
 Versicherungsgeschäft
 1. Bestandsentwicklung [Anm. 2]
 1.1. Zugang bisher nicht Versicherter: [Anm. 3]
 – natürliche Personen                               ZE0030     Anzahl      Anzahl       Anzahl      Anzahl
 – Monats-Sollbeiträge                               ZE0040    Monetär      Monetär      Monetär     Monetär
 1.2. Endbestand:
 – natürliche Personen                               ZE0060     Anzahl      Anzahl       Anzahl      Anzahl
 – Monats-Sollbeiträge                               ZE0070    Monetär      Monetär      Monetär     Monetär
 2. gebuchte Bruttobeiträge [Anm. 4]                 ZE0080    Monetär      Monetär      Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169


Formular F.604.01
Vierteljährliche Angaben der Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen und der
Rückversicherungsunternehmen [Anm. 1]

Tabelle F.604.01.01
Angaben zu ausgewählten Vz

                                                                            Vz-Kennzahl: [Anm. 2, 3]

                                                                    30          03           04          05

                                                                  SP0010     SP0020       SP0030       SP0040

 A. Angaben zu ausgewählten Vz
 1. Bestandsentwicklung:
   1.1. Anzahl der Versicherungsverträge                 ZE0020    Stück      Stück        Stück        Stück
   1.2. gebuchte Brutto-Beiträge                         ZE0030   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
 2. Versicherungsleistungen:
   2.1. gemeldete GJ-VF                                  ZE0040    Stück      Stück        Stück        Stück
   2.2. gemeldete VJ-VF                                  ZE0050    Stück      Stück        Stück        Stück
   2.3. Brutto-Schadenzahlungen für GJ-VF                ZE0060   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
   2.4. Brutto-Schadenzahlungen für VJ-VF                ZE0070   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
   2.5. Brutto-Einzelrückstellungen für GJ-VF [Anm. 4]   ZE0080   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
   2.6. Brutto-Einzelrückstellungen für VJ-VF [Anm. 4]   ZE0090   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170


Tabelle F.604.01.01                                                                                 [Fortsetzung]
Angaben zu ausgewählten Vz

                                                                            Vz-Kennzahl: [Anm. 2, 3]

                                                                    08       13 + 14         17          19

                                                                  SP0050     SP0060       SP0070       SP0080

 A. Angaben zu ausgewählten Vz
 1. Bestandsentwicklung:
   1.1. Anzahl der Versicherungsverträge                 ZE0020    Stück      Stück        Stück        Stück
   1.2. gebuchte Brutto-Beiträge                         ZE0030   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
 2. Versicherungsleistungen:
   2.1. gemeldete GJ-VF                                  ZE0040    Stück      Stück        Stück        Stück
   2.2. gemeldete VJ-VF                                  ZE0050    Stück      Stück        Stück        Stück
   2.3. Brutto-Schadenzahlungen für GJ-VF                ZE0060   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
   2.4. Brutto-Schadenzahlungen für VJ-VF                ZE0070   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
   2.5. Brutto-Einzelrückstellungen für GJ-VF [Anm. 4]   ZE0080   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
   2.6. Brutto-Einzelrückstellungen für VJ-VF [Anm. 4]   ZE0090   Monetär    Monetär      Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171


Tabelle F.604.01.02
Angaben für das gesamte Unternehmen

                                                                                                SP0010

 B. Angaben für das gesamte Unternehmen
 1. Kosten [Anm. 5]
   1.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter                              ZE0200       Monetär
   1.2. Gehälter und Löhne                                                         ZE0210       Monetär
   1.3. übrige Personalaufwendungen                                                ZE0220       Monetär
   1.4. Vergütung für bezogene Dienstleistungen                                    ZE0230       Monetär
 2. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen                                        ZE0240       Monetär
 3. Kapitalanlagen
   3.1. Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                  ZE0250       Monetär
   3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                 ZE0260       Monetär
BGBl. 2024, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172


                                   Anhang 5 zu Artikel 2 Nummer 6
                                                                                                     Anlage
                                                                                          (zu § 19 Absatz 3)




                                          Solvabilitätsnachweis
BGBl. 2024, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173


Formular F.701.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für
Lebensversicherungsunternehmen

Tabelle F.701.01.01
Eigenmittel

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 I. Eigenmittel
   1. Eigenmittel A
    (1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
                                                         ZE0010             Monetär
 Gründungsstock
     (1.2) Betrag eigener Aktien                         ZE0020             Monetär   Monetär
     (1.3) Kapitalrücklage                               ZE0030   Monetär
    (1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
                                                         ZE0040   Monetär   Monetär
 VAG
     (1.5) gesetzliche Rücklage                          ZE0050             Monetär
     (1.6) Rücklage für eigene Anteile                   ZE0060             Monetär
     (1.7) satzungsmäßige Rücklagen                      ZE0070             Monetär
     (1.8) andere Gewinnrücklagen                        ZE0080             Monetär   Monetär
     (1.9) Gewinnvortrag                                 ZE0090                       Monetär
     (1.10) Verlustvortrag                               ZE0100                       Monetär
     (1.11) Jahresüberschuss                             ZE0110                       Monetär
     (1.12) Jahresfehlbetrag                             ZE0120                       Monetär
     (1.13) Bilanzgewinn                                 ZE0130                       Monetär
     (1.14) Bilanzverlust                                ZE0140                       Monetär
     (1.15) auszuschüttende Dividenden                   ZE0150                       Monetär   Monetär
     (1.16) Genussrechtskapital                          ZE0160                                 Monetär
     (1.17) nachrangige Verbindlichkeiten                ZE0170                                 Monetär
    (1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
                                                         ZE0180                                 Monetär
 Werte
    (1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver­
                                                         ZE0190                                 Monetär
 wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
     (1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz­
                                                         ZE0200                                 Monetär
 dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
     (1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0210                                 Monetär
 über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
    (1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge­
                                                         ZE0220                                 Monetär
 genüber den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
      (1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
 Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften      ZE0230                                 Monetär
 und PF
     (1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0240                                 Monetär
 über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
    (1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
 gegenüber den in Pos. (1.23) genannten Unter­           ZE0250                                 Monetär
 nehmen
   Summe Eigenmittel A                                   ZE0260                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174



                                                                  SP0010   SP0020     SP0030     SP0040

   2. Eigenmittel B
    (2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
                                                         ZE0280                                 Monetär
 Grundkapitals oder Gründungsstocks
     (2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
          (2.2.1) im GJ zulässige Nachschüsse            ZE0300
          (2.2.2) tatsächlich geforderte Nachschüsse     ZE0310
     (2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel   ZE0320
 und des SCR
    (2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der
                                                         ZE0330                                 Monetär
 Bewertung der Aktiva ergeben
      (2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
                                                         ZE0340                      Monetär
 voll gezillmerter Deckungsrückstellung
    (2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
                                                         ZE0350                      Monetär    Monetär
 gegenüber Versicherungsnehmern
   Summe Eigenmittel B                                   ZE0360                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175


Tabelle F.701.01.02
SCR

                                                                    SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 II. SCR
   Teil I: Kapital- und Rentenversicherungen
   (1) Erstes Ergebnis
       (1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in   ZE0550   Monetär
 Rückdeckung übernommenen VG
       (1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils abzüglich der in Rück­
                                                           ZE0570   Monetär
 deckung gegebenen Anteile) aus dem s. a. und in
 Rückdeckung übernommenen VG
      (1.3) Verhältnissatz von (1.2) zu (1.1) in vollen                       Prozent­
                                                           ZE0580
 Prozent                                                                        wert
       (1.4) Höhe des Verhältnissatzes aus (1.3), wenn                        Prozent­
                                                           ZE0590
 er größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                   wert
      (1.5) Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,04         ZE0600                                  Monetär
   (2) Zweites Ergebnis
       (2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
 (brutto):
            (2.1.1) alle Versicherungen ohne
                                                           ZE0650   Monetär
 Todesfallversicherungen mit Laufzeit bis zu 5 Jahren
           (2.1.2) zeitlich begrenzte Todesfall­
 versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 u. bis   ZE0660   Monetär
 zu 5 Jahren
            (2.1.3) zeitlich begrenzte
 Todesfallversicherungen mit einer Laufzeit bis zu 3       ZE0670   Monetär
 Jahren
       (2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
 (brutto) abzüglich des in Rückdeckung gegebenen           ZE0680   Monetär
 Anteils
       (2.3) Verhältnissatz von (2.2) zur Summe (2.1.1)                       Prozent­
                                                           ZE0690
 + (2.1.2) + (2.1.3) in vollen Prozent                                          wert
       (2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn                        Prozent­
                                                           ZE0700
 er größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                   wert
      (2.5) = (2.1.1) * (2.4) * 0,003                      ZE0710                        Monetär
      (2.6) = (2.1.2) * (2.4) * 0,0015                     ZE0720                        Monetär
      (2.7) = (2.1.3) * (2.4) * 0,001                      ZE0730                        Monetär
      (2.8) Zweites Ergebnis = (2.5)+(2.6)+(2.7)           ZE0740                                  Monetär
   Teil II: Zusatzversicherungen
   (1) gebuchte Bruttobeiträge für Zusatzversiche­
                                                           ZE0800   Monetär
 rungen
   (2) verdiente Bruttobeiträge für Zusatzversiche­
                                                           ZE0810   Monetär
 rungen
   (3) maßgebliche Bruttobeiträge (= der höhere
                                                           ZE0820   Monetär
 Betrag von (1) und (2))
  (4) in den Beiträgen (3) enthaltene Steuern und
                                                           ZE0830   Monetär              Monetär
 Gebühren
   (5) Betrag aus Pos. (4) SP0030 bis zu 61,3 Mio.
                                                           ZE0840                        Monetär
 Euro * 0,18
BGBl. 2024, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176



                                                                    SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

   (6) über 61,3 Mio. Euro hinausgehender Betrag aus
                                                           ZE0850                        Monetär
 Pos. (4) SP0030 * 0,16
   (7) Summe (5) und (6)                                   ZE0860                        Monetär
   (8) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
                                                           ZE0870   Monetär
 gesamte VG (brutto) für die letzten 3 GJ
   (9) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
                                                           ZE0880   Monetär
 gesamte VG (netto) für die letzten 3 GJ
   (10) Verhältnissatz von (9) zu (8) in vollen                               Prozent­
                                                           ZE0890
 Prozent                                                                        wert
   (11) Höhe des Verhältnissatzes aus (10), wenn er                           Prozent­
                                                           ZE0900
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                      wert
   (12) Ergebnis = (7) * (11)                              ZE0910                                  Monetär
   Teil III: Fondsgebundene Lebensversicherung
   (1) Erstes Ergebnis
       (1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in
 Rückdeckung übernommenen VG:
            (1.1.1) mit Kapitalanlagerisiko                ZE0960   Monetär
            (1.1.2) ohne Kapitalanlagerisiko, wenn die
 Laufzeit des Vertrages über 5 Jahre hinausgeht und
                                                           ZE0980   Monetär
 der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten­
 zuschlag für mehr als 5 Jahre festgelegt wird
       (1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge gemäß (1.1.1) und (1.1.2) (jeweils
                                                           ZE1000   Monetär
 abzügl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile) aus
 dem s. a. und in Rückdeckung übernommenen VG
       (1.3) Verhältnissatz von (1.2) zur Summe (1.1.1)                       Prozent­
                                                           ZE1010
 + (1.1.2) in vollen Prozent                                                    wert
       (1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn                        Prozent­
                                                           ZE1020
 er größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                   wert
       (1.5) Nettoverwaltungsaufwendungen im
 letzten GJ der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit
                                                           ZE1040   Monetär
 Festlegung des Verwaltungskostenzuschlags bis zu
 5 Jahre
      (1.6) = (1.1.1) * (1.4) * 0,04                       ZE1050                        Monetär
      (1.7) = (1.1.2) * (1.4) * 0,01                       ZE1060                        Monetär
      (1.8) = (1.5) * 0,25                                 ZE1070                        Monetär
      (1.9) Erstes Ergebnis = (1.6) + (1.7) + (1.8)        ZE1080                                  Monetär
   (2) Zweites Ergebnis
      (2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
                                                           ZE1100   Monetär
 aus dem Sterblichkeitsrisiko (brutto)
      (2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
                                                           ZE1110   Monetär
 aus dem Sterblichkeitsrisiko (netto)
      (2.3) Verhältnissatz von (2.2) zu (2.1) in vollen                       Prozent­
                                                           ZE1120
 Prozent                                                                        wert
       (2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn                        Prozent­
                                                           ZE1130
 er größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                   wert
      (2.5) Zweites Ergebnis = (2.1) * (2.4) * 0,003       ZE1140                                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177



                                                                    SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

   Teil IV: Kapitalisierungsgeschäfte
   (1) DR und um Kostenanteile verminderte
                                                           ZE1150   Monetär
 Beitragsüberträge
   (2) Ergebnis = (1) * 0,04                               ZE1160                                  Monetär
   Teil V: Tontinengeschäfte
   (1) Vermögen der Gemeinschaften                         ZE1170   Monetär
   (2) Ergebnis = (1) * (0,01)                             ZE1180                                  Monetär
   Teil VI: Verwaltung von Versorgungs­
 einrichtungen
    (1) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG
 (brutto)
      (1.1) mit Kapitalanlagerisiko                        ZE1200   Monetär
      (1.2) ohne Kapitalanlagerisiko und Verwal­
                                                           ZE1210   Monetär
 tungskostenfestlegung für mehr als 5 Jahre
    (2) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG gemäß
                                                           ZE1220   Monetär
 (1.1) und (1.2) (netto)
   (3) Verhältnissatz von (2) zur Summe (1.1) + (1.2) in                      Prozent­
                                                           ZE1230
 vollen Prozent                                                                 wert
   (4) Höhe des Verhältnissatzes aus (3), wenn er                             Prozent­
                                                           ZE1240
 größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                      wert
   (5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ
 der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung      ZE1260   Monetär
 des Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
   (6) = (1.1) * (4) * 0,04                                ZE1270                        Monetär
   (7) = (1.2) * (4) * 0,01                                ZE1280                        Monetär
   (8) = (5) * 0,25                                        ZE1290                        Monetär
   (9) Ergebnis = (6) + (7) + (8)                          ZE1300                                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178


Tabelle F.701.01.03
Zusammenfassende Übersicht

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 III. Zusammenfassende Übersicht
 (1) Teil I:
 Erstes Ergebnis                                      ZE1310                         Monetär
 Zweites Ergebnis                                     ZE1320                         Monetär
 (2) Teil II: Ergebnis                                ZE1330                         Monetär
 (3) Teil III:
 Erstes Ergebnis                                      ZE1340                         Monetär
 Zweites Ergebnis                                     ZE1350                         Monetär
 (4) Teil IV: Ergebnis                                ZE1360                         Monetär
 (5) Teil V: Ergebnis                                 ZE1370                         Monetär
 (6) Teil VI: Ergebnis                                ZE1380                         Monetär
 (7) SCR (= Summe ZE1310 bis ZE1380)                  ZE1390                                    Monetär
 (8) Mindestkapitalanforderung (= 1/3 des SCR)        ZE1400                                    Monetär
 (9) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung      ZE1410                                    Monetär
 (10) höherer Betrag von (8) und (9)                  ZE1420                                    Monetär
 (11) Eigenmittel A                                   ZE1430                                    Monetär
 (12) Eigenmittel B                                   ZE1440                                    Monetär
 (13) davon stille Reserven laut ZE0330, SP0040       ZE1450                                    Monetär
 (14) Verhältnissatz (Summe (11) + (12)) zu (7) in                        Prozent­
                                                      ZE1460
 vollen Prozent                                                             wert
 (15) Verhältnissatz (Summe (11) + (13)) zu (10) in                       Prozent­
                                                      ZE1470
 vollen Prozent                                                             wert
BGBl. 2024, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179


Formular F.702.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für Pensionskassen

Tabelle F.702.01.01
Eigenmittel

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 I. Eigenmittel
   1. Eigenmittel A
    (1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
                                                         ZE0010             Monetär
 Gründungsstock
     (1.2) Betrag eigener Aktien                         ZE0020             Monetär   Monetär
     (1.3) Kapitalrücklage                               ZE0030   Monetär
    (1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
                                                         ZE0040   Monetär   Monetär
 VAG
     (1.5) gesetzliche Rücklage                          ZE0050             Monetär
     (1.6) Rücklage für eigene Anteile                   ZE0060             Monetär
     (1.7) satzungsmäßige Rücklagen                      ZE0070             Monetär
     (1.8) andere Gewinnrücklagen                        ZE0080             Monetär   Monetär
     (1.9) Gewinnvortrag                                 ZE0090                       Monetär
     (1.10) Verlustvortrag                               ZE0100                       Monetär
     (1.11) Jahresüberschuss                             ZE0110                       Monetär
     (1.12) Jahresfehlbetrag                             ZE0120                       Monetär
     (1.13) Bilanzgewinn                                 ZE0130                       Monetär
     (1.14) Bilanzverlust                                ZE0140                       Monetär
     (1.15) auszuschüttende Dividenden                   ZE0150                       Monetär   Monetär
     (1.16) Genussrechtskapital                          ZE0160                                 Monetär
     (1.17) nachrangige Verbindlichkeiten                ZE0170                                 Monetär
    (1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
                                                         ZE0180                                 Monetär
 Werte
    (1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver­
                                                         ZE0190                                 Monetär
 wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
     (1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz­
                                                         ZE0200                                 Monetär
 dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
     (1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0210                                 Monetär
 über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
    (1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
 gegenüber den in Pos. (1.20) genannten Unter­           ZE0220                                 Monetär
 nehmen
      (1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
 Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften      ZE0230                                 Monetär
 und PF
     (1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0240                                 Monetär
 über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
    (1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge­
                                                         ZE0250                                 Monetär
 genüber den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
   Summe Eigenmittel A                                   ZE0260                                 Monetär
   2. Eigenmittel B
    (2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
                                                         ZE0280                                 Monetär
 Grundkapitals oder Gründungsstocks
BGBl. 2024, Seite 180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 180



                                                                  SP0010   SP0020     SP0030     SP0040

     (2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
            (2.2.1) im GJ zulässigen Nachschüssen        ZE0300
            (2.2.2) tatsächlich geforderten Nach­
                                                         ZE0310
 schüssen
     (2.3) Summe von (2.1) und (2.2), maximal aber
 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel   ZE0320
 und des SCR
     (2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der Be­
                                                         ZE0330                                 Monetär
 wertung der Aktiva ergeben
      (2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
                                                         ZE0340                      Monetär
 voll gezillmerter Deckungsrückstellung
    (2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
                                                         ZE0350                      Monetär    Monetär
 gegenüber Versicherungsnehmern
   Summe Eigenmittel B                                   ZE0360                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181


Tabelle F.702.01.02
SCR

                                                                    SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 II. SCR
 Teil I: Kapital- und Rentenversicherungen
 (1) Erstes Ergebnis
 (1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in   ZE0560   Monetär
 Rückdeckung übernommenen VG
 (1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils abzüglich der in Rück­
                                                           ZE0580   Monetär
 deckung gegebenen Anteile) aus dem s. a. und in
 Rückdeckung übernommenen VG
 (1.3) Verhältnissatz von (1.2) zu (1.1) in vollen                            Prozent­
                                                           ZE0590
 Prozent                                                                        wert
 (1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er                           Prozent­
                                                           ZE0600
 größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                      wert
 (1.5) Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,04              ZE0610                                  Monetär
 (2) Zweites Ergebnis
 (2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto):
 (2.1.1) alle Versicherungen ohne die zeitlich
                                                           ZE0660   Monetär
 begrenzten Todesfallversicherungen bis zu 5 Jahren
 (2.1.2) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
                                                           ZE0670   Monetär
 einer Laufzeit von mehr als 3 u. bis zu 5 Jahren
 (2.1.3) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
                                                           ZE0680   Monetär
 einer Laufzeit bis zu 3 Jahren
 (2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto)
                                                           ZE0690   Monetär
 abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils
 (2.3) Verhältnissatz von (2.2) zur Summe (2.1.1) +                           Prozent­
                                                           ZE0700
 (2.1.2) + (2.1.3) in vollen Prozent                                            wert
 (2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (c), wenn er                             Prozent­
                                                           ZE0710
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                      wert
 (2.5) = (2.1.1) * (2.4) * 0,003                           ZE0720                        Monetär
 (2.6) = (2.1.2) * (2.4) * 0,0015                          ZE0730                        Monetär
 (2.7) = (2.1.3) * (2.4) * 0,001                           ZE0740                        Monetär
 (2.8) Zweites Ergebnis = (2.5) + (2.6) + (2.7)            ZE0750                                  Monetär
 Teil II: Zusatzversicherungen
 (1) gebuchte Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen      ZE0790   Monetär
 (2) verdiente Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen     ZE0800   Monetär
 (3) maßgebliche Bruttobeiträge (= der höhere Betrag
                                                           ZE0810   Monetär
 von (1) und (2))
 (4) in den Beiträgen (3) enthaltene Steuern und
                                                           ZE0820   Monetär              Monetär
 Gebühren
 (5) Betrag aus Pos. (4) SP0030 bis zu
                                                           ZE0830                        Monetär
 61,3 Mio. Euro * 0,18
 (6) über 61,3 Mio. Euro hinausgehender Betrag aus
                                                           ZE0840                        Monetär
 Pos. (4) SP0030 * 0,16
 (7) Summe (5) und (6)                                     ZE0850                        Monetär
 (8) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
                                                           ZE0860   Monetär
 gesamte VG (brutto) für die letzten 3 GJ
BGBl. 2024, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182



                                                                    SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 (9) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
                                                           ZE0870   Monetär
 gesamte VG (netto) für die letzten 3 GJ
 (10) Verhältnissatz von (9) zu (8) in vollen                                 Prozent­
                                                           ZE0880
 Prozent                                                                        wert
 (11) Höhe des Verhältnissatzes aus (10), wenn er                             Prozent­
                                                           ZE0890
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                      wert
 (12) Ergebnis = (7) * (11)                                ZE0900                                  Monetär
 Teil III: Fondsgebundene Lebensversicherung
 (1) Erstes Ergebnis
 (1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in
 Rückdeckung übernommenen VG:
 (1.1.1) mit Kapitalanlagerisiko                           ZE0960   Monetär
 (1.1.2) ohne Kapitalanlagerisiko, wenn die Laufzeit
 des Vertrages über 5 Jahre hinausgeht und der im
                                                           ZE0980   Monetär
 Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für
 mehr als 5 Jahre festgelegt wird
 (1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge gemäß (1.1.1) und (1.1.2) (jeweils
                                                           ZE1000   Monetär
 abzügl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile) aus
 dem s. a. und in Rückdeckung übernommenen VG
 (1.3) Verhältnissatz von (1.2) zur Summe (1.1.1) +                           Prozent­
                                                           ZE1010
 (1.1.2) in vollen Prozent                                                      wert
 (1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er                           Prozent­
                                                           ZE1020
 größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                      wert
 (1.5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ
 der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung      ZE1040   Monetär
 des Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
 (1.6) = (1.1.1) * (1.4) * 0,04                            ZE1050                        Monetär
 (1.7) = (1.1.2) * (1.4) * 0,01                            ZE1060                        Monetär
 (1.8) = (1.5) * 0,25                                      ZE1070                        Monetär
 (1.9) Erstes Ergebnis = (1.6) + (1.7) + (1.8)             ZE1080                                  Monetär
 (2) Zweites Ergebnis
 (2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
                                                           ZE1100   Monetär
 dem Sterblichkeitsrisiko (brutto)
 (2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
                                                           ZE1110   Monetär
 dem Sterblichkeitsrisiko (netto)
 (2.3) Verhältnissatz von (2.2) zu (2.1) in vollen                            Prozent­
                                                           ZE1120
 Prozent                                                                        wert
 (2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn er                           Prozent­
                                                           ZE1130
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                      wert
 (2.5) Zweites Ergebnis = (2.1) * (2.4) * 0,003            ZE1140                                  Monetär
 Teil IV: Kapitalisierungsgeschäfte
 (1) DR und um Kostenanteile verminderte Beitrags­
                                                           ZE1150
 überträge
 (2) Ergebnis = (1) * 0,04                                 ZE1160
 Teil V: Tontinengeschäfte
 (1) Vermögen der Gemeinschaften                           ZE1170
 (2) Ergebnis = (1) * (0,01)                               ZE1180
BGBl. 2024, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183



                                                                  SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 Teil VI: Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
 (1) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG (brutto)
 (1.1) mit Kapitalanlagerisiko                           ZE1200
 (1.2) ohne Kapitalanlagerisiko und Verwaltungs­
                                                         ZE1210   Monetär
 kostenfestlegung für mehr als 5 Jahre
 (2) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG gemäß
                                                         ZE1220   Monetär
 (1.1) und (1.2) (netto)
 (3) Verhältnissatz von (2) zur Summe (1.1) + (1.2) in                      Prozent­
                                                         ZE1230
 vollen Prozent                                                               wert
 (4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer                      Prozent­
                                                         ZE1240
 oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                           wert
 (5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ der
 Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung des    ZE1260   Monetär
 Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
 (6) = (1.1) * (4) * 0,04                                ZE1270
 (7) = (1.2) * (4) * 0,01                                ZE1280                        Monetär
 (8) = (5) * 0,25                                        ZE1290                        Monetär
 (9) Ergebnis = (6) + (7) + (8)                          ZE1300                                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184


Tabelle F.702.01.03
Zusammenfassende Übersicht

                                                                   SP0010   SP0020     SP0030    SP0040

 III. Zusammenfassende Übersicht
    (1) Teil I:
        Erstes Ergebnis                                   ZE1310                       Monetär
        Zweites Ergebnis                                  ZE1320                       Monetär
    (2) Teil II: Ergebnis                                 ZE1330                       Monetär
    (3) Teil III:
        Erstes Ergebnis                                   ZE1340                       Monetär
        Zweites Ergebnis                                  ZE1350                       Monetär
    (4) Teil IV: Ergebnis                                 ZE1360
    (5) Teil V: Ergebnis                                  ZE1370
    (6) Teil VI: Ergebnis                                 ZE1380                       Monetär
    (7) SCR (= Summe ZE1310 bis ZE1380)                   ZE1390                                 Monetär
    (8) Mindestkapitalanforderung (= 1/3 des SCR)         ZE1400                                 Monetär
    (9) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung       ZE1410                                 Monetär
    (10) höherer Betrag von (8) und (9)                   ZE1420                                 Monetär
    (11) Eigenmittel A                                    ZE1430                                 Monetär
    (12) Eigenmittel B                                    ZE1440                                 Monetär
    (13) davon stille Reserven laut ZE0330, SP0040        ZE1450                                 Monetär
    (14) Verhältnissatz ((11) + (12)) zu (7) in vollen                      Prozent­
                                                          ZE1460
 Prozent                                                                      wert
    (15) Verhältnissatz ((11) + (13)) zu (10) in vollen                     Prozent­
                                                          ZE1470
 Prozent                                                                      wert
BGBl. 2024, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185


Formular F.703.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für Sterbekassen

Tabelle F.703.01.01
Eigenmittel

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 I. Eigenmittel
   1. Eigenmittel A
    (1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
                                                         ZE0010             Monetär
 Gründungsstock
     (1.2) Betrag eigener Aktien                         ZE0020             Monetär   Monetär
     (1.3) Kapitalrücklage                               ZE0030   Monetär
    (1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
                                                         ZE0040   Monetär   Monetär
 VAG
     (1.5) gesetzliche Rücklage                          ZE0050             Monetär
     (1.6) Rücklage für eigene Anteile                   ZE0060             Monetär
     (1.7) satzungsmäßige Rücklagen                      ZE0070             Monetär
     (1.8) andere Gewinnrücklagen                        ZE0080             Monetär   Monetär
     (1.9) Gewinnvortrag                                 ZE0090                       Monetär
     (1.10) Verlustvortrag                               ZE0100                       Monetär
     (1.11) Jahresüberschuss                             ZE0110                       Monetär
     (1.12) Jahresfehlbetrag                             ZE0120                       Monetär
     (1.13) Bilanzgewinn                                 ZE0130                       Monetär
     (1.14) Bilanzverlust                                ZE0140                       Monetär
     (1.15) auszuschüttende Dividenden                   ZE0150                       Monetär   Monetär
     (1.16) Genussrechtskapital                          ZE0160                                 Monetär
     (1.17) nachrangige Verbindlichkeiten                ZE0170                                 Monetär
    (1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
                                                         ZE0180                                 Monetär
 Werte
    (1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver­
                                                         ZE0190                                 Monetär
 wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
     (1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz­
                                                         ZE0200                                 Monetär
 dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
     (1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0210                                 Monetär
 über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
    (1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
 gegenüber den in Pos. (1.20) genannten Unter­           ZE0220                                 Monetär
 nehmen
      (1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
 Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften      ZE0230                                 Monetär
 und PF
     (1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0240                                 Monetär
 über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
    (1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
 gegenüber den in Pos. (1.23) genannten Unter­           ZE0250                                 Monetär
 nehmen
   Summe Eigenmittel A                                   ZE0260                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186



                                                                  SP0010   SP0020     SP0030     SP0040

   2. Eigenmittel B
    (2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
                                                         ZE0280                                 Monetär
 Grundkapitals oder Gründungsstocks
     (2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
            (2.2.1) im GJ zulässigen Nachschüssen        ZE0300
            (2.2.2) tatsächlich geforderten Nach­
                                                         ZE0310
 schüssen
     (2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
 50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel   ZE0320
 und des SCR
    (2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der
                                                         ZE0330                                 Monetär
 Bewertung der Aktiva ergeben
      (2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
                                                         ZE0340                      Monetär
 voll gezillmerter Deckungsrückstellung
    (2.6) aktivierte, noch nicht fällige Ansprüche
                                                         ZE0350                      Monetär    Monetär
 gegenüber Versicherungsnehmern
   Summe Eigenmittel B                                   ZE0360                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187


Tabelle F.703.01.02
SCR

                                                                    SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 II. SCR
 Teil I: Kapital- und Rentenversicherungen
 (1) Erstes Ergebnis
 (1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in   ZE0550   Monetär
 Rückdeckung übernommenen VG
 (1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils abzüglich der in Rück­
                                                           ZE0570   Monetär
 deckung gegebenen Anteile) aus dem s. a. und in
 Rückdeckung übernommenen VG
 (1.3) Verhältnissatz von (1.2) zu (1.1) in vollen                            Prozent­
                                                           ZE0580
 Prozent                                                                        wert
 (1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er                           Prozent­
                                                           ZE0590
 größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                      wert
 (1.5) Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,04              ZE0600                                  Monetär
 (1.6) bei Sterbekassen, die die Voraussetzungen des
 § 17 Abs. 2 KapAusstV erfüllen:
 Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,02                    ZE0620                                  Monetär
 (2) Zweites Ergebnis
 (2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto):
 (2.1.1) alle Versicherungen ohne Todesfallver­
                                                           ZE0650   Monetär
 sicherungen mit Laufzeit bis zu 5 Jahren
 (2.1.2) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
                                                           ZE0660   Monetär
 einer Laufzeit von mehr als 3 u. bis zu 5 Jahren
 (2.1.3) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
                                                           ZE0670   Monetär
 einer Laufzeit bis zu 3 Jahren
 (2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto)
                                                           ZE0680   Monetär
 abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils
 (2.3) Verhältnissatz von (2.2) zur Summe (2.1.1) +                           Prozent­
                                                           ZE0690
 (2.1.2) + (2.1.3) in vollen Prozent                                            wert
 (2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn er                           Prozent­
                                                           ZE0700
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                      wert
 (2.5) = (2.1.1) * (2.4) * 0,003                           ZE0710                        Monetär
 (2.6) = (2.1.2) * (2.4) * 0,0015                          ZE0720                        Monetär
 (2.7) = (2.1.3) * (2.4) * 0,001                           ZE0730                        Monetär
 (2.8) Zweites Ergebnis = (2.5) + (2.6) + (2.7)            ZE0740                                  Monetär
 (2.9) bei Sterbekassen, die die Voraussetzungen des
 § 17 Abs. 2 KapAusstV erfüllen:
 Zweites Ergebnis [(2.5) + (2.6) + (2.7)] * 0,50           ZE0760                                  Monetär
 Teil II: Zusatzversicherungen
 (1) gebuchte Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen      ZE0790   Monetär
 (2) verdiente Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen     ZE0800   Monetär
 (3) maßgebliche Bruttobeiträge (= der höhere Betrag
                                                           ZE0810   Monetär
 von (1) und (2))
 (4) in den Beiträgen (3) enthaltene Steuern und
                                                           ZE0820   Monetär              Monetär
 Gebühren
BGBl. 2024, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188



                                                                      SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 (5) Betrag aus Pos (4) SP0030 bis zu
                                                             ZE0830                        Monetär
 61,3 Mio. Euro * 0,18
 (6) über 61,3 Mio. Euro hinausgehender Betrag aus
                                                             ZE0840                        Monetär
 Pos. (4) SP0030 * 0,16
 (7) Summe (5) und (6)                                       ZE0850                        Monetär
 (8) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
                                                             ZE0860   Monetär
 gesamte VG (brutto) für die letzten 3 GJ
 (9) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
                                                             ZE0870   Monetär
 gesamte VG (netto) für die letzten 3 GJ
 (10) Verhältnissatz von (9) zu (8) in vollen                                   Prozent­
                                                             ZE0880
 Prozent                                                                          wert
 (11) Höhe des Verhältnissatzes von (10), wenn er                               Prozent­
                                                             ZE0890
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                        wert
 (12) Ergebnis = (7) * (11)                                  ZE0900                                  Monetär
 (13) Bei Sterbekassen, die die Voraussetzungen des
 § 17 Abs. 2 KapAusstV erfüllen:
 Ergebnis = (7) * (11) * 0,50                                ZE0920                                  Monetär
 Teil III: Fondsgebundene Lebensversicherung
 (1) Erstes Ergebnis
 (1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in
 Rückdeckung übernommenen VG:
 (1.1.1) mit Kapitalanlagerisiko                             ZE0960
 (1.1.2) ohne Kapitalanlagerisiko, wenn die Laufzeit
 des Vertrages über 5 Jahre hinausgeht und der im
                                                             ZE0970
 Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für
 mehr als 5 Jahre festgelegt wird
 (1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
 Beitragsüberträge gemäß (1.1.1) und (1.1.2) (jeweils
                                                             ZE0990
 abzügl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile) aus
 dem s. a. und in Rückdeckung übernommenen VG
 (1.3) Verhältnissatz von (1.2) zur Summe (1.1.1) +
                                                             ZE1010
 (1.1.2) in vollen Prozent
 (1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er
                                                             ZE1020
 größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85
 (1.5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ
 der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung        ZE1030
 des Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
 (1.6) = (1.1.1) * (1.4) * 0,04                              ZE1050
 (1.7) = (1.1.2) * (1.4) * 0,01                              ZE1060
 (1.8) = (1.5) * 0,25                                        ZE1070
 (1.9) Erstes Ergebnis = (1.6) + (1.7) + (1.8)               ZE1080
 (2) Zweites Ergebnis                                        ZE1090
 (2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
                                                             ZE1100
 dem Sterblichkeitsrisiko (brutto)
 (2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
                                                             ZE1110
 dem Sterblichkeitsrisiko (netto)
 (2.3) Verhältnissatz von (2.2) zu (2.1) in vollen Prozent   ZE1120
 (2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn er
                                                             ZE1130
 größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50
BGBl. 2024, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189



                                                                    SP0010   SP0020   SP0030     SP0040

 (2.5) Zweites Ergebnis = (2.1) * (2.4) * 0,003            ZE1140
 Teil IV: Kapitalisierungsgeschäfte
 (1) DR und um Kostenanteile verminderte Beitrags­
                                                           ZE1150
 überträge
 (2) Ergebnis = (1) * 0,04                                 ZE1160
 Teil V: Tontinengeschäfte
 (1) Vermögen der Gemeinschaften                           ZE1170
 (2) Ergebnis = (1) * (0,01)                               ZE1180
 Teil VI: Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
 (1) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG (brutto)
 (1.1) mit Kapitalanlagerisiko                             ZE1200
 (1.2) ohne Kapitalanlagerisiko und Verwaltungs­
                                                           ZE1210
 kostenfestlegung für mehr als 5 Jahre
 (2) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG gemäß
                                                           ZE1220
 (1.1) und (1.2) (netto)
 (3) Verhältnissatz von (2) zur Summe (1.1) und (1.2) in
                                                           ZE1230
 vollen Prozent
 (4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer
                                                           ZE1240
 oder gleich 85 ist, andernfalls 85
 (5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ der
 Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung des      ZE1250
 Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
 (6) = (1.1) * (4) * 0,04                                  ZE1270
 (7) = (1.2) * (4) * 0,01                                  ZE1280
 (8) = (5) * 0,25                                          ZE1290
 (9) Ergebnis = (6) + (7) + (8)                            ZE1300
BGBl. 2024, Seite 190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 190


Tabelle F.703.01.03
Zusammenfassende Übersicht

                                                                   SP0010   SP0020     SP0030    SP0040

 III. Zusammenfassende Übersicht
    (1) Teil I:
        Erstes Ergebnis                                   ZE1310                       Monetär
        Zweites Ergebnis                                  ZE1320                       Monetär
    (2) Teil II: Ergebnis                                 ZE1330                       Monetär
    (3) Teil III:
        Erstes Ergebnis                                   ZE1340
        Zweites Ergebnis                                  ZE1350
    (4) Teil IV: Ergebnis                                 ZE1360
    (5) Teil V: Ergebnis                                  ZE1370
    (6) Teil VI: Ergebnis                                 ZE1380
    (7) SCR (= Summe ZE1310 bis ZE1380)                   ZE1390                                 Monetär
    (8) Mindestkapitalanforderung (= 1/3 des SCR)         ZE1400                                 Monetär
    (9) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung       ZE1410                                 Monetär
    (10) höherer Betrag von (8) und (9)                   ZE1420                                 Monetär
    (11) Eigenmittel A                                    ZE1430                                 Monetär
    (12) Eigenmittel B                                    ZE1440                                 Monetär
    (13) davon stille Reserven laut ZE0330, SP0040        ZE1450                                 Monetär
     (14) Verhältnissatz (Summe (11) + (12)) zu (7) in                      Prozent­
                                                          ZE1460
 vollen Prozent                                                               wert
     (15) Verhältnissatz (Summe (11) + (13)) zu (10) in                     Prozent­
                                                          ZE1470
 vollen Prozent                                                               wert
BGBl. 2024, Seite 191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 191


Formular F.704.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für
Krankenversicherungsunternehmen

Tabelle F.704.01.01
Eigenmittel

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 I. Eigenmittel
   1. Eigenmittel A
    (1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
                                                         ZE0010             Monetär
 Gründungsstock
     (1.2) Betrag eigener Aktien                         ZE0020             Monetär   Monetär
     (1.3) Kapitalrücklage                               ZE0030   Monetär
    (1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
                                                         ZE0040   Monetär   Monetär
 VAG
     (1.5) gesetzliche Rücklage                          ZE0050             Monetär
     (1.6) Rücklage für eigene Anteile                   ZE0060             Monetär
     (1.7) satzungsmäßige Rücklagen                      ZE0070             Monetär
     (1.8) andere Gewinnrücklagen                        ZE0080             Monetär   Monetär
     (1.9) Gewinnvortrag                                 ZE0090                       Monetär
     (1.10) Verlustvortrag                               ZE0100                       Monetär
     (1.11) Jahresüberschuss                             ZE0110                       Monetär
     (1.12) Jahresfehlbetrag                             ZE0120                       Monetär
     (1.13) Bilanzgewinn                                 ZE0130                       Monetär
     (1.14) Bilanzverlust                                ZE0140                       Monetär
     (1.15) auszuschüttende Dividenden                   ZE0150                       Monetär   Monetär
     (1.16) Genussrechtskapital                          ZE0160                                 Monetär
     (1.17) nachrangige Verbindlichkeiten                ZE0170                                 Monetär
    (1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
                                                         ZE0180                                 Monetär
 Werte
    (1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver­
                                                         ZE0190                                 Monetär
 wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
     (1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz­
                                                         ZE0200                                 Monetär
 dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
     (1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0210                                 Monetär
 über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
    (1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge­
                                                         ZE0220                                 Monetär
 genüber den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
     (1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU, Dritt­
 land-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften und       ZE0230                                 Monetär
 PF
     (1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0240                                 Monetär
 über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
    (1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge­
                                                         ZE0250                                 Monetär
 genüber den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
   Summe Eigenmittel A                                   ZE0260                                 Monetär
   2. Eigenmittel B
    (2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
                                                         ZE0280                                 Monetär
 Grundkapitals oder Gründungsstocks
BGBl. 2024, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 192



                                                                  SP0010   SP0020     SP0030     SP0040

     (2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
           (2.2.1) im GJ zulässige Nachschüsse           ZE0300
           (2.2.2) tatsächlich geforderte Nachschüsse    ZE0310
     (2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der Eigenmittel    ZE0320
 und des SCR
     (2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der Be­
                                                         ZE0330                                 Monetär
 wertung der Aktiva ergeben
      (2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
                                                         ZE0340
 voll gezillmerter Deckungsrückstellung
    (2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
                                                         ZE0350
 gegenüber Versicherungsnehmern
   Summe Eigenmittel B                                   ZE0360                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 193


Tabelle F.704.01.02
Bestandteile des SCR

                                                                      nach Art der   nach Art der
                                                                        Lebens-       Schaden-      Gesamt
                                                                      versicherung   versicherung

                                                                        SP0010         SP0020       SP0030

 II. Bestandteile des SCR
   1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
     (1.1) gebuchte Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0020,
                                                             ZE0540                                 Monetär
 SP0030 f. d. ges. VG
     (1.2) verdiente Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0040,
                                                             ZE0550                                 Monetär
 SP0040 f. d. ges. VG
     (1.3) maßgebliche Brutto-Beiträge:                      ZE0560    Monetär        Monetär
     (1.4) unterteilt in:
           (1.4.1) Stufe bis 61,3 Mio. Euro * 0,18           ZE0570    Monetär        Monetär
           (1.4.2) Stufe über 61,3 Mio. Euro * 0,16          ZE0580    Monetär        Monetär
           (1.4.3) Summe (1.4.1) + (1.4.2)                   ZE0590    Monetär        Monetär
     (1.5) Verhältnis Netto- zu Bruttoaufw. für VF Durch­
                                                             ZE0600   Prozentwert Prozentwert
 schnitt der letzten 3 J., abger. auf volle Prozent
     (1.6) Produkt (1.4.3) * (1.5)                           ZE0610    Monetär        Monetär
     (1.7) 2/3 Abschlag von (1.6) SP0010                     ZE0620    Monetär
     (1.8) Differenz (1.6) – (1.7)                           ZE0630    Monetär
      (1.9) Erstes Ergebnis – Beitragsindex (Summe Posten
                                                             ZE0640                                 Monetär
 (1.6) SP0020 + Posten (1.8) SP0010)
   2. Zweites Ergebnis – Schadenindex
     (2.1) Brutto-Zahlungen für VF des s. a. Geschäfts
           (2.1.1) VJ-VF laut F.200.01, ZE0260, SP0020       ZE0800    Monetär        Monetär       Monetär
          (2.1.2) GJ-Versicherungsfälle laut F.200.01,
                                                             ZE0810    Monetär        Monetär       Monetär
 ZE0190, SP0020
           (2.1.3) Summe (2.1.1) + (2.1.2)                   ZE0820    Monetär        Monetär       Monetär
     (2.2) Brutto-Zahlungen f. d. ges. i. Rückd. übern. VG
           (2.2.1) VJ-VF laut F.200.01, ZE0260, SP0020       ZE0830    Monetär        Monetär       Monetär
          (2.2.2) GJ-Versicherungsfälle laut F.200.01,
                                                             ZE0840    Monetär        Monetär       Monetär
 ZE0190, SP0020
           (2.2.3) Summe (2.2.1) + (2.2.2)                   ZE0850    Monetär        Monetär       Monetär
     (2.3) Brutto-Rst. f. n. n. abgw. VF am Ende des GJ
           (2.3.1) s. a. VG laut F.100.01, ZE0840, SP0010    ZE0860    Monetär        Monetär       Monetär
          (2.3.2) in Rückd. übern. VG laut F.100.01,
                                                             ZE0870    Monetär        Monetär       Monetär
 ZE0940, SP0010
           (2.3.3) Summe (2.3.1) + (2.3.2)                   ZE0880    Monetär        Monetär       Monetär
     (2.4) Brutto-Rst. f. n. n. abgw. VF am Ende des 3. VJ
           (2.4.1) s. a. VG laut F.100.01, ZE0840, SP0010    ZE0890    Monetär        Monetär       Monetär
          (2.4.2) in Rückd. übern. VG laut F.100.01,
                                                             ZE0900    Monetär        Monetär       Monetär
 ZE0940, SP0010
           (2.4.3) Summe (2.4.1) + (2.4.2)                   ZE0910    Monetär        Monetär       Monetär
BGBl. 2024, Seite 194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 194



                                                                       nach Art der   nach Art der
                                                                         Lebens-       Schaden-      Gesamt
                                                                       versicherung   versicherung

                                                                         SP0010         SP0020       SP0030

     (2.5) Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle
           (2.5.1) Summe (2.1.3) + (2.2.3) + (2.3.3) –
                                                              ZE0920    Monetär        Monetär       Monetär
 (2.4.3) oder
           (2.5.2) Betrag laut F.200.01, ZE0220, SP0030
                                                              ZE0930    Monetär        Monetär       Monetär
 für das gesamte VG
          (2.5.3) Betrag laut F.200, ZE0330, SP0030 für
                                                              ZE0940    Monetär        Monetär       Monetär
 das gesamte VG
           (2.5.4) Summe (2.5.2) + (2.5.3)                    ZE0950    Monetär        Monetär       Monetär
     (2.6) Jahresdurchschnitt 1/3 von (2.5.1) oder (2.5.4)    ZE0960    Monetär        Monetär
           unterteilt in
           (2.6.1) Stufe bis 42,9 Mio. Euro * 0,26            ZE0970    Monetär        Monetär
           (2.6.2) Stufe über 42,9 Mio. Euro * 0,23           ZE0980    Monetär        Monetär
           (2.6.3) Summe (2.6.1) + (2.6.2)                    ZE0990    Monetär        Monetär
      (2.7) Verhältnis Netto- zu Brutto-Aufwendungen für VF
                                                              ZE1000   Prozentwert Prozentwert
 laut ZE0600, SP0010 und SP0020
     (2.8) Produkt (2.6.3) * (2.7)                            ZE1010    Monetär        Monetär
     (2.9) 2/3 Abschlag von (2.8) SP0010                      ZE1020    Monetär
     (2.10) Differenz (2.8) – (2.9)                           ZE1030    Monetär
      (2.11) Zweites Ergebnis – Schadenindex (Summe
                                                              ZE1040                                 Monetär
 Pos. (2.10) SP0010 + Pos. (2.8) SP0020)
BGBl. 2024, Seite 195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 195


Tabelle F.704.01.03
Zusammenfassende Übersicht

                                                                   SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 III. Zusammenfassende Übersicht
    (1) Erstes Ergebnis – Beitragsindex                   ZE1050                        Monetär
    (2) Zweites Ergebnis – Schadenindex                   ZE1060                        Monetär
    (3) SCR (= Max. von (1) oder (2))                     ZE1070                                  Monetär
    (4) Mindestkapitalanforderung = 1/3 des SCR)          ZE1080                                  Monetär
    (5) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung       ZE1090                                  Monetär
    (6) höherer Betrag von (4) und (5)                    ZE1100                                  Monetär
    (7) Eigenmittel A                                     ZE1110                                  Monetär
    (8) Eigenmittel B                                     ZE1120                                  Monetär
      (8.1) davon stille Reserven laut ZE0330,
                                                          ZE1130                                  Monetär
 SP0040
    (9) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (3) in vollen                          Prozent­
                                                          ZE1140
 Prozent                                                                       wert
    (10) Verhältnissatz ((7) + (8.1)) zu (6) in vollen                       Prozent­
                                                          ZE1150
 Prozent                                                                       wert
 Nebenrechnung gem. § 2 Abs. 2 KapAusstV:
    (11) SCR des VJ                                       ZE1180   Monetär
    (12) SCR des GJ (= (3))                               ZE1190   Monetär
    ZE1180 – ZE1190                                       ZE1200   Monetär
    (13) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
                                                          ZE1220   Monetär
 Rst. für noch nicht abgewickelte VF Ende GJ
    (14) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
                                                          ZE1230   Monetär
 Rst. für noch nicht abgewickelte VF Anfang GJ
    (15) Quotient aus Position (13) und (14), in vollen                      Prozent­
                                                          ZE1240
 Prozent, maximal 100                                                          wert
    (16) Produkt (15) * (11)                              ZE1250   Monetär
    (17) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (16) in vollen                        Prozent­
                                                          ZE1260
 Prozent                                                                       wert
BGBl. 2024, Seite 196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 196


Formular F.705.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für Schaden-
und Unfallversicherungsunternehmen

Tabelle F.705.01.01
Eigenmittel

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 I. Eigenmittel
   1. Eigenmittel A
    (1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
                                                         ZE0010             Monetär
 Gründungsstock
     (1.2) Betrag eigener Aktien                         ZE0020             Monetär   Monetär
     (1.3) Kapitalrücklage                               ZE0030   Monetär
    (1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
                                                         ZE0040   Monetär   Monetär
 VAG
     (1.5) gesetzliche Rücklage                          ZE0050             Monetär
     (1.6) Rücklage für eigene Anteile                   ZE0060             Monetär
     (1.7) satzungsmäßige Rücklagen                      ZE0070             Monetär
     (1.8) andere Gewinnrücklagen                        ZE0080             Monetär   Monetär
     (1.9) Gewinnvortrag                                 ZE0090                       Monetär
     (1.10) Verlustvortrag                               ZE0100                       Monetär
     (1.11) Jahresüberschuss                             ZE0110                       Monetär
     (1.12) Jahresfehlbetrag                             ZE0120                       Monetär
     (1.13) Bilanzgewinn                                 ZE0130                       Monetär
     (1.14) Bilanzverlust                                ZE0140                       Monetär
     (1.15) auszuschüttende Dividenden                   ZE0150                       Monetär   Monetär
     (1.16) Genussrechtskapital                          ZE0160                                 Monetär
     (1.17) nachrangige Verbindlichkeiten                ZE0170                                 Monetär
    (1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
                                                         ZE0180                                 Monetär
 Werte
    (1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver­
                                                         ZE0190
 wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
     (1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz­
                                                         ZE0200                                 Monetär
 dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
     (1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0210                                 Monetär
 über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
    (1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
 gegenüber den in Pos. (1.20) genannten Unter­           ZE0220                                 Monetär
 nehmen
      (1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
 Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften      ZE0230                                 Monetär
 und PF
     (1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen­
                                                         ZE0240                                 Monetär
 über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
    (1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
 gegenüber den in Pos. (1.23) genannten Unter­           ZE0250                                 Monetär
 nehmen
   Summe Eigenmittel A                                   ZE0260                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 197



                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

   2. Eigenmittel B
    (2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
                                                         ZE0280                                 Monetär
 Grundkapitals oder Gründungsstocks
     (2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
            (2.2.1) im GJ zulässigen Nachschüssen        ZE0290   Monetär
            (2.2.2) tatsächlich geforderten Nach­
                                                         ZE0300   Monetär   Monetär             Monetär
 schüssen
     (2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der Eigenmittel    ZE0320                                 Monetär
 und des SCR
    (2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der
                                                         ZE0330                                 Monetär
 Bewertung der Aktiva ergeben
      (2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
                                                         ZE0340
 voll gezillmerter Deckungsrückstellung
    (2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
                                                         ZE0350
 gegenüber Versicherungsnehmern
   Summe Eigenmittel B                                   ZE0360                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 198


Tabelle F.705.01.02
Bestandteile des SCR – Erstes Ergebnis – Beitragsindex

                                                                    Kranken­
                                                                    versiche­
                                                                                             Schaden­
                                                                   rung nach
                                                                                             versiche­    Gesamt
                                                                      Art der
                                                                                               rung
                                                                   Lebensver­
                                                                    sicherung

                                                                    SP0010      SP0020       SP0030       SP0040

 II. Bestandteile des SCR
   1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
     (1.1) gebuchte Bruttobeiträge für das gesamte
                                                          ZE0540                                          Monetär
 VG laut F.200.01, ZE0020, SP0030
     (1.2) verdiente Bruttobeiträge für das gesamte
                                                          ZE0550                                          Monetär
 VG laut F.200.01, ZE0040, SP0040
      (1.3) maßgebliche Bruttobeiträge                    ZE0560   Monetär                   Monetär
     (1.4) Gesamtbetrag der stornierten Beiträge
                                                          ZE0570                             Monetär
 sowie der Steuern und Gebühren
 Differenz (1.3) – (1.4)                                  ZE0580   Monetär                   Monetär
      (1.5) unterteilt in:
           (1.5.1) Stufe bis 61,3 Mio. Euro * 0,18        ZE0620   Monetär                   Monetär
           (1.5.2) Stufe über 61,3 Mio. Euro * 0,16       ZE0630   Monetär                   Monetär
           (1.5.3) Summe (1.5.1) + (1.5.2)                ZE0640   Monetär                   Monetär



Tabelle F.705.01.03
 Bestandteile des SCR – Erstes Ergebnis – Beitragsindex – Verhältnissatz Netto zu Bruttoaufwendungen

                                                                                                          Summe
                                                                   Geschäfts­
                                                                                1. Vorjahr   2. Vorjahr   ZE0670,
                                                                      jahr
                                                                                                          ZE0680

                                                                    SP0010      SP0020       SP0030       SP0040

 II. Bestandteile des SCR
   1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
      (1.6) Durchschnittlicher Verhältnissatz Netto- zu
 Bruttoaufwendungen für VF in den letzten 3 Jahren
           (1.6.1) Netto-Aufwendungen für VF              ZE0670   Monetär      Monetär      Monetär      Monetär
           (1.6.2) Brutto-Aufwendungen für VF             ZE0680   Monetär      Monetär      Monetär      Monetär
          (1.6.3) durchschnittlicher Verhältnissatz                                                       Prozent­
                                                          ZE0690
 (abgerundet auf volle Prozent)                                                                             wert
          (1.6.4) maßgeblicher Verhältnissatz                                                             Prozent­
                                                          ZE0700
 (höherer Wert von (1.6.3) und 50)                                                                          wert
BGBl. 2024, Seite 199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 199


Tabelle F.705.01.04
Bestandteile des SCR – Erstes Ergebnis – Beitragsindex und Zweites Ergebnis – Schadenindex

                                                                   Kranken­
                                                                   versiche­
                                                                  rung nach             Schaden­
                                                                    Art der             versiche­   Gesamt
                                                                   Lebens-                rung
                                                                   versiche­
                                                                     rung

                                                                   SP0010      SP0020   SP0030      SP0040

 II. Bestandteile des SCR
   1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
 (Fortsetzung)
     (1.7) Produkt (1.5.3) * (1.6.4)                     ZE0720   Monetär               Monetär
     (1.8) 2/3 Abschlag von (1.7) SP0010                 ZE0730   Monetär
     (1.9) Erstes Ergebnis – Beitragsindex               ZE0740   Monetär               Monetär     Monetär
   2. Zweites Ergebnis – Schadenindex
     (2.1) Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle
 während des Bezugsraums
          GJ                                             ZE0800   Monetär               Monetär
          1. VJ                                          ZE0810   Monetär               Monetär
          2. VJ                                          ZE0820   Monetär               Monetär
          3. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV)   ZE0830   Monetär               Monetär
          4. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV)   ZE0840   Monetär               Monetär
          5. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV)   ZE0850   Monetär               Monetär
          6. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV)   ZE0860   Monetär               Monetär
          (2.1.1) Zwischensumme                          ZE0870   Monetär               Monetär
           (2.1.2) Durchschnitt (1/3 oder 1/7
                                                         ZE0900   Monetär               Monetär
 von (2.1.1))
     (2.2) unterteilt in:
          (2.2.1) Stufe bis 42,9 Mio. Euro * 0,26        ZE0920   Monetär               Monetär
          (2.2.2) Stufe über 42,9 Mio. Euro * 0,23       ZE0930   Monetär               Monetär
          (2.2.3) Summe (2.2.1) + (2.2.2)                ZE0940   Monetär               Monetär
      (2.3) Maßgeblicher Verhältnissatz Netto- zu                 Prozent­
                                                         ZE0960
 Bruttoaufwendungen für VF laut ZE0700, SP0040                      wert
     (2.4) Produkt (2.2.3) * (2.3)                       ZE0980   Monetär               Monetär
     (2.5) 2/3 Abschlag von (2.4) SP0010                 ZE0990   Monetär
     (2.6) Zweites Ergebnis – Schadenindex               ZE1000   Monetär               Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 200


Tabelle F.705.01.05
Zusammenfassende Übersicht

                                                                       SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 III. Zusammenfassende Übersicht
   (1) Erstes Ergebnis – Beitragsindex laut ZE0740,
                                                              ZE1050                        Monetär
 SP0040
   (2) Zweites Ergebnis – Schadenindex laut ZE1000,
                                                              ZE1060                        Monetär
 SP0040
    (3) SCR (= Max. von (1) oder (2))                         ZE1070                                  Monetär
    (4) Mindestkapitalanforderung (=1/3 des SCR)              ZE1080                                  Monetär
    (5) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung           ZE1090                                  Monetär
    (6) höherer Betrag von (4) und (5)                        ZE1100                                  Monetär
    (7) Eigenmittel A laut ZE0260, SP0040                     ZE1110                                  Monetär
    (8) Eigenmittel B laut ZE0360, SP0040                     ZE1120                                  Monetär
      (8.1) davon stille Reserven laut ZE0330,
                                                              ZE1130                                  Monetär
 SP0040
                                                                                 Prozent­
    (9) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (3) in vollen Prozent   ZE1140
                                                                                   wert
    (10) Verhältnissatz ((7) + (8.1)) zu (6) in vollen                           Prozent­
                                                              ZE1150
 Prozent                                                                           wert
 Nebenrechnung nach § 2 Abs. 2 KapAusstattV:
    (11) SCR des VJ                                           ZE1180   Monetär
    (12) SCR des GJ (= Pos. (3))                              ZE1190   Monetär
    ZE1180 – ZE1190                                           ZE1200   Monetär
    (13) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
                                                              ZE1220   Monetär
 Rst. für noch nicht abgewickelte VF Ende GJ
    (14) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
                                                              ZE1230   Monetär
 Rst. für noch nicht abgewickelte VF Anfang GJ
    (15) Quotient aus Position (13) und (14), in vollen                          Prozent­
                                                              ZE1240
 Prozent, maximal 100                                                              wert
    (16) Produkt (15) * (11)                                  ZE1250   Monetär
    (17) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (16) in vollen                            Prozent­
                                                              ZE1260
 Prozent                                                                           wert
BGBl. 2024, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201


                             Anhang 6 zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b

                                                  Abschnitt A

                                      Anmerkungen zu den Formularen

Nr. 1: Formular F.800.01
1. An die Stelle des Aktivpostens 6.4 „eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfonds­
   vereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.4 „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.
2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.
  Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben,
  sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.
3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht
   haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.
4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG
   auszuweisen.
5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG)
   stets hier anzugeben.
6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an
   die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0640 bis ZE0670 die Posten in den Zeilen ZE0680 bis ZE0710.
7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
   § 140 Absatz 4 VAG gebildet worden sind.
8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende
   Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).

Nr. 2: Formular F.810.01
1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die
   Versorgungsberechtigten auszuweisen.
2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
   nicht die Kapitalanlagen betrifft.
3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingang­
   setzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögens­
   gegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an
   Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die
   Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
   machen.
5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die
   Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG auszuweisen.
6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die
   Entnahme aus dieser Rücklage oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.

Nr. 3: Formular F.801.01
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit
   den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang
   auszuweisen.
3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden
   Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des
   Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem
   Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.
4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den
   so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht
   vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen.
   Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhang-Angaben zur Bilanz
   abweichen.
5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.
BGBl. 2024, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202


Nr. 4: Formular F.802.01
1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen
   (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen
   Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.802.01 aufzugliedern:
  a) Regulierungsaufwendungen      für   Versorgungsfälle   ohne   Zahlungen   für   Versorgungsfälle   an   die
     Versorgungsberechtigten;
  b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge;
  c) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge;
  d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
  e) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden
     können;
  f) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden
   Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
   jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an
   Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl.,
   Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen,
   Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde),
   familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen
   Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind
   ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an
   den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für
   Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6
   und 7).
3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
   Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur
   Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage
   beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht
   unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung,
   Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen
   für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei
   Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und
   andere Sozialleistungen.
4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen
   vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die
   Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind
   ebenfalls einzubeziehen.
5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren
   auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen
   an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe
   angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die
   Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben
   sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-
   Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und
   immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten
   Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).
6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei
   die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen,
   beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb
   der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen,
   sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende
   Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding
   Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen,
   sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für
   alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene
   Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
BGBl. 2024, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203


7. Hierunter fallen
   a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf
      eigengenutzte Gebäude,
   b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
   c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen
      Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst
      geschaffene EDV-Software,
   d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den
      sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Bruttobeiträgen“ als Abzugsposten zu
      behandeln sind,
   e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen
      und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder
   vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die
   steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im
   Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszu­
   bildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw.
   Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen
   Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt
   auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.
9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeits­
   stunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines
   Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à
   20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von
   40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren
   Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen.
   In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in
   die Berechnung einzubeziehen.

Nr. 5: Formular F.803.01
1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken,
   Grund- und Rentenschulden.
2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten
   übereinstimmen.
3. In Spalte SP0010 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund-
   und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
   abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
   Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit
   ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
   der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als
   der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in
   Spalte SP0020 ausgewiesen werden.
5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle
   übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte SP0020, alle
   übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen
   abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nr. 6: Formular F.804.01
1. Diese Nachweisung ist vorzulegen
   a) für die Verpflichtungen in Euro,
   b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines
      anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als
      7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,
   c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte
      angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen
      Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.
BGBl. 2024, Seite 204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 204


  Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von
  Abschnitt C Ziffer 2.1 zu verwenden.
2. Das Formular F.804.01 stellt ein vereinfachtes Formular F.803.01 (Sicherungsvermögen und restliches
   Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen ZE0180 und ZE0210 des Formulars F.803.01 werden im Formular
   F.804.01 in Zeile ZE0180 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen ZE0290, ZE0310, ZE0320,
   ZE0330, ZE0340, ZE0350, ZE0370, ZE0380 und ZE0390 des Formulars F.803.01 sind in anderer Aufteilung in
   den Zeilen ZE0210, ZE0230, ZE0240, ZE0250 und ZE0260 des Formulars F.804.01 zu finden.
3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden
   Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
  Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit
  ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
  der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als
  der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen
   organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes
   herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann
   die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder
   Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte
   sind hier auszuweisen.
6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen anteiligen
   Bilanzwerten übereinstimmen.

Nr. 7: Formular F.811.01
1. Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung
   eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

Nr. 8: Formular F.820.01
1. Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.

Nr. 9: Formular F.830.01
1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für
   eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person
   (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen
   als Zu- oder Abgang.
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0170 bis ZE0190, ZE0200, ZE0210, ZE0220, ZE0230 bis ZE0240 sowie
   ZE0250 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur
   eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur
   eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine
   Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber                      den
   Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
   Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1
    oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
12. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0420, ZE0430, ZE0440 sowie ZE0450 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf
    den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0400.
13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Zahlungen“
    vorzunehmen.
14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszahlungsplänen
    – Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).
BGBl. 2024, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205


15. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0680, ZE0690 sowie ZE0700 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den
    Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0660.

Nr. 10: Formular F.842.01
1. Dieses Formular ist vorzulegen
  a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,
  b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
  dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld
  „Herkunft des PFG“ die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.3 zu
  verwenden.
2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungs­
   verhältnisse.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 und ZE0170 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile ZE0140.
4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
   Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1
   oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

Nr. 11: Formular F.850.01
1. Das Formular ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung
   gegeben haben.
  Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfonds­
  geschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst
  zu berichten.
2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minus­
   zeichen (–) zu versehen.
3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile ZE0040 – Zeile ZE0060 +/– Zeile ZE0080. Der sich ergebende Saldo
   ist entsprechend Anmerkung 2 zu kennzeichnen.
4. Das Formular ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind
   fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende
   dreistellige Nummer entsprechend Abschnitt C Ziffer 2.4 zu verwenden.
5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rück­
   versicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rück­
   versicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das
   Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die
   einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen
   führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 2
   zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nr. 12: Anmerkungen zum Formular F.882.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
   fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende
   aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
2. Die Davon-Vermerke in den Zeilen ZE0050 und ZE0060 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungs­
   berechtigten in Zeile ZE0030.
3. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
   Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
4. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1
   oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5. Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
BGBl. 2024, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206


                           Anhang 7 zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe d

                                                 Abschnitt C

                                        Weitere Formularvorgaben

1.    Allgemeines
1.1   Datenpunkte vom Datentyp „Monetär“ sind in Euro anzugeben.
1.2   Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz
      37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).
1.3   Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
      a) Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.
      b) Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.
      c) Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
1.4   Datenpunkte, zu denen der Pensionsfonds keine Angaben machen kann, bleiben leer.
1.5   Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als
      qualitativer Formularteil gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.

2.    Kopfzeilen
      Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.
2.1   Formular F.810.01
              Fundstelle                         Staaten                             Herkunft des PFG

      § 5 Nr. 2                 das gesamte PFG                            Herkunft 00
      § 6 Abs. 1 Nr. 1          das gesamte inländische PFG                Herkunft 01
      § 6 Abs. 1 Nr. 2          das gesamte ausländische PFG               Herkunft 99
      § 6 Abs. 1 Nr. 3          das ausländische PFG pro Staat             Herkunft 21 bis Herkunft 25,
                                                                           Herkunft 31 bis Herkunft 34,
                                                                           Herkunft 41,
                                                                           Herkunft 42,
                                                                           Herkunft 44 bis Herkunft 48,
                                                                           Herkunft 51 bis Herkunft 63

2.2   Formular F.804.01
              Fundstelle                       Verpflichtung                             Währung

      Anmerkung 1 Satz 1        für die Verpflichtungen in Euro            Währung 73
      Buchstabe a)
      zum Formular F.804.01
      Anmerkung 1 Satz 1        für die Verpflichtungen in einer Währung   Währung 21,
      Buchstabe b)              eines Mitgliedstaates, dessen Währung      Währung 23 bis Währung 25,
      zum Formular F.804.01     nicht Euro ist, oder eines anderen Ver­    Währung 45,
                                tragsstaates                               Währung 51,
                                                                           Währung 53,
                                                                           Währung 54,
                                                                           Währung 61,
                                                                           Währung 62
      Anmerkung 1 Satz 1        für die Verpflichtungen in Schweizer       Währung 49,
      Buchstabe c)              Franken und in US-Dollar                   Währung 81
      zum Formular F.804.01
BGBl. 2024, Seite 207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 207


2.3   Formular F.842.01
              Fundstelle                        Staaten                            Herkunft des PFG

      Anmerkung 1 Satz 1        das gesamte ausländische PFG             Herkunft 72
      Buchstabe a)
      zum Formular F.842.01
      Anmerkung 1 Satz 1        das ausländische PFG pro Staat           Herkunft 21 bis Herkunft 25,
      Buchstabe b)                                                       Herkunft 31 bis Herkunft 34,
      zum Formular F.842.01                                              Herkunft 41,
                                                                         Herkunft 42,
                                                                         Herkunft 44 bis Herkunft 48,
                                                                         Herkunft 51 bis Herkunft 63

2.4   Formular F.850.01
              Fundstelle                       Beziehung                      Rückversicherungsbeziehung

      Anmerkung 5               jede zu berichtende Rückversicherungs­   Rückversicherungsbeziehung 001 bis
      zum Formular F.850.01     beziehung                                Rückversicherungsbeziehung 099
BGBl. 2024, Seite 208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 208


                                  Anhang 8 zu Artikel 3 Nummer 24

                                                                                                   Anlage 4
                                                                                          (zu § 28 Absatz 3)




   Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
BGBl. 2024, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 209


Formular F.706.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds

Tabelle F.706.01.01
Eigenmittel

                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 I. Eigenmittel
   1. Eigenmittel A
      (1.1) eingezahltes Grundkapital oder einge­
                                                         ZE0110             Monetär
 zahlter Gründungsstock
       (1.2) Betrag eigener Aktien                       ZE0020             Monetär   Monetär
       (1.3) Kapitalrücklage                             ZE0030   Monetär
       (1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
 VAG                                                     ZE0040   Monetär   Monetär

       (1.5) gesetzliche Rücklage                        ZE0050             Monetär
       (1.6) Rücklage für eigene Anteile                 ZE0060             Monetär
       (1.7) satzungsmäßige Rücklagen                    ZE0070             Monetär
       (1.8) andere Gewinnrücklagen                      ZE0080             Monetär   Monetär
       (1.9) Gewinnvortrag                               ZE0090                       Monetär
       (1.10) Verlustvortrag                             ZE0100                       Monetär
       (1.11) Jahresüberschuss                           ZE0110                       Monetär
       (1.12) Jahresfehlbetrag                           ZE0120                       Monetär
       (1.13) Bilanzgewinn                               ZE0130                       Monetär
       (1.14) Bilanzverlust                              ZE0140                       Monetär
       (1.15) auszuschüttende Dividenden                 ZE0150                       Monetär   Monetär
     (1.16) Genussrechtskapital, soweit zurechenbar
 gem. § 27 Abs. 2 und 4 PFAV                             ZE0160                                 Monetär

      (1.17) nachrangige Verbindlichkeiten, soweit
 zurechenbar gem. § 27 Abs. 3 und 4 PFAV                 ZE0170                                 Monetär

     (1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
 Werte                                                   ZE0180                                 Monetär

     (1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver­
 wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung        ZE0190                                 Monetär

   Summe Eigenmittel A                                   ZE0200                                 Monetär
   2. Eigenmittel B
     (2.1) Hälfte des nicht eingez. Teils des GK/GS,
 wenn eingez. Teil 25 % von GK/GS erreicht, max.         ZE0220                                 Monetär
 50 % von min (Eigenmittel; Solvabilitätskapitalanf.)
       (2.2) stille Nettoreserven, die sich aus der
 Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven     ZE0230                                 Monetär
 nicht Ausnahmecharakter haben
   Summe Eigenmittel B                                   ZE0240                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210


Tabelle F.706.01.02
Solvabilitätskapitalanforderung

                                                                  SP0010    SP0020     SP0030    SP0040

 II. Solvabilitätskapitalanforderung
 Teil I: Pensionsfonds trägt KA-Risiko selbst
 (1) DR und um die Kostenanteile verminderte Bei­
                                                         ZE0290   Monetär
 tragsüberträge (jeweils brutto)
 (2) DR und um die Kostenanteile verminderte Bei­
 tragsüberträge (jeweils abzügl. der in Rückdeckung      ZE0310   Monetär
 gegebenen Anteile)
 (3) Verhältnissatz von (2) zu (1) in vollen Prozent                        Prozent­
                                                         ZE0330
                                                                              wert
 (4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer                      Prozent­
                                                         ZE0340
 oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                           wert
 (5) Erstes Ergebnis = (1) * (4) * 0,04                  ZE0350                                 Monetär
 (6) anrechenbares, den Barwert von Garantien über­
 steigendes Kapital, soweit der Pensionsplan eine        ZE0380                                 Monetär
 Heranziehung erlaubt
 (7) Ergebnis = (5) – (6)                                ZE0390                                 Monetär
 Teil II: Pensionsfonds übernimmt kein KA-Risiko
 und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungs­
 kostenzuschlag ist für einen Zeitraum von mehr
 als fünf Jahren festgelegt
 (1) DR und um die Kostenanteile verminderte BÜ
                                                         ZE0530   Monetär
 (jeweils brutto)
 (2) DR und um die Kostenanteile vermindert (jeweils
                                                         ZE0540   Monetär
 abzgl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile)
 (3) Verhältnissatz von (2) zu (1) in vollen Prozent                        Prozent­
                                                         ZE0550
                                                                              wert
 (4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer                      Prozent­
                                                         ZE0560
 oder gleich 85 ist, andernfalls 85                                           wert
 (5) Ergebnis = (1) * (4) * 0,01                         ZE0570                                 Monetär
 Teil III: Pensionsfonds übernimmt kein KA-Risiko
 und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungs­
 kostenzuschlag ist für einen Zeitraum von
 höchstens fünf Jahren festgelegt
 (1) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ          ZE0600   Monetär
 (2) Ergebnis = (1) * 0,25                               ZE0610                                 Monetär
 Teil IV: Risikokapital
 (1) Risikokapital, soweit das Risiko selbst getragen
                                                         ZE0630   Monetär
 wird
 (2) Risikokapital, soweit das Risiko selbst getragen
 wird, abzüglich des durch Zukauf von Versicherungs­     ZE0640   Monetär
 schutz übertragenen Risikos
 (3) Verhältnissatz von (2) zu (1) in vollen Prozent                        Prozent­
                                                         ZE0650
                                                                              wert
 (4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer                      Prozent­
                                                         ZE0660
 oder gleich 50 ist, andernfalls 50                                           wert
 (5) Ergebnis = (1) * (4) * 0,003                        ZE0670                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211


Tabelle F.706.01.03
Zusammenfassende Übersicht

                                                                 SP0010    SP0020     SP0030     SP0040

 III. Zusammenfassende Übersicht
 (1) Teil I: Ergebnis                                   ZE0790                       Monetär
 (2) Teil II: Ergebnis                                  ZE0800                       Monetär
 (3) Teil III: Ergebnis                                 ZE0810                       Monetär
 (4) Teil IV: Ergebnis                                  ZE0820                       Monetär
 (5) Solvabilitätskapitalanforderung = Summe Pos. (1)
                                                        ZE0830                                  Monetär
 bis (4)
 (6) Mindestkapitalanforderung (5)/3                    ZE0840                                  Monetär
 (7) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung        ZE0850                                  Monetär
 (8) Höherer Betrag von (6) und (7)                     ZE0860                                  Monetär
 (9) Eigenmittel A                                      ZE0870                                  Monetär
 (10) Eigenmittel B                                     ZE0880                                  Monetär
 (11) davon stille Reserven laut ZE0230, SP0040         ZE0890                                  Monetär
 (12) Verhältnissatz (9)+(10) zu (5)                                      Prozent­
                                                        ZE0900
                                                                            wert
 (13) Verhältnissatz (9)+(11) zu (8)                                      Prozent­
                                                        ZE0910
                                                                            wert
BGBl. 2024, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212


                                  Anhang 9 zu Artikel 3 Nummer 25

                                                                                                   Anlage 5
                                                                                          (zu § 12 Absatz 4)




                                                Formulare
BGBl. 2024, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213


Formular F.800.01
Bilanz

Tabelle F.800.01.01
Bilanz

                                                                   SP0010   SP0020    SP0030     SP0040

 Posten der Aktivseite
 1. Immaterielle Vermögensgegenstände:
   1.1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
                                                          ZE0030                      Monetär
 und ähnliche Rechte und Werte
   1.2. entgeltlich erworbene Konzessionen und
                                                          ZE0040                      Monetär
 Schutzrechte sowie Lizenzen daran
   1.3. Geschäfts- oder Firmenwert                        ZE0050                      Monetär
   1.4. geleistete Anzahlungen                            ZE0060                      Monetär   Monetär
 2. Kapitalanlagen, soweit sie nicht zu Nr. 3.1 gehören   ZE0070                                Monetär
 3. Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und
 Arbg.:
  3.1. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
                                                          ZE0090                      Monetär
 AN und Arbg.
   3.2. sonstiges Vermögen                                ZE0100                      Monetär   Monetär
 4. Anteile der Rückversicherer an den pensions­
 fondstechnischen Brutto-Rückstellungen:
   4.1. Beitragsüberträge                                 ZE0130                      Monetär
   4.2. Deckungsrückstellung                              ZE0140                      Monetär
   4.3. R für noch nicht abgewickelte
       4.3.1. Versorgungsfälle                            ZE0150            Monetär
       4.3.2. beendete PF-Verträge und Versor­
                                                          ZE0160            Monetär   Monetär
 gungsverhältnisse
   4.4. R für Beitragsrückerstattung:
       4.4.1. erfolgsunabhängige                          ZE0170            Monetär
       4.4.2. erfolgsabhängige                            ZE0180            Monetär   Monetär
   4.5. sonstige pensionsfondstechnische R                ZE0190                      Monetär   Monetär
 5. Anteile der Rückversicherer an den pensions­
 fondstechnischen Brutto-R entsprechend dem Ver­
 mögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
   5.1. Deckungsrückstellung                              ZE0220                      Monetär
   5.2. übrige pensionsfondstechnische R                  ZE0230                      Monetär   Monetär
 6. Forderungen:
   6.1. aus dem Pensionsfondsgeschäft an:
       6.1.1. Arbeitgeber                                 ZE0280            Monetär
       6.1.2. Versorgungsberechtigte                      ZE0290            Monetär
       6.1.3. Vermittler                                  ZE0300            Monetär   Monetär
    6.2. Abrechnungsforderungen aus dem Rückver­
                                                          ZE0310                      Monetär
 sicherungsgeschäft
   6.3. Forderungen an LVU                                ZE0320                      Monetär
   6.4. eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
                                                          ZE0330                      Monetär
 [Anm. 1]
   6.5. sonstige Forderungen                              ZE0340                      Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214



                                                                   SP0010   SP0020    SP0030     SP0040

 7. Sonstige Vermögensgegenstände:
   7.1. Sachanlagen und Vorräte:
          7.1.1. Betriebs- und Geschäftsausstattung       ZE0360            Monetär
          7.1.2. sonstige                                 ZE0370            Monetär   Monetär
   7.2.
          7.2.1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten   ZE0380            Monetär
          7.2.2. Schecks                                  ZE0390            Monetär
          7.2.3. Kassenbestand                            ZE0400            Monetär   Monetär
     7.3. andere Vermögensgegenstände                     ZE0410                      Monetär   Monetär
 8. Rechnungsabgrenzungsposten
   8.1. abgegrenzte Zinsen und Mieten                     ZE0420                      Monetär
   8.2. sonstige Rechnungsabgrenzungsposten               ZE0430                      Monetär   Monetär
 9. Aktive latente Steuern                                ZE0440                                Monetär
  10. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver­
                                                          ZE0450                                Monetär
 mögensverrechnung
 11. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag        ZE0460                                Monetär
 12. Summe der Aktivseite                                 ZE0470                                Monetär
 Posten der Passivseite
 1. Eigenkapital:
   1.1. eingefordertes Kapital
          1.1.1. gezeichnetes Kapital [Anm. 2]            ZE0550            Monetär
       1.1.2. abzüglich nicht eingeforderter ausste­
                                                          ZE0560            Monetär   Monetär
 hender Einlagen
   1.2. Kapitalrücklage [Anm. 3]                          ZE0570                      Monetär
            davon Rücklage gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG     ZE0580                      Monetär
   1.3. Gewinnrücklagen: [Anm.3]
          1.3.1. gesetzliche Rücklage [Anm. 4]            ZE0590            Monetär
       1.3.2. Rücklage für Anteile an einem herr­
                                                          ZE0600            Monetär
 schenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
          1.3.3. satzungsmäßige Rücklagen                 ZE0610            Monetär
       1.3.4. Rücklage gem. § 58 Abs. 2a AktG
                                                          ZE0620            Monetär
 [Anm. 5]
          1.3.5. andere Gewinnrücklagen                   ZE0630            Monetär   Monetär
   1.4. Gewinnvortrag [Anm. 6]                            ZE0640                      Monetär
   1.5. Verlustvortrag [Anm. 6]                           ZE0650                      Monetär
   1.6. Jahresüberschuss [Anm. 6]                         ZE0660                      Monetär
   1.7. Jahresfehlbetrag [Anm. 6]                         ZE0670                      Monetär
   1.8. Bilanzgewinn [Anm. 6]                             ZE0680                      Monetär
   1.9. Bilanzverlust [Anm. 6]                            ZE0690                      Monetär
          davon
          Gewinnvortrag [Anm. 6]                          ZE0700                      Monetär
          Verlustvortrag [Anm. 6]                         ZE0710                      Monetär   Monetär
 2. Genussrechtskapital                                   ZE0720                                Monetär
BGBl. 2024, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215



                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

     davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar      ZE0730                                   Monetär
 3. Nachrangige Verbindlichkeiten                      ZE0740                                   Monetär
     davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar      ZE0750                                   Monetär
 4. Sonderposten mit Rücklageanteil                    ZE0760                                   Monetär
 5. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen:
   5.1. Brutto-Beitragsüberträge                       ZE0810                        Monetär
   5.2. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE0820                        Monetär
   5.3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
       5.3.1. Versorgungsfälle                         ZE0830             Monetär
       5.3.2. beendete PF-Verträge und Versor­
                                                       ZE0840             Monetär    Monetär
 gungsverhältnisse
   5.4. Brutto-R für Beitragsrückerstattung:
       5.4.1. erfolgsunabhängige                       ZE0850             Monetär
       5.4.2. erfolgsabhängige                         ZE0860             Monetär    Monetär
         davon kollektiver Teil [Anm. 7]               ZE0870             Monetär
   5.5. sonstige pensionsfondstechnische R:
       5.5.1. pensionsfondstechnische RdV              ZE0880             Monetär
       5.5.2. übrige pensionsfondstechnische R         ZE0890             Monetär    Monetär    Monetär
 6. Pensionsfondstechnische Brutto-R entsprechend
 dem Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und
 Arbg.:
   6.1. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE0910                        Monetär
   davon Deckungsrückstellung gemäß Kapitel 5 PFAV
                                                       ZE0920                        Monetär
 [Anm. 8]
   6.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R        ZE0930                        Monetär    Monetär
 7. Andere Rückstellungen:
   7.1. R für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen   ZE0950                        Monetär
   7.2. Steuerrückstellungen                           ZE0960                        Monetär
   7.3. sonstige Rückstellungen:
       7.3.1. R für Währungsumrechnung                 ZE0970             Monetär
       7.3.2. allgemeine RdV                           ZE0980             Monetär
       7.3.3. übrige Rückstellungen                    ZE0990             Monetär    Monetär    Monetär
 8. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversiche­
                                                       ZE1060                                   Monetär
 rung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
 9. Andere Verbindlichkeiten:
   9.1. Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfonds­
 geschäft gegenüber:
       9.1.1. Arbeitgebern                             ZE1090             Monetär
       9.1.2. Versorgungsberechtigten:
              9.1.2.1. aus gutgeschriebenen Über­
                                                       ZE1100   Monetär
 schussanteilen
              9.1.2.2. sonstige                        ZE1110   Monetär   Monetär
       9.1.3. Vermittlern                              ZE1120             Monetär    Monetär
   9.2 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rück­
                                                       ZE1130                        Monetär
 versicherungsgeschäft
BGBl. 2024, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216



                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

   9.3. Verbindlichkeiten gegenüber LVU                ZE1140                        Monetär
   9.4. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten   ZE1150                        Monetär
  9.5. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und
                                                       ZE1160                        Monetär
 Rentenschulden
   9.6. sonstige Verbindlichkeiten                     ZE1170                        Monetär
       davon:
       aus Steuern                                     ZE1180                        Monetär
       im Rahmen der sozialen Sicherheit               ZE1190                        Monetär    Monetär
 10. Rechnungsabgrenzungsposten                        ZE1200                                   Monetär
 11. Passive latente Steuern                           ZE1210                                   Monetär
 12. Summe der Passivseite                             ZE1220                                   Monetär
BGBl. 2024, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217


Formular F.810.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung

Tabelle F.810.01.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung

Herkunft des PFG


                                                                  SP0010    SP0020    SP0030     SP0040

 Posten
 1. Verdiente Brutto-Beiträge
 1.1. gebuchte Brutto-Beiträge                           ZE0020                       Monetär
 1.2. Veränderung der BBÜ:
 1.2.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahrs                 ZE0030             Monetär
 1.2.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahrs                   ZE0040             Monetär   Monetär   Monetär
 2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitrags­
                                                         ZE0050                                 Monetär
 rückerstattung
 3. Erträge aus der Verminderung der pensionsfonds­
 technischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2
 und 15 gehören:
 3.1. Brutto-Deckungsrückstellung                        ZE0070                       Monetär
 3.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-Rückstel­
                                                         ZE0080                       Monetär   Monetär
 lungen
 4. Ergebnis aus Kapitalanlagen                          ZE0090                                 Monetär
 5. Sonstige pensionsfondstechnische Brutto-Erträge      ZE0100                                 Monetär
 A. Pensionsfondstechnische Brutto-Erträge               ZE0110                                 Monetär
 6. Brutto-Aufwendungen für VF:
 6.1. Brutto-Aufwendungen für VF des GJ:
 6.1.1.
 6.1.1.1. gezahlt für VF des GJ                          ZE0130   Monetär
 6.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen              ZE0140   Monetär
 6.1.1.3. erhaltene Zahlungen aus Regressen für VF
                                                         ZE0150   Monetär   Monetär
 des GJ
 6.1.2.
 6.1.2.1. zurückgestellt für VF des GJ                   ZE0160   Monetär
 6.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen       ZE0170   Monetär
 6.1.2.3. Forderungen aus Regressen aus abge­
                                                         ZE0180   Monetär   Monetär   Monetär
 wickelten GJ-VF
 6.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
 der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
 6.2.1.
 6.2.1.1. gezahlt für VF der VJ                          ZE0200   Monetär
 6.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen              ZE0210   Monetär
 6.2.1.3. erhaltene Zahlungen aus Regressen aus
                                                         ZE0220   Monetär   Monetär
 abgewickelten VJ-VF
 6.2.2.
 6.2.2.1. zurückgestellt für VF der VJ                   ZE0230   Monetär
 6.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen       ZE0240   Monetär
BGBl. 2024, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218



                                                                   SP0010    SP0020    SP0030    SP0040

 6.2.2.3. Forderungen aus Regressen aus abge­
                                                          ZE0250   Monetär   Monetär
 wickelten VJ-VF
 6.2.3. aus dem VJ übernommene:
 6.2.3.1. Rückstellung für VF                             ZE0280   Monetär
 6.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen       ZE0290   Monetär
 6.2.3.3. Forderungen aus Regressen aus abge­
                                                          ZE0300   Monetär   Monetär   Monetär   Monetär
 wickelten VF
 7. Brutto-Aufwendungen wegen Beendigungen von
 PF-Verträgen und Versorgungsverhältnissen:
 7.1. Brutto-Aufwendungen des GJ:
 7.1.1.
 7.1.1.1. gezahlte Beträge                                ZE0320   Monetär
 7.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen               ZE0330   Monetär   Monetär
 7.1.2.
 7.1.2.1. zurückgestellte Beträge                         ZE0340   Monetär
 7.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen        ZE0350   Monetär   Monetär   Monetär
 7.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
 der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
 7.2.1.
 7.2.1.1. gezahlte Beträge                                ZE0370   Monetär
 7.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen               ZE0380   Monetär   Monetär
 7.2.2.
 7.2.2.1. zurückgestellte Beträge                         ZE0390   Monetär
 7.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen        ZE0400   Monetär   Monetär
 7.2.3. aus dem Vorjahr übernommene:
 7.2.3.1. Rückstellung                                    ZE0410   Monetär
 7.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen       ZE0420   Monetär   Monetär   Monetär   Monetär
 8. Brutto-Aufwendungen für die erfolgsunabhängige
                                                          ZE0430                                 Monetär
 Beitragsrückerstattung
 9. Aufwendungen aus der Erhöhung der pensions­
 fondstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2
 und 15 gehören:
 9.1. Brutto-Deckungsrückstellung                         ZE0450                       Monetär
 davon Direktgutschrift                                   ZE0460                       Monetär
 9.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-Rückstel­
                                                          ZE0470                       Monetär   Monetär
 lungen
 10. Brutto-Aufwendungen für den Pensionsfonds­
 betrieb:
 10.1. Abschlussaufwendungen:
 10.1.1. Abschluss- und Verlängerungsprovisionen          ZE0500             Monetär
 10.1.2. übrige Abschlussaufwendungen                     ZE0510             Monetär   Monetär
 10.2. Verwaltungsaufwendungen:
 10.2.1. Provisionen, soweit sie nicht anderen Funk­
                                                          ZE0540             Monetär
 tionsbereichen zuzurechnen sind
 10.2.2. übrige Verwaltungsaufwendungen                   ZE0550             Monetär   Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219



                                                                 SP0010    SP0020     SP0030     SP0040

 11. Sonstige pensionsfondstechnische Brutto-Auf­
 wendungen:
 11.1. Zinsen auf gutgeschriebene/angesammelte
                                                        ZE0570                       Monetär
 Überschussanteile
 davon Direktgutschrift                                 ZE0580                       Monetär
 11.2. übrige Aufwendungen                              ZE0590                       Monetär
 davon Direktgutschrift                                 ZE0600                       Monetär    Monetär
 B. Pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen         ZE0610                                  Monetär
 C. Pensionsfondstechnisches Roh-Ergebnis               ZE0620                                  Monetär
 12. Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige
                                                        ZE0630                                  Monetär
 Beitragsrückerstattung
 D. Pensionsfondstechnisches Brutto-Ergebnis            ZE0640                                  Monetär
 nachrichtlich:
 Direktgutschrift insgesamt                             ZE0660                                  Monetär
 Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssiche­
                                                        ZE0670                                  Monetär
 rungsverein [Anm. 1]
 13. Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen
 Pensionsfondsgeschäft:
 13.1. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für VF:
 13.1.1. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
 VF des GJ:
 13.1.1.1. gezahlt                                      ZE0820   Monetär
 13.1.1.2. zurückgestellt                               ZE0830   Monetär   Monetär
 13.1.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich Erträge
 aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
 Brutto-R:
 13.1.2.1. gezahlt für VJ-VF                            ZE0850   Monetär
 13.1.2.2. zurückgestellt für VJ-VF                     ZE0860   Monetär
 13.1.2.3. aus dem VJ übernommene R                     ZE0870   Monetär   Monetär   Monetär
 13.2. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
 beendete PF-Verträge und Versorgungsverhältnisse:
 13.2.1. RV-Anteile an den GJ-Brutto-Aufwendungen:
 13.2.1.1. gezahlt                                      ZE0900   Monetär
 13.2.1.2. zurückgestellt                               ZE0910   Monetär   Monetär
 13.2.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich Erträge
 aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
 Brutto-R:
 13.2.2.1. gezahlt                                      ZE0930   Monetär
 13.2.2.2. zurückgestellt                               ZE0940   Monetär
 13.2.2.3. aus dem VJ übernommene R                     ZE0950   Monetär   Monetär   Monetär
 13.3. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
                                                        ZE0960                       Monetär
 Beitragsrückerstattung
 13.4. erhaltene:
 13.4.1. RV-Provisionen                                 ZE0970             Monetär
 13.4.2. Gewinnbeteiligungen                            ZE0980             Monetär   Monetär
BGBl. 2024, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220



                                                                 SP0010    SP0020     SP0030     SP0040

 13.5. Erträge aus der Erhöhung der RV-Anteile an den
 pensionsfondstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht
 zu Nr. 14.1 gehören:
 13.5.1. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE1010             Monetär
 13.5.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-Rück­
                                                        ZE1020             Monetär   Monetär
 stellungen
 13.6. sonstige Erträge                                 ZE1030                       Monetär    Monetär
 14. Aufwendungen für das in Rückversicherung
 gegebene Pensionsfondsgeschäft:
 14.1. verdiente RV-Beiträge:
 14.1.1. gebuchte RV-Beiträge                           ZE1060             Monetär
 14.1.2. Veränderung der RV-Anteile an den BBÜ:
 14.1.2.1. RV-Anteile am Anfang des GJ                  ZE1080   Monetär
 14.1.2.2. RV-Anteile am Ende des GJ                    ZE1090   Monetär   Monetär   Monetär
 14.2. Aufwendungen aus der Verminderung der RV-
 Anteile an den pensionsfondstechnischen Brutto-R,
 soweit sie nicht zu Nr. 14.1 gehören:
 14.2.1. Brutto-Deckungsrückstellung                    ZE1120             Monetär
 14.2.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R        ZE1130             Monetär   Monetär
 14.3. sonstige Aufwendungen:
 14.3.1. gezahlte Depotzinsen                           ZE1140             Monetär
 14.3.2. übrige Aufwendungen                            ZE1150             Monetär   Monetär    Monetär
 E. Ergebnis aus dem in Rückversicherung gegebenen
                                                        ZE1160                                  Monetär
 PFG
 F. Pensionsfondstechnisches Netto-Ergebnis 1           ZE1170                                  Monetär
 15. Veränderung der pensionsfondstechnischen RdV:
 15.1. Rückstellung am Anfang des GJ                    ZE1190                       Monetär
 15.2. Rückstellung am Ende des GJ                      ZE1200                       Monetär    Monetär
 G. Pensionsfondstechnisches Netto-Ergebnis 2           ZE1210                                  Monetär
 16. Sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Nr. 1.1
 gehören:
 16.1. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen          ZE1230                       Monetär
 16.2. Währungskursgewinne                              ZE1240                       Monetär
 16.3. Erträge aus der Auflösung anderer Rückstel­
                                                        ZE1250                       Monetär    Monetär
 lungen und übrige Erträge [Anm. 2]
 17. Sonstige Aufwendungen:
 17.1. Abschreibungen, soweit sie nicht zu anderen
                                                        ZE1320                       Monetär
 Posten gehören [Anm. 3]
 17.2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, soweit sie
                                                        ZE1340                       Monetär
 nicht zu Nr. 4 oder 14.3.1 gehören
 17.3. Aufwendungen für erbrachte DL                    ZE1350                       Monetär
 17.4. Währungskursverluste                             ZE1360                       Monetär
 17.5. Aufwendungen für das Unternehmen als Ganzes      ZE1370                       Monetär
 17.6. übrige Aufwendungen                              ZE1380                       Monetär    Monetär
 H. Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit    ZE1390                                  Monetär
BGBl. 2024, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221



                                                                  SP0010   SP0020     SP0030     SP0040

 18. Außerordentliches Ergebnis:
 18.1. außerordentliche Erträge                          ZE1400                      Monetär
 18.2. außerordentliche Aufwendungen                     ZE1410                      Monetär    Monetär
 19. Erträge aus Verlustübernahme                        ZE1420                                 Monetär
 20. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Ge­
 winnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags       ZE1440                                 Monetär
 abgeführte Gewinne
 I. Jahresergebnis vor Steuern                           ZE1450                                 Monetär
 21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
 21.1. für das Geschäftsjahr                             ZE1460                      Monetär
 21.2. für Vorjahre                                      ZE1470                      Monetär    Monetär
 22. Sonstige Steuern:
 22.1. Grundsteuern auf den eigenen Grundbesitz          ZE1490                      Monetär
 22.2. übrige Steuern                                    ZE1500                      Monetär    Monetär
 J. Jahresergebnis nach Steuern                          ZE1510                                 Monetär
 23. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr [Anm. 4]            ZE1570                                 Monetär
 24. Entnahmen aus Kapitalrücklagen:
 24.1. aus der RL nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG              ZE1580                      Monetär
 24.2. aus anderen Kapitalrücklagen                      ZE1590                      Monetär    Monetär
 25. Entnahmen aus Gewinnrücklagen:
 25.1. aus der gesetzlichen Rücklage [Anm. 5]            ZE1600                      Monetär
 25.2. aus der Rücklage für Anteile an einem herrsch./
                                                         ZE1610                      Monetär
 mehrheitl. bet. Unternehmen
 25.3. aus satzungsmäßigen Rücklagen                     ZE1620                      Monetär
 25.4. aus der Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG
                                                         ZE1630                      Monetär
 [Anm. 6]
 25.5. aus anderen Gewinnrücklagen                       ZE1640                      Monetär    Monetär
 26. Entnahmen aus Genussrechtskapital                   ZE1650                                 Monetär
 27. Einstellungen in Gewinnrücklagen:
 27.1. in die gesetzliche Rücklage [Anm. 5]              ZE1660                      Monetär
 27.2. in die Rücklage für Anteile an einem herrsch./
                                                         ZE1670                      Monetär
 mehrheitl. bet. Unternehmen
 27.3. in satzungsmäßige Rücklagen                       ZE1680                      Monetär
 27.4. in die Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG [Anm. 6]   ZE1690                      Monetär
 27.5. in andere Gewinnrücklagen                         ZE1700                      Monetär    Monetär
 28. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals           ZE1710                                 Monetär
 K. Bilanzergebnis                                       ZE1720                                 Monetär
BGBl. 2024, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222


Formular F.801.01
Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern

Tabelle F.801.01.01
Kapitalanlagen

                                                                 Anfangs-
                                                                                      Zuschrei­      Um-
                                                                 bestand    Zugänge
                                                                                       bungen     buchungen
                                                                 [Anm. 3]

                                                                 SP0010     SP0020    SP0030       SP0040

 I. Kapitalanlagen
   Anlagearten [Anm. 1]
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
 Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund­    ZE0040   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 stücken
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen
 und Beteiligungen:
     2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen            ZE0060   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
     2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen        ZE0070   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
     2.3. Beteiligungen                                 ZE0080   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
      2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
                                                        ZE0090   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 ein Beteiligungsverhältnis besteht
   3. Sonstige Kapitalanlagen:
      3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
 festverzinsliche Wertpapiere:
           3.1.1. Aktien                                ZE0120   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
           3.1.2. Investmentanteile                     ZE0130   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
           3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wert­
                                                        ZE0140   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 papiere
      3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
                                                        ZE0150   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 festverzinsliche Wertpapiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten­
                                                        ZE0160   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 schuldforderungen
    3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunter­
                                                        ZE0170   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 nehmen
     3.5. sonstige Ausleihungen:
           3.5.1. Namensschuldverschreibungen           ZE0190   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und
                                                        ZE0200   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 Darlehen
           3.5.3. übrige Ausleihungen                   ZE0210   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
     3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]        ZE0220   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
     3.7. andere Kapitalanlagen                         ZE0230   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
 Summe der Kapitalanlagen                               ZE0240   Monetär    Monetär   Monetär     Monetär
BGBl. 2024, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223


Tabelle F.801.01.01                                                                              [Fortsetzung]
Kapitalanlagen


                                                                                            Endbestand
                                                                           Abschrei­
                                                                 Abgänge                              zum
                                                                            bungen        zum
                                                                                                    Zeitwert
                                                                                       Bilanzwert
                                                                                                    [Anm. 4]

                                                                 SP0050    SP0060       SP0070      SP0080

 I. Kapitalanlagen
   Anlagearten [Anm. 1]
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
 Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund­    ZE0040   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 stücken
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen
 und Beteiligungen:
     2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen            ZE0060   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
     2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen        ZE0070   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
     2.3. Beteiligungen                                 ZE0080   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
      2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
                                                        ZE0090   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 ein Beteiligungsverhältnis besteht
   3. Sonstige Kapitalanlagen:
      3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
 festverzinsliche Wertpapiere:
           3.1.1. Aktien                                ZE0120   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
           3.1.2. Investmentanteile                     ZE0130   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
           3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wert­
                                                        ZE0140   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 papiere
      3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
                                                        ZE0150   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 festverzinsliche Wertpapiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten­
                                                        ZE0160   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 schuldforderungen
     3.4. Verträge bei Lebensversicherungs­
                                                        ZE0170   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 unternehmen
     3.5. sonstige Ausleihungen:
           3.5.1. Namensschuldverschreibungen           ZE0190   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und
                                                        ZE0200   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 Darlehen
           3.5.3. übrige Ausleihungen                   ZE0210   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
     3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]        ZE0220   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
     3.7. andere Kapitalanlagen                         ZE0230   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
 Summe der Kapitalanlagen                               ZE0240   Monetär   Monetär     Monetär      Monetär
BGBl. 2024, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224


Tabelle F.801.01.01                                                                                [Fortsetzung]
Kapitalanlagen


                                                                                 Stille Reserven   Stille Lasten
                                                                                   (unsaldiert)    (unsaldiert)
                                                                                      [Anm. 5]       [Anm. 5]

                                                                                    SP0090           SP0100

 I. Kapitalanlagen
   Anlagearten [Anm. 1]
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein­
                                                                        ZE0040     Monetär          Monetär
 schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligun­
 gen:
     2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                            ZE0060     Monetär          Monetär
     2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen                        ZE0070     Monetär          Monetär
     2.3. Beteiligungen                                                 ZE0080     Monetär          Monetär
      2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Betei­
                                                                        ZE0090     Monetär          Monetär
 ligungsverhältnis besteht
   3. Sonstige Kapitalanlagen:
     3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche
 Wertpapiere:
         3.1.1. Aktien                                                  ZE0120     Monetär          Monetär
         3.1.2. Investmentanteile                                       ZE0130     Monetär          Monetär
         3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere               ZE0140     Monetär          Monetär
     3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche
                                                                        ZE0150     Monetär          Monetär
 Wertpapiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen         ZE0160     Monetär          Monetär
     3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen                   ZE0170     Monetär          Monetär
     3.5. sonstige Ausleihungen:
         3.5.1. Namensschuldverschreibungen                             ZE0190     Monetär          Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen                    ZE0200     Monetär          Monetär
         3.5.3. übrige Ausleihungen                                     ZE0210     Monetär          Monetär
     3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]                        ZE0220     Monetär          Monetär
     3.7. andere Kapitalanlagen                                         ZE0230     Monetär          Monetär
 Summe der Kapitalanlagen                                               ZE0240     Monetär          Monetär
BGBl. 2024, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225


Tabelle F.801.01.02
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

                                                                 Anfangs-               nicht
                                                                                                       Um-
                                                                 bestand    Zugänge   realisierte
                                                                                                    buchungen
                                                                 [Anm. 3]              Gewinne

                                                                 SP0010     SP0020    SP0030         SP0040

 II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
 Arbeitnehmern und Arbeitgebern
   Anlagearten [Anm. 1]
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
 Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund­    ZE0820   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 stücken
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen
 und Beteiligungen:
       2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen          ZE0840   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
       2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen      ZE0850   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
       2.3. Beteiligungen                               ZE0860   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
      2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
                                                        ZE0870   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 ein Beteiligungsverhältnis besteht
   3. Sonstige Kapitalanlagen:
      3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
 festverzinsliche Wertpapiere:
           3.1.1. Aktien                                ZE0900   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
           3.1.2. Investmentanteile                     ZE0910   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
           3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wert­
                                                        ZE0920   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 papiere
      3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
                                                        ZE0930   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 festverzinsliche Wertpapiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten­
                                                        ZE0940   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 schuldforderungen
       3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunterneh­
                                                        ZE0950   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 men
       3.5. sonstige Ausleihungen:
           3.5.1. Namensschuldverschreibungen           ZE0970   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und
                                                        ZE0980   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 Darlehen
           3.5.3. übrige Ausleihungen                   ZE0990   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
       3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]      ZE1000   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
       3.7. andere Kapitalanlagen                       ZE1010   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 Summe der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
                                                        ZE1020   Monetär    Monetär   Monetär       Monetär
 von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
         davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3
                                                        ZE1290
 VAG
         davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2
                                                        ZE1300
 VAG
BGBl. 2024, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226


Tabelle F.801.01.02                                                                              [Fortsetzung]
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

                                                                                                  Endbestand
                                                                                     nicht
                                                                       Abgänge     realisierte
                                                                                                      zum
                                                                                    Verluste
                                                                                                   Bilanzwert

                                                                        SP0050      SP0060          SP0070

 II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeit­
 nehmern und Arbeitgebern
   Anlagearten [Anm. 1]
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
                                                             ZE0820    Monetär     Monetär         Monetär
 einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
 Beteiligungen:
     2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                 ZE0840    Monetär     Monetär         Monetär
     2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen             ZE0850    Monetär     Monetär         Monetär
     2.3. Beteiligungen                                      ZE0860    Monetär     Monetär         Monetär
     2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
                                                             ZE0870    Monetär     Monetär         Monetär
 Beteiligungsverhältnis besteht
   3. Sonstige Kapitalanlagen:
     3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht fest­
 verzinsliche Wertpapiere:
         3.1.1. Aktien                                       ZE0900    Monetär     Monetär         Monetär
         3.1.2. Investmentanteile                            ZE0910    Monetär     Monetär         Monetär
         3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere    ZE0920    Monetär     Monetär         Monetär
     3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere fest­
                                                             ZE0930    Monetär     Monetär         Monetär
 verzinsliche Wertpapiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldfor­
                                                             ZE0940    Monetär     Monetär         Monetär
 derungen
     3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen        ZE0950    Monetär     Monetär         Monetär
     3.5. sonstige Ausleihungen:
         3.5.1. Namensschuldverschreibungen                  ZE0970    Monetär     Monetär         Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen         ZE0980    Monetär     Monetär         Monetär
         3.5.3. übrige Ausleihungen                          ZE0990    Monetär     Monetär         Monetär
     3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2]             ZE1000    Monetär     Monetär         Monetär
     3.7. andere Kapitalanlagen                              ZE1010    Monetär     Monetär         Monetär
 Summe der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
                                                             ZE1020    Monetär     Monetär         Monetär
 Arbeitnehmern und Arbeitgebern
     davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG           ZE1290                                Monetär
     davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG           ZE1300                                Monetär
BGBl. 2024, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227


Formular F.802.01
In bestimmten Posten der GuV [Anm. 1] ausgewiesene Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten

Tabelle F.802.01.01
Aufwandsarten [Anm. 1]

                                                                                     SP0010         SP0020          SP0030

 1. Personalaufwand, einschließlich Bezüge der Mitglieder
 des Geschäftsführungsorgans:
 1.1. Bruttoentgelte, ohne Arbg.-Anteile zur Sozialversiche­
                                                                    ZE0030           Monetär
 rung [Anm. 2]
 1.2. Sozialaufwendungen [Anm. 3]                                   ZE0040           Monetär                       Monetär
 2. Sachaufwand
 2.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Pensionsfonds­
                                                                    ZE0060           Monetär
 vertreter [Anm. 4]
 2.2. sonstiger Sachaufwand [Anm. 5]                                ZE0080           Monetär
 davon: Aufwendungen für überlassene Arbeitskräfte
                                                                    ZE0090                          Monetär
 [Anm. 6]
 2.3. Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und auf
                                                                    ZE0100           Monetär                       Monetär
 immaterielle Vermögensgegenstände [Anm. 7]
 3. Gesamtaufwand (entspricht Teilsumme aus Aufwendun­
                                                                    ZE0110                                         Monetär
 gen gemäß GuV) [Anm. 1]



Tabelle F.802.01.02
Beschäftigte im Innen- und Außendienst [Anm. 8]

                                                               Personen im Jahresdurchschnitt
                                                                                                              Vollzeiteinheiten
                                                     männlich             weiblich             insgesamt

                                                      SP0010              SP0020               SP0030             SP0040

                                                      Anzahl             Anzahl                Anzahl
 1. Vollzeitbeschäftigte               ZE0190
                                                     Personen           Personen              Personen
                                                      Anzahl             Anzahl                Anzahl             Vollzeit-
 2. Teilzeitbeschäftigte [Anm. 9]      ZE0200
                                                     Personen           Personen              Personen           einheiten
                                                      Anzahl             Anzahl                Anzahl
 3. Summe                              ZE0210
                                                     Personen           Personen              Personen
BGBl. 2024, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228


Formular F.803.01
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen

Tabelle F.803.01.01
Soll-Werte

                                                                Gesamt-      Siche­
                                                                                                restliches
                                                                 betrag      rungs-
                                                                                                Vermögen
                                                                [Anm. 2]   vermögen

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Soll-Werte
 1. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen
 1.1. Beitragsüberträge                                ZE0030   Monetär    Monetär
 1.2. Deckungsrückstellung                             ZE0040   Monetär    Monetär
 1.3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte:
 1.3.1. Versorgungsfälle                               ZE0050   Monetär    Monetär
 1.3.2. beendete Pensionsfondsverträge und Versor­
                                                       ZE0060   Monetär    Monetär
 gungsverhältnisse
 1.4. Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
 1.4.1. erfolgsunabhängige                             ZE0070   Monetär    Monetär
 1.4.2. erfolgsabhängige                               ZE0080   Monetär    Monetär              Monetär
 1.5. sonstige pensionsfondstechnische R:
 1.5.1. pensionsfondstechnische RdV                    ZE0090   Monetär                         Monetär
 1.5.2. übrige pensionsfondstechnische R               ZE0100   Monetär                         Monetär
 2. PF-technische Brutto-R entsprechend dem Ver­
 mögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
 2.1. Brutto-Deckungsrückstellung                      ZE0120   Monetär    Monetär
 2.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R          ZE0130   Monetär    Monetär              Monetär
 3. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
                                                       ZE0140   Monetär                         Monetär
 gegebenen PFG
 4. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückver­
                                                       ZE0150   Monetär                         Monetär
 sicherungsgeschäft
 5. Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsberech­
                                                       ZE0160   Monetär    Monetär
 tigten
 6. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern           ZE0170   Monetär    Monetär              Monetär
 7. Sonstige Passiva (ohne die Verbindlichkeiten aus
                                                       ZE0180   Monetär    Monetär              Monetär
 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
 8. Summe der Passiva [Anm. 1]                         ZE0190   Monetär    Monetär              Monetär
 abzüglich:
 9. Anteile der Rückversicherer an den pensions­
                                                       ZE0210   Monetär                         Monetär
 fondstechnischen Brutto-Rückstellungen
 Summe der Soll-Werte                                  ZE0250   Monetär    Monetär              Monetär
BGBl. 2024, Seite 229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 229


Tabelle F.803.01.02
Ist-Werte und Bedeckung

                                                                 Gesamt-      Siche­
                                                                                                restliches
                                                                  betrag      rungs-
                                                                                                Vermögen
                                                                 [Anm. 2]   vermögen

                                                                 SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 Ist-Werte und Bedeckung
 1. Kapitalanlagen [Anm. 3]                             ZE0290   Monetär    Monetär             Monetär
 2. Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und
 Arbg.:
 2.1. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN
                                                        ZE0310   Monetär    Monetär             Monetär
 und Arbg.
 2.2. sonstiges Vermögen                                ZE0320   Monetär    Monetär             Monetär
 3. Forderungen:
 3.1. aus dem PFG an Arbeitgeber                        ZE0330   Monetär    Monetär             Monetär
 3.2. an Lebensversicherungsunternehmen [Anm. 4]        ZE0340   Monetär    Monetär             Monetär
 3.3. sonstige Forderungen [Anm. 5]                     ZE0350   Monetär    Monetär             Monetär
 3.4. alle nicht in 3.1 bis 3.3 genannten Forderungen   ZE0360   Monetär    Monetär             Monetär
 4. Sonstige Vermögensgegenstände:
 4.1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten            ZE0370   Monetär    Monetär             Monetär
 4.2. andere Vermögensgegenstände [Anm. 6]              ZE0380   Monetär    Monetär             Monetär
 5. Abgegrenzte Zins- und Mietforderungen               ZE0390   Monetär    Monetär             Monetär
 6. Sonstige Aktiva                                     ZE0400   Monetär    Monetär             Monetär
 7. Summe der Aktivseite [Anm. 7]                       ZE0410   Monetär    Monetär             Monetär
 abzüglich:
 8. Anteile der Rückversicherer an den pensions­
                                                        ZE0430   Monetär                        Monetär
 fondstechnischen Brutto-Rückstellungen
 Summe der Ist-Werte                                    ZE0470   Monetär    Monetär             Monetär
 Summe der Sollwerte laut ZE0250                        ZE0480   Monetär    Monetär             Monetär
 Über-/Unterdeckung                                     ZE0490              Monetär
BGBl. 2024, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 230


Formular F.804.01
Kongruente Bedeckung [Anm. 1, 2]

Tabelle F.804.01.01
Kongruente Bedeckung [Anm. 1] [Anm. 2]

Währung



                                                                Gesamt-      Siche­
                                                                                                restliches
                                                                 betrag      rungs-
                                                                                                Vermögen
                                                                [Anm. 6]   vermögen

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Verpflichtungen
 1. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen:
 1.1. Beitragsüberträge                                ZE0030   Monetär    Monetär
 1.2. Deckungsrückstellung                             ZE0040   Monetär    Monetär
 1.3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte:
 1.3.1. Versorgungsfälle                               ZE0050   Monetär    Monetär
 1.3.2. beendete Pensionsfondsverträge und Ver­
                                                       ZE0060   Monetär    Monetär
 sorgungsverhältnisse
 1.4. Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
 1.4.1. erfolgsunabhängige                             ZE0070   Monetär    Monetär
 1.4.2. erfolgsabhängige                               ZE0080   Monetär    Monetär              Monetär
 1.5. sonstige pensionsfondstechnische R:
 1.5.1. pensionsfondstechnische RdV                    ZE0090   Monetär                         Monetär
 1.5.2. übrige pensionsfondstechnische R               ZE0100   Monetär                         Monetär
 2. PF-technische Brutto-R entsprechend dem Ver­
 mögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
 2.1. Brutto-Deckungsrückstellung                      ZE0120   Monetär    Monetär
 2.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R          ZE0130   Monetär    Monetär              Monetär
 3. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
                                                       ZE0140   Monetär                         Monetär
 gegebenen PFG
 4. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückver­
                                                       ZE0150   Monetär                         Monetär
 sicherungsgeschäft
 5. Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsberech­
                                                       ZE0160   Monetär    Monetär
 tigten
 6. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern           ZE0170   Monetär    Monetär              Monetär
 7. Sonstige Passiva (ohne die Verbindlichkeiten aus
                                                       ZE0180   Monetär    Monetär              Monetär
 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
 8. Summe der Verpflichtungen                          ZE0190   Monetär    Monetär              Monetär
 Vermögenswerte
 1. Im Land der zu bedeckenden Währung belegene
                                                       ZE0210   Monetär    Monetär              Monetär
 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte [Anm. 3]
 2. Aktien und Anteile:
 2.1. im Land der zu bedeckenden Währung an einer
 Börse zum amtlichen Markt zugelassene oder in einen   ZE0230   Monetär    Monetär              Monetär
 organisierten Markt einbezogene [Anm. 4]
 2.2. andere mit Sitz des Ausstellers im Land der zu
                                                       ZE0240   Monetär    Monetär              Monetär
 bedeckenden Währung
BGBl. 2024, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231



                                                                Gesamt-      Siche­
                                                                                                restliches
                                                                 betrag      rungs-
                                                                                                Vermögen
                                                                [Anm. 6]   vermögen

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 3. Vermögenswerte, die auf die zu bedeckende
                                                     ZE0250    Monetär     Monetär              Monetär
 Währung lauten
 4. Vermögenswerte, die auf Euro lauten [Anm. 5]     ZE0260    Monetär     Monetär              Monetär
BGBl. 2024, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232


Formular F.811.01
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Tabelle F.811.01.01
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern

                                                                                        laufende   übrige
                                                                  laufende   übrige
                                                                                          Auf-      Auf-
                                                                   Erträge   Erträge
                                                                                       wendungen wendungen

                                                                  SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 I. Kapitalanlagen
 Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
 1. Erträge aus Kapitalanlagen:
 1.1. Erträge aus Beteiligungen                          ZE0040   Monetär    Monetär
 1.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen:
 1.2.1. Erträge aus Grundstücken, grundstücks­
 gleichen Rechten und Bauten einschließlich der          ZE0060   Monetär
 Bauten auf fremden Grundstücken
 1.2.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen               ZE0070   Monetär
 1.3. Erträge aus Zuschreibungen                         ZE0080              Monetär
 1.4. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen          ZE0090              Monetär
 1.5. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn­
                                                         ZE0110   Monetär
 abführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
 1.6. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
 Rücklageanteil, soweit er die Kapitalanlagen betrifft   ZE0130              Monetär
 [Anm. 1]
 2. Aufwendungen für Kapitalanlagen:
 2.1. Aufwendungen für die Verwaltung von Kapital­
 anlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwen­          ZE0160                        Monetär    Monetär
 dungen für die Kapitalanlagen
 2.2. Abschreibungen auf Kapitalanlagen:
 2.2.1. planmäßige Abschreibungen                        ZE0180                        Monetär
 2.2.2. sonstige Abschreibungen                          ZE0190                                   Monetär
 2.3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen         ZE0200                                   Monetär
 2.4. Aufwendungen aus Verlustübernahme                  ZE0210                                   Monetär
 Erträge/Aufwendungen der Kapitalanlagen insgesamt       ZE0230   Monetär    Monetär   Monetär    Monetär
 davon: auf Verträge bei LVU entfallende Erträge/
                                                         ZE0250   Monetär    Monetär   Monetär    Monetär
 Aufwendungen
 II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
 Arbeitnehmern und Arbeitgebern
 Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
 1. Erträge aus Kapitalanlagen:
 1.1. Erträge aus Beteiligungen                          ZE0300   Monetär    Monetär
 1.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen:
 1.2.1. Erträge aus Grundstücken, grundstücks­
 gleichen Rechten und Bauten einschließlich der          ZE0320   Monetär
 Bauten auf fremden Grundstücken
 1.2.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen               ZE0330   Monetär
BGBl. 2024, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233



                                                                                        laufende   übrige
                                                                  laufende   übrige
                                                                                          Auf-      Auf-
                                                                   Erträge   Erträge
                                                                                       wendungen wendungen

                                                                  SP0010     SP0020     SP0030    SP0040

 1.3. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen          ZE0340              Monetär
 1.4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn­
                                                         ZE0360   Monetär
 abführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
 1.5. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
 Rücklageanteil, soweit er die Kapitalanlagen betrifft   ZE0380              Monetär
 [Anm. 1]
 2. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen         ZE0390              Monetär
 3. Aufwendungen für Kapitalanlagen:
 3.1. Aufwendungen für die Verwaltung von Kapital­
 anlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwen­          ZE0420                        Monetär    Monetär
 dungen für die Kapitalanlagen
 3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen         ZE0430                                   Monetär
 3.3. Aufwendungen aus Verlustübernahme                  ZE0440                                   Monetär
 4. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen        ZE0460                                   Monetär
 Erträge/Aufwendungen der Kapitalanlagen für Rech­
                                                         ZE0470   Monetär    Monetär   Monetär    Monetär
 nung und Risiko von AN und Arbg. insgesamt
 davon: auf Verträge bei LVU entfallende Erträge/
                                                         ZE0490   Monetär    Monetär   Monetär    Monetär
 Aufwendungen
BGBl. 2024, Seite 234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 234


Formular F.820.01
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbeitgebern sowie
Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern

Tabelle F.820.01.01
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbg. sowie
Forderungen an und Verbindlichkeiten ggü. Arbg.

                                                                                            Bilanzwert
                                                                                          am Ende des GJ

                                                                                              SP0010

 I. Kapitalanlagen bei Arbeitgebern
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
                                                                              ZE0040          Monetär
 Bauten auf fremden Grundstücken [Anm. 1]
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
     2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                                  ZE0060          Monetär
     2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen                              ZE0070          Monetär
     2.3. Beteiligungen                                                       ZE0080          Monetär
     2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                                                                              ZE0090          Monetär
 besteht
   3. Sonstige Kapitalanlagen:
     3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wert­
 papiere:
       3.1.1. Aktien                                                          ZE0120          Monetär
       3.1.2. Investmentanteile                                               ZE0130          Monetär
       3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                       ZE0140          Monetär
     3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert­
                                                                              ZE0150          Monetär
 papiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen               ZE0160          Monetär
     3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen                         ZE0170          Monetär
     3.5. sonstige Ausleihungen:
         3.5.1. Namensschuldverschreibungen                                   ZE0190          Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen                          ZE0200          Monetär
         3.5.3. übrige Ausleihungen                                           ZE0210          Monetär
     3.6. Einlagen bei Kreditinstituten                                       ZE0220          Monetär
     3.7. andere Kapitalanlagen                                               ZE0230          Monetär
   4. Kapitalanlagen insgesamt                                                ZE0240          Monetär
 II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeit­
 gebern bei Arbeitgebern
   1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
                                                                              ZE0300          Monetär
 Bauten auf fremden Grundstücken [Anm. 1]
   2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
     2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen                                  ZE0320          Monetär
     2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen                              ZE0330          Monetär
     2.3. Beteiligungen                                                       ZE0340          Monetär
     2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
                                                                              ZE0350          Monetär
 besteht
BGBl. 2024, Seite 235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 235



                                                                                            Bilanzwert
                                                                                          am Ende des GJ

                                                                                              SP0010

   3. Sonstige Kapitalanlagen:
     3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wert­
 papiere:
         3.1.1. Aktien                                                        ZE0380          Monetär
         3.1.2. Investmentanteile                                             ZE0390          Monetär
         3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                     ZE0400          Monetär
     3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert­
                                                                              ZE0410          Monetär
 papiere
     3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen               ZE0420          Monetär
     3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen                         ZE0430          Monetär
     3.5. sonstige Ausleihungen:
         3.5.1. Namensschuldverschreibungen                                   ZE0450          Monetär
         3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen                          ZE0460          Monetär
         3.5.3. übrige Ausleihungen                                           ZE0470          Monetär
     3.6. Einlagen bei Kreditinstituten                                       ZE0480          Monetär
     3.7. andere Kapitalanlagen                                               ZE0490          Monetär
   4. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeit­
                                                                              ZE0500          Monetär
 gebern insgesamt
 III. Forderungen und Verbindlichkeiten
   1. Forderungen an Arbeitgeber:
     1.1. aus dem Pensionsfondsgeschäft                                       ZE0570          Monetär
     1.2. auf Zinsen und Mieten                                               ZE0580          Monetär
     1.3. auf Ausgleich von Fehlbeträgen                                      ZE0590          Monetär
     1.4. aus der laufenden Abrechnung                                        ZE0600          Monetär
   2. Forderungen insgesamt                                                   ZE0610          Monetär
   3. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern:
     3.1. aus dem Pensionsfondsgeschäft                                       ZE0630          Monetär
     3.2. aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden                           ZE0640          Monetär
     3.3. aus sonstigen Darlehensschulden                                     ZE0650          Monetär
     3.4. aus der laufenden Abrechnung                                        ZE0660          Monetär
   4. Verbindlichkeiten insgesamt                                             ZE0670          Monetär
BGBl. 2024, Seite 236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 236


Formular F.830.01
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten [Anm. 1]

Tabelle F.830.01.01
Versorgungsanwärter

                                                                                 Versorgungsanwärter

                                                                        Gesamt         Männer          Frauen

                                                                        SP0010        SP0020           SP0030

 Versorgungsanwärter
 1. Bestand am Anfang des GJ                                  ZE0020    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 2. Zugang während des GJ:
 2.1. Neuzugang an Versorgungsanwärtern                       ZE0040    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 2.2. sonstiger Zugang [Anm. 2]                               ZE0050    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 gesamter Zugang                                              ZE0060    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3. Abgang während des GJ:
 3.1. Tod                                                     ZE0080    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3.2. Erreichen der Altersgrenze                              ZE0090    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3.3. Invalidität                                             ZE0100    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3.4. Reaktivierung, Wiederheirat, Ablauf                     ZE0110    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3.5. Beendigung unter Zahlung von Beträgen                   ZE0120    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3.6. Beendigung ohne Zahlung von Beträgen                    ZE0130    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 3.7. sonstiger Abgang                                        ZE0140    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 gesamter Abgang                                              ZE0150    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 4. Bestand am Ende des GJ (ZE0020 + ZE0060 - ZE0150)         ZE0160    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 davon: [Anm. 3]
 – nur mit Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung [Anm. 4]   ZE0170    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – nur mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung
                                                              ZE0180    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 [Anm. 5]
 – mit Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenen­
                                                              ZE0190    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 versorgung [Anm. 6]
 – beitragsfreie Anwartschaften [Anm. 7]                      ZE0200    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – in Rückdeckung gegeben [Anm. 8]                            ZE0210    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – in Rückversicherung gegeben                                ZE0220    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – lebenslange Zahlungen                                      ZE0230    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – Auszahlungsplan mit Restverrentung                         ZE0240    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – aus beitragsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 9]              ZE0250    Anzahl         Anzahl          Anzahl
 – aus leistungsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 10]            ZE0260    Anzahl         Anzahl          Anzahl
BGBl. 2024, Seite 237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 237


Tabelle F.830.01.02
Invaliden- und Altersrentner

                                                                            Invaliden- und Altersrentner

                                                                                                   Summe der
                                                                        Männer        Frauen      Jahresrenten
                                                                                                    [Anm. 14]

                                                                        SP0010       SP0020          SP0030

 Invaliden- und Altersrentner
 1. Bestand am Anfang des GJ                               ZE0290       Anzahl        Anzahl        Monetär
 2. Zugang während des GJ:
 2.1. Zugang an Rentnern                                   ZE0310       Anzahl        Anzahl        Monetär
 2.2. sonstiger Zugang [Anm. 11]                           ZE0320       Anzahl        Anzahl        Monetär
 gesamter Zugang                                           ZE0330       Anzahl        Anzahl        Monetär
 3. Abgang während des GJ:
 3.1. Tod                                                  ZE0350       Anzahl        Anzahl        Monetär
 3.2. Reaktivierung                                        ZE0360       Anzahl        Anzahl        Monetär
 3.3. Beendigung unter Zahlung von Beträgen                ZE0370       Anzahl        Anzahl        Monetär
 3.4. sonstiger Abgang                                     ZE0380       Anzahl        Anzahl        Monetär
 gesamter Abgang                                           ZE0390       Anzahl        Anzahl        Monetär
 Bestand am Ende des GJ: (ZE0290 + ZE0330 - ZE0390)        ZE0400       Anzahl        Anzahl        Monetär
 davon: [Anm. 12]
 – mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung          ZE0420       Anzahl        Anzahl        Monetär
 – in Rückdeckung gegeben [Anm. 8]                         ZE0430       Anzahl        Anzahl        Monetär
 – in Rückversicherung gegeben                             ZE0440       Anzahl        Anzahl        Monetär
 – lebenslange Zahlungen                                   ZE0450       Anzahl        Anzahl        Monetär
 – Auszahlungsplan mit Restverrentung [Anm. 13]            ZE0460       Anzahl        Anzahl        Monetär
BGBl. 2024, Seite 238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 238


Tabelle F.830.01.03
Hinterbliebenenrentner

                                                                           Hinterbliebenenrentner

                                                                                                    Summe der
                                                                                                      Jahres-
                                                                Witwen      Witwer      Waisen
                                                                                                       renten
                                                                                                     [Anm. 14]

                                                                SP0010     SP0020       SP0030       SP0040

 Hinterbliebenenrentner
 1. Bestand am Anfang des GJ                         ZE0550     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 2. Zugang während des GJ:
 2.1. Zugang an Rentnern                             ZE0570     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 2.2. sonstiger Zugang [Anm. 11]                     ZE0580     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 gesamter Zugang                                     ZE0590     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 3. Abgang während des GJ:
 3.1. Tod                                            ZE0610     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 3.2. Wiederheirat, Ablauf                           ZE0620     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 3.3. Beendigung unter Zahlung von Beträgen          ZE0630     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 3.4. sonstiger Abgang                               ZE0640     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 gesamter Abgang                                     ZE0650     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 4. Bestand am Ende des GJ (ZE0550 + ZE0590 -
                                                     ZE0660     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 ZE0650)
 davon: [Anm. 15]
 – in Rückdeckung gegeben [Anm. 8]                   ZE0680     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 – in Rückversicherung gegeben                       ZE0690     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 – lebenslange Zahlungen                             ZE0700     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär
 – Auszahlungsplan mit Restverrentung [Anm. 13]      ZE0710     Anzahl      Anzahl      Anzahl       Monetär



Tabelle F.830.01.04
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ – Versorgungsanwärter

                                                                         Gesamt       Männer         Frauen

                                                                         SP0010       SP0020        SP0030

 Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ
   Versorgungsanwärter
     Bestand am Ende des GJ
     1. aus beitragsbezogenen Pensionsplänen (ZE0250)      ZE0830        Anzahl       Anzahl        Anzahl
       davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG       ZE0840        Anzahl       Anzahl        Anzahl
     2. aus leistungsbezogenen Pensionsplänen (ZE0260)     ZE0850        Anzahl       Anzahl        Anzahl
       davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG       ZE0860        Anzahl       Anzahl        Anzahl
BGBl. 2024, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239


Tabelle F.830.01.05
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ – Invaliden und Altersrentner

                                                                                               Summe der
                                                                                                 Jahres-
                                                                Männer     Frauen
                                                                                                  renten
                                                                                                [Anm. 14]

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende
 des GJ
   Invaliden und Altersrentner
     Bestand am Ende des GJ
     1. aus beitragsbezogenen Pensionsplänen
                                                     ZE0910     Anzahl     Anzahl               Monetär
 (ZE0400 T)
     davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG   ZE0920     Anzahl     Anzahl               Monetär
     2. aus leistungsbezogenen Pensionsplänen
                                                     ZE0930     Anzahl     Anzahl               Monetär
 (ZE0400 T)
     davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG   ZE0940     Anzahl     Anzahl               Monetär



Tabelle F.830.01.06
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ – Hinterbliebenenrentner

                                                                                               Summe der
                                                                                                 Jahres-
                                                                Witwen     Witwer     Waisen
                                                                                                  renten
                                                                                                [Anm. 14]

                                                                SP0010     SP0020     SP0030     SP0040

 Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende
 des GJ
   Hinterbliebenenrentner
     Bestand am Ende des GJ
     1. aus beitragsbezogenen Pensionsplänen
                                                     ZE0990     Anzahl     Anzahl     Anzahl    Monetär
 (ZE0660 T)
     davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG   ZE1000     Anzahl     Anzahl     Anzahl    Monetär
     2. aus leistungsbezogenen Pensionsplänen
                                                     ZE1010     Anzahl     Anzahl     Anzahl    Monetär
 (ZE0660 T)
     davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG   ZE1020     Anzahl     Anzahl     Anzahl    Monetär
BGBl. 2024, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 240


Formular F.842.01
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]

Tabelle F.842.01.01
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]

Herkunft des PFG


                                                                                              SP0010

 1. Gebuchte Brutto-Beiträge                                                   ZE0020         Monetär
 2. Brutto-Aufwendungen für Versorgungsfälle
   2.1. Zahlungen für Versorgungsfälle                                         ZE0040         Monetär
   2.2. Veränderung der Rückstellung für noch abzuwickelnde Versorgungsfälle
                                                                               ZE0050         Monetär
 [Anm. 2]
 3. Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen                           ZE0060         Monetär
 4. Brutto-Aufwendungen für den PF-Betrieb:
   4.1. Provisionen                                                            ZE0080         Monetär
   4.2. Verwaltungsaufwendungen                                                ZE0090         Monetär
 5. Deckungsrückstellung                                                       ZE0100         Monetär
 6. DR entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.      ZE0110         Monetär
 7. Anzahl der Versorgungsberechtigten
   7.1. Rentner                                                                ZE0130         Anzahl
   7.2. Anwärter                                                               ZE0140         Anzahl
   davon: [Anm. 3]
   – aus beitragsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 4]                             ZE0160         Anzahl
   – aus leistungsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 5]                            ZE0170         Anzahl
BGBl. 2024, Seite 241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 241


Formular F.850.01
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]

Tabelle F.850.01.01
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]

Rückversicherungsbeziehung


                                                                                 Reg-Nr./
                                                                                AUSRV-NR.
                                                                                 [Anm. 5]

                                                                                 SP0010        SP0020

                                                                   ZE0010        Nummer
 1. Gebuchte Rückversicherungsbeiträge für das abgegebene
                                                                   ZE0020                      Monetär
 Pensionsfondsgeschäft
 2. Anteil des RückVU an den pensionsfondstechnischen Rück­
                                                                   ZE0040                      Monetär
 stellungen
 3. Depotverbindlichkeiten                                         ZE0060                      Monetär
 4. Abrechnungsforderungen oder -verbindlichkeiten [Anm. 2]        ZE0080                      Monetär
 5. Gesamtsaldo [Anm. 3]                                           ZE0100                      Monetär
BGBl. 2024, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 242


Formular F.882.01
Halbjährliche Angaben über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung

Tabelle F.882.01.01
Halbjährliche Angaben über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung [Anm. 1]

                                                                                                Gesamt-
                                                                       Anwärter     Rentner
                                                                                                bestand

                                                                        SP0010      SP0020      SP0030

 Angaben zum Pensionsfondsgeschäft
 1. Endbestand
 – Anzahl der Versorgungsberechtigten                        ZE0030     Anzahl      Anzahl      Anzahl
 davon: [Anm. 2]
 – aus beitragsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 3]             ZE0050     Anzahl                  Anzahl
 – aus leistungsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 4]            ZE0060     Anzahl                  Anzahl
 2. Aufwendungen für Versorgungsfälle [Anm. 5] (geleistete
                                                             ZE0070    Monetär     Monetär      Monetär
 Zahlungen)
 3. Gebuchte Brutto-Beiträge                                 ZE0080    Monetär     Monetär      Monetär


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 7b41d3d3fc966245….