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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 414
BGBl. 2024 I Nr. 414 · 720.294 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2024 Nr. 414
Siebte Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 11. Dezember 2024
Auf Grund
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in Verbindung mit § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 4
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, sowie in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) nach Anhörung des Versicherungsbeirats im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 7, jeweils in Verbindung mit Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
dessen Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 411) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1
Nummer 2 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des
Versicherungsbeirats,
– des § 217 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 4 und 5, jeweils auch in
Verbindung mit § 165 Absatz 1 und § 219 Absatz 1, und des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 12 und 13 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 27 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, und
– des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dessen Nummern 1 und 7
bis 9 durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert und dessen
Nummern 2 bis 3 durch Artikel 14 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 411) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
dessen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 354) geändert worden ist,
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1
Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Fristen für die Einreichung“.
b) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Ausfüllen der Formulare und Einreichung“.
c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Anwendung der Formulare“.
d) Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 24a Elektronische Einreichung
§ 24b Datenformate und Einreichungsvorgaben
§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile
§ 24d Korrekturmeldungen
§ 24e Zurückweisung von Daten“.
e) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 2 Anwendung der Formulare
Anlage 3 Formulare“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4“ durch die Wörter „§ 8
Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 100“ durch die Angabe „Formular F.100.01“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“
ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile ZE1300“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe „Zeile ZE0690“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“
ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile
ZE1300“ ersetzt.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen,
cc) Cyberversicherungen Stand alone,“.
ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f
wird angefügt:
„f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c
Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;“.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile ZE1300“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe
„Zeile ZE0690“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kennzahlen 03 bis 25 und 29“ durch die Wörter „Kennzahlen 03 bis 26
und 29“ ersetzt.
6. In § 5 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26“ durch die
Wörter „Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300“ ersetzt.
7. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular F.200.01“
ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe „Zeile ZE0690“
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Wörter „Zeile ZE1300 für die Versicherungsart
Cyberversicherung Stand alone und“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Seite 5 Zeile 26“ durch die Angabe „Zeile ZE1300“ ersetzt.
8. In § 7 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Formblatt 200“ durch die Angabe „Formular
F.200.01“ und werden die Wörter „Seite 3 Zeile 17“ durch die Angabe „Zeile ZE0690“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Fristen für die Einreichung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier
Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Abweichend von Satz 1 haben kleine
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen,
Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Formblätter
100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung“ durch die Wörter „Formulare F.100.01 und F.200.01“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 101“ durch die Angabe „Formular F.101.01“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 103“ durch die Angabe „Formular F.103.01“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 201“ durch die Angabe „Formular F.201.01“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 202“ durch die Angabe „Formular F.202.01“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nachweisung 203“ durch die Angabe „Formular F.203.01“ ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 110 bis 113“ durch die Wörter „Formulare F.110.01 bis
F.113.01“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 210 und 211“ durch die Wörter „Formulare F.210.01 und
F.211.01“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 212“ durch die Angabe „Formular F.212.01“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Nachweisungen 213 bis 219“ durch die Wörter „Formular F.213.01 bis
F.219.01“ und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Liste der Abrechnungsverbände gemäß Formular F.030.01 und Liste der Teilkollektivgruppen gemäß
Formular F.030.02.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 120“ durch die Angabe „Formular F.120.01“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 121“ durch die Angabe „Formular F.121.01“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 220“ durch die Angabe „Formular F.220.01“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 221“ durch die Angabe „Formular F.221.01“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 222“ durch die Angabe „Formular F.222.01“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 265“ durch die Angabe „Formular F.265.01“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.

g) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01.“
13. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 130“ durch die Angabe „Formular F.130.01“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 230“ durch die Angabe „Formular F.230.01“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweisungen 231 bis 238“ durch die Wörter „Formulare F.231.01 bis
F.238.01“ ersetzt.
14. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 240“ durch die Angabe „Formular F.240.01“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 242“ durch die Angabe „Formular F.242.01“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 243“ durch die Angabe „Formular F.243.01“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 246“ durch die Angabe „Formular F.246.01“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.“
15. In § 14 wird die Angabe „Nachweisung 252“ durch die Angabe „Formular F.252.01“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt
spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
1. die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie
zu erstellen sind,
2. die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen,
3. das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen,
4. das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den
Sterbekassen,
5. die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfall
versicherungsunternehmen,
6. das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen.
Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungs
aufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der
Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen:
1. die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den
Lebensversicherungsunternehmen,
2. die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und
Sterbekassen,
3. die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen.
(3) Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die in § 17 Satz 2 genannten
Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein
versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter „verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen“
werden durch die Wörter „verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist“ ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundesanstalt folgende Unterlagen“ durch die
Wörter „der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „mit den handschriftlich unterzeichneten“ durch die Wörter „sowie
die“ ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Form“ durch das Wort „Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „in
einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form“
gestrichen.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie
die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit
qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Ausfertigung des Geschäftsberichts
gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „In der Ausfertigung“ durch die Wörter „Im Original des Geschäftsberichts“
ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach
§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde
elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet
hat.“
18. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 die Angaben „§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ jeweils durch die
Angaben „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Geschäftsberichts in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer
Form“ durch die Wörter „Geschäftsberichts, wobei § 4j Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts
gesetzes entsprechend anzuwenden ist, sofern der Geschäftsbericht in englischer Sprache im Sitzland
veröffentlicht wurde“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 601“ durch die Angabe „Formular F.601.01“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 602“ durch die Angabe „Formular F.602.01“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 603“ durch die Angabe „Formular F.603.01“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 604“ durch die Angabe „Formular F.604.01“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nachweisungen 601 bis 604“ durch die Wörter „Formulare F.601.01 bis
F.604.01“ ersetzt.
21. In § 20 werden die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3“ und werden die Wörter
„§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200“ durch die Wörter
„Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an
die Stelle der Nachweisung 230“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular
F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01“ ersetzt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an
die Stelle der Nachweisung 242“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular
F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 300 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3
Zeile 23“ durch die Wörter „Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750“
ersetzt.
23. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4
Ausfüllen der Formulare und Einreichung“.
24. In § 23 Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Anwendung der Formulare“.
b) In Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ jeweils durch das Wort „Formulare“
ersetzt.
26. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24e eingefügt:
„§ 24a
Elektronische Einreichung
(1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der
Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der
Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der
Bundesanstalt hierfür registriert haben.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-
Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
§ 24b
Datenformate und Einreichungsvorgaben
(1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat
erfolgen.
(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls
einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der
quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative
Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-
Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei
einzureichen. Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format,
das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.
§ 24c
Zusammen einzureichende Formularteile
(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und
die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in
einer Meldedatei zu übermitteln.
(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte
quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen
Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8
oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8
oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben
1. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen
Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-
Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,
2. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen
Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-
Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.
(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen
können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
§ 24d
Korrekturmeldungen
(1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist
dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren
quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapital
ausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer
Meldedatei einzureichen.
(2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist
dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen
weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der
Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer
Meldedatei einzureichen.
(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen
Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative
Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.
(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile,
bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.
§ 24e
Zurückweisung von Daten
(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den
Vorgaben nach § 24b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich
der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.“
27. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den
internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat,
ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung
anzuwenden.“
28. Die Anlage 1 (zu § 23) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt B werden die Kennzahlen „70 Europa“, „71 Europäische Union (EU)“, „73 Teilnehmerstaaten der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)“ und „81 USA“ gestrichen.
b) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
aa) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.1.7 wird folgende Zeile eingefügt:
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
Anlage 1 zum VAG
„01.1.8 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß 19“.
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0

bbb) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.6 wird folgende Zeile eingefügt:
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
Anlage 1 zum VAG
„01.2.7 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß 19“.
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
ccc) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.4.5 wird folgende Zeile eingefügt:
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
Anlage 1 zum VAG
„01.4.6 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß 19“.
der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Ansparphase0
ddd) Nach der Zeile zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 25.2 werden folgende Zeilen eingefügt:
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung
Anlage 1 zum VAG
„26 Vz: Cyberversicherung (einschließlich der Betriebs 9; 13; 16 d, e, f, i, k
unterbrechungsversicherung aufgrund von Cyber
vorfällen)
26.1 Cyberversicherung Stand alone 9; 13; 16 d, e, f, i, k
26.2 Cyberversicherung Cyber-Zusatzdeckungen 9; 13; 16 d, e, f, i, k“.
bb) Den Anmerkungen wird folgende Anmerkung 0 vorangestellt:
„0 Verträge in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Unterart (01.1.3, 01.2.4 oder
01.4.1) zu erfassen.“
c) Abschnitt D erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
29. Die Anlage 2 (zu § 24) wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare“.
b) Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen“ durch die Wörter „in den
Formularen“ ersetzt.
bb) Nach der Abkürzung „AktG Aktiengesetz“ werden die folgenden Abkürzungen eingefügt:
„AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
Anm. Anmerkung“.
cc) Nach der Abkürzung „VS Versicherungsschein“ wird folgende Abkürzung eingefügt:
„VU Versicherungsunternehmen“.
dd) Die Abkürzungen „Fb Formblatt“, „Nw Nachweisung“, „Pb Prüfbuchstabe“, „S. Seite“, „Sp. Spalte“,
„TsdEuro Tausend Euro“ und „Z. Zeile(n)“ werden gestrichen.
d) Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
30. Die Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 19a Elektronische Einreichung
§ 19b Datenformate und Einreichungsvorgaben
§ 19c Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Unterlagen
§ 19d Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
§ 19e Zurückweisung von Daten“.

2. In § 18 Absatz 3 wird das Wort „die“ durch die Wörter „der Mindestbetrag der“ ersetzt.
3. § 19 Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten
Muster. Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung zu beachten.
(4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten
Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
4. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19e eingefügt:
„§ 19a
Elektronische Einreichung
(1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der
Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der
Bundesanstalt hierfür registriert haben.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-
Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
§ 19b
Datenformate und Einreichungsvorgaben
(1) Einreichungen bei der Bundesanstalt müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuch
baren Dateiformat erfolgen.
(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer
Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der quantitative
und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative Formularteil ist
auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie
einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. Sofern
die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL
konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite
1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.
§ 19c
Zusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile
(1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für
das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen
Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für
das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem qualitativen
Formularteil des Solvabilitätsnachweises in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen
können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
§ 19d
Korrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
(1) Muss der quantitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist
dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren
quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die
bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) Muss der qualitative Formularteil des Solvabilitätsnachweises nach Übermittlung korrigiert werden, ist
dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen
weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,
die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf den quantitativen Formularteil oder nur auf den qualitativen
Formularteil, bedarf es keiner erneuten Übermittlung des jeweils anderen Formularteils.
§ 19e
Zurückweisung von Daten
(1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den
Vorgaben nach § 19b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich
der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.“
5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, ist die Kapitalausstattungs-Verordnung in der
bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. Die Anlage (zu § 19 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung“.
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare“.
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen“.
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anwendung der Formulare“.
e) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 Einreichungsvorgaben und Schlussbestimmungen“.
f) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 42b Datenformate und Einreichungsvorgaben
§ 42c Zusammen einzureichende Formularteile
§ 42d Korrekturmeldungen
§ 42e Zurückweisung von Daten
§ 43 Übergangsvorschriften“.
2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Formblätter“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt 800“ durch die Angabe „Formular F.800.01“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „Formblatt 810“ durch die Angabe „Formular F.810.01“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15“ durch die Wörter „Formular
F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Fristen für die Einreichung der Formulare“.

b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Formblätter 800 und 810“ durch die Wörter „Formulare
F.800.01 und F.810.01“ ersetzt und jeweils die Wörter „in jeweils doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachweisung 801“ durch die Angabe „Formular F.801.01“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nachweisung 802“ durch die Angabe „Formular F.802.01“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „Nachweisung 803“ durch die Angabe „Formular F.803.01“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „Nachweisung 804“ durch die Angabe „Formular F.804.01“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „Nachweisung 811“ durch die Angabe „Formular F.811.01“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „Nachweisung 820“ durch die Angabe „Formular F.820.01“ ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „Nachweisung 830“ durch die Angabe „Formular F.830.01“ ersetzt.
h) In Nummer 8 wird die Angabe „Nachweisung 842“ durch die Angabe „Formular F.842.01“ ersetzt.
i) In Nummer 9 wird die Angabe „Nachweisung 850“ durch die Angabe „Formular F.850.01“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Stückzahl und“ gestrichen.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
c) In Nummer 1 werden die Wörter „Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850“ durch die Wörter
„Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01“ ersetzt.
d) In Nummer 2 werden die Wörter „Nachweisungen 820 und 830“ durch die Wörter „Formulare F.820.01 und
F.830.01“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen“
durch die Wörter „eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „mit den“ durch die Wörter „sowie die“ ersetzt und die Wörter
„wobei der Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet
haben“ werden gestrichen.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Form“ durch das Wort „Fassung“ ersetzt und werden die Wörter „in
vierfacher Ausfertigung“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „in vierfacher Ausfertigung“ gestrichen.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung“ gestrichen.
ee) In Nummer 4 werden die Wörter „in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.
ff) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des
Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter
elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a“ durch die Wörter „Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „In dieser Ausfertigung“ durch die Wörter „In dem Original des
Geschäftsberichts“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a
des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde
elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original
unterzeichnet hat.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nachweisung 882“ durch die Angabe „Formular F.882.01“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „jeweils in doppelter Ausfertigung“ gestrichen.

10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Formblättern und Nachweisungen“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Formblätter und Nachweisungen“ durch das Wort
„Formulare“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse
entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formular F.810.01 Zeile
ZE0090 Spalte SP0040 abzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0010 und SP0020 zuzüglich
Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0030 und SP0040, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in
Formular F.811.01 Zeile ZE0250, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind)
vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04“ durch die Wörter „Formular
F.800.01 Zeile ZE0890 Spalte SP0040“, die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01“ durch die
Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1100 Spalte SP0010“ und die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05
Spalte 02“ durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1090 Spalte SP0020“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04“ durch die Wörter
„Formular F.800.01 Zeile ZE0710 Spalte SP0040“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04“ durch die Wörter
„Formular F.800.01 Zeile ZE0720 Spalte SP0040“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04“ durch die Wörter
„Formular F.800.01 Zeile ZE0740 Spalte SP0040“ ersetzt.
ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03“ durch die Wörter
„Formular F.800.01 Zeile ZE0950 Spalte SP0030“ ersetzt.
eee) In Nummer 6 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05
Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1130 Spalte SP0030 und Zeile ZE0310
Spalte SP0030“ ersetzt.
fff) In Nummer 7 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06
Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.800.01 Zeile ZE1140 Spalte SP0030 und Zeile ZE0320
Spalte SP0030“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular
F.800.01 Zeile ZE0330 Spalte SP0030“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formulare enthalten, beziehen sich diese auf die in
§ 12 Absatz 4 genannten Formulare.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04“ durch die Wörter „Formular
F.810.01 Zeile ZE1510 Spalte SP0040“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular
F.810.01 Zeile ZE1580 Spalte SP0030“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04“ durch die Wörter „Formular
F.810.01 Zeile ZE0630 Spalte SP0040“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils
Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils
Spalte SP0030“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19, Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03“
durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0450 Spalte SP0030 und Zeile ZE0570 Spalte SP0030“
und die Wörter „Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile
ZE1340 Spalte SP0030“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils
Spalte 03“ durch die Wörter „Formular F.810.01 Zeile ZE0460, Zeile ZE0580 und Zeile ZE0600 jeweils
Spalte SP0030“ ersetzt.
e) In Absatz 7 wird das Wort „Formblätter“ durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
13. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
14. In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes“
gestrichen.
15. In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „spätestens“ gestrichen.
16. In § 27 Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Aufsicht“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Formular für den Solvabilitätsnachweis ist das in Anlage 4 festgelegte Muster zu verwenden.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
18. In § 42 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
19. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42e vorangestellt:
„§ 42a
Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser
Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal)
der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei
der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die
elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.
(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-
Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
§ 42b
Datenformate und Einreichungsvorgaben
(1) Elektronische Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren
Dateiformat erfolgen.
(2) Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls
einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). Der
quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. Der quantitative
Formularteil ist auf Basis der von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-
Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei
einzureichen. Sofern die Aufsichtsbehörde für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes
Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format
erfolgen.
(3) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite
1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.
§ 42c
Zusammen einzureichende Formularteile
(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 und die
qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 7 und 9 sind jeweils in
einer Meldedatei zu übermitteln.
(2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7 oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte
quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder § 9 später einzureichenden quantitativen
Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 7

oder § 9 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 7 oder
§ 9 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
(3) Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen ist in der
jeweiligen Meldedatei auch der quantitative Formularteil des Formulars nach § 28 für das jeweilige
Geschäftsjahr zu übermitteln. Mit den nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen
Formularteilen ist in der jeweiligen Meldedatei auch der qualitative Formularteil des Formulars nach § 28 für
das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln. § 28 bleibt unberührt.
(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen
können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
§ 42d
Korrekturmeldungen
(1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil
unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen
Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei
einzureichen.
(2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil
unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen
Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei
einzureichen.
(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen
Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach
Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.
(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile,
bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.
§ 42e
Zurückweisung von Daten
(1) Die Aufsichtsbehörde weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den
Vorgaben des § 42b entsprechen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich
der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.“
20. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Auf den Solvabilitätsnachweis nach § 28, den internen jährlichen Bericht sowie für die Anwendung der
§§ 13 und 14 für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen halbjährlichen
Zwischenbericht für ein Berichtshalbjahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die Pensionsfonds-
Aufsichtsverordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
21. In Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) werden die Kennzahlen „70 Europa“ und „71 Europäische Union (EU)“
gestrichen.
22. Die Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anwendung der Formulare“.
b) Abschnitt A erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Formblättern, Nachweisungen“ durch die Wörter „in den
Formularen“ ersetzt.
bb) Die Abkürzungen „Fb Formblatt“, „Nw Nachweisung“, „Pb Prüfbuchstabe“ und „Z. Zeile(n)“ werden
gestrichen.
d) Abschnitt C erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
23. In Anlage 3 (zu § 20) werden in Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 jeweils die Wörter „Europäische
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäische Union“ ersetzt.
24. Die Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
25. Die Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 2024
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c
Abschnitt D
Bestandsgruppen1, 2
100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3
110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen
getragen wird
111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit
überwiegendem Todesfallcharakter
112 Risikoversicherung
113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter
114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4
115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)
116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG
118 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der Anspar
phase5
120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungs
unternehmen getragen wird
121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne
122 und 123)
122 Bausparrisikoversicherung
123 Restschuldversicherung
124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung
125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG
127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG
128 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 in der
Ansparphase5
130 Sonstige Lebensversicherung
131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird
132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungs
unternehmen getragen wird
133 Tontinengeschäfte
134 Kapitalisierungsgeschäfte
1
In den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die
a) nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
noch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oder
b) zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind.
Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der
Bestandsgruppen vorgegeben.
2
Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer
dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt
behandelt werden:
a) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.
b) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.
c) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.
Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der
betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese
Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien
aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.
3
Für Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt
ermittelt werden kann.
4
Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe
der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der
Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.
5
Verträge von PEPP-Produkten in der Auszahlungsphase sind in der passenden allgemeinen Bestandsgruppe (113, 125 oder 131) zu erfassen.

135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer
getragen wird
136 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238, bei dem das
Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, in der Ansparphase5
140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Ver
sorgungseinrichtungen6
200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)
Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.
Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische
Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.
6
In der Bestandsgruppe 140 sind diejenigen Beträge zu verbuchen, die der Unternehmenssphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere
alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Eigenkapital, Dienstleistungen an Dritte einschließlich des Geschäftes der
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und Ertragssteuern, soweit diese mit dem Jahresüberschuss in Zusammenhang stehen.

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formularen
Nr. 1: Formular F.100.01
1. Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.
2. Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für
Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitrags
rückgewähr zillmern.
3. Diese Posten gelten nur für P/St.
4. An die Stelle des Aktivpostens 7.3. „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungs
vereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7.3. „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei
anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen
auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.
5. Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
6. Unter diesem Posten sind auszuweisen
a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;
b) von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;
c) von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.
7. Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der
inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern
hier auszuweisen.
8. Unter diesem Posten sind auszuweisen
a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;
b) von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.
9. Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58
Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
10. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten
an die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0620 bis ZE0650 die Posten in den Zeilen ZE0660 bis ZE0690.
11. Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR
nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen ZE0620 bis ZE0690.
12. Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.
13. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.
14. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.
15. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passiv
posten 9.5. auszuweisen.
16. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem
Passivposten 9.4. „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Zeile ZE1220, Spalte SP0030) oder dem
Passivposten 9.5. „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Zeile ZE1230, Spalte SP0030) zugeordnet
werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch
genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen,
sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.
Nr. 2: Formular F.200.01
1. Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst
abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrück
gewähr“ zu machen.
2. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen
01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
3. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungs
zweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.
Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.
4. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF
des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.

5. Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungsauf
wendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die
Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.
6. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom
externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen
für Versicherungsfälle darzustellen.
7. In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.
8. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig
01 „Lebensversicherung“.
9. Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen
und die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.
10. Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit.
11. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den
Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen
unter dem Posten 4 anzugeben.
12. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“
auszuweisen:
a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
13. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
nicht die Kapitalanlagen betrifft.
14. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu
berücksichtigen:
a) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sind von dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu
berücksichtigen.
c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen
Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungs
beständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf
die Funktionsbereiche einzubeziehen.
15. Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen
Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die
Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil
der Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2
Nummer 3 RechVersV).
16. Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
17. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungs
mathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
18. Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
machen.
19. Unter diesen Posten sind auszuweisen
a) von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die
Sicherheitsrücklage;
b) von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die
Verlustrücklage nach § 193 VAG.
20. Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten
Jahresabschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
21. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht
erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.

Nr. 3: Formular F.300.01
1. Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen
01 „Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
2. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den
Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus
Kapitalanlagen anzugeben.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6.1. die Aufwendungen für die VF
des laufenden ZJ und unter dem Posten 6b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
4. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
5. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den
Versicherungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen
unter dem Posten 4 anzugeben.
6. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1.1. „gebuchte Bruttobeiträge“
auszuweisen:
a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
7. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
nicht die Kapitalanlagen betrifft.
8. Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier
auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:
a) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu
berücksichtigen.
c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen
Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungs
beständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf
die Funktionsbereiche einzubeziehen.
9. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungs
mathematische Berechnung der DR nicht erfolgt.
10. Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
machen.
11. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR nicht
erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
Nr. 4: Formular F.101.01
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang
auszuweisen.
3. Bei den Zuschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0030) und Abschreibungen (Zeile ZE0250, Spalte SP0060)
sind auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.
4. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben,
sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangs
bestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des
Geschäftsjahres gerechnet.
5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den
so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht
vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen.
Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz
abweichen.
6. Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben.
Nr. 5: Formular F.103.01
1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko
von den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben
unberücksichtigt.

2. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des
Sicherungsvermögens.
3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
4. In Spalte SP0040 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für
Versicherungen der in § 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.
5. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten
übereinstimmen.
6. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit
ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
7. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle
übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
8. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte SP0020, alle
übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
9. In der Spalte SP0020 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.
10. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr. 6: Formular F.201.01
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2. Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte SP0020 und die nicht realisierten
Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte SP0040 zu berücksichtigen.
3. Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit
Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem
geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.
4. Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung
eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
5. Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung
und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.
Nr. 7: Formular F.202.01
1. Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen
(versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.202.01 aufzugliedern:
a) Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugs
berechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen,
Provenues und Teilungsabkommen (RPT);
b) Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;
c) Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;
d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
e) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden
können;
f) sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden
Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,
jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an
Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl.,
Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubs
beihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet
wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und
anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind,
sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an
den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeit
nehmer und freie Versicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Unternummern 4, 7 und 8).

3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage
beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht
unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung,
Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika,
Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören
Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte
Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.
4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die
Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug
(Inkassoprovisionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und
sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien
Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.
5. Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten sowie
die gezahlten Gewinnbeteiligungen.
6. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren
auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten
Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der
Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen
Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und
Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und
Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind
Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen
Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der
Abschreibungen auf Gebäude).
7. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei
die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen,
beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der
Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es
von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen
sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte
an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese
Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle
weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene
Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
8. Hierunter fallen
a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf
Gebäude,
b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen
Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder
selbst geschaffene EDV-Software,
d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den
sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten zu
behandeln sind,
e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene
Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
9. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder
vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben,
die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer
im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte,
Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die
Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei
dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im
Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des
Geschäftsjahres angegeben werden.
10. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten
Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit
eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à
20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von
40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren
Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu

berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen. Nr. 8: Formular F.203.01 1. Das Formular ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten. 2. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen. 3. Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen. 4. Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen: a) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, b) Brutto-Deckungsrückstellungen, c) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen. 5. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (–) zu versehen. 6. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile ZE0080 + Zeile ZE0090 + Zeile ZE0130) – (Zeile ZE0100 + Zeile ZE0120) +/– Zeile ZE0140. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen. 7. Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren. 8. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rück versicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern der einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000. Nr. 9: Formular F.110.01 1. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben. 2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen. 3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. 4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen. 5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 6. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand

zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. 7. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen. Nr. 10: Formular F.111.01 1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten. 2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben. 3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrück stellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen. 4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. 5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen. 6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer. 8. Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente” innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen. Nr. 11: Formular F.112.01 1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln. Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen.

2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss
anteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
§ 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs
rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der
entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen.
In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen.
Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner
Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des
Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der
RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter
Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden;
dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2
Satz 1 zu nennen.
6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
RechVersV anzugeben.
7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den
Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung
hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte SP0020 leer.
8. Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente“ innerhalb der
RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte SP0010 enthaltene Betrag hier
gesondert auszuweisen.
Nr. 12: Formular F.113.01
1. Das Formular ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen:
a) für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);
b) für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven
Teils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);
c) für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil
eingerichtet wird.
Mit Formular F.030.02 ist die Abgrenzung der Teilkollektivgruppen nach den Buchstaben b und c zu erläutern.
Eine Teilkollektivgruppe nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im
Rahmen der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen
nach Buchstabe c sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit der Nummer 301. Frei werdende Nummern
sind nicht neu zu belegen. Die für die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 angegebenen Euro-Beträge addieren
sich zur Teilkollektivgruppe 399. Die Kennzeichnung der Teilkollektivgruppe ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.5
vorzunehmen.
2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten
Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift
anzugeben.
3. Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die
Teilkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.
4. Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100“ für 100 Prozent. Für die
Teilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile ZE0040 formal die Dezimalzahl „1 000“ (für 100 Prozent) und in
Zeile ZE0050 formal die Dezimalzahl „0.600“ (für 60 Prozent) zu verwenden.
5. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
§ 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs
rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der
entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist im Formular F.219.01 Zeile ZE1100 auszuweisen.
In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen.
Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner
Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile ZE0090 auszuweisen.
6. Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt,
soweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.

7. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven
Teil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b
Absatz 2 Satz 1 zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der Rückführung und den verwendeten
Verteilungsschlüssel einzugehen.
8. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des
Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der
RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter
Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden;
dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2
Satz 1 zu nennen.
9. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
RechVersV anzugeben.
10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
11. In den Zeilen ZE0060 bis ZE0190 der Spalte SP0040 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der
Teilkollektivgruppe zugeordnet ist, darzustellen.
Nr. 13: Formular F.210.01
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der
Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
2. Das Formular ist vorzulegen
a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden
ist;
b) für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei als Kennzeichnung „Va“ zuzüglich
der Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0“ zu verwenden ist (für die Einzel-
Risikoversicherung beispielsweise „Va 112“).
3. Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei
Fremdwährungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer
getragen wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des
vorausgegangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und
Abgänge sind in den Spalten SP0020 und SP0030 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres
aufzuführen.
4. Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr
Einlösungsbeitrag gezahlt und in den im Formular ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungs
scheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt,
dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im
Geschäftsjahr abzusetzen.
5. Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht jedoch
die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).
6. Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des
Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.
7. Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornierten
Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang dieser
Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.
8. Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor
Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der
Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.
9. Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des
Zahlbeitrags in Spalte SP0030 zu berücksichtigen.
10. Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit
einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden
noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.
11. Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte SP0030 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.

12. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach
dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu
behandeln.
13. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
14. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,
soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.
Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs
summe am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene
Minderung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.
Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als
Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.
Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu
zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
15. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge
und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe,
wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
16. Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die im Formular
unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für
Zusatzversicherungen anzugeben.
Nr. 14: Formular F.211.01
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der
Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
2. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des
12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.
3. Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
4. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,
soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.
Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs
summe am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung
der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.
Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als
Versicherungssumme die 12-fache Jahresrente anzugeben.
Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu
zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
5. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
6. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge
und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe,
wiederkehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
Nr. 15: Formular F.213.01
1. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als
rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680.
3. Formular F.200.01 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1300.
4. Formular F.200.01 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1590 zuzüglich Zeile ZE1660 zuzüglich Zeile
ZE1680.
5. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040.
6. Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020.
7. Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.
8. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu

behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. 9. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen. Nr. 16: Formular F.214.01 1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Das Formular ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist Abschnitt C Ziffer 2.3 zu beachten. In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben. 2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen. 3. Werden im Formular F.215.01 in Zeile ZE0110 die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten SP0020 und SP0030 ebenfalls leer. 4. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680. Für die Bestands gruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein Anteil an der RfB existiert. 5. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040. 6. Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020. 7. Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030. Nr. 17: Formular F.215.01 1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln. Das Formular ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen. Die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist gemäß Abschnitt C Ziffer 2.4 vorzunehmen. Mit dem Formular F.030.01 ist die Liste mit der Zuordnung der Abrechnungsverbände (außer Abrechnungsverband 099) zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. In den Zeilen ZE0180 bis ZE0260 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben. 2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen. 3. Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brauchen die Spalten SP0020 und SP0030 nicht ausgefüllt zu werden. 4. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0680. 5. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE0040, Spalte SP0040. 6. Formular F.210.01 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile ZE0210, Spalte SP0020. 7. Formular F.100.01, ZE0830, Spalte SP0020 zuzüglich Zeile ZE1010, Spalte SP0030.

Nr. 18: Formular F.216.01
1. Die Zerlegung des Tarifbeitrags einer Versicherung in die Posten 1 bis 8 hat anhand der Rechnungsgrundlagen
zu erfolgen, die für die Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet werden. Abweichend davon braucht
die Zerlegung nicht umgestellt zu werden, wenn während der Laufzeit der Versicherung die
Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Deckungsrückstellung unzureichend geworden sind und daher
angepasst werden.
Zur Ermittlung des Normrisikobeitrags nach Maßgabe des Satzes 1 ist das riskierte Kapital anzusetzen, das auf
die berechnete Deckungsrückstellung bezogen ist. Eine gegebenenfalls vorgenommene Auffüllung der
Deckungsrückstellung führt damit zu einem entsprechend geringeren riskierten Kapital. Der Normsparbeitrag
ist der Normzillmerbeitrag abzüglich des Normrisikobeitrags und eines etwaigen Beitragsunterschusses.
Der Normbeitrag ist der Tarifbeitrag, der sich mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung
maßgebenden Rechnungsgrundlagen ergeben würde. Der Normzillmerbeitrag wird entsprechend ermittelt. Ein
Beitragsunterschuss liegt vor, wenn der Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.
2. Der Posten schließt Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an
Versicherungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten
ein.
3. Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei
anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.
4. Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der
Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.
5. Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.
6. Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der
geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen
festgesetzte Zillmersatz.
7. Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrags seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die
Differenz hier als Beitragszuschlag auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine
Anpassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab
der Anpassung in Zeile ZE0040 der Normsparbeitrag und in Zeile ZE0050 der Normrisikobeitrag auszuweisen,
wie sie sich ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.
8. Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist.
Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b
Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
9. Übersteigt bei Versicherungsbeginn der nach Unternummer 1 ermittelte Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist der
Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung
maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser
Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen.
10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 19: Formular F.217.01
1. Der Posten betrifft eine Auffüllung der Deckungsrückstellung bei Versicherungsbeginn. Muss die Deckungs
rückstellung während der Laufzeit auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der
betreffende Betrag nicht hier, sondern in Zeile ZE0250 auszuweisen.
2. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.
3. Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur
Verfügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.
4. Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht fällige
Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.
5. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der
Versicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung
der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Formular F.100.01, Zeile ZE1010, Spalte
SP0030, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als
Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der
Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

6. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-
Deckungsrückstellung, Zeile ZE0100 oder Zeile ZE0500, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger
Ansprüche an Versicherungsnehmer, Zeile ZE0130 T oder Zeile ZE0640 T.
7. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 20: Formular F.218.01
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Das Formular ist vorzulegen:
a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei als Kennzeichnung „Vz 01“ zu verwenden
ist;
b) für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E, wobei als Kennzeichnung die dreistellige Kennzahl
einzusetzen ist.
Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.11 zu beachten.
3. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen für
Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen.
Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der
Risikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.
4. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) auf Grund
unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist
gegebenenfalls als Sonstiges in diesem Formular zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als
Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der
Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 21: Formular F.219.01
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b
Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
3. Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß
Formular F.100.01, Zeile ZE0830, Spalte SP0020 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die
Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Formular F.100.01,
Zeile ZE1010, Spalte SP0030), ist in Zeile ZE0250 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und
Aufwendungen gemäß Formular F.201.01, Zeile ZE0250 zurückzuführen ist; optional ist für den Teil der
Veränderung der Deckungsrückstellung, der durch laufende Erträge und Aufwendungen bedingt ist, der
Ausweis in Zeile ZE0070 zulässig. Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des
Rechnungszinses oder auf Grund des § 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile ZE0170 auszuweisen.
4. Übernimmt der Rückversicherer die Absicherung der rechnungsmäßigen Zinsen laut Zeile ZE0110, ZE0140 und
ZE0170, sind die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge hier auszuweisen. Dazu zählen insbesondere
die vom Erstversicherer gezahlten Depotzinsen, die Vergütungen des Rückversicherers und die vom
Rückversicherer erhaltene Beteiligung an den Gewinnen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage als
Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern und nach der Herkunft
der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.

5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu
behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem
31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu
erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war.
6. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
7. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen
für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern im Formular F.218.01, Zeile ZE0060
auszuweisen.
8. Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung im Formular F.218.01 zu folgen.
9. Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier,
sondern in Zeile ZE0150 auszuweisen.
10. Formular F.200.01 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Zeile ZE1150 abzüglich Formular
F.219.01 Zeile ZE0150.
11. Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
12. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der
RfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.
13. Unter diesem Posten ist insbesondere die erhaltene Beteiligung an den Sterblichkeitsgewinnen des
Rückversicherers zu erfassen. Weitere Beträge sind hier nur zu erfassen, sofern ihr Ausweis nicht bei einem
anderen Posten vorgesehen ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu
erläutern und nach der Herkunft der Beiträge zahlenmäßig aufzulösen.
14. Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem sonstigen
Risiko zu erfassen.
15. Hier ist insbesondere auch die erhaltene Beteiligung an Gewinnen des Rückversicherers aus dem übrigen
Ergebnis zu erfassen.
Nr. 22: Formular F.120.01
1. Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.
2. Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.
Nr. 23: Formular F.121.01
1. Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich ab Zeile ZE0550 einzureichen haben.
2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß
§ 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungs
rückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang), ist als
sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift durch eine
erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen. In gleicher
Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen
aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände
geleistet werden, sind in Zeile ZE0120 auszuweisen.
3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der
Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in
den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu
berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende
des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage als Bestandteil des
qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu nennen.
5. Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8
Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
6. Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl
die Mindestbeteiligung als auch der darüberhinausgehende Betrag zu berücksichtigen.
7. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen
abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte SP0040 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB
mindestens ein kollektiver Teil geführt wird.

8. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der
gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den
Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
9. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu
erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
Nr. 24: Formular F.220.01
1. Das Formular ist nur von Pensionskassen einzureichen.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine
Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal
zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
Geschäftsjahres in Zeile ZE0140.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
5. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder
teilweise rückversichert sind.
6. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine
Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine
Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
8. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine
Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
9. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.
10. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht
vom Versicherer getragen wird.
11. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
12. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
13. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
14. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
15. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
16. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0430 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
Geschäftsjahres in Zeile ZE0410.
17. Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der
DR) ergibt.
18. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0690 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des
Geschäftsjahres in Zeile ZE0670.
Nr. 25: Formular F.221.01
1. Das Formular ist von allen Sterbekassen einzureichen.
Von Pensionskassen ist das Formular nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeld
versicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensions
versicherung darstellt.
2. Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0180 bis ZE0210 beziehen sich auf den Bestand am Ende des
Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.
4. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln.
5. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln.
6. Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall.
Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den
Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.
7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.

Nr. 26: Formular F.222.01 1. Das Formular ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen. 2. Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer getragen wird. 3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. 4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. 5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall. 6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge. 7. Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenen leistungen nicht zu den Zusatzversicherungen. Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen Aufschlüsselungen vorgenommen werden. Nr. 27: Formular F.265.01 1. Dieses Formular ist von Pensionskassen vorzulegen a) für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft; b) gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat; dabei ist für die Kennzeichnung der Herkunft des VG jeweils die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.16 zu verwenden. 2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver gütungen. Nr. 28: Formular F.271.01 1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln. 2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen. 3. Eintrittsgewinne oder -verluste entstehen, wenn die Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation nicht mit den Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung übereinstimmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung geändert worden sind und die in der Tarifkalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen nicht entsprechend angepasst wurden. Hier sind alle Eintrittsgewinne oder -verluste anzugeben, insbesondere durch neue Versicherungsverhältnisse, Erhöhungen bestehender Versicherungen und laufende Einmalbeiträge. 4. Hier sind die Beträge anzugeben, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind. 5. Der Rohüberschuss ergibt sich als Summe der vorstehenden Ergebnisquellen. Nr. 29: Formular F.130.01 1. Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn beamten (GPV)“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Formular F.230.01) als auch für die Gewinnzerlegung (Formulare F.231.01 bis F.238.01). Nr. 30: Formular F.230.01 1. In einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu vermerken. 2. Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.

3. Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen
ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen
Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
4. In den Zeilen ZE0210 bis ZE0260 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die
Angabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen ZE0210 bis
ZE0230), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem
Neugeschäft auch das auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende
Versicherungsgeschäft zu erfassen.
5. Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen,
wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert
sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife
aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile ZE0490 „Nicht-
Beihilfeberechtigte“ erfasst werden.
6. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei
dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den
allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige“ zu erfassen.
Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen
Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie in den Zeilen ZE0280 bis ZE0490 auf Spalte
SP0010 und SP0030 aufzuteilen und die Person in den Zeilen ZE1320 bis ZE1490 sowohl in Spalte SP0010
als auch in Spalte SP0030 zu erfassen.
7. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit
der Hauptversicherung zu erfassen und in den Zeilen ZE1060 bis Zeile ZE1490 nicht selbständig zu zählen.
8. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in
diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen
Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
9. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre
Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
10. Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.
11. Bei der Erstellung des Formulars ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des
Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/
Veränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch
Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember
des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der
Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.
12. In den Zeilen ZE01060 bis ZE1300 Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten
versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld-
und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.
Nr. 31: Formular F.231.01
1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
Nr. 32: Formular F.237.01
1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
2. Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag
in der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.
3. Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.
4. Zahlungen an den jeweiligen Pool.
Nr. 33: Formular F.330.01
1. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei
dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen
Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Sofern
Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustage
geldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte SP0030 auszuweisen.
2. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit
der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.
3. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in
diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen
Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.

4. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits
kostenrisiko voll decken, auszuweisen.
Nr. 34: Formular F.240.01
1. Das Formular ist aufzustellen
a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“, „Sonstige Kraftfahrtversicherung“ und „Cyberver
sicherungen Stand alone“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt
worden ist;
c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge
anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss
vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.
3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen
anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand
geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1.2. „echte Zugänge im GJ“ (Zeile ZE0040)
oder 1.3. „echte Abgänge im GJ“ (Zeile ZE0050) erfasst worden ist.
4. Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben für
das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der
genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).
5. Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4
Satz 2 gilt entsprechend.
6. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die
Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben
werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken
anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung
enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungs
geschäft sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils
als ein Vertrag zu zählen.
8. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in
einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für
die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
Nr. 35: Formular F.242.01
1. Das Formular ist aufzustellen
a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“, „Sonstige Kraftfahrtversicherung“ und „Cyberver
sicherungen Stand alone“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt
worden ist;
c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angegeben
werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in Zeile
ZE0220 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile ZE0110 abzüglich Zeile ZE0170,
wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in Zeile ZE0210 nicht auf Grund
einer Neueinschätzung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile ZE0100 und Zeile ZE0120 ergibt.
3. Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber auf
Grund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte, zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder
Änderung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch
nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter
Versicherungsfall (Posten 1.2.5. oder 1.2.8., Zeile ZE0140 bzw. Zeile ZE0190) oder als bekannter
Spätschaden (Posten 1.2.6. oder 1.2.9., Zeile ZE0150 bzw. Zeile ZE0200).
Bei den bekannten Spätschäden (Zeile ZE0200) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht
abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.

4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal
bewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten
VF ein einzelbewerteter VF wird.
5. Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal
berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwischen
aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.
6. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)
für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
8. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ
anzugeben.
9. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
10. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den
Zeilen ZE0390, ZE0400 oder ZE0420 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0410 als negative Zahlungen zu
erfassen. In Zeile ZE0440 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen
einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF
eingegangen sind.
11. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0390 bis ZE0450, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen
ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte
SP0020 abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0390 bis
ZE0450, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit
einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu
achten, dass in Zeile ZE0440 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
13. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils
12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ
vorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben.
Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz „Transportversicherung“
nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
14. Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge
(Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung
und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr in
allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.
15. Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR
entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
16. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0550 bis ZE0660 des Formulars.
Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung
enthalten.
17. Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer
ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere
a) das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,
b) das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).
18. Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formular F.200.01, Zeile ZE0690.
19. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen
einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus
dem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lässt. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.

Nr. 36: Formular F.243.01 1. Das Formular ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist ein Formular F.242.01 einzureichen): a) Privathaftpflichtversicherung, b) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, c) Feuer-Industrie-Versicherung, d) Kautionsversicherung, e) Delkredereversicherung. Für Va mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden, sofern sich die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen. Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten. 2. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen: a) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, b) Feuer-Industrie-Versicherung. Nr. 37: Formular F.246.01 1. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversicherung sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. Bei gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro für den gesamten Versicherungszweig braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden. 2. Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen. 3. Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht versicherung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflicht versicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und – wie in der Transportversicherung üblich – nach Schadenanfalljahren abgerechnet werden, sind diese Versicherungsarten bei den Angaben in den Zeilen ZE0190, ZE0200 und ZE0210 zu berücksichtigen. 4. Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro können in den Sammelposten 1.6., 1.10. und 1.18. miterfasst werden, sofern sich diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen. 5. Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Bruttoaufwendungen für die Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen. 6. Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird. 7. Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die sonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen ZE0300, Spalten SP 0010 bis SP0040 und ZE0300, Spalten SP0050 bis SP0070 ausgewiesenen gebuchten Bruttobeiträge aufzuteilen. Dabei sind negative Nachverrechnungsbeiträge wie positive Beiträge zu behandeln. Nr. 38: Formular F.247.01 1. Das Formular ist auszufüllen, wenn das Produkt Cyberversicherung angeboten wird und die gebuchten Bruttobeiträge mehr als 125 000 Euro betragen. Der Betrag bezieht sich auf die aggregierten gebuchten Bruttobeiträge für Stand alone Inland, Stand alone Ausland, Cyber-Zusatzdeckungen Inland und Cyber- Zusatzdeckungen Ausland im Formular F.247.01. 2. Die Cyberversicherung ist eine Versicherung, die affirmative Cyberrisiken deckt. Affirmative Cyberrisiken umfassen alle Risiken, die sich aus einer bewussten und expliziten formulierten Deckungszusage für Schäden aus Cyberrisiken ergeben. Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach Stand alone und Cyber-Zusatzdeckungen (jeweils Inland, Ausland). Stand alone entspricht dem spezifischen Produkt Cyberversicherung, bei dem die Cyberdeckung eigenständig angeboten wird. Cyber-Zusatzdeckungen sind diejenigen cyberspezifischen Add-on-Deckungen zu Versicherungsverträgen, bei denen eine separate Bepreisung der Cyberdeckung erfolgt. 3. Neben den Angaben zu der Anzahl der Verträge am Ende des Geschäftsjahres sowie der Anzahl der Versicherungsfälle im Geschäftsjahr sind Angaben in Form einer Kurz-GuV zu erstellen. Für die Komponente „Ransomware“ werden weitergehende Angaben zu Zahlungen und Anzahl der Versicherungsfälle (im Geschäftsjahr) gefordert, bei denen es zu Lösegeldzahlungen gekommen ist. Die entsprechenden Angaben zu Ransomware sind nur zu machen, sofern Lösegelder in der Police explizit versichert sind. Zu melden sind zudem nur die jeweiligen Lösegeldzahlungen und nicht der komplette Schadenaufwand. 4. Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach den Kundengruppen Privat/KMU/Industrie und Gesamt. Privat entspricht dem Produkt Cyberversicherung für private Haushalte bzw. Privatpersonen. KMU entspricht dem Produkt Cyberversicherung für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, d. h. Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR besitzen (Orientierung an EU-Empfehlung

2003/361/EG). Industrie entspricht dem Produkt Cyberversicherung für Unternehmen, die nicht zu KMU
zugeordnet werden, d. h. Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von mehr als
50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR besitzen.
5. Sofern die im Formular F.247.01 vorzunehmenden Angaben in der erforderlichen Datengranularität beim
Unternehmen nicht vorliegen und die Ermittlung der Angaben unverhältnismäßig ist, können bei den einzelnen
Angaben Schätzungen zugrunde gelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Summenwerte für Stand alone
u. a. mit den Formularen F.200.01, F.240.01 und F.242.01 übereinstimmen.
Nr. 39: Formular F.342.01
1. Das Formular ist aufzustellen
a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
2. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal
bewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/
pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-
Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
4. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für
frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
5. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ
anzugeben.
6. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
7. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den
Zeilen ZE0130, ZE0140 oder ZE0160 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0150 als negative Zahlungen zu
erfassen. In Zeile ZE0180 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen
einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF
eingegangen sind.
8. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0130 bis ZE0190, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen
ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte
SP0020 abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0030 bis
ZE0090, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit
einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten,
dass in Zeile ZE0180 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
Nr. 40: Formular F.252.01
1. Das Formular ist aufzustellen
a) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV
aufgestellt worden ist, und die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone, wobei für die „Sonstige
Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV
zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.
Für den Versicherungszweig „Lebensversicherung“ entfallen die Angaben ab Zeile ZE0560.
2. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in
einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für
die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden, d. h.
auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.
5. Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in Posten 2.1. oder 2.2. enthalten sind. Dies sind
z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem
allgemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der
Vorversicherer.
6. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die
vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)
für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die

sachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien
oder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.
8. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
9. Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.
10. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
11. Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0400 bis ZE0440 der Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Spalte
SP0010 Zeilen ZE0400 bis ZE440 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte SP0020, abzüglich gleiche
Zeile in Spalte SP0030, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spalte SP0010 Zeilen ZE0300 bis ZE0340.
Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.
13. Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die übrigen
Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf Grund fehlender oder unzureichender Informationen vom
Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich, kann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten
nicht nach Schadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach
letzteren vorzunehmen.
Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der
vorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.
14. Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR
entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für
Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
15. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0560 bis ZE0670.
Nr. 41: Formular F.601.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der
Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.
Nr. 42: Formular F.602.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine
Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal
zu erfassen.
3. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der
Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
4. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.
5. Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
6. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der
Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.
Nr. 43: Formular F.603.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2. Die im Formular F.230.01 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile ZE0200) ausgewiesenen unterjährigen
Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.
Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer
kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.
3. Unter dem Zugang in den Zeilen ZE0030 und ZE0040 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres
erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen ZE0060 und ZE0070)
mitgezählt.
Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten des Formulars F.230.01, jeweils Zeile ZE0040
vorzunehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.

4. Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen). 5. In den Zeilen ZE0030 und ZE0060 der Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt. Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte SP0020 als auch in Spalte SP0030 zu erfassen, in Spalte SP0010 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte SP0010) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der jeweiligen Spalten SP0020 bis SP0040. 6. In Spalte SP0020 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. 7. Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte SP0020 zu erfassenden Krankheitskosten versicherungen zu berücksichtigen. Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte SP0030 nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit dem Formular F.230.01 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte SP0030 ist daher in der Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spalte SP0010. Nr. 44: Formular F.604.01 1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden. 2. Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie entfallen die Angaben in den Zeilen ZE0020, ZE0040 und ZE0050. 3. Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungs unternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen. 4. Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge anzugeben. 5. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungs provisionen sind hier zu erfassen.

Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe d
Abschnitt C
Weitere Formularvorgaben
1. Allgemeines
1.1 Datenpunkte vom Datentyp „Monetär“ sind in Euro anzugeben.
1.2 Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz
37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).
1.3 Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
a) Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.
b) Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.
c) Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
1.4 Datenpunkte, zu denen das Versicherungsunternehmen keine Angaben machen kann, bleiben leer.
1.5 Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als
qualitativer Formularteil gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.
2. Kopfzeilen
Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.
2.1 Formular F.200.01
2.1.1 Lebensversicherungsunternehmen
Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte VG Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) das gesamte in Rückdeckung über Form 4 VG 30 Herkunft 00
nommene VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) das gesamte inländische und das im Form 1 VG 30 Herkunft 01
Wege des Dienstleistungsverkehrs
selbst abgeschlossene ausländische
VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) das gesamte durch Niederlassungen Form 1 VG 30 Herkunft 99
im Ausland s. a. VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c) das durch eine Niederlassung in Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
einem anderen Mitglied- oder Herkunft 25,
Vertragsstaat s. a. VG Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63
§ 5 Abs. 1 die selbst abgeschlossene Form 1 Vz 03 Herkunft 00
Allgemeine Unfallversicherung
2.1.2 Krankenversicherungsunternehmen
Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) das gesamte in Rückdeckung über Form 4 VG 30 Herkunft 00
nommene VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) das gesamte inländische und das im Form 1 VG 30 Herkunft 01
Wege des Dienstleistungsverkehrs
selbst abgeschlossene ausländische
VG

Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b) das gesamte durch Niederlassungen Form 1 VG 30 Herkunft 99
im Ausland s. a. VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c) das durch eine Niederlassung in Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
einem anderen Mitglied- oder Herkunft 25,
Vertragsstaat s. a. VG Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63
2.1.3 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) das gesamte s. a. VG Form 1 VG 30 Herkunft 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b) die genannten Versicherungszweige Form 1 Vz 03 bis Herkunft 00
des s. a. VG Vz 08,
Vz 13 bis
Vz 14,
Vz 19 bis
Vz 20,
Vz 24 bis
Vz 25, Vz 28
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c) die genannten Versicherungsarten Form 1 Va 051, Herkunft 00
des s. a. VG Va 055,
Va 261
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 d) gesamte in Rückdeckung übernom Form 4 VG 30 Herkunft 00
mene VG
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e) die genannten Versicherungszweige Form 4 Vz 01 bis Herkunft 00
des in Rückdeckung übernommenen Vz 08, Vz 13
VG bis Vz 14,
Vz 19
bis Vz 20,
Vz 24 bis
Vz 25, Vz 28
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 f) die genannte Versicherungsart des in Form 4 Va 261 Herkunft 00
Rückdeckung genommenen VG
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 das selbst abgeschlossene und für Form 1, Vz 29 Herkunft 00
das in Rückdeckung übernommene Form 4
Geschäft im Versicherungszweig
„Sonstige Schadenversicherung“
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a) das gesamte inländische selbst ab Form 1 VG 30 Herkunft 01
geschlossene Versicherungsgeschäft
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b) das gesamte ausländische selbst Form 1 VG 30 Herkunft 99
abgeschlossene Versicherungs
geschäft
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 c) jeweils das durch eine Niederlassung Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
in einem anderen Mitglied- oder Herkunft 25,
Vertragsstaat selbst abgeschlossene Herkunft 31 bis
Versicherungsgeschäft Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63

Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 d) das in Rückdeckung übernommene Form 4 VG 30 Herkunft 01
Versicherungsgeschäft inländischer
Vorversicherer
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 e) das in Rückdeckung übernommene Form 4 VG 30 Herkunft 99
Versicherungsgeschäft auslän
discher Vorversicherer
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 f) die selbst abgeschlossenen Unfall Form 1 Va 038 Herkunft 00
versicherungen mit Beitragsrück
gewähr
§ 5 Abs. 2 das selbst abgeschlossene Form 1 Vz 02 Herkunft 00
Krankenversicherungsgeschäft
2.1.4 Rückversicherungsunternehmen
Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 6 S. 1 Nr. 1 das gesamte von inländischen Form 4 VG 30 Herkunft 01
Vorversicherern in Rückdeckung
übernommene Versicherungs
geschäft
§ 6 S. 1 Nr. 2 das gesamte von ausländischen Form 4 VG 30 Herkunft 99
Vorversicherern in Rückdeckung
übernommene Versicherungs
geschäft
§ 6 S. 1 Nr. 3 für jeden genannten Versicherungs Form 4 Vz 01 bis Herkunft 00
zweig Vz 06,
Vz 08,
Vz 19 bis
Vz 20,
Vz 25, Vz 28
§ 6 S. 1 Nr. 3 die Versicherungsart „Cyber Form 4 Va 261 Herkunft 00
versicherung Stand alone“
§ 6 S. 1 Nr. 4 der Versicherungszweig „Sonstige Form 4 Vz 29 Herkunft 00
Schadenversicherung“
2.1.5 Pensionskassen
Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte inländische Ver Form 1 VG 30 Herkunft 01
sicherungsgeschäft
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte ausländische Ver Form 1 VG 30 Herkunft 99
sicherungsgeschäft
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 jeweils für das in einem anderen Form 1 VG 30 Herkunft 21 bis
Mitglied- oder Vertragsstaat Herkunft 25,
betriebene Versicherungsgeschäft Herkunft 31 bis
Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis
Herkunft 48,
Herkunft 51 bis
Herkunft 63

2.1.6 Sterbekassen
Fundstelle Art des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG
§ 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft 00
2.2 Formular F.300.01
2.2.1 Pensionskassen
Fundstelle Art des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
2.2.2 Sterbekassen
Fundstelle Art des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
2.2.3 Krankenversicherungsvereine
Fundstelle Art des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
2.2.4 Schaden- und Unfallversicherungsvereine
Fundstelle Art des VG Form des VG Vz/VG
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30
§ 22 Abs. 2 das selbst abgeschlossene Geschäft im Form 1 Vz 03 bis
Versicherungszweig „Sonstige Schaden Vz 08,
versicherung“ und die weiteren genannten Vz 13 bis
Versicherungszweige Vz 14,
Vz 19 bis
Vz 20,
Vz 24 bis
Vz 25, Vz 28,
Vz 29
2.3 Formular F.203.01
Fundstelle Beziehung Rückversicherungsbeziehung
Anmerkung 7 jede zu berichtende Rückversicherungs Rückversicherungsbeziehung 001 bis
zum Formular F.203.01 beziehung Rückversicherungsbeziehung 099
2.4 Formular F.030.01
Fundstelle Bestand Nummer des Abrechnungsverbandes
§ 10 Satz 1 Nr. 5 jeder Abrechnungsverband außer Abrechnungsverband 001 bis
Abrechnungsverband 099 Abrechnungsverband 098
2.5 Formular F.030.02
Fundstelle Bestand Nummer der Teilkollektivgruppe
§ 10 Satz 1 Nr. 5 jede Teilkollektivgruppe außer Teil Teilkollektivgruppe 300 bis Teil
kollektivgruppe 399 kollektivgruppe 398

2.6 Formular F.111.01
Fundstelle Bestand Bestandsgruppe
Anmerkung 1 jede Bestandsgruppe des Neubestands Bestandsgruppe 100,
zum Formular F.111.01 gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Bestandsgruppe 110 bis
Ausnahme der Bestandsgruppen 132 Bestandsgruppe 118,
und 140 Bestandsgruppe 120 bis
Bestandsgruppe 128,
Bestandsgruppe 130,
Bestandsgruppe 131,
Bestandsgruppe 133 bis
Bestandsgruppe 136,
Bestandsgruppe 200,
Bestandsgruppe 221 bis
Bestandsgruppe 225,
Bestandsgruppe 231 bis
Bestandsgruppe 234,
Bestandsgruppe 241 bis
Bestandsgruppe 249,
Bestandsgruppe 251 bis
Bestandsgruppe 263,
Bestandsgruppe 280
2.7 Formular F.112.01
Fundstelle Bestand Abrechnungsverband
Anmerkung 1 jeder Abrechnungsverband des Alt Abrechnungsverband 001 bis
zum Formular F.112.01 bestands sowie gesamter Altbestand Abrechnungsverband 099
2.8 Formular F.113.01
Fundstelle Bestand Teilkollektivgruppe
Anmerkung 1 Satz 1 a) für den Bestand sämtlicher überschuss Teilkollektivgruppe 399
zum Formular F.113.01 berechtigter Verträge
Anmerkung 1 Satz 1 b) für den Bestand der überschussberech Teilkollektivgruppe 300
zum Formular F.113.01 tigten Verträge, die nicht am Verfahren
zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB
teilnehmen
Anmerkung 1 Satz 1 c) für jeden Bestand von überschuss Teilkollektivgruppe 301 bis Teil
und Satz 2 ff. berechtigten Verträgen, für den innerhalb kollektivgruppe 398
zum Formular F.113.01 der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet
wird
2.9 Formular F.210.01
Fundstelle Art des VG Risikoart Vz
Anmerkung 2 Satz 1 a) zum gesamter Versicherungszweig Lebensver Vz 01
Formular F.210.01 sicherung
Anmerkung 2 Satz 1 b) zum jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E Va 111 bis
Formular F.210.01 Va 118,
Va 121 bis
Va 127,
Va 131 bis
Va 135,
Va 141 bis
Va 146

2.10 Formular F.214.01
Fundstelle Bestand Bestandsgruppe
Anmerkung 1 jede Bestandsgruppe des Neubestands Bestandsgruppe 100,
zum Formular F.214.01 gemäß Anlage 1 Abschnitt D Bestandsgruppe 110, bis
Bestandsgruppe 118,
Bestandsgruppe 120 bis
Bestandsgruppe 128,
Bestandsgruppe 130,
Bestandsgruppe 131 bis
Bestandsgruppe 136,
Bestandsgruppe 140,
Bestandsgruppe 200,
Bestandsgruppe 221 bis
Bestandsgruppe 225,
Bestandsgruppe 231 bis
Bestandsgruppe 234,
Bestandsgruppe 241 bis
Bestandsgruppe 249,
Bestandsgruppe 251 bis
Bestandsgruppe 263,
Bestandsgruppe 280
2.11 Formular F.215.01
Fundstelle Bestand Bestandsgruppe
Anmerkung 1 jeder Abrechnungsverband des Alt Abrechnungsverband 001 bis
zum Formular F.215.01 bestands sowie gesamter Altbestand Abrechnungsverband 099
2.12 Formular F.218.01
Fundstelle Art des VG Risikoart Vz
Anmerkung 2 a) gesamter Versicherungszweig Lebensver Vz 01
zum Formular F.218.01 sicherung
Anmerkung 2 b) jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E Risikoart 110,
zum Formular F.218.01 Risikoart 121,
Risikoart 122,
Risikoart 210,
Risikoart 221,
Risikoart 222,
Risikoart 300,
Risikoart 400,
Risikoart 510,
Risikoart 521,
Risikoart 522,
Risikoart 600,
Risikoart 700,
Risikoart 800,
Risikoart 910,
Risikoart 920
2.13 Formular F.265.01
Fundstelle Bestand Herkunft des VG
Anmerkung 1 Satz 1 das gesamte in den anderen Mitglied- Herkunft 72
Buchstabe a) und Vertragsstaaten betriebene Ver
zum Formular F.265.01 sicherungsgeschäft
Anmerkung 1 Satz 1 jeweils für das in einem anderen Mitglied- Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Buchstabe b) oder Vertragsstaat betriebene Ver Herkunft 31 bis Herkunft 34,
zum Formular F.265.01 sicherungsgeschäft Herkunft 41, Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63

2.14 Formular F.240.01
Fundstelle Bestand Va/Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1 jeder genannter Vz Vz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
Buchstabe a) Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
zum Formular F.240.01
Anmerkung 1 Satz 1 jede genannte Va Va 051, Va 055, Va 261
Buchstabe a)
zum Formular F.240.01
Anmerkung 1 Satz 1 das gesamte s. a. VG VG 30
Buchstabe a)
zum Formular F.240.01
2.15 Formular F.242.01
Fundstelle Bestand Va/Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1 jeder genannter Vz Vz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
Buchstabe a) Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
zum Formular F.242.01
Anmerkung 1 Satz 1 jede genannte Va Va 051, Va 055, Va 261
Buchstabe a)
zum Formular F.242.01
Anmerkung 1 Satz 1 das gesamte s. a. VG VG 30
Buchstabe a)
zum Formular F.242.01
2.16 Formular F.243.01
Fundstelle Bestand Va
Anmerkung 1 jede genannte Va Va 041, Va 042, Va 081, Va 201,
zum Formular F.243.01 Va 202
2.17 Formular F.342.01
Fundstelle Bestand Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1 jeder genannter Vz Vz 03 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19,
Buchstabe a) Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29
zum Formular F.342.01
Anmerkung 1 Satz 1 das gesamte s. a. VG VG 30
Buchstabe a)
zum Formular F.342.01
2.18 Formular F.252.01
Fundstelle Bestand Va/Vz/VG
Anmerkung 1 Satz 1 jeder genannter Vz Va 261, Vz 01 bis Vz 06, Vz 08,
Buchstabe a) Vz 19, Vz 20, Vz 25, Vz 28, Vz 29
zum Formular F.252.01
Anmerkung 1 Satz 1 das gesamte in Rückdeckung über VG 30
Buchstabe b) nommene VG
zum Formular F.252.01

Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 30
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2)
Formulare
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung

Formular F.100.01
Bilanz
Tabelle F.100.01.01
Bilanz
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Posten der Aktivseite
1. immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte ZE0020 Monetär
1.2. entgeltlich erworbene Konzessionen und
ZE0030 Monetär
Schutzrechte sowie Lizenzen daran
1.3. Geschäfts- oder Firmenwert ZE0040 Monetär
1.4. geleistete Anzahlungen ZE0050 Monetär Monetär
2. Kapitalanlagen, soweit sie nicht zu Nr. 4. oder 5.
ZE0060 Monetär
gehören
3. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung über
ZE0070 Monetär
nommenen VG
4. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
ZE0080 Monetär
Inhabern von Lebensversicherungspolicen
5. Anteile der Rückversicherer an den versicherungs
technischen Bruttorückstellungen:
5.1. selbst abgeschlossenes VG:
5.1.1. Beitragsüberträge ZE0110 Monetär
5.1.2. Deckungsrückstellung ZE0120 Monetär
5.1.3. R für noch nicht abgewickelte:
5.1.3.1. Versicherungsfälle ZE0130 Monetär
davon Renten-DR [Anm. 1] ZE0140 Monetär
5.1.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
ZE0150 Monetär Monetär
und Austrittsvergütungen
5.1.4. R für Beitragsrückerstattung:
5.1.4.1. erfolgsunabhängige ZE0160 Monetär
5.1.4.2. erfolgsabhängige ZE0170 Monetär Monetär
5.1.5. sonstige versicherungstechnische R ZE0180 Monetär Monetär
5.2. übernommenes VG:
5.2.1. Beitragsüberträge ZE0190 Monetär
5.2.2. Deckungsrückstellung ZE0200 Monetär
5.2.3. R für noch nicht abgewickelte:
5.2.3.1. Versicherungsfälle ZE0210 Monetär
5.2.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
ZE0220 Monetär Monetär
und Austrittsvergütungen
5.2.4. R für Beitragsrückerstattung ZE0230 Monetär
5.2.5. sonstige versicherungstechnische R ZE0240 Monetär Monetär Monetär
6. Anteile der Rückversicherer an den versicherungs
technischen Brutto-R im Bereich der Lebensversiche
rung, soweit das Anlagerisiko von den Versiche
rungsnehmern getragen wird:
6.1. Deckungsrückstellung ZE0280 Monetär
6.2. übrige versicherungstechnische R ZE0290 Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
7. Forderungen:
7.1. aus dem selbst abgeschlossenen VG an:
7.1.1. Versicherungsnehmer:
7.1.1.1. fällige Ansprüche ZE0320 Monetär
7.1.1.2. noch nicht fällige Ansprüche
ZE0330 Monetär Monetär
[Anm. 2]
7.1.2. Versicherungsvermittler ZE0340 Monetär
7.1.3. Mitglieds- und Trägerunternehmen
ZE0350 Monetär Monetär
[Anm. 3]
7.2. Abrechnungsforderungen aus dem Rückver
ZE0360 Monetär
sicherungsgeschäft
7.3. Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
ZE0370 Monetär
[Anm. 4]
7.4. sonstige Forderungen ZE0380 Monetär Monetär
8. sonstige Vermögensgegenstände:
8.1. Sachanlagen und Vorräte:
8.1.1. Betriebs- und Geschäftsausstattung ZE0400 Monetär
8.1.2. sonstige ZE0410 Monetär Monetär
8.2.
8.2.1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten ZE0420 Monetär
8.2.2. Schecks ZE0430 Monetär
8.2.3. Kassenbestand ZE0440 Monetär Monetär
8.3. andere Vermögensgegenstände ZE0450 Monetär Monetär
9. Rechnungsabgrenzungsposten
9.1. abgegrenzte Zinsen und Mieten ZE0460 Monetär
9.2. sonstige Rechnungsabgrenzungsposten ZE0470 Monetär Monetär
10. aktive latente Steuern ZE0480 Monetär
11. aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögens
ZE0490 Monetär
verrechnung
12. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ZE0500 Monetär
13. Ausgleichsbetrag [Anm. 5] ZE0510 Monetär
14. Summe der Aktivseite ZE0520 Monetär
Posten der Passivseite
1. Eigenkapital
1.1. eingefordertes Kapital:
gezeichnetes Kapital [Anm. 6] ZE0530 Monetär
abzüglich nicht eingeforderter ausstehender
ZE0540 Monetär Monetär
Einlagen
1.2. Kapitalrücklage [Anm. 7] ZE0550 Monetär
davon Rücklage gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG ZE0560 Monetär
1.3. Gewinnrücklagen: [Anm. 7]
1.3.1. gesetzliche Rücklage [Anm. 8] ZE0570 Monetär
1.3.2. Rücklage für Anteile an einem herr
ZE0580 Monetär
schenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1.3.3. satzungsmäßige Rücklagen ZE0590 Monetär
1.3.4. Rücklage gemäß § 58 Abs. 2a AktG
ZE0600 Monetär
[Anm. 9]
1.3.5. andere Gewinnrücklagen ZE0610 Monetär Monetär
1.4. Gewinnvortrag [Anm. 10, 11] ZE0620 Monetär
1.5. Verlustvortrag [Anm. 10, 11] ZE0630 Monetär
1.6. Jahresüberschuss [Anm. 10, 11] ZE0640 Monetär
1.7. Jahresfehlbetrag [Anm. 10, 11] ZE0650 Monetär
1.8. Bilanzgewinn [Anm. 10, 11] ZE0660 Monetär
1.9. Bilanzverlust [Anm. 10, 11] ZE0670 Monetär
davon:
Gewinnvortrag/ [Anm. 10, 11] ZE0680 Monetär
Verlustvortrag [Anm. 10, 11] ZE0690 Monetär
1.10. gesamter Ausgleichsposten: [Anm. 3]
1.10.1. passiver Ausgleichsposten ZE0700 Monetär
1.10.2. aktiver Ausgleichsposten ZE0710 Monetär
1.10.3. Bilanzgewinn zum … ZE0720 Monetär
1.10.4. Bilanzverlust zum … ZE0730 Monetär Monetär Monetär
2. Genussrechtskapital ZE0740 Monetär
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar ZE0750 Monetär
3. nachrangige Verbindlichkeiten ZE0760 Monetär
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar ZE0770 Monetär
4. Sonderposten mit Rücklageanteil ZE0780 Monetär
5. versicherungstechnische Bruttorückstellungen:
5.1. selbst abgeschlossenes VG:
5.1.1. Brutto-Beitragsüberträge ZE0810 Monetär
5.1.2.
5.1.2.1. Brutto-DR laut versicherungs
ZE0820 Monetär
mathematischer Berechnung zum … [Anm. 12]
5.1.2.2. zuzüglich Zuweisung aus der R
ZE0830 Monetär Monetär
für die erfolgsabhängige BR [Anm. 3]
5.1.3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
5.1.3.1. Versicherungsfälle ZE0840 Monetär
davon Renten-DR [Anm. 1] ZE0850 Monetär
5.1.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
ZE0860 Monetär Monetär
und Austrittsvergütungen
5.1.4. Schwankungsrückstellung und ähnliche
ZE0870 Monetär
Rückstellungen [Anm. 13]
5.1.5. Brutto-R für Beitragsrückerstattung:
5.1.5.1. erfolgsunabhängige ZE0880 Monetär
5.1.5.2. erfolgsabhängige ZE0890 Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
5.1.6. sonstige versicherungstechnische R:
5.1.6.1. versicherungstechnische RdV
ZE0900 Monetär
[Anm. 13]
5.1.6.2. übrige versicherungs
ZE0910 Monetär Monetär Monetär
technische R
5.2. in Rückdeckung übernommenes VG:
5.2.1. Brutto-Beitragsüberträge ZE0920 Monetär
5.2.2. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0930 Monetär
5.2.3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
5.2.3.1. Versicherungsfälle ZE0940 Monetär
5.2.3.2. Rückkäufe, Rückgewährbeträge
ZE0950 Monetär Monetär
und Austrittsvergütungen
5.2.4. Schwankungsrückstellung und ähnliche
ZE0960 Monetär
Rückstellungen [Anm. 14]
5.2.5. Brutto-R für Beitragsrückerstattung ZE0970 Monetär
5.2.6. sonstige versicherungstechnische R:
5.2.6.1. versicherungstechnische RdV
ZE0980 Monetär
[Anm. 14]
5.2.6.2. übrige versicherungs
ZE0990 Monetär Monetär Monetär Monetär
technische R
6. versicherungstechnische Brutto-R im Bereich der
Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von den
Versicherungsnehmern getragen wird:
6.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE1010 Monetär
6.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE1020 Monetär Monetär
7. andere Rückstellungen: ZE1060
7.1. R für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ZE1070 Monetär
7.2. Steuerrückstellungen ZE1080 Monetär
7.3. sonstige Rückstellungen:
7.3.1. R für Währungsumrechnung ZE1090 Monetär
7.3.2. allgemeine RdV ZE1100 Monetär
7.3.3. übrige Rückstellungen ZE1110 Monetär Monetär Monetär
8. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
ZE1120 Monetär
gegebenen VG
9. andere Verbindlichkeiten:
9.1. Verbindlichkeiten aus dem selbst abge
schlossenen VG gegenüber:
9.1.1. Versicherungsnehmern:
9.1.1.1. aus gutgeschriebenen Über
ZE1150 Monetär
schussanteilen
9.1.1.2. sonstige ZE1160 Monetär Monetär
9.1.2. Versicherungsvermittlern ZE1170 Monetär
9.1.3. Mitglieds- und Trägerunternehmen
ZE1180 Monetär Monetär
[Anm. 3]

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
9.2. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rück
ZE1190 Monetär
versicherungsgeschäft
9.3. Anleihen ZE1200 Monetär
davon konvertibel ZE1210 Monetär
9.4. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
ZE1220 Monetär
[Anm. 15]
9.5. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und
ZE1230 Monetär
Rentenschulden
9.6. sonstige Verbindlichkeiten [Anm. 16] ZE1240 Monetär
davon:
aus Steuern ZE1250 Monetär
im Rahmen der sozialen Sicherheit ZE1260 Monetär Monetär
10. Rechnungsabgrenzungsposten ZE1270 Monetär
11. passive latente Steuern ZE1280 Monetär
12. Ausgleichsbetrag [Anm. 5] ZE1290 Monetär
13. Summe der Passivseite ZE1300 Monetär

Formular F.200.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung
Tabelle F.200.01.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung
Form des VG
Va/Vz/VG
Herkunft des VG
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Posten
1. verdiente Bruttobeiträge:
1.1. gebuchte Bruttobeiträge ZE0020 Monetär
1.2. Veränderung der BBÜ:
1.2.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres ZE0030 Monetär
1.2.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahres ZE0040 Monetär Monetär Monetär
1.3. gebuchte Risiko-BBE des selbst abgeschlosse
ZE0050 Monetär
nen UBR-VG [Anm. 1]
1.4. Veränderung der Risiko-BBÜ: [Anm. 1]
1.4.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres ZE0060 Monetär
1.4.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahres ZE0070 Monetär Monetär Monetär
2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitrags
ZE0080 Monetär
rückerstattung [Anm. 2]
3. Erträge aus der Verminderung der versicherungs
technischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2., 15.
und 16. gehören:
3.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0100 Monetär
3.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE0110 Monetär Monetär
4. Ergebnis aus Kapitalanlagen/technischer Zinsertrag
ZE0120 Monetär
[Anm. 3]
5. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge ZE0130 Monetär
Versicherungstechnische Bruttoerträge ZE0140 Monetär
6. Bruttoaufwendungen für VF: [Anm. 4]
6.1. Bruttoaufwendungen für VF des GJ:
6.1.1.
6.1.1.1. gezahlt für VF des GJ ZE0170 Monetär
6.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
ZE0180 Monetär
[Anm. 5]
6.1.1.3. erhaltene RPT-Zahlungen aus GJ-VF [Anm. 5] ZE0190 Monetär Monetär
6.1.2.
6.1.2.1. zurückgestellt für VF des GJ ZE0200 Monetär
6.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
ZE0210 Monetär
[Anm. 5]
6.1.2.3. RPT-Forderungen aus abgewickelten GJ-VF
ZE0220 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 5]

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
6.2 zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
6.2.1.
6.2.1.1. gezahlt für VF der VJ ZE0240 Monetär
6.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
ZE0250 Monetär
[Anm. 5]
6.2.1.3. erhaltene RPT-Zahlungen aus abgewickelten
ZE0260 Monetär Monetär
VJ-VF [Anm. 5]
6.2.2.
6.2.2.1. zurückgestellt für VF der VJ ZE0280 Monetär
6.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
ZE0290 Monetär
[Anm. 5]
6.2.2.3. RPT-Forderungen aus abgewickelten VJ-VF
ZE0300 Monetär Monetär
[Anm. 5]
6.2.3. aus dem VJ übernommene:
6.2.3.1. Rückstellung für VF ZE0310 Monetär
6.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen
ZE0320 Monetär
[Anm. 5]
6.2.3.3. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF
ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
[Anm. 5]
7. Bruttoaufwendungen für Rückkäufe, Rückgewähr
beträge und Austrittsvergütungen: [Anm. 6]
7.1. Bruttoaufwendungen des GJ:
7.1.1.
7.1.1.1. gezahlte Beträge ZE0350 Monetär
7.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
ZE0360 Monetär Monetär
[Anm. 5]
7.1.2.
7.1.2.1. zurückgestellte Beträge ZE0370 Monetär
7.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
ZE0380 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 5]
7.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
7.2.1.
7.2.1.1. gezahlte Beträge ZE0400 Monetär
7.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen
ZE0410 Monetär Monetär
[Anm. 5]
7.2.2.
7.2.2.1. zurückgestellte Beträge ZE0420 Monetär
7.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen
ZE0430 Monetär Monetär
[Anm. 5]
7.2.3. aus dem Vorjahr übernommene
7.2.3.1. Rückstellung ZE0440 Monetär
7.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen
ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
[Anm. 5]

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
8. Bruttoaufwendungen für die erfolgsunabhängige
ZE0470 Monetär
Beitragsrückerstattung
9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versiche
rungstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht zu
Nr. 1.2., 15. und 16. gehören:
9.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0500 Monetär
davon Direktgutschrift [Anm. 2] ZE0510 Monetär
9.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE0520 Monetär Monetär
10. Bruttoaufwendungen für Versicherungsbetrieb:
10.1. Abschlussaufwendungen:
10.1.1. Abschluss- und Verlängerungsprovisionen
ZE0540 Monetär
[Anm. 7]
10.1.2. übrige Abschlussaufwendungen ZE0550 Monetär Monetär
davon rechnungsmäßig gedeckt [Anm. 8] ZE0560 Monetär
10.2. Verwaltungsaufwendungen:
10.2.1. Provisionen, soweit sie nicht anderen Funk
ZE0580 Monetär
tionsbereichen zuzurechnen sind [Anm. 7, 9]
10.2.2. übrige Verwaltungsaufwendungen ZE0590 Monetär Monetär Monetär
11. sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwen
dungen:
11.1. Feuerschutzsteuer ZE0610 Monetär
11.2. Zinsen auf gutgeschriebene/angesammelte
ZE0620 Monetär
Überschussanteile
davon Direktgutschrift [Anm. 2] ZE0630 Monetär
11.3. übrige Aufwendungen ZE0640 Monetär
davon Direktgutschrift [Anm. 2] ZE0650 Monetär Monetär
Versicherungstechnische Bruttoaufwendungen ZE0660 Monetär
Versicherungstechnisches Rohergebnis ZE0670 Monetär
12. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige
ZE0680 Monetär
Beitragsrückerstattung: [Anm. 5]
Versicherungstechnisches Bruttoergebnis ZE0690 Monetär
Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen
Nichtmitglieder-VG: [Anm. 10]
gebuchte BBE ZE0710 Monetär
13. Erträge aus dem abgegebenen VG:
13.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für VF:
13.1.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für VF
des GJ:
13.1.1.1. gezahlt ZE0820 Monetär
13.1.1.2. zurückgestellt ZE0830 Monetär Monetär
13.1.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich Erträge
aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
Brutto-SR:
13.1.2.1. gezahlt für VJ-VF ZE0850 Monetär
13.1.2.2. zurückgestellt für VJ-VF ZE0860 Monetär
13.1.2.3. aus dem VJ übernommene R ZE0870 Monetär Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
13.2. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver
gütungen:
13.2.1. RV-Anteile an den GJ-Bruttoaufwendungen
13.2.1.1. gezahlt ZE0900 Monetär
13.2.1.2. zurückgestellt ZE0910 Monetär Monetär
13.2.2. abzüglich Aufwendungen/ zuzüglich Erträge
aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
Brutto-R
13.2.2.1. gezahlt ZE0930 Monetär
13.2.2.2. zurückgestellt ZE0940 Monetär
13.2.2.3. aus dem VJ übernommene R ZE0950 Monetär Monetär Monetär
13.3. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
ZE0960 Monetär
Beitragsrückerstattung
13.4. erhaltene:
13.4.1. RV-Provisionen ZE0970 Monetär
13.4.2. Gewinnbeteiligungen ZE0980 Monetär Monetär
13.5. Erträge aus der Erhöhung der RV-Anteile an den
versicherungstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht
zu Nr. 14.1. gehören:
13.5.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE1010 Monetär
13.5.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE1020 Monetär Monetär
13.6. sonstige Erträge ZE1030 Monetär Monetär
14. Aufwendungen für das abgegebene VG:
14.1. verdiente RV-Beiträge:
14.1.1. gebuchte RV-Beiträge ZE1060 Monetär
14.1.2. Veränderung der RV-Anteile an den BBÜ:
14.1.2.1. RV-Anteile am Anfang des GJ ZE1070 Monetär
14.1.2.2. RV-Anteile am Ende des GJ ZE1080 Monetär Monetär Monetär
14.2. Aufwendungen aus der Verminderung der RV-
Anteile an den versicherungstechnischen Brutto-R,
soweit sie nicht zu Nr. 14.1. gehören:
14.2.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE1110 Monetär
14.2.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE1120 Monetär Monetär
14.3. sonstige Aufwendungen
14.3.1. gezahlte Depotzinsen ZE1130 Monetär
14.3.2. übrige Aufwendungen ZE1140 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis aus dem abgegebenen VG ZE1150 Monetär
Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 1 ZE1160 Monetär
15. Veränderung der Schwankungsrückstellung und
ähnlicher Rückstellungen:
15.1. Veränderung der Schwankungs-R:
15.1.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1180 Monetär
15.1.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1190 Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
15.2. Veränderung der Atomanlagen-R:
15.2.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1200 Monetär
15.2.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1210 Monetär Monetär
15.3. Veränderung der Großrisiken-R Pharma-Haft.:
15.3.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1220 Monetär
15.3.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1230 Monetär Monetär
15.4. Veränderung der Terrorversicherung-R:
15.4.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1240 Monetär
15.4.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1250 Monetär Monetär
15.5. Veränderung sonst. ähnl. versicherungst. R:
15.5.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1260 Monetär
15.5.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1270 Monetär Monetär Monetär
16. Veränderung der versicherungstechnischen RdV:
16.1.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1280 Monetär
16.1.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1290 Monetär Monetär
Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 2 ZE1300 Monetär
17. Ergebnis aus Kapitalanlagen [Anm. 11] ZE1320 Monetär
abzüglich technischer Zinsertrag [Anm. 11] ZE1330 Monetär Monetär
18. sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Nr. 1.1.
gehören: [Anm. 12]
18.1. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen:
18.1.1. Führungsfremdgeschäft ZE1350 Monetär
18.1.2. sonstige erbrachte Dienstleistungen ZE1360 Monetär Monetär
18.2. Währungskursgewinne ZE1370 Monetär
18.3. Erträge aus der Auflösung anderer Rückstel
ZE1390 Monetär Monetär
lungen und übrige Erträge [Anm. 13]
19. sonstige Aufwendungen:
19.1. Abschreibungen, soweit sie nicht zu anderen
ZE1410 Monetär
Posten gehören: [Anm. 14]
19.2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, soweit sie
ZE1420 Monetär
nicht zu Nr. 4., 14.3.1. oder Nr. 17. gehören: [Anm. 15]
19.3. Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen:
19.3.1. Führungsfremdgeschäft ZE1430 Monetär
19.3.2. sonstige erbrachte Dienstleistungen ZE1440 Monetär Monetär
19.4. Währungskursverluste ZE1450 Monetär
19.5. Aufwendungen für das Unternehmen als Ganzes ZE1460 Monetär
19.6. Zentralverwaltungsaufwendungen [Anm. 16] ZE1480 Monetär
19.7. Sonderzuführung zur Brutto-SR für international
ZE1490 Monetär
tätige Rück-VU
19.8. übrige Aufwendungen ZE1500 Monetär Monetär
Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ZE1510 Monetär
20. außerordentliches Ergebnis:
20.1. außerordentliche Erträge ZE1520 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
20.2. außerordentliche Aufwendungen ZE1530 Monetär Monetär
21. Erträge aus Verlustübernahme ZE1570 Monetär
22. auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsver ZE1590 Monetär
trags abgeführte Gewinne
Jahresergebnis vor Steuern ZE1600 Monetär
23. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
23.1. für das Geschäftsjahr ZE1610 Monetär
23.2. für Vorjahre ZE1620 Monetär Monetär
24. sonstige Steuern:
24.1. Grundsteuern auf den eigenen Grundbesitz ZE1630 Monetär
24.2. übrige Steuern ZE1640 Monetär Monetär
25. Ausgleichsposten aus dem Vorjahr [Anm. 17] ZE1650 Monetär
Jahresergebnis nach Steuern ZE1660 Monetär
26. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr [Anm. 18] ZE1670 Monetär
27. Entnahmen aus Kapitalrücklagen:
27.1. aus der Rücklage nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG ZE1680 Monetär
27.2. aus anderen Kapitalrücklagen ZE1690 Monetär Monetär
28. Entnahmen aus Gewinnrücklagen:
28.1. aus der gesetzlichen Rücklage [Anm. 19] ZE1700 Monetär
28.2. aus der Rücklage für Anteile an einem herrsch./
ZE1710 Monetär
mehrheitl. beteil. Unternehmen
28.3. aus satzungsmäßigen Rücklagen ZE1720 Monetär
28.4. aus der Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG
ZE1730 Monetär
[Anm. 20]
28.5. aus anderen Gewinnrücklagen ZE1740 Monetär Monetär
29. Entnahmen aus Genussrechtskapital ZE1750 Monetär
30. Einstellungen in Gewinnrücklagen:
30.1. in die gesetzliche Rücklage [Anm. 19] ZE1760 Monetär
30.2. in die Rücklage für Anteile an einem herrsch./
ZE1770 Monetär
mehrheitl. beteil. Unternehmen
30.3. in satzungsmäßige Rücklagen ZE1780 Monetär
30.4. in die Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG
ZE1790 Monetär
[Anm. 20]
30.5. in andere Gewinnrücklagen ZE1800 Monetär Monetär
31. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals ZE1810 Monetär
Bilanzergebnis [Anm. 21] ZE1820 Monetär

Formular F.300.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung
Tabelle F.300.01.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung
Form des VG
Vz/VG
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. verdiente Bruttobeiträge:
1.1. gebuchte Bruttobeiträge ZE0020 Monetär
1.2. Veränderung der BBÜ:
1.2.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahrs ZE0030 Monetär
1.2.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahrs ZE0040 Monetär Monetär Monetär
2. Beiträge aus der Bruttorückstellung für Beitrags
ZE0050 Monetär
rückerstattung [Anm. 1]
3. Erträge aus der Verminderung der versicherungs
technischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2, 15
und 16 gehören:
3.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0070 Monetär
3.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE0080 Monetär Monetär
4. Ergebnis aus Kapitalanlagen [Anm. 2] ZE0090 Monetär
5. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge ZE0100 Monetär
Versicherungstechnische Bruttoerträge ZE0110 Monetär
6. Bruttoaufwendungen für VF: [Anm. 3]
6.1. Bruttoaufwendungen für VF des GJ:
6.1.1. gezahlt für VF des GJ ZE0140 Monetär
6.1.2. zurückgestellt für VF des GJ ZE0150 Monetär Monetär
6.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
6.2.1. gezahlt für VF der VJ ZE0170 Monetär
6.2.2. zurückgestellt für VF der VJ ZE0180 Monetär
6.2.3. aus dem VJ übernommene Rückstellung
ZE0190 Monetär Monetär Monetär
für VF
7. Bruttoaufwendungen für Rückkäufe, Rückgewähr
ZE0210 Monetär
beträge und Austrittsvergütungen [Anm. 4]
8. Bruttoaufwendungen für erfolgsunabhängige Bei
ZE0220 Monetär
tragsrückerstattung
9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versiche
rungstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2,
15 und 16 gehören:
9.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0240 Monetär
davon Direktgutschrift [Anm. 1] ZE0250 Monetär
9.2. übrige versicherungstechnische Brutto-R ZE0260 Monetär Monetär
10. Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb ZE0270 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
11. sonstige versicherungstechnische Bruttoauf
ZE0280 Monetär
wendungen
davon:
Zinsen auf gutgeschriebene/angesammelte Über
ZE0290 Monetär
schussanteile
Direktgutschrift [Anm. 1] ZE0300 Monetär
Versicherungstechnische Bruttoaufwendungen ZE0310 Monetär
Versicherungstechnisches Rohergebnis ZE0320 Monetär
12. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige
ZE0340 Monetär
Beitragsrückerstattung
Versicherungstechnisches Bruttoergebnis ZE0350 Monetär
13. Erträge aus dem abgegebenen VG:
13.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
VF:
13.1.1. RV-Anteile an den Bruttoaufwendun
gen für VF des GJ:
13.1.1.1. gezahlt ZE0420 Monetär
13.1.1.2. zurückgestellt ZE0430 Monetär Monetär
13.1.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich
Erträge aus der Abwicklung des RV-Anteils an der
vorjährigen Brutto-SR:
13.1.2.1. gezahlt für VJ-VF ZE0450 Monetär
13.1.2.2. zurückgestellt für VJ-VF ZE0460 Monetär
13.1.2.3. aus dem VJ über
ZE0470 Monetär Monetär Monetär
nommene R
13.2. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver ZE0490 Monetär
gütungen
13.3. RV-Anteile an den Bruttoaufwendungen für
ZE0500 Monetär
die Beitragsrückerstattung
13.4. erhaltene:
13.4.1. RV-Provisionen ZE0510 Monetär
13.4.2. Gewinnbeteiligungen ZE0520 Monetär Monetär
13.5. Erträge aus der Erhöhung der RV-Anteile an
den versicherungstechnischen Brutto-R, soweit sie
nicht zu Nr. 14.1. gehören:
13.5.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0550 Monetär
13.5.2. übrige versicherungstechnische
ZE0560 Monetär Monetär
Brutto-R
13.6. sonstige Erträge ZE0570 Monetär Monetär
14. Aufwendungen für das abgegebene VG:
14.1. verdiente RV-Beiträge:
14.1.1. gebuchte RV-Beiträge ZE0590 Monetär
14.1.2. Veränderung der RV-Anteile an den BBÜ:
14.1.2.1. RV-Anteile am Anfang
ZE0600 Monetär
des GJ
14.1.2.2. RV-Anteile am Ende des GJ ZE0610 Monetär Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
14.2. Aufwendungen aus der Verminderung
der RV-Anteile an den versicherungstechnischen
Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 14.1 gehören:
14.2.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0640 Monetär
14.2.2. übrige versicherungstechnische
ZE0650 Monetär Monetär
Brutto-R
14.3. sonstige Aufwendungen ZE0660 Monetär Monetär
Ergebnis aus dem abgegebenen VG ZE0670 Monetär
Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 1 ZE0680 Monetär
15. Veränderung der Schwankungsrückstellung und
ähnlicher Rückstellungen:
15.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE0700 Monetär
15.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE0710 Monetär Monetär
16. Veränderung der versicherungstechnischen RdV:
16.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE0730 Monetär
16.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE0740 Monetär Monetär
Versicherungstechnisches Netto-Ergebnis 2 ZE0750 Monetär
17. Ergebnis aus Kapitalanlagen [Anm. 5] ZE0790 Monetär
18. sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Nr. 1.1
gehören: [Anm. 6]
18.1. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen ZE0810 Monetär
18.2. Währungskursgewinne ZE0820 Monetär
18.3. Erträge aus der Auflösung anderer Rück
ZE0840 Monetär Monetär
stellungen und übrige Erträge [Anm. 7]
19. sonstige Aufwendungen:
19.1. Aufwendungen für erbrachte Dienst
leistungen:
19.1.1. Führungsfremdgeschäft ZE0860 Monetär
19.1.2. sonstige erbrachte Dienstleistungen ZE0870 Monetär Monetär
19.2. übrige Aufwendungen [Anm. 8] ZE0880 Monetär Monetär
Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ZE0890 Monetär
20. außerordentliches Ergebnis:
20.1. außerordentliche Erträge ZE0900 Monetär
20.2. außerordentliche Aufwendungen ZE0910 Monetär Monetär
Jahresergebnis vor Steuern ZE0920 Monetär
21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
21.1. für das Geschäftsjahr ZE0930 Monetär
21.2. für Vorjahre ZE0940 Monetär Monetär
22. sonstige Steuern:
22.1. Grundsteuern auf den eigenen Grundbesitz ZE0950 Monetär
22.2. übrige Steuern ZE0960 Monetär Monetär
23. Ausgleichsposten aus dem Vorjahr [Anm. 9] ZE0970 Monetär
Jahresergebnis nach Steuern ZE0980 Monetär
24. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr [Anm. 10] ZE0990 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
25. Entnahmen aus Kapitalrücklagen:
25.1. aus der Rücklage nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG ZE1000 Monetär
25.2. aus anderen Kapitalrücklagen ZE1010 Monetär Monetär
26. Entnahmen aus Gewinnrücklagen:
26.1. aus der Verlustrücklage ZE1020 Monetär
26.2. aus satzungsmäßigen Rücklagen ZE1030 Monetär
26.3. aus anderen Gewinnrücklagen ZE1040 Monetär Monetär
27. Entnahmen aus Genussrechtskapital ZE1050 Monetär
28. Einstellungen in Gewinnrücklagen:
28.1. in die Verlustrücklage ZE1060 Monetär
28.2. in satzungsmäßige Rücklagen ZE1070 Monetär
28.3. in andere Gewinnrücklagen ZE1080 Monetär Monetär
29. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals ZE1090 Monetär
Bilanzergebnis [Anm. 11] ZE1100 Monetär

Allgemeine formgebundene Erläuterungen

Formular F.101.01
Entwicklung der Kapitalanlagen
Tabelle F.101.01.01
Entwicklung der Kapitalanlagen
Anfangs-
Zuschrei Um-
bestand Zugänge
bungen buchungen
[Anm. 4]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
Grundstücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
Beteiligungsverhältnis besteht
3. sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
festverzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld
ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
forderungen
3.4. sonstige Ausleihungen:
3.4.1. Namensschuldverschreibungen ZE0180 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Ver
ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
sicherungsscheine
3.4.4. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE0220 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär
übernommenen Versicherungsgeschäft [Anm. 2]
5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
ZE0250 Monetär Monetär Monetär Monetär
Inhabern von Lebensversicherungspolicen [Anm. 3]
Summe der Kapitalanlagen ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.101.01.01 [Fortsetzung]
Entwicklung der Kapitalanlagen
Endbestand
Abschrei
Abgänge
bungen Zeitwert
Bilanzwert
[Anm. 5]
SP0050 SP0060 SP0070 SP0080
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
stücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
Beteiligungsverhältnis besteht
3. sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
festverzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld
ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
forderungen
3.4. sonstige Ausleihungen:
3.4.1. Namensschuldverschreibungen ZE0180 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Ver
ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
sicherungsscheine
3.4.4. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE0220 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär
übernommenen Versicherungsgeschäft [Anm. 2]
5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
ZE0250 Monetär Monetär Monetär Monetär
Inhabern von Lebensversicherungspolicen [Anm. 3]
Summe der Kapitalanlagen ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.101.01.01 [Fortsetzung]
Entwicklung der Kapitalanlagen
stille stille
Reserven Lasten
(unsaldiert) (unsaldiert)
[Anm. 6] [Anm. 6]
SP0090 SP0100
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
ZE0040 Monetär Monetär
Bauten auf fremden Grundstücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
ZE0090 Monetär Monetär
besteht
3. sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere ZE0150 Monetär Monetär
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen ZE0160 Monetär Monetär
3.4. sonstige Ausleihungen:
3.4.1. Namensschuldverschreibungen ZE0180 Monetär Monetär
3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0190 Monetär Monetär
3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine ZE0200 Monetär Monetär
3.4.4. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär
3.5. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE0220 Monetär Monetär
3.6. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär
4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Ver
ZE0240 Monetär Monetär
sicherungsgeschäft [Anm. 2]
5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebens
ZE0250 Monetär Monetär
versicherungspolicen [Anm. 3]
Summe der Kapitalanlagen ZE0260 Monetär Monetär

Formular F.103.01
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen
Tabelle F.103.01.01
Soll-Werte
Gesamt- Siche
restliches
betrag rungs-
Vermögen
[Anm. 5] vermögen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Soll-Werte
1. Versicherungstechnische Brutto-Rückstellungen
[Anm. 1]
1.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:
1.1.1. Beitragsüberträge ZE0030 Monetär Monetär
1.1.2. Deckungsrückstellung ZE0040 Monetär Monetär
1.1.3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte:
1.1.3.1. Versicherungsfälle (ohne Renten-DR) ZE0050 Monetär Monetär
1.1.3.2. Renten-Deckungsrückstellung ZE0060 Monetär Monetär
1.1.3.3. Rückkäufe, Rückgewährbeträge und
ZE0070 Monetär Monetär
Austrittsvergütungen
1.1.4. Schwankungsrückstellungen und ähnliche
ZE0080 Monetär Monetär
Rückstellungen
1.1.5. Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
1.1.5.1. erfolgsunabhängige ZE0090 Monetär Monetär
1.1.5.2. erfolgsabhängige [Anm. 2] ZE0100 Monetär Monetär Monetär
1.1.6. sonstige versicherungstechnische R:
1.1.6.1. versicherungstechnische RdV ZE0110 Monetär Monetär
1.1.6.2. übrige versicherungstechnische R ZE0120 Monetär Monetär Monetär
1.2. übernommenes Versicherungsgeschäft ZE0130 Monetär Monetär
2. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
ZE0140 Monetär Monetär
gegebenen Versicherungsgeschäft [Anm. 1]
3. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückver
ZE0150 Monetär Monetär
sicherungsgeschäft
4. Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen
ZE0160 Monetär Monetär
VG gegenüber Versicherungsnehmern
5. sonstige Passiva (ohne die Verbindlichkeiten aus
ZE0170 Monetär Monetär Monetär
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
6. Summe der Passiva [Anm. 3] ZE0180 Monetär Monetär Monetär
abzüglich:
7. Anteile der Rückversicherer an den versicherungs
technischen Brutto-Rückstellungen [Anm. 1]
7.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft
ZE0210 Monetär Monetär
[Anm. 4]
7.2. in Rückdeckung übernommenes Versicherungs
ZE0220 Monetär Monetär
geschäft
Summe der Soll-Werte ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.103.01.02
Ist-Werte und Bedeckung
Gesamt- Siche
restliches
betrag rungs-
Vermögen
[Anm. 5] vermögen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Ist-Werte und Bedeckung
1. Darlehensforderungen ZE0290 Monetär Monetär Monetär
2. Schuldverschreibungen ZE0300 Monetär Monetär Monetär
3. Genussrechte ZE0310 Monetär Monetär Monetär
4. Schuldbuchforderungen ZE0320 Monetär Monetär Monetär
5. Aktien ZE0330 Monetär Monetär Monetär
6. Beteiligungen ZE0340 Monetär Monetär Monetär
7. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ZE0350 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 6]
8. Anteile im Sinne von § 215 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 VAG ZE0360 Monetär Monetär Monetär
9. Laufende Guthaben, Einlagen bei Kreditinstituten ZE0370 Monetär Monetär Monetär
10. sonstige Kapitalanlagen [Anm. 1] ZE0380 Monetär Monetär Monetär
11. sonstige Forderungen [Anm. 7] ZE0390 Monetär Monetär Monetär
12. andere Vermögensgegenstände [Anm. 8] ZE0400 Monetär Monetär Monetär
13. sonstige Aktiva [Anm. 9] ZE0410 Monetär Monetär Monetär
14. Summe der Aktiva [Anm. 10] ZE0420 Monetär Monetär Monetär
abzüglich:
15. Anteile der Rückversicherer an den vt. Brutto-R
[Anm. 1]
15.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft ZE0430 Monetär Monetär
15.2. in Rückdeckung übernommenes VG ZE0440 Monetär Monetär
Summe der Ist-Werte ZE0450 Monetär Monetär Monetär
Summe der Sollwerte laut ZE0260 ZE0460 Monetär Monetär Monetär
Über-/Unterdeckung ZE0470 Monetär

Formular F.201.01
Erträge aus den und Aufwendungen für die Kapitalanlagen
Tabelle F.201.01.01
Aufgliederung nach Anlagearten [Anm. 1]
laufende übrige
laufende übrige
Aufwen Aufwen
Erträge Erträge
dungen dungen
[Anm. 3] [Anm. 3]
[Anm. 3] [Anm. 3]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Aufgliederung nach Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
stücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
Beteiligungsverhältnis besteht
3. sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht fest
verzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere fest
ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
verzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld
ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
forderungen
3.4. sonstige Ausleihungen:
3.4.1. Namensschuldverschreibungen ZE0180 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4.3. Darlehen und Vorauszahlungen auf Versiche
ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
rungsscheine
3.4.4. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5. Einlagen bei Kreditinstituten ZE0220 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung über
ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär
nommenen Versicherungsgeschäft
5. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
ZE0250 Monetär Monetär Monetär Monetär
Inhabern von Lebensversicherungspolicen [Anm. 2]
Kapitalanlagen insgesamt ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.201.01.02
Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
laufende übrige
laufende übrige
Aufwen Aufwen
Erträge Erträge
dungen dungen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
1. Erträge aus Kapitalanlagen:
1.1. Erträge aus Beteiligungen ZE0300 Monetär Monetär
1.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen:
1.2.1. Erträge aus Grundstücken, grundstücksglei
chen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten ZE0320 Monetär
auf fremden Grundstücken
1.2.2. erhaltene Depotzinsen ZE0330 Monetär
1.2.3. übrige Erträge ZE0340 Monetär
1.3. Erträge aus Zuschreibungen ZE0350 Monetär
1.4. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0360 Monetär
1.5. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn
ZE0380 Monetär
abführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
1.6. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
Rücklagenanteil, soweit er die Kapitalanlagen betrifft ZE0400 Monetär
[Anm. 4]
2. nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
ZE0410 Monetär
[Anm. 5]
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen:
3.1. Aufwendungen für die Verwaltung von Kapital
anlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Auf ZE0440 Monetär Monetär
wendungen für die Kapitalanlagen
3.2. Abschreibungen auf Kapitalanlagen:
3.2.1. planmäßige Abschreibungen ZE0460 Monetär
3.2.2. sonstige Abschreibungen ZE0470 Monetär
3.3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0480 Monetär
3.4. Aufwendungen aus Verlustübernahme ZE0490 Monetär
4. nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
ZE0510 Monetär
[Anm. 5]
Erträge/Aufwendungen insgesamt ZE0520 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.202.01
In bestimmten Posten der GuV [Anm. 1] ausgewiesene Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten
Tabelle F.202.01.01
Aufwandsarten [Anm. 1]
SP0010 SP0020 SP0030
1. Personalaufwand, einschließlich Bezüge der Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans:
1.1. Bruttoentgelte, ohne Arbeitgeber-Anteile zur Sozial
ZE0030 Monetär
versicherung [Anm. 2]
1.2. Sozialaufwendungen [Anm. 3] ZE0040 Monetär Monetär
2. Sachaufwand
2.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter
ZE0060 Monetär
[Anm. 4]
2.2. Rückversicherungs-Provisionen [Anm. 5] ZE0070 Monetär
2.3. sonstiger Sachaufwand [Anm. 6] ZE0080 Monetär
davon: Aufwendungen für überlassene Arbeitskräfte [Anm. 7] ZE0090 Monetär
2.4. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und auf
ZE0100 Monetär Monetär
immaterielle Vermögensgegenstände [Anm. 8]
3. Gesamtaufwand (entspricht Teilsumme aus Aufwendungen
ZE0110 Monetär
gemäß GuV) [Anm. 1]
Tabelle F.202.01.02
Beschäftigte im Innen- und Außendienst [Anm. 9]
Personen im Jahresdurchschnitt
Vollzeit-
einheiten
männlich weiblich insgesamt
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Anzahl Anzahl Anzahl
1. Vollzeitbeschäftigte ZE0190
Personen Personen Personen
Anzahl Anzahl Anzahl Vollzeit-
2. Teilzeitbeschäftigte [Anm. 10] ZE0200
Personen Personen Personen einheiten
Anzahl Anzahl Anzahl
3. Summe ZE0210
Personen Personen Personen

Formular F.203.01
Angaben zu dem von in- und ausländischen Vorversicherern übernommenen und dem an in- und
ausländische Erst- bzw. Rückversicherer oder Makler abgegebenen Versicherungsgeschäft [Anm. 1]
Tabelle F.203.01.01
Angaben zu dem von in- und ausländischen Vorversicherern übernommenen und dem an in- und
ausländische Erst- bzw. Rückversicherer oder Makler abgegebenen Versicherungsgeschäft [Anm. 1]
Rückversicherungsbeziehung
Reg-Nr./
AUSRV-NR.
[Anm. 8]
SP0010 SP0020
ZE0010 Nummer
1. vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-Ergebnis des über
ZE0020 Monetär
nommenen VG [Anm. 2]
2. in Rückdeckung gegebene Bruttobeiträge: [Anm. 3]
2.1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft ZE0040 Monetär
2.2. übernommenes Versicherungsgeschäft ZE0050 Monetär
3. in Rückdeckung übernommene Bruttobeiträge ZE0060 Monetär
4. in Rückdeckung gegebenes Versicherungsgeschäft:
4.1. Anteile des RückVU an den versicherungstechnischen Brutto-R des
ZE0080 Monetär
s. a. VG
4.2. Anteile des RückVU an den versicherungstechnischen Brutto-R des
ZE0090 Monetär
übernommenen VG
4.3. Depotverbindlichkeiten ZE0100 Monetär
5. in Rückdeckung übernommenes Versicherungsgeschäft:
5.1. versicherungstechnische Brutto-R [Anm. 4] ZE0120 Monetär
5.2. Depotforderungen ZE0130 Monetär
6. Abrechnungsforderungen oder -verbindlichkeiten [Anm. 5] ZE0140 Monetär
7. Gesamtsaldo [Anm. 6] ZE0150 Monetär

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen

Formular F.030.01
Liste der Abrechnungsverbände
Tabelle F.030.01.01
Liste der Abrechnungsverbände
Nummer des Abrechnungsverbandes Bezeichnung des Abrechnungsverbandes Kommentar
SP0010 SP0020 SP0030
Abrechnungsverband Text Text
Formular F.030.02
Liste der Teilkollektivgruppen
Tabelle F.030.02.01
Liste der Teilkollektivgruppen
Nummer der Teilkollektivgruppen Bezeichnung der Teilkollektivgruppen Kommentar
SP0010 SP0020 SP0030
Teilkollektivgruppen Text Text

Formular F.110.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Tabelle F.110.01.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Neu- Alt- kollektiver
gesamt bestand bestand Teil
[Anm. 6] [Anm. 6] [Anm. 7]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gesamtbestand
1. Betrag SP aus § 13 MindZV ZE0010 Monetär
2. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
ZE0020 Monetär Monetär Monetär
Überschussanteile [Anm. 1]
3. Direktgutschrift im GJ laut F.213.01, ZE0180 ZE0030 Monetär Monetär Monetär
4. RfB am Ende des Vorjahres ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
5. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts
ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
jahres
6. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 2] ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zwischensumme ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär
7. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
7.1. für verzinsliche Ansammlung ZE0130 Monetär Monetär Monetär
7.2. für Summenerhöhung ZE0140 Monetär Monetär Monetär
7.3. für sonstige Ausschüttung ZE0150 Monetär Monetär Monetär
8. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2] ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
9. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek
ZE0180 Monetär Monetär Monetär
tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
10. davon festgelegt: [Anm. 4]
10.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss
ZE0220 Monetär Monetär Monetär
anteile
10.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss
ZE0240 Monetär Monetär Monetär
anteile
11. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
ZE0250 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 5]
verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.111.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Tabelle F.111.01.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Bestandsgruppe
Mindest- übrige Gewinnren
Gesamt BWR BWR tenfonds
[Anm. 7] [Anm. 7] [Anm. 8]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Neubestand [Anm. 1]
1. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
ZE0020 Monetär Monetär
Überschussanteile [Anm. 2]
2. Direktgutschrift im GJ laut F.213.01, ZE0180 ZE0030 Monetär Monetär
3. RfB am Ende des Vorjahres ZE0060 Monetär
4. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts
ZE0080 Monetär
jahres
5. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 3] ZE0090 Monetär
Zwischensumme ZE0110 Monetär
6. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
6.1. für verzinsliche Ansammlung ZE0130 Monetär Monetär Monetär
6.2. für Summenerhöhung ZE0140 Monetär Monetär Monetär
6.3. für sonstige Ausschüttung ZE0150 Monetär Monetär Monetär
7. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 3] ZE0170 Monetär
8. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek
ZE0180 Monetär
tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 4]
RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0190 Monetär
9. davon festgelegt: [Anm. 5]
9.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss
ZE0220 Monetär
anteile
9.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss
ZE0240 Monetär Monetär Monetär
anteile
10. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
ZE0250 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 6]
verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0260 Monetär

Formular F.112.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Tabelle F.112.01.01
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Abrechnungsverband
Gewinn-
Mindest- übrige
renten-
Gesamt BWR BWR
fonds
[Anm. 7] [Anm. 7]
[Anm. 8]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Altbestand [Anm. 1]
1. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
ZE0020 Monetär Monetär
Überschussanteile [Anm. 2]
2. Direktgutschrift im GJ laut F.213.01, ZE0180 ZE0030 Monetär Monetär
3. RfB am Ende des Vorjahres ZE0060 Monetär
4. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts
ZE0080 Monetär
jahres
5. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 3] ZE0090 Monetär
Zwischensumme ZE0110 Monetär
6. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
6.1. für verzinsliche Ansammlung ZE0130 Monetär Monetär Monetär
6.2. für Summenerhöhung ZE0140 Monetär Monetär Monetär
6.3. für sonstige Ausschüttung ZE0150 Monetär Monetär Monetär
7. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 3] ZE0170 Monetär
8. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek
ZE0180 Monetär
tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 4]
RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0190 Monetär
9. davon festgelegt: [Anm. 5]
9.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss
ZE0220 Monetär
anteile
9.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss
ZE0240 Monetär Monetär Monetär
anteile
10. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
ZE0250 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 6]
verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0260 Monetär

Formular F.113.01
Bewegung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) [Anm. 1]
Tabelle F.113.01.01
Bewegung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) [Anm. 1]
Teilkollektivgruppe
davon
Teil- davon kollektiver
Neu-
kollektiv- Altbestand Teil
bestand
gruppe [Anm. 10] [Anm. 11]
[Anm. 10]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. im Folgejahr voraussichtlich fällige deklarierte
ZE0020 Monetär Monetär Monetär
Überschussanteile [Anm. 2]
2. Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3
ZE0030 Monetär
Abs. 3 Satz 1 RfBV [Anm. 3]
3. Prozentsatz nach
Prozent
3.1. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 RfBV [Anm. 4] ZE0040
wert
Prozent
3.2. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 RfBV [Anm. 4] ZE0050
wert
4. RfB am Ende des Vorjahres ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
5. Zuführung aus dem Überschuss des Geschäfts
ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
jahres
6. sonstige Zuführungen im Geschäftsjahr [Anm. 5] ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zwischensumme ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär
7. Ausschüttung im Geschäftsjahr:
7.1. deklarierte Überschussanteile ZE0130 Monetär Monetär Monetär
7.2. übrige BWR [Anm. 6] ZE0140 Monetär Monetär Monetär
8. sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 5] ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
9. Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollek
ZE0180 Monetär Monetär Monetär
tiven Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 7]
RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
10. davon festgelegt: [Anm. 8]
10.1. für noch nicht zugeteilte laufende Überschuss
ZE0220 Monetär Monetär Monetär
anteile
10.2. für noch nicht zugeteilte Schlussüberschuss
ZE0240 Monetär Monetär Monetär
anteile
11. reserviert für künftige Schlussüberschussanteile
ZE0250 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 9]
verfügbare RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.210.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]
Tabelle F.210.01.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]
Va/Vz
Anzahl der Versiche- laufender
Einmal-
Versiche- rungs- Beitrag für
beitrag
rungen summe ein Jahr
[Anm. 16]
[Anm. 13] [Anm. 14] [Anm. 15]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Selbst abgeschlossenes Lebensversicherungs
geschäft (ohne Zusatzversicherungen) [Anm. 2]
1. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem
Kurswert vom Ende des [Anm. 3]
1.1. vorhergehenden Geschäftsjahres ZE0040 Monetär Monetär
1.2. Geschäftsjahres ZE0050 Stück Monetär Monetär
2. Zugang während des Geschäftsjahres [Anm. 3]
2.1. Neuzugang: [Anm. 4]
2.1.1. eingelöste Versicherungsscheine:
2.1.1.1. inländisches Geschäft ZE0080 Stück Monetär Monetär Monetär
2.1.1.2. ausländisches Geschäft ZE0090 Stück Monetär Monetär Monetär
2.1.2. Erhöhungen der Versicherungssummen (ohne
ZE0100 Stück Monetär Monetär Monetär
Erhöhungen durch Überschussanteile)
2.2. Erhöhung der Versicherungssummen durch
ZE0110 Monetär
Überschussanteile [Anm. 5]
2.3. übriger Zugang [Anm. 6] ZE0120 Stück Monetär Monetär Monetär
gesamter Zugang ZE0130 Stück Monetär Monetär Monetär
3. Abgang während des Geschäftsjahres [Anm. 3]
[Anm. 7]
3.1. Tod, Berufsunfähigkeit usw. [Anm. 8] ZE0150 Stück Monetär Monetär
3.2. Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung [Anm. 9] ZE0160 Stück Monetär Monetär
3.3. Rückkauf und Umwandlung in beitragsfreie Ver
ZE0170 Stück Monetär Monetär
sicherungen
3.4. sonstiger vorzeitiger Abgang [Anm. 10] ZE0180 Stück Monetär Monetär
3.5. übriger Abgang [Anm. 6] ZE0190 Stück Monetär Monetär
gesamter Abgang ZE0200 Stück Monetär Monetär
4. Bestand am Ende des Geschäftsjahres ZE0210 Stück Monetär Monetär
davon:
4.1. in Rückdeckung gegeben ZE0230 Stück Monetär
4.2. beitragsfreie Versicherungen [Anm. 11] ZE0240 Stück Monetär
4.3. Altbestand [Anm. 12] ZE0250 Stück Monetär Monetär
4.4. ausländisches Geschäft ZE0260 Stück Monetär Monetär

Formular F.211.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]
Tabelle F.211.01.01
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen [Anm. 1]
Bestand
am Anfang
des Bestand am Ende des Geschäftsjahres
Geschäfts
jahres
Versiche Anzahl der Versiche laufender
rungs Versiche rungs Beitrag
summe rungen summe für ein Jahr
[Anm. 4] [Anm. 5] [Anm. 4] [Anm. 6]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Selbst abgeschlossene Zusatzversicherungen
1. Unfall-Zusatzversicherung ZE0050 Monetär Stück Monetär Monetär
davon in Rückdeckung gegeben ZE0060 Monetär Monetär
2. Berufsunfähigkeits- oder Invaliditäts-Zusatzver
ZE0070 Monetär Stück Monetär Monetär
sicherung [Anm. 2]
davon in Rückdeckung gegeben ZE0080 Monetär Monetär
3. Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung ZE0090 Monetär Stück Monetär Monetär
davon in Rückdeckung gegeben ZE0100 Monetär Monetär
4. Pflegerenten-Zusatzversicherungen ZE0110 Monetär Stück Monetär Monetär
davon in Rückdeckung gegeben ZE0120 Monetär Monetär
5. sonstige Zusatzversicherungen [Anm. 3] ZE0130 Monetär Stück Monetär Monetär
davon in Rückdeckung gegeben ZE0140 Monetär Monetär
Summe Zusatzversicherungen ZE0160 Monetär Monetär Monetär
In Rückdeckung übernommenes VG
1. Kapitalversicherungen ZE0220 Monetär Monetär
2. Renten- und Pensionsversicherungen ZE0230 Monetär Monetär
gesamtes in Rückdeckung übernommenes Versiche
ZE0250 Monetär Monetär
rungsgeschäft
davon in Rückdeckung gegeben ZE0260 Monetär Monetär

Formular F.212.01
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge
Tabelle F.212.01.01
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge
gebuchte
Bruttobeiträge
SP0010
Gebuchte Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen
ZE0060 Monetär
Versicherungsgeschäfts
davon:
1.
1.1. für Einzelversicherungen ZE0080 Monetär
1.2. für Kollektivversicherungen ZE0090 Monetär
2.
2.1. laufende Beiträge ZE0110 Monetär
2.2. Einmalbeiträge ZE0120 Monetär
3.
3.1. für Verträge mit Überschussbeteiligung ZE0140 Monetär
3.2. für Verträge ohne Überschussbeteiligung ZE0150 Monetär
3.3. für Verträge, bei denen das Kapitalanlagerisiko vom VN getragen wird ZE0170 Monetär
Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen
ZE0220 Monetär
Versicherungsgeschäfts

Formular F.213.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.213.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Neu- Alt- kollektiver
gesamt bestand bestand Teil der RfB
[Anm. 8] [Anm. 8] [Anm. 9]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Übersicht Gesamtbestand
Ergebnisquellen:
1. selbst abgeschlossenes VG:
1.1. Risiko und vorzeitiger Abgang: [Anm. 1]
1.1.1. Sterblichkeit (F.218.01) ZE0040 Monetär Monetär Monetär
1.1.2. sonstiges Risiko (F.218.01) ZE0050 Monetär Monetär Monetär
1.1.3. vorzeitiger Abgang (F.218.01) ZE0060 Monetär Monetär Monetär
1.2. Kapitalanlagen:
1.2.1. Zins [Anm. 1] (F.219.01, ZE0190) ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.2. Übriges (F.219.01, ZE0260) ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3. Kosten: [Anm. 1]
1.3.1. Abschlusskosten (F.219.01, ZE0430) ZE0090 Monetär Monetär Monetär
1.3.2. laufende Verwaltung (F.219.01, ZE0730) ZE0100 Monetär Monetär Monetär
1.4. Unterschied aus Tarif- und Normbeitrag
ZE0110 Monetär Monetär
(F.216.01)
1.5. Rückversicherung:
1.5.1. Sterblichkeit (F.219.01, ZE0970) ZE0120 Monetär Monetär Monetär
1.5.2. sonstiges Risiko (F.219.01, ZE0990) ZE0130 Monetär Monetär Monetär
1.5.3. Übriges (F.219.01, ZE1010) ZE0140 Monetär Monetär Monetär
1.6. sonstiges Ergebnis (F.219.01, ZE1300) ZE0150 Monetär Monetär Monetär
Rohüberschuss/Rohfehlbetrag ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.7. Direktgutschrift ZE0180 Monetär Monetär Monetär
1.8. Zuführung zur RfB [Anm. 2] (F.200.01) ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
selbst abgeschlossenes VG ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. in Rückdeckung übernommenes VG [Anm. 3]
ZE0210 Monetär
(F.200.01)
3. Jahresüberschuss/-fehlbetrag [Anm. 4] (F.200.01) ZE0220 Monetär
nachrichtlich:
4. verdiente Bruttobeiträge des s. a. VG [Anm. 5]
ZE0240 Monetär Monetär Monetär
(F.200.01)
5. Versicherungssumme des s. a. VG [Anm. 6]
ZE0250 Monetär Monetär Monetär
(F.210.01)
6. Deckungsrückstellung des s. a. VG [Anm. 7]
ZE0260 Monetär Monetär Monetär
(F.100.01)

Formular F.214.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.214.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Bestandsgruppe
Aufwen
Ergebnis Erträge
dungen
SP0010 SP0020 SP0030
Übersicht Neubestand [Anm. 1]
Ergebnisquellen:
1.
1.1. Risiko und vorzeitiger Abgang: [Anm. 2]
1.1.1. Sterblichkeit (F.218.01) ZE0040 Monetär Monetär Monetär
1.1.2. sonstiges Risiko (F.218.01) ZE0050 Monetär Monetär Monetär
1.1.3. vorzeitiger Abgang (F.218.01) ZE0060 Monetär Monetär Monetär
1.2. Kapitalanlagen:
1.2.1. Zins [Anm. 2] (F.219.01, ZE0190) ZE0070 Monetär Monetär Monetär
1.2.2. Übriges (F.219.01, ZE0260) ZE0080 Monetär Monetär Monetär
1.3. Kosten: [Anm. 2]
1.3.1. Abschlusskosten [Anm. 3] (F.219.01, ZE0430) ZE0090 Monetär Monetär Monetär
1.3.2. laufende Verwaltung (F.219.01, ZE0730) ZE0100 Monetär Monetär Monetär
1.4. Unterschied aus Tarif- und Normbeitrag (F.216.01) ZE0110 Monetär Monetär Monetär
1.5. Rückversicherung:
1.5.1. Sterblichkeit (F.219.01, ZE0970) ZE0120 Monetär Monetär Monetär
1.5.2. sonstiges Risiko (F.219.01, ZE0990) ZE0130 Monetär
1.5.3. Übriges (F.219.01, ZE1010) ZE0140 Monetär
1.6. sonstiges Ergebnis (F.219.01, ZE1300) ZE0150 Monetär
Rohüberschuss/Rohfehlbetrag ZE0170 Monetär
1.7. Direktgutschrift ZE0180 Monetär
1.8. Zuführung zur RfB [Anm. 4] (F.200.01) ZE0190 Monetär
selbst abgeschlossenes VG (F.200.01) ZE0200 Monetär
nachrichtlich:
4. verdiente Bruttobeiträge des s. a. VG [Anm. 5] (F.200.01) ZE0240 Monetär
5. Versicherungssumme des s. a. VG [Anm. 6] (F.210.01) ZE0250 Monetär
6. Deckungsrückstellung des s. a. VG [Anm. 7] (F.100.01) ZE0260 Monetär

Formular F.215.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.215.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Abrechnungsverband
Aufwen
Ergebnis Erträge
dungen
SP0010 SP0020 SP0030
Übersicht Altbestand [Anm. 1]
Ergebnisquellen:
1.
1.1. Risiko und vorzeitiger Abgang: [Anm. 2]
1.1.1. Sterblichkeit (F.218.01)
1.1.1.1. Männer (F.218.01) ZE0040 Monetär Monetär Monetär
1.1.1.2. Frauen (F.218.01) ZE0050 Monetär Monetär Monetär
1.1.1.3. gemeinsame Tarife (F.218.01) ZE0060 Monetär Monetär Monetär
1.1.2. sonstiges Risiko (F.218.01) ZE0070 Monetär Monetär Monetär
1.1.3. vorzeitiger Abgang (F.218.01) ZE0080 Monetär Monetär Monetär
1.2. Kapitalanlagen:
1.2.1. Zins [Anm. 2] (F.219.01, ZE0190) ZE0090 Monetär Monetär Monetär
1.2.2. Übriges (F.219.01, ZE0260) ZE0100 Monetär Monetär Monetär
1.3. Kosten: [Anm. 2]
1.3.1. Abschlusskosten [Anm. 3] (F.219.01, ZE0430) ZE0110 Monetär Monetär Monetär
1.3.2. laufende Verwaltung (F.219.01, ZE0730) ZE0120 Monetär Monetär Monetär
1.5. Rückversicherung:
1.5.1. Sterblichkeit (F.219.01, ZE0970) ZE0130 Monetär Monetär Monetär
1.5.2. sonstiges Risiko (F.219.01, ZE0990) ZE0140 Monetär
1.5.3. Übriges (F.219.01, ZE1010) ZE0150 Monetär
1.6. sonstiges Ergebnis (F.219.01, ZE1300) ZE0160 Monetär
Rohüberschuss/Rohfehlbetrag ZE0170 Monetär
1.7. Direktgutschrift ZE0180 Monetär
1.8. Zuführung zur RfB [Anm. 4] (F.200.01) ZE0190 Monetär
selbst abgeschlossenes VG (F.200.01) ZE0200 Monetär
nachrichtlich:
4. verdiente Bruttobeiträge des s. a. VG [Anm. 5] (F.200.01) ZE0240 Monetär
5. Versicherungssumme des s. a. VG [Anm. 6] (F.210.01) ZE0250 Monetär
6. Deckungsrückstellung des s. a. VG [Anm. 7] (F.100.01) ZE0260 Monetär

Formular F.216.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.216.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 10] [Anm. 10]
SP0010 SP0020 SP0030
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der
Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für
das selbst abgeschlossene VG [Anm. 1]
1. Normsparbeiträge [Anm. 2] laut F.217.01, ZE0040 ZE0040 Monetär Monetär Monetär
2. Normrisikobeiträge [Anm. 3] laut F.218.01, ZE0180 ZE0050 Monetär Monetär Monetär
3. Beitragszuschläge für laufende Verwaltungskosten (ohne
Ratenzuschläge) sowie Nebenleistungen der Versicherungsnehmer ZE0070 Monetär Monetär Monetär
laut F.219.01, ZE0650
4. Ratenzuschläge [Anm. 4] für
4.1. Risiko [Anm. 5] laut F.218.01, ZE0230 ZE0090 Monetär Monetär Monetär
4.2. Zinsausfall laut F.219.01, ZE0060 ZE0100 Monetär Monetär Monetär
4.3. Verwaltungskosten laut F.219.01, ZE0670 ZE0110 Monetär Monetär Monetär
5. Abschlusskostenzuschläge bei Versicherungen gegen Einmal
ZE0130 Monetär Monetär Monetär
beitrag laut F.219.01, ZE0380
6. laufende Amortisationszuschläge [Anm. 6] laut F.219.01, ZE0400 ZE0150 Monetär Monetär Monetär
7. Beitragszuschläge laut ZE0230 [Anm. 7] ZE0160 Monetär Monetär
8. Sonstiges [Anm. 8] ZE0170 Monetär Monetär Monetär
verdiente Bruttobeiträge und Beiträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung laut F.200.01, ZE0040, SP0040 zuzüglich ZE0190 Monetär Monetär Monetär
ZE0080
Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen aus der
Differenz zwischen Tarif- und Normbeitrag für das selbst
abgeschlossene VG
1. Beitragszuschläge laut ZE0160 ZE0230 Monetär Monetär
2. Auffüllung der DR aufgrund von Beitragsunterschüssen laut
ZE0250 Monetär Monetär
F.217.01, ZE0060 [Anm. 9]
Unterschied aus Tarifbeitrag und Normbeitrag ZE0260 Monetär Monetär

Formular F.217.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.217.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 7] [Anm. 7]
SP0010 SP0020 SP0030
Entwicklung der Deckungsrückstellung – saldiert um noch
nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer – für das
selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
1. Normsparbeiträge laut F.216.01, ZE0040 ZE0040 Monetär Monetär Monetär
2. Auffüllung der DR auf Grund von Beitragsunterschüssen [Anm. 1]
ZE0060 Monetär Monetär
laut F.216.01, ZE0250
3. rechnungsmäßige Zinsen auf die um noch nicht fällige Ansprüche
ZE0080 Monetär Monetär Monetär
an VN verminderte DR laut F.219.01, ZE0110
4. Aufwendungen aus der Erhöhung der DR durch Direktgutschrift
ZE0100 Monetär Monetär Monetär
laut F.200.01, ZE0510
5. Aufwendungen aus der Erhöhung der DR sowie aus der
Verminderung noch nicht fälliger Ansprüche an VN durch den ZE0130 Monetär Monetär Monetär
Eintritt von VF [Anm. 2] laut F.218.01, ZE0100
6. freigewordene DR abzüglich der Aufwendungen aus der
Verminderung noch nicht fälliger Ansprüche an VN durch:
6.1. Abläufe und Erlebensfälle ZE0160 Monetär Monetär Monetär
6.2. Todesfälle, sonstige VF und vorzeitigen Abgang [Anm. 3] laut
ZE0170 Monetär Monetär Monetär
F.218.01, ZE0130
7. Risikobeiträge aus der Deckungsrückstellung laut F.218.01,
ZE0190 Monetär Monetär Monetär
ZE0190
8. Verwaltungskostenanteile aus der Deckungsrückstellung laut
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
F.219.01, ZE0690
9. durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an VN sowie
durch Zillmerung der DR für den Neuzugang des GJ rechnungs ZE0240 Monetär Monetär Monetär
mäßig gedeckte Abschlusskosten [Anm. 4] laut F.219.01, ZE0360
10. Sonstiges [Anm. 5] ZE0250 Monetär Monetär Monetär
gesamt [Anm. 6] ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Formular F.218.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.218.01.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Risikoart
Vz
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 5] [Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungs
mäßigen Verlaufs [Anm. 1] des Risikos und des vorzeitigen
Abgangs für das selbst abgeschlossene VG [Anm. 2]
1. Aufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Abläufe oder
Erlebensfälle) und Rückkäufe (ohne Regulierungsaufwendungen) ZE0060 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 3] laut F.200.01, ZE0330, SP0040 T und ZE0450, SP0040 T
2. Aufwendungen aus der Erhöhung der DR sowie aus der
Verminderung der noch nicht fälligen Ansprüche an VN durch den ZE0100 Monetär Monetär Monetär
Eintritt von Versicherungsfällen laut F.217.01, ZE0130
3. freigewordene DR abzüglich der Aufwendungen aus der Ver
minderung der noch nicht fälligen Ansprüche an VN durch den
ZE0130 Monetär Monetär Monetär
Eintritt von Todesfällen und sonstigen VF sowie durch vorzeitigen
Abgang laut F.217.01, ZE0170
4. Sonstiges [Anm. 4] ZE0140 Monetär Monetär Monetär
tatsächlicher Aufwand ZE0150 Monetär Monetär Monetär
5. Risikobeiträge des Geschäftsjahres
5.1. aus den Beiträgen laut F.216.01, ZE0050 ZE0180 Monetär Monetär Monetär
5.2. aus der Deckungsrückstellung laut F.217.01, ZE0190 ZE0190 Monetär Monetär Monetär
6. rechnungsmäßige Zinsen auf die Risikobeiträge laut F.219.01,
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
ZE0160
7. Ratenzuschläge für das Risiko laut F.216.01, ZE0090 ZE0230 Monetär Monetär Monetär
8. Sonstiges [Anm. 4] ZE0240 Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßiger Ertrag ZE0250 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0250 – ZE0150) ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Formular F.219.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.219.01.01
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen [Anm. 1] sowie das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen für das
selbst abgeschlossene VG
Neu- Alt- kollektiver
gesamt bestand bestand Teil der RfB
[Anm. 5] [Anm. 5] [Anm. 6]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden
Reinertrags aus Kapitalanlagen und der rechnungs
mäßigen Zinsen [Anm. 1] sowie das übrige Ergebnis
aus Kapitalanlagen für das selbst abgeschlossene VG
1. laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
ZE0520, SP0010 abzüglich der erhaltenen Depot
ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
zinsen aus dem in Rückdeckung übernommenen VG
gemäß F.201.01, ZE0330, SP0010
2. laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
ZE0050 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.201.01, ZE0520, SP0030
3. Ratenzuschläge für Zinsausfall laut F.216.01,
ZE0060 Monetär Monetär Monetär
ZE0100
4. Sonstiges [Anm. 2] ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
laufender Reinertrag aus Kapitalanlagen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
5. rechnungsmäßige Zinsen auf die um noch nicht
fällige Ansprüche an VN verminderte DR (ohne ZE0110 Monetär Monetär Monetär
Zinsdirektgutschrift) laut F.217.01, ZE0080 [Anm. 3]
6. Zinsen auf die Pensionsrückstellung laut F.200.01,
ZE0120 Monetär Monetär Monetär
ZE1420 T
7. Zinsen auf gutgeschriebene Überschussanteile
(ohne Zinsdirektgutschrift) laut F.200.01, ZE0620 ZE0140 Monetär Monetär Monetär
abzgl. ZE0630
8. Ergebnis aus der Zinsabsicherung aus dem in
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ZE0150 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 4]
9. rechnungsmäßige Zinsen auf die Risikobeiträge
ZE0160 Monetär Monetär Monetär
laut F.218.01, ZE0210
10. Sonstiges [Anm. 2] ZE0170 Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßige Zinsen insgesamt ZE0180 Monetär Monetär Monetär
Zinsergebnis (ZE0080 – ZE0180) ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
nachrichtlich: Zinsdirektgutschrift ZE0200 Monetär Monetär Monetär
1. übrige Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0520, SP0020
2. übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.201.01, ZE0520, SP0040
3. Sonstiges [Anm. 2] ZE0250 Monetär Monetär Monetär Monetär
übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.219.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungen und
der rechnungsmäßigen Erträge zu ihrer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 5] [Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den
Abschluss von Versicherungen und der rechnungsmäßigen Erträge
zu ihrer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungs
geschäft
1. Abschlussaufwendungen laut F.200.01, ZE0550, SP0030 ZE0300 Monetär Monetär Monetär
2. Sonstiges [Anm. 2] ZE0310 Monetär Monetär Monetär
tatsächliche Abschlussaufwendungen ZE0320 Monetär Monetär Monetär
3. rechnungsmäßig gedeckt:
3.1. durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an VN sowie
durch Zillmerung der DR für den Neuzugang des Geschäftsjahres ZE0360 Monetär Monetär Monetär
laut F.217.01, ZE0240
3.2. durch Abschlusskostenzuschläge bei Versicherungen gegen
ZE0380 Monetär Monetär Monetär
Einmalbeitrag laut F.216.01, ZE0130
3.3. durch laufende Amortisationszuschläge laut F.216.01, ZE0150 ZE0400 Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges [Anm. 2] ZE0410 Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßiger Ertrag ZE0420 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0420 – ZE0320) ZE0430 Monetär Monetär Monetär
nachrichtlich:
1. Aufwendungen aus der Verminderung noch nicht fälliger
Ansprüche an Versicherungsnehmer durch vorzeitigen Abgang laut ZE0470 Monetär Monetär Monetär
F.217.01, ZE0170 T
2. durch vorzeitigen Abgang rückgebuchte Provisionen laut
ZE0490 Monetär Monetär Monetär
F.219.01, ZE0300 T
3. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen an
Versicherungsvertreter aus rückgebuchten Provisionen laut ZE0520 Monetär Monetär Monetär
F.219.01, ZE1180 T

Tabelle F.219.01.03
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für die laufende Verwaltung und
der rechnungsmäßigen Erträge zu ihrer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 5] [Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für die lau
fende Verwaltung und der rechnungsmäßigen Erträge zu ihrer
Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
1. Verwaltungsaufwendungen laut F.200.01, ZE0590, SP0030 ZE0560 Monetär Monetär Monetär
2. Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen und
Rückkäufen [Anm. 7] laut F.200.01, ZE0330, SP0040 T und ZE0580 Monetär Monetär Monetär
ZE0450, SP0040 T
3. Sonstiges [Anm. 2] ZE0590 Monetär Monetär Monetär
tatsächlicher Reinaufwand ZE0610 Monetär Monetär Monetär
4. Beitragszuschläge für laufende Verwaltungskosten (ohne
Ratenzuschläge) und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer ZE0650 Monetär Monetär Monetär
laut F.216.01, ZE0070
5. Ratenzuschläge für laufende Verwaltungskosten laut F.216.01,
ZE0670 Monetär Monetär Monetär
ZE0110
6. Verwaltungskostenanteile aus der Deckungsrückstellung laut
ZE0690 Monetär Monetär Monetär
F.217.01, ZE0210
7. Sonstiges [Anm. 2] ZE0700 Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßiger Ertrag ZE0720 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0720 – ZE0610) ZE0730 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.219.01.04
Abrechnung des in Rückdeckung gegebenen selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 5] [Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030
Abrechnung des in Rückdeckung gegebenen selbst abge
schlossenen Versicherungsgeschäfts
1. Vergütung des Rückversicherers für Todesfälle (ohne
ZE0820 Monetär Monetär Monetär
Regulierungsaufwendungen)
2. Anteil des Rückversicherers
2.1. an der Erhöhung der Deckungsrückstellung durch Eintritt von
ZE0840 Monetär Monetär Monetär
Todesfällen
2.2. an der durch den Eintritt von Todesfällen freigewordenen
ZE0850 Monetär Monetär Monetär
Deckungsrückstellung
3. Sonstiges [Anm. 2, 13] ZE0860 Monetär Monetär Monetär
tatsächlicher Ertrag zur Deckung der Sterblichkeit aus dem in
ZE0880 Monetär Monetär Monetär
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
4. Rückversicherungs-Todesfallrisikobeiträge einschließlich der
ZE0910 Monetär Monetär Monetär
darauf entfallenden rechnungsmäßigen Zinsen
5. Sonstiges [Anm. 2] ZE0920 Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßiger Aufwand zur Deckung der Sterblichkeit aus dem
ZE0940 Monetär Monetär Monetär
in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
Sterblichkeitsergebnis [Anm. 8] aus dem in Rückdeckung
ZE0970 Monetär Monetär Monetär
gegebenen Versicherungsgeschäft (ZE0880 – ZE0940)
Ergebnis des sonstigen Risikos [Anm. 8, 14] aus dem in
ZE0990 Monetär Monetär Monetär
Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
übriges Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen Ver
ZE1010 Monetär Monetär Monetär
sicherungsgeschäft [Anm. 9, 15]
gesamtes Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen
ZE1030 Monetär Monetär Monetär
Versicherungsgeschäft [Anm. 10]

Tabelle F.219.01.05
Gegenüberstellung der sonstigen Erträge und Aufwendungen [Anm. 11] für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 5] [Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der sonstigen Erträge und Aufwendungen
[Anm. 11] für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
1. Erträge aus der Verminderung der übrigen versicherungs
ZE1080 Monetär Monetär Monetär
technischen Rückstellungen laut F.200.01, ZE0110, SP0030
2. sonstige versicherungstechnische Erträge laut F.200.01,
ZE1100 Monetär Monetär Monetär
ZE0130 T [Anm. 12]
3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen versicherungs
ZE1120 Monetär Monetär Monetär
technischen Rückstellungen laut F.200.01, ZE0520, SP0030
4. sonstige versicherungstechnische Aufwendungen laut F.200.01,
ZE1140 Monetär Monetär Monetär
ZE0660, SP0040 T
5. Erträge laut F.200.01, ZE1390, SP0040 ZE1160 Monetär Monetär Monetär
6. übrige Aufwendungen laut F.200.01, ZE1500, SP0040 abzüglich
ZE1180 Monetär Monetär Monetär
F.219.01, ZE0120
7. außerordentliches Ergebnis laut F.200.01, ZE1530, SP0040 ZE1200 Monetär Monetär Monetär
8. Erträge aus Verlustübernahme laut F.200.01, ZE1570 ZE1220 Monetär Monetär Monetär
9. Steuern laut F.200.01, ZE1620, SP0040 und ZE1640, SP0040 ZE1260 Monetär Monetär Monetär
10. Erträge aus der Inanspruchnahme eines Organisationsfonds
ZE1280 Monetär Monetär Monetär
laut F.200.01, ZE1680
11. Sonstiges [Anm. 2] ZE1290 Monetär Monetär Monetär
sonstiges Ergebnis ZE1300 Monetär Monetär Monetär

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen

Formular F.120.01
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten
gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen
Tabelle F.120.01.01
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten
gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen
davon
Bilanzwert angelegt bei
am Ende Mitglieds-
des GJ und Träger-
unternehmen
SP0010 SP0020
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
ZE0040 Monetär Monetär
der Bauten auf fremden Grundstücken [Anm. 1]
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
ZE0090 Monetär Monetär
besteht
3. sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche
ZE0150 Monetär Monetär
Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen ZE0160 Monetär Monetär
3.4. sonstige Ausleihungen:
3.4.1. Namensschuldverschreibungen ZE0180 Monetär Monetär
3.4.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0190 Monetär Monetär
3.4.3. übrige Ausleihungen ZE0200 Monetär Monetär
3.5. Einlagen bei Kreditinstituten ZE0210 Monetär Monetär
3.6. andere Kapitalanlagen ZE0220 Monetär Monetär
4. Kapitalanlagen insgesamt [Anm. 2] ZE0230 Monetär Monetär
5. Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen
5.1. aus dem Versicherungsgeschäft ZE0310 Monetär
5.2. auf Zinsen und Mieten ZE0320 Monetär
5.3. auf Ausgleich von Fehlbeträgen ZE0330 Monetär
5.4. aus der laufenden Abrechnung ZE0340 Monetär
6. Forderungen insgesamt ZE0350 Monetär
7. Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen
7.1. aus dem Versicherungsgeschäft ZE0370 Monetär
7.2. aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden ZE0380 Monetär

davon
Bilanzwert angelegt bei
am Ende Mitglieds-
des GJ und Träger-
unternehmen
SP0010 SP0020
7.3. aus sonstigen Darlehensschulden ZE0390 Monetär
7.4. aus der laufenden Abrechnung ZE0400 Monetär
8. Verbindlichkeiten insgesamt ZE0410 Monetär

Formular F.121.01
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung
an den Bewertungsreserven [Anm. 1]
Tabelle F.121.01.01
gesamt
Neu- Alt- kollektiver
gesamt bestand bestand Teil
[Anm. 7] [Anm. 7] [Anm. 7]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Posten
Bilanzwert am Ende des VJ ZE0030 Monetär Monetär Monetär Monetär
Entnahmen:
– Beiträge, die zur Leistungserhöhung in die DR
ZE0050 Monetär Monetär Monetär
eingehen
– Auszahlungen (z. B. Gewinnzuschläge) ZE0060 Monetär Monetär Monetär
– gutgeschriebene Überschussanteile ZE0070 Monetär Monetär Monetär
– Beitragsermäßigung ZE0080 Monetär Monetär Monetär
– sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2] ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zwischensumme ZE0100 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zuführung aus dem Überschuss des GJ ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär
sonstige Zuführungen im GJ [Anm. 2] ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollektiven
ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
Teil der RfB nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
Bilanzwert am Ende des GJ ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon:
1. festgelegt für noch nicht zugeteilte laufende
ZE0160 Monetär Monetär Monetär
Überschussanteile [Anm. 4]
2. festgelegt für noch nicht zugeteilte Schlussüber
ZE0170 Monetär Monetär Monetär
schussanteile und Schlusszahlungen [Anm. 4]
3. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für
Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ZE0180 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 4]
4. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für
Beteiligung an den Bewertungsreserven, ohne 3 ZE0190 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 4]
5. zurückgestellt für Gewinnrenten, ohne 1 [Anm. 5] ZE0200 Monetär Monetär Monetär
6. zurückgestellt für künftige Schlussüberschuss
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
anteile und Schlusszahlungen, ohne 2 und 5 [Anm. 5]
7. zurückgestellt für zukünftige Mindestbeteiligung an
ZE0220 Monetär Monetär Monetär
den Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 5]
ungebundene RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
Beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 6]
1. durch Direktgutschrift ZE0250 Monetär Monetär Monetär
2. durch Entnahme aus RfB ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.121.01.02
Neubestand [Anm. 7]
weitere Sterbe-
Pensions
Kapitalver geldver-
versiche
sicherung sicherung
rung
[Anm. 8] [Anm. 9]
SP0010 SP0020 SP0030
Neubestand [Anm. 7]
Posten
Bilanzwert am Ende des VJ ZE0290 Monetär Monetär Monetär
Entnahmen:
– Beiträge, die zur Leistungserhöhung in die DR eingehen ZE0310 Monetär Monetär Monetär
– Auszahlungen (z. B. Gewinnzuschläge) ZE0320 Monetär Monetär Monetär
– gutgeschriebene Überschussanteile ZE0330 Monetär Monetär Monetär
– Beitragsermäßigung ZE0340 Monetär Monetär Monetär
– sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2] ZE0350 Monetär Monetär Monetär
Zwischensumme ZE0360 Monetär Monetär Monetär
Zuführung aus dem Überschuss des GJ ZE0370 Monetär Monetär Monetär
sonstige Zuführungen im GJ [Anm. 2] ZE0380 Monetär Monetär Monetär
Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB
ZE0390 Monetär Monetär Monetär
nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
Bilanzwert am Ende des GJ ZE0400 Monetär Monetär Monetär
davon:
1. festgelegt für noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile
ZE0420 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 4]
2. festgelegt für noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile
ZE0430 Monetär Monetär Monetär
und Schlusszahlungen [Anm. 4]
3. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Mindest
ZE0440 Monetär Monetär Monetär
beteiligung an den Bewertungsreserven [Anm. 4]
4. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Beteiligung an den
ZE0450 Monetär Monetär Monetär
Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 4]
5. zurückgestellt für Gewinnrenten, ohne 1 [Anm. 5] ZE0460 Monetär Monetär Monetär
6. zurückgestellt für künftige Schlussüberschussanteile und
ZE0470 Monetär Monetär Monetär
Schlusszahlungen, ohne 2 und 5 [Anm. 5]
7. zurückgestellt für zukünftige Mindestbeteiligung an den
ZE0480 Monetär Monetär Monetär
Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 5]
ungebundene RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0490 Monetär Monetär Monetär
Beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 6]
1. durch Direktgutschrift ZE0510 Monetär Monetär Monetär
2. durch Entnahme aus RfB ZE0520 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.121.01.03
Altbestand [Anm. 7]
weitere Sterbe-
Pensions
Kapitalver- geldver-
versiche
sicherung sicherung
rung
[Anm. 8] [Anm. 9]
SP0010 SP0020 SP0030
Altbestand [Anm. 7]
Posten
Bilanzwert am Ende des VJ ZE0550 Monetär Monetär Monetär
Entnahmen:
– Beiträge, die zur Leistungserhöhung in die DR eingehen ZE0570 Monetär Monetär Monetär
– Auszahlungen (z. B. Gewinnzuschläge) ZE0580 Monetär Monetär Monetär
– gutgeschriebene Überschussanteile ZE0590 Monetär Monetär Monetär
– Beitragsermäßigung ZE0600 Monetär Monetär Monetär
– sonstige Entnahmen im Geschäftsjahr [Anm. 2] ZE0610 Monetär Monetär Monetär
Zwischensumme ZE0620 Monetär Monetär Monetär
Zuführung aus dem Überschuss des GJ ZE0630 Monetär Monetär Monetär
sonstige Zuführungen im GJ [Anm. 2] ZE0640 Monetär Monetär Monetär
Zuführungen zum/Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB
ZE0650 Monetär Monetär Monetär
nach § 3 Abs. 2 und 3 RfBV [Anm. 3]
Bilanzwert am Ende des GJ ZE0660 Monetär Monetär Monetär
davon:
1. festgelegt für noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile
ZE0680 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 4]
2. festgelegt für noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile
ZE0690 Monetär Monetär Monetär
und Schlusszahlungen [Anm. 4]
3. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Mindest
ZE0700 Monetär Monetär Monetär
beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 4]
4. festgelegt für noch nicht zugeteilte Beträge für Beteiligung an
ZE0710 Monetär Monetär Monetär
Bewertungsreserven, ohne 3 [Anm. 4]
5. zurückgestellt für Gewinnrenten, ohne 1 [Anm. 5] ZE0720 Monetär Monetär Monetär
6. zurückgestellt für künftige Schlussüberschussanteile und
ZE0730 Monetär Monetär Monetär
Schlusszahlungen, ohne 2 und 5 [Anm. 5]
7. zurückgestellt für zukünftige Mindestbeteiligung an Bewertungs
ZE0740 Monetär Monetär Monetär
reserven, ohne 3 [Anm. 5]
ungebundene RfB am Ende des Geschäftsjahres ZE0750 Monetär Monetär Monetär
Beteiligung an Bewertungsreserven [Anm. 6]
1. durch Direktgutschrift ZE0770 Monetär Monetär Monetär
2. durch Entnahme aus RfB ZE0780 Monetär Monetär Monetär

Formular F.220.01
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensions- und weitere Kapitalversicherungen)
[Anm. 1]
Tabelle F.220.01.01
Anwärter
Anwärter
Versicherte versicherte versicherte
insgesamt Männer Frauen
SP0010 SP0020 SP0030
Bestand am Anfang des GJ ZE0030 Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ:
– Neuzugang an Anwärtern ZE0040 Anzahl Anzahl Anzahl
– sonstiger Zugang [Anm. 2] ZE0050 Anzahl Anzahl Anzahl
gesamter Zugang ZE0060 Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ:
– durch Tod ZE0070 Anzahl Anzahl Anzahl
– Erreichen der Altersgrenze/Ablauf ZE0080 Anzahl Anzahl Anzahl
– Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) ZE0090 Anzahl Anzahl Anzahl
– Ausscheiden unter Zahlung von Rückkaufswerten, Rückgewähr
ZE0100 Anzahl Anzahl Anzahl
beträgen oder Austrittsvergütungen
– Ausscheiden ohne Zahlung von Rückkaufswerten, Rückgewähr
ZE0110 Anzahl Anzahl Anzahl
beträgen oder Austrittsvergütungen
– sonstiger Abgang ZE0120 Anzahl Anzahl Anzahl
gesamter Abgang ZE0130 Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE0030 + ZE0060 – ZE0130) ZE0140 Anzahl Anzahl Anzahl
davon: [Anm. 3]
– beitragsfreie Anwartschaften [Anm. 4] ZE0160 Anzahl Anzahl Anzahl
– in Rückdeckung gegeben [Anm. 5] ZE0170 Anzahl Anzahl Anzahl
– mit Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenen
ZE0180 Anzahl Anzahl Anzahl
versorgung [Anm. 6]
– nur mit Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung
ZE0190 Anzahl Anzahl Anzahl
[Anm. 7]
– nur mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
ZE0200 Anzahl Anzahl Anzahl
[Anm. 8]
– nur mit Anwartschaft auf Altersversorgung [Anm. 9] ZE0210 Anzahl Anzahl Anzahl
– Fondsgebundene Lebensversicherung [Anm. 10] ZE0220 Anzahl Anzahl Anzahl
– Rentenleistung [Anm. 11] ZE0230 Anzahl Anzahl Anzahl
– Kapitalleistung [Anm. 12] ZE0240 Anzahl Anzahl Anzahl
– Neubestand [Anm. 13] ZE0250 Anzahl Anzahl Anzahl
– Altbestand [Anm. 14] ZE0260 Anzahl Anzahl Anzahl

Tabelle F.220.01.02
Invaliden- und Altersrentner
Invaliden- und Altersrentner
Summe
der Jahres-
Männer Frauen
renten
[Anm. 17]
SP0010 SP0020 SP0030
Bestand am Anfang des GJ ZE0290 Anzahl Anzahl Monetär
Zugang während des GJ:
– Zugang an Rentnern ZE0310 Anzahl Anzahl Monetär
– sonstiger Zugang [Anm. 15] ZE0320 Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Zugang ZE0330 Anzahl Anzahl Monetär
Abgang während des GJ:
– durch Tod ZE0350 Anzahl Anzahl Monetär
– Reaktivierung ZE0360 Anzahl Anzahl Monetär
– Ausscheiden unter Zahlung von Rückkaufswerten, Rückgewähr
ZE0370 Anzahl Anzahl Monetär
beträgen oder Austrittsvergütungen
– sonstiger Abgang ZE0380 Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Abgang ZE0390 Anzahl Anzahl Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0290 + ZE0330 – ZE0390) ZE0410 Anzahl Anzahl Monetär
davon [Anm. 16]:
– in Rückdeckung gegeben [Anm. 5] ZE0430 Anzahl Anzahl Monetär
– mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung ZE0440 Anzahl Anzahl Monetär
– Neubestand [Anm. 13] ZE0450 Anzahl Anzahl Monetär
– Altbestand [Anm. 14] ZE0460 Anzahl Anzahl Monetär

Tabelle F.220.01.03
Hinterbliebenenrentner
Hinterbliebenenrentner
Summe
der Jahres-
Witwen Witwer Waisen
renten
[Anm. 17]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Bestand am Anfang des GJ: ZE0550 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
Zugang während des GJ:
– Zugang an Rentnern ZE0570 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– sonstiger Zugang [Anm. 15] ZE0580 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Zugang ZE0590 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
Abgang während des GJ:
– durch Tod ZE0610 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– Wiederheirat, Ablauf ZE0620 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– Ausscheiden unter Zahlung von Rückkaufswerten,
ZE0630 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
Rückgewährbeträgen oder Austrittsvergütungen
– sonstiger Abgang ZE0640 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Abgang ZE0650 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0550 + ZE0590 –
ZE0670 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
ZE0650)
davon [Anm. 18]:
– in Rückdeckung gegeben [Anm. 5] ZE0690 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– Neubestand [Anm. 13] ZE0700 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– Altbestand [Anm. 14] ZE0710 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär

Formular F.221.01
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen [Anm. 1]
Tabelle F.221.01.01
Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen [Anm. 1] – Anzahl
Sterbegeldversicherungen [Anm. 6]
gemein-
gesamt getrennte Sterbetafel same
Sterbetafel
männliche weibliche
Versicherte Versicherte
Versicherte Versicherte
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Bestand am Anfang des GJ: ZE0050 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ:
– abgeschlossene Versicherungen ZE0060 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– sonstiger Zugang [Anm. 2] ZE0070 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
gesamter Zugang ZE0080 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ:
– durch Tod ZE0100 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Ablauf ZE0110 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Storno ZE0120 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– sonstiger Abgang ZE0130 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
gesamter Abgang ZE0140 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE0050 + ZE0080 –
ZE0160 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
ZE0140)
davon: [Anm. 3]
– beitragsfreie Versicherungen ZE0180 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– in Rückdeckung gegeben ZE0190 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Neubestand [Anm. 4] ZE0200 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Altbestand [Anm. 5] ZE0210 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl

Tabelle F.221.01.02
Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen [Anm. 1] – Versicherungssumme
Sterbegeldversicherungen [Anm. 6]
gemein-
gesamt getrennte Sterbetafel same
Sterbetafel
männliche weibliche
Versicherte Versicherte
Versicherte Versicherte
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Bestand am Anfang des GJ: ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ:
– abgeschlossene Versicherungen ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
– sonstiger Zugang [Anm. 2] ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter Zugang ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ:
– durch Tod ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Ablauf ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Storno ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
– sonstiger Abgang ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter Abgang ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0310 + ZE0340 –
ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0400)
davon: [Anm. 3]
– beitragsfreie Versicherungen ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
– in Rückdeckung gegeben ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Neubestand [Anm. 4] ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Altbestand [Anm. 5] ZE0470 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.221.01.03
Bewegung des Bestandes an Zusatzversicherungen [Anm. 1]
sonstige
Unfall
Zusatzversicherungen
Zusatzversicherungen
[Anm. 7]
Versiche- Versiche-
Versicherte rungs- Versicherte rungs-
summe summe
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Bestand am Anfang des GJ: ZE0570 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
Zugang während des GJ:
– abgeschlossene Versicherungen ZE0580 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– sonstiger Zugang [Anm. 2] ZE0590 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
gesamter Zugang ZE0600 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
Abgang während des GJ:
– durch Tod ZE0620 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– Ablauf ZE0630 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– Storno ZE0640 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– sonstiger Abgang ZE0650 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
gesamter Abgang ZE0660 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0570 + ZE0600 –
ZE0680 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
ZE0660)
davon: [Anm. 3]
– beitragsfreie Versicherungen ZE0700 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– in Rückdeckung gegeben ZE0710 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– Neubestand [Anm. 4] ZE0720 Anzahl Monetär Anzahl Monetär
– Altbestand [Anm. 5] ZE0730 Anzahl Monetär Anzahl Monetär

Formular F.222.01
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung,
Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung [Anm. 1]
Tabelle F.222.01.01
gesamt
Neu- Alt-
gesamt bestand bestand
[Anm. 3] [Anm. 3]
SP0010 SP0020 SP0030
laufende Beiträge der
– Mitglieds- und Trägerunternehmen ZE0040 Monetär Monetär Monetär
– Mitglieder (außer Unternehmen) ZE0050 Monetär Monetär Monetär
– Nichtmitglieder ZE0060 Monetär Monetär Monetär
laufende Beiträge insgesamt ZE0070 Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge der
– Mitglieds- und Trägerunternehmen ZE0090 Monetär Monetär Monetär
– Mitglieder (außer Unternehmen) ZE0100 Monetär Monetär Monetär
– Nichtmitglieder ZE0110 Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge insgesamt ZE0120 Monetär Monetär Monetär
Nebenleistungen der VN ZE0130 Monetär Monetär Monetär
Beiträge und Nebenleistungen insgesamt ZE0140 Monetär Monetär Monetär
davon für die Fondsgebundene Lebensversicherung [Anm. 2] ZE0150 Monetär Monetär Monetär
Beiträge aus der RfB ZE0160 Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge aus gutgeschriebenen Überschussanteilen ZE0170 Monetär Monetär Monetär
Rückversicherungsbeiträge ZE0180 Monetär Monetär Monetär
Deckungsrückstellung ZE0190 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.222.01.02
Neubestand [Anm. 3]
weitere
Sterbegeld Zusatz-
Pensions Kapital-
versiche versiche
versiche versiche
rung rung
rung rung
[Anm. 6] [Anm. 7]
[Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
laufende Beiträge der
– Mitglieds- und Trägerunternehmen ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Mitglieder (außer Unternehmen) ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Nichtmitglieder ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
laufende Beiträge insgesamt ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge der
– Mitglieds- und Trägerunternehmen ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Mitglieder (außer Unternehmen) ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Nichtmitglieder ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge insgesamt ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
Nebenleistungen der VN ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
Beiträge und Nebenleistungen insgesamt ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon für die Fondsgebundene Lebensversicherung
ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
[Anm. 2]
Beiträge aus der RfB ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge aus gutgeschriebenen Überschuss
ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
anteilen
Rückversicherungsbeiträge ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
Deckungsrückstellung ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.222.01.03
Altbestand [Anm. 4]
weitere
Sterbegeld Zusatz-
Pensions Kapital-
versiche versiche
versiche versiche
rung rung
rung rung
[Anm. 6] [Anm. 7]
[Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
laufende Beiträge der
– Mitglieds- und Trägerunternehmen ZE0560 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Mitglieder (außer Unternehmen) ZE0570 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Nichtmitglieder ZE0580 Monetär Monetär Monetär Monetär
laufende Beiträge insgesamt ZE0590 Monetär Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge der
– Mitglieds- und Trägerunternehmen ZE0610 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Mitglieder (außer Unternehmen) ZE0620 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Nichtmitglieder ZE0630 Monetär Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge insgesamt ZE0640 Monetär Monetär Monetär Monetär
Nebenleistungen der VN ZE0650 Monetär Monetär Monetär Monetär
Beiträge und Nebenleistungen insgesamt ZE0660 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon für die Fondsgebundene Lebensversicherung
ZE0670 Monetär Monetär Monetär Monetär
[Anm. 2]
Beiträge aus der RfB ZE0680 Monetär Monetär Monetär Monetär
Einmalbeiträge aus gutgeschriebenen Überschuss
ZE0690 Monetär Monetär Monetär Monetär
anteilen
Rückversicherungsbeiträge ZE0700 Monetär Monetär Monetär Monetär
Deckungsrückstellung ZE0710 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.265.01
Angaben zum ausländischen VG [Anm. 1]
Tabelle F.265.01.01
Angaben zum ausländischen VG [Anm. 1]
Herkunft des VG
SP0010
1. gebuchte Bruttobeiträge ZE0020 Monetär
2. Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle:
2.1. Zahlungen ZE0040 Monetär
2.2. Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ZE0050 Monetär
[Anm. 2]
3. Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattungen ZE0060 Monetär
4. Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb:
4.1. Provisionen ZE0080 Monetär
4.2. Verwaltungsaufwendungen ZE0090 Monetär
5. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0100 Monetär
6. Anzahl der Versorgungsberechtigten:
6.1. Rentner ZE0120 Anzahl
6.2. Anwärter ZE0130 Anzahl

Formular F.271.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.271.01.01
Übersicht
Neu- Alt-
Gesamt bestand bestand
[Anm. 1] [Anm. 1]
SP0010 SP0020 SP0030
Ergebnisquellen:
1. Risiko und Storno [Anm. 2] ZE0010 Monetär Monetär Monetär
2. Kapitalanlagen [Anm. 2] ZE0060 Monetär Monetär Monetär
3. Kosten [Anm. 2] ZE0090 Monetär Monetär Monetär
4. Eintrittsgewinne oder -verluste [Anm. 3] ZE0120 Monetär Monetär Monetär
5. sonst. übriges Ergebnis [Anm. 4] ZE0130 Monetär Monetär Monetär
6. Rückversicherung ZE0140 Monetär Monetär Monetär
Rohüberschuss [Anm. 5] ZE0190 Monetär Monetär Monetär

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen

Formular F.130.01
Bewegungen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im selbst abgeschlossenen
Versicherungsgeschäft
Tabelle F.130.01.01
Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
ohne
Pflege- geförderte Pflege-
insgesamt PflichtV Pflege- PflichtV,
[Anm. 1] vorsorge gef. Pflege
vorsorge
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
A. Rückstellung für die erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung
1. Bilanzwert am Ende des VJ ZE0050 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. Entnahmen im GJ
2.1. Einmalbeiträge laut F.200.01, ZE0080, SP0040 T ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Rückvergütung wegen Schadenfreiheit ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. sonstige Entnahmen ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
3. Zwischensumme ZE0100 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär
5. Bilanzwert am Ende des GJ ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
6. davon festgelegt ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.130.01.02
Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
tarifliche
für festzu-
erfolgsun-
Pflege- Gruppen legender
abhängige
insgesamt PflichtV versiche Betrag
Beitrags
[Anm. 1] rungs- nach § 150
rück-
verträge Abs. 4 VAG
erstattung
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040 SP0050
B. Rückstellung für die erfolgs
unabhängige Beitragsrückerstattung
1. Bilanzwert am Ende des VJ ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
2. Entnahmen im GJ
2.1. Einmalbeiträge laut F.200.01,
ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0080, SP0040 T
2.2. Rückvergütung wegen Schaden
ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
freiheit
2.3. sonstige Entnahmen ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
3. Zwischensumme ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Zuführung aus dem Überschuss des GJ ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
5. Bilanzwert am Ende des GJ ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
6. davon festgelegt ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär Monetär
7. Von dem Bilanzwert des festzu
legenden Betrages nach § 150 Abs. 4
VAG stammen aus dem
– Geschäftsjahr ZE0680 Monetär
– 1. Vorjahr ZE0690 Monetär
– 2. Vorjahr ZE0700 Monetär

Formular F.230.01
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
Tabelle F.230.01.01
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – gesamtes VG
gesamtes gesamtes
gesamtes VG nach VG nach
VG Art der Art der
LebensV SchadenV
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0020 Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ ZE0030 Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE0040 Monetär Monetär Monetär
– Geburten ZE0050 Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ ZE0060 Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Kündigung des VN ZE0070 Monetär Monetär Monetär
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE0080 Monetär Monetär Monetär
2. spätere Kündigung ZE0090 Monetär Monetär Monetär
– Kündigung des Versicherers ZE0100 Monetär Monetär Monetär
– Tod ZE0110 Monetär Monetär Monetär
Veränderungen während des GJ ZE0120 Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Beitragsanpassungen [Anm. 1] ZE0130 Monetär Monetär Monetär
– Umstufungen [Anm. 2] ZE0140 Monetär Monetär Monetär
– Sonstiges [Anm. 3] ZE0160 Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0020 + ZE0030 –
ZE0170 Monetär Monetär Monetär
ZE0060 + ZE0120)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0180 Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ ZE0190 Monetär Monetär Monetär
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
ZE0200 Monetär Monetär Monetär
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
Versicherungsgeschäft, auf das unmittelbare
ZE0210 Monetär
Abschlusskosten entfallen [Anm. 4]
davon:
1. Einzelversicherung ZE0220 Monetär
2. Gruppenversicherung ZE0230 Monetär
unmittelbare Abschlusskosten ZE0240 Monetär
davon:
1. Einzelversicherung ZE0250 Monetär
2. Gruppenversicherung ZE0260 Monetär

Tabelle F.230.01.02
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – VG nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
Kranken
Krankheits Kranken- geförderte
haus-
kostenvollV tagegeldV Pflege-
tagegeldV
[Anm. 6, 7] [Anm. 7] vorsorge
[Anm. 6, 7]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0280 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ ZE0290 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Geburten ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Kündigung des VN ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. spätere Kündigung ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Kündigung des Versicherers ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Tod ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
Veränderungen während des GJ ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Beitragsanpassungen [Anm. 1] ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Umstufungen [Anm. 2] ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Sonstiges [Anm. 3] ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0280 + ZE0290 –
ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0320 + ZE0380)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
nachrichtlich: Monats-Sollbeiträge
– Beihilfeberechtigte ZE0480 Monetär
– Nicht-Beihilfeberechtigte ZE0490 Monetär

Tabelle F.230.01.02 [Fortsetzung]
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – VG nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
Pflegetage
Sonstige
Pflege- geld ohne Pflege-
[Anm.
kosten gef. Pflege PflichtV
7, 8, 9]
vorsorge
SP0050 SP0060 SP0070 SP0080
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0280 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ ZE0290 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Geburten ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Kündigung des VN ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. spätere Kündigung ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Kündigung des Versicherers ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Tod ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
Veränderungen während des GJ ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Beitragsanpassungen [Anm. 1] ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Umstufungen [Anm. 2] ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Sonstiges [Anm. 3] ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0280 + ZE0290 –
ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0320 + ZE0380)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)
nachrichtlich: Monats-Sollbeiträge
– Beihilfeberechtigte ZE0480
– Nicht-Beihilfeberechtigte ZE0490

Tabelle F.230.01.03
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge – VG nach Art der Schadenversicherung
nach Art der Schadenversicherung
Rest-
Reise- Sonstige
schuldV
krankenV [Anm. 8]
[Anm. 10]
SP0010 SP0020 SP0030
Monats-Sollbeiträge, Einmalbeiträge
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0800 Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ ZE0810 Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE0820 Monetär Monetär Monetär
– Geburten ZE0830 Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ ZE0840 Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Kündigung des VN ZE0850 Monetär Monetär Monetär
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE0860 Monetär Monetär Monetär
2. spätere Kündigung ZE0870 Monetär Monetär Monetär
– Kündigung des Versicherers ZE0880 Monetär Monetär Monetär
– Tod ZE0890 Monetär Monetär Monetär
Veränderungen während des GJ ZE0900 Monetär Monetär Monetär
davon durch:
– Beitragsanpassungen [Anm. 1] ZE0910 Monetär Monetär Monetär
– Umstufungen [Anm. 2] ZE0920 Monetär Monetär Monetär
– Sonstiges [Anm. 3] ZE0940 Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0800 + ZE0810 – ZE0840 +
ZE0950 Monetär Monetär Monetär
ZE0900)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE0960 Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ ZE0970 Monetär Monetär Monetär
Versicherungen gegen Einmalbeitrag
ZE0980 Monetär Monetär Monetär
(= 1/12 der Jahresbeitragseinnahme)

Tabelle F.230.01.04
Anzahl der Personen (PV) – gesamtes VG
gesamtes gesamtes
gesamtes VG nach VG nach
VG (PV) Art der Art der
[Anm. 12] LebensV SchadenV
(PV) (PV)
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Anzahl der Personen (PV)
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE1060 Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ [Anm. 11] ZE1070 Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE1080 Anzahl Anzahl Anzahl
– Geburten ZE1090 Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ [Anm. 11] ZE1100 Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– Kündigung des VN ZE1110 Anzahl Anzahl Anzahl
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE1120 Anzahl Anzahl Anzahl
2. spätere Kündigung ZE1130 Anzahl Anzahl Anzahl
– Kündigung des Versicherers ZE1140 Anzahl Anzahl Anzahl
– Tod ZE1150 Anzahl Anzahl Anzahl
Veränderungen während des GJ ZE1160 Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– Umstufungen [Anm. 2] ZE1180 Anzahl Anzahl Anzahl
– Sonstiges [Anm. 3] ZE1200 Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE1060 + ZE1070 –
ZE1210 Anzahl Anzahl Anzahl
ZE1100 + ZE1160)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE1220 Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ ZE1230 Anzahl Anzahl Anzahl
nachrichtlich: Bestand am Ende des GJ
Einzelversicherungen:
– Reisekrankenversicherung ZE1250 Anzahl
– Restschuldversicherung [Anm. 10] ZE1260 Anzahl
– Sonstige [Anm. 8] ZE1270 Anzahl
Gruppenversicherungen:
– Reisekrankenversicherung ZE1280 Anzahl
– Restschuldversicherung [Anm. 10] ZE1290 Anzahl
– Sonstige [Anm. 8] ZE1300 Anzahl

Tabelle F.230.01.05
Anzahl der Personen (PV) – VG nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
Kranken
Krankheits Kranken- geförderte
haus-
kostenvollV tagegeldV Pflege-
tagegeldV
(PV) (PV) vorsorge
(PV)
[Anm. 6, 7] [Anm. 7] (PV)
[Anm. 6, 7]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Anzahl der Personen (PV)
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE1320 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ [Anm. 11] ZE1330 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE1340 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Geburten ZE1350 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ [Anm. 11] ZE1360 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– Kündigung des VN ZE1370 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE1380 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
2. spätere Kündigung ZE1390 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Kündigung des Versicherers ZE1400 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Tod ZE1410 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Veränderungen während des GJ ZE1420 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– Umstufungen [Anm. 2] ZE1440 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Sonstiges [Anm. 3] ZE1460 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE1320 + ZE1330 –
ZE1470 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
ZE1360 + ZE1420)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE1480 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ ZE1490 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl

Tabelle F.230.01.05 [Fortsetzung]
Anzahl der Personen (PV) – VG nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
Pflege-
tagegeld Sonstige
Pflege- Pflege-
(PV) (PV)
kosten PflichtV
ohne gef. [Anm.
(PV) (PV)
Pflege- 7, 8, 9]
vorsorge
SP0050 SP0060 SP0070 SP0080
Anzahl der Personen (PV)
Einzelversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE1320 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ [Anm. 11] ZE1330 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– bisher nicht Versicherte ZE1340 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Geburten ZE1350 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ [Anm. 11] ZE1360 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– Kündigung des VN ZE1370 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
unterteilt in
1. Kündigung in den ersten 24 Monaten ZE1380 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
2. spätere Kündigung ZE1390 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Kündigung des Versicherers ZE1400 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Tod ZE1410 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Veränderungen während des GJ ZE1420 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
davon durch:
– Umstufungen [Anm. 2] ZE1440 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Sonstiges [Anm. 3] ZE1460 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE1320 + ZE1330 –
ZE1470 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
ZE1360 + ZE1420)
Gruppenversicherungen
Bestand am Anfang des GJ ZE1480 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ ZE1490 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl

Formular F.231.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.231.01.01
Übersicht – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Übersicht
Ergebnisquellen:
1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:
1.1. Risiko (F.233.01) ZE0030 Monetär Monetär Monetär
1.2. Abschlusskosten:
1.2.1. unmittelbar (F.234.01) ZE0040 Monetär Monetär Monetär
1.2.2. mittelbar (F.234.01) ZE0050 Monetär Monetär Monetär
1.3. Schadenregulierung (F.235.01) ZE0060 Monetär Monetär Monetär
1.4. laufende Verwaltungskosten (F.235.01) ZE0070 Monetär Monetär Monetär
Zwischenergebnis 1 ZE0080 Monetär Monetär Monetär
1.5. Sicherheitszuschlag (F.232.01) ZE0090 Monetär Monetär Monetär
1.6. Beitrags- und Schadenausgleich (F.237.01) ZE0100 Monetär Monetär
Zwischenergebnis 2 ZE0110 Monetär Monetär Monetär
1.7. Kapitalanlagen:
1.7.1. Zins (F.236.01) ZE0120 Monetär Monetär Monetär
1.7.2. übriges Ergebnis (F.236.01) ZE0130 Monetär Monetär Monetär
1.8. tarifliche erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (F.237.01) ZE0140 Monetär Monetär Monetär
1.9. übrige Erträge und Aufwendungen (F.238.01) ZE0150 Monetär Monetär Monetär
1.10. Auffüllungsbetrag bei negativer Gesamtdeckungsrückstellung
ZE0160 Monetär Monetär
(F.233.01)
Zwischenergebnis 3 ZE0170 Monetär Monetär Monetär
1.11. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.1 VAG (F.233.01) ZE0180 Monetär Monetär
1.12. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.2 VAG (F.233.01) ZE0190 Monetär Monetär
1.13. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG (F.237.01) ZE0200 Monetär Monetär
1.14. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für Gruppen
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
versicherungsverträge (F.237.01)
1.15. Zuführung zur erfolgsabhängigen RfB [Anm. 1] (F.200.01) ZE0220 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis des selbst abgeschlossenen VG ZE0230 Monetär Monetär Monetär
2. in Rückdeckung übernommenes VG (F.200.01) ZE0240 Monetär
abgeführte Gewinne laut F.200.01, ZE1590 ZE0250 Monetär
3. Jahresergebnis (F.200.01) ZE0260 Monetär

Tabelle F.231.01.02
Übersicht – nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Übersicht
Ergebnisquellen:
1. selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft:
1.1. Risiko (F.233.01) ZE0290 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2. Abschlusskosten:
1.2.1. unmittelbar (F.234.01) ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.2. mittelbar (F.234.01) ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3. Schadenregulierung (F.235.01) ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.4. laufende Verwaltungskosten (F.235.01) ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zwischenergebnis 1 ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.5. Sicherheitszuschlag (F.232.01) ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.6. Beitrags- und Schadenausgleich (F.237.01) ZE0360 Monetär Monetär
Zwischenergebnis 2 ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.7. Kapitalanlagen:
1.7.1. Zins (F.236.01) ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.7.2. übriges Ergebnis (F.236.01) ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.8. tarifliche erfolgsunabhängige Beitragsrück
ZE0400 Monetär Monetär Monetär
erstattung (F.237.01)
1.9. übrige Erträge und Aufwendungen (F.238.01) ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.10. Auffüllungsbetrag bei negativer Gesamt
ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
deckungsrückstellung (F.233.01)
Zwischenergebnis 3 ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.11. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.1 VAG
ZE0440 Monetär
(F.233.01)
1.12. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 S.2 VAG
ZE0450 Monetär Monetär Monetär
(F.233.01)
1.13. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG
ZE0460 Monetär Monetär Monetär
(F.237.01)
1.14. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für
ZE0470 Monetär Monetär Monetär
Gruppenversicherungsverträge (F.237.01)
1.15. Zuführung zur erfolgsabhängigen RfB [Anm. 1]
ZE0480 Monetär Monetär Monetär Monetär
(F.200.01)
Ergebnis des selbst abgeschlossenen VG ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.232.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.232.01.01
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der Beiträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung für das selbst abgeschlossene VG – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der
Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für
das selbst abgeschlossene VG
1. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos laut F.233.01,
ZE0040 Monetär Monetär Monetär
ZE0170
davon Zuschlag gemäß § 149 VAG ZE0050 Monetär Monetär
2. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektionsersparnis laut
ZE0060 Monetär Monetär Monetär
F.234.01, ZE0110
3. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.234.01, ZE0100 ZE0070 Monetär Monetär
4. Kostenzuschläge zur Deckung der
4.1. unmittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01, ZE0090 ZE0090 Monetär Monetär Monetär
4.2. mittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01, ZE0220 ZE0110 Monetär Monetär Monetär
4.3. Schadenregulierungskosten laut F.235.01, ZE0120 ZE0130 Monetär Monetär Monetär
4.4. laufenden Verwaltungskosten laut F.235.01, ZE0230 ZE0150 Monetär Monetär Monetär
5. rechnungsmäßige Erträge zur Deckung der tariflichen erfolgs
ZE0170 Monetär Monetär Monetär
unabhängigen Beitragsrückerstattung laut F.237.01, ZE0050
6. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der Beitragskappung in
ZE0190 Monetär Monetär
den Standard- und Basistarifen laut F.237.01, ZE0170
7. Sicherheitszuschlag laut F.231.01, ZE0090 ZE0200 Monetär Monetär Monetär
8. Sonstiges ZE0210 Monetär Monetär Monetär
gesamt ZE0220 Monetär Monetär Monetär
davon:
verdiente Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0040, SP0040 ZE0240 Monetär Monetär Monetär
Beiträge aus der RfB laut F.200.01, ZE0080 ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.232.01.02
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge und der Beiträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung für das selbst abgeschlossene VG – nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge
und der Beiträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung für das selbst ab
geschlossene VG
1. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos
ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
laut F.233.01, ZE0430
2. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektions
ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
ersparnis laut F.234.01, ZE0370
3. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.234.01,
ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0360
4. Kostenzuschläge zur Deckung der
4.1. unmittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01,
ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0350
4.2. mittelbaren Abschlusskosten laut F.234.01,
ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0480
4.3. Schadenregulierungskosten laut F.235.01,
ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0380
4.4. laufenden Verwaltungskosten laut F.235.01,
ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0490
5. rechnungsmäßige Erträge zur Deckung der tarif
lichen erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung ZE0430 Monetär Monetär Monetär
laut F.237.01, ZE0310
6. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der
Beitragskappung in den Standard- und Basistarifen ZE0450 Monetär
laut F.237.01, ZE0430
7. Sicherheitszuschlag laut F.231.01, ZE0350 ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
8. Sonstiges ZE0470 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamt ZE0480 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon:
verdiente Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0040,
ZE0500 Monetär Monetär Monetär Monetär
SP0040
Beiträge aus der RfB laut F.200.01, ZE0080 ZE0520 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.233.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.233.01.01
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungsmäßigen Risikos – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungs
mäßigen Risikos
1. Aufwendungen für Versicherungsfälle (ohne Regulierungsauf
wendungen):
1.1. Aufwendungen für VF des GJ laut F.200.01, ZE0220,
ZE0050 Monetär Monetär Monetär
SP0030 T
1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der Rückstellung für noch nicht
ZE0070 Monetär Monetär Monetär
abgewickelte VF des VJ laut F.200.01, ZE0330, SP0030 T
1.3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen den tat
sächlichen und rechnungsmäßigen Aufwendungen in der Pflege- ZE0090 Monetär Monetär
PflichtV laut F.237.01, ZE0200
2. Veränderung der Bilanz-DR laut F.200.01, ZE0500 abzüglich
ZE0110 Monetär Monetär Monetär
F.200.01, ZE0100
3. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 VAG laut F.231.01, ZE0180
ZE0120 Monetär Monetär
und ZE0190
4. gezahlte Übertragungswerte gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG lt.
ZE0130 Monetär Monetär
F.200.01, ZE0640, SP0030 T
5. Auffüllungsbetrag der Bilanz-DR bei negativer Gesamt-DR laut
ZE0140 Monetär Monetär
F.231.01, ZE0160
6. Sonstiges ZE0150 Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0160 Monetär Monetär Monetär
7. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos laut F.232.01,
ZE0170 Monetär Monetär Monetär
ZE0040
8. Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen und den
rechnungsmäßigen Beiträgen in der Pflege-PflichtV laut F.237.01, ZE0190 Monetär Monetär
ZE0210
9. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den Standard- und
ZE0200 Monetär Monetär
Basistarifen laut F.237.01, ZE0220
10. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-DR laut
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
F.236.01, ZE0120
11. erhaltene Übertragungswerte gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG lt.
ZE0220 Monetär Monetär
F.200.01, ZE0130, SP0040 T
12. Sonstiges ZE0230 Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0240 Monetär Monetär Monetär
Risikoergebnis (ZE0240 – ZE0160) ZE0250 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.233.01.02
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des rechnungsmäßigen Risikos – nach Art der
Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung des tatsächlichen und des
rechnungsmäßigen Risikos
1. Aufwendungen für Versicherungsfälle (ohne
Regulierungsaufwendungen):
1.1. Aufwendungen für VF des GJ laut F.200.01,
ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0220, SP0030 T
1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der Rückstellung
für noch nicht abgewickelte VF des VJ laut F.200.01, ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0330, SP0030 T
1.3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwi
schen den tatsächlichen und rechnungsmäßigen
ZE0350 Monetär
Aufwendungen in der Pflege-PflichtV laut F.237.01,
ZE0460
2. Veränderung der Bilanz-DR laut F.200.01, ZE0500
ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
abzüglich F.200.01, ZE0100
3. Direktgutschrift nach § 150 Abs. 2 VAG laut
ZE0380 Monetär Monetär Monetär
F.231.01, ZE0440 und ZE0450
4. gezahlte Übertragungswerte gemäß § 146 Abs. 1
ZE0390 Monetär Monetär
Nr. 5 VAG lt. F.200.01, ZE0640, SP0030 T
5. Auffüllungsbetrag der Bilanz-DR bei negativer
ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
Gesamt-DR laut F.231.01, ZE0420
6. Sonstiges ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
7. rechnungsmäßiger Ertrag zur Deckung des Risikos
ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
laut F.232.01, ZE0300
8. Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen
und den rechnungsmäßigen Beiträgen in der ZE0450 Monetär
Pflege-PflichtV laut F.237.01, ZE0470
9. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
ZE0460 Monetär
Standard- und Basistarifen laut F.237.01, ZE0480
10. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere
ZE0470 Monetär Monetär Monetär Monetär
Bilanz-DR laut F.236.01, ZE0380
11. erhaltene Übertragungswerte gemäß § 146 Abs 1.
ZE0480 Monetär Monetär
Nr. 5 VAG lt. F.200.01, ZE0130, SP0040 T
12. Sonstiges ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0500 Monetär Monetär Monetär Monetär
Risikoergebnis (ZE0500 – ZE0420) ZE0510 Monetär Monetär Monetär Monetär
nachrichtlich: Deckungsrückstellung am Ende des GJ ZE0520 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.234.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.234.01.01
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für den Abschluss
von Versicherungsverträgen – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und
der rechnungsmäßigen Erträge für den Abschluss von
Versicherungsverträgen
unmittelbare Abschlusskosten:
1. unmittelbare Abschlussaufwendungen laut F.200.01, ZE0550,
ZE0050 Monetär Monetär Monetär
SP0030 T
2. Sonstiges ZE0060 Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0070 Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0090 ZE0090 Monetär Monetär Monetär
4. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.232.01, ZE0070 ZE0100 Monetär Monetär
5. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektionsersparnis laut
ZE0110 Monetär Monetär Monetär
F.232.01, ZE0060
6. Sonstiges ZE0120 Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0130 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0130 – ZE0070) ZE0140 Monetär Monetär Monetär
Mittelbare Abschlusskosten:
1. mittelbare Abschlussaufwendungen laut F.200.01, ZE0550,
ZE0180 Monetär Monetär Monetär
SP0030 T
2. Sonstiges ZE0190 Monetär Monetär Monetär
Gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0200 Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0110 ZE0220 Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges ZE0230 Monetär Monetär Monetär
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0240 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0240 – ZE0200) ZE0250 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.234.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für den Abschluss
von Versicherungsverträgen – nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung der tatsächlichen Auf
wendungen und der rechnungsmäßigen Erträge
für den Abschluss von Versicherungsverträgen
unmittelbare Abschlusskosten:
1. unmittelbare Abschlussaufwendungen laut
ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.200.01, ZE0550, SP0030 T
2. Sonstiges ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0350 ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. rechnungsmäßige Zillmerbeträge laut F.232.01,
ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0330
5. rechnungsmäßige Wartezeit- und Selektions
ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
ersparnis laut F.232.01, ZE0320
6. Sonstiges ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0390 – ZE0330) ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
Mittelbare Abschlusskosten:
1. mittelbare Abschlussaufwendungen laut F.200.01,
ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0550, SP0030 T
2. Sonstiges ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
Gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0370 ZE0480 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär
Gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0500 Monetär Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0500 – ZE0460) ZE0510 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.235.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.235.01.01
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für
Schadenregulierung und laufende Verwaltung – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und
der rechnungsmäßigen Erträge für Schadenregulierung und
laufende Verwaltung
Schadenregulierung:
1. Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen:
1.1. Aufwendungen für das GJ laut F.200.01, ZE0220, SP0030 T ZE0070 Monetär Monetär Monetär
1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der VJ-R laut F.200.01, ZE0330,
ZE0080 Monetär Monetär Monetär
SP0030 T
2. Sonstiges ZE0090 Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0100 Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0130 ZE0120 Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges ZE0130 Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0140 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0140 – ZE0100) ZE0150 Monetär Monetär Monetär
Laufende Verwaltung:
1. Verwaltungsaufwendungen laut F.200.01, ZE0590, SP0030 ZE0190 Monetär Monetär Monetär
2. Sonstiges ZE0200 Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0210 Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0150 ZE0230 Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges ZE0240 Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0250 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0250 – ZE0210) ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.235.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für
Schadenregulierung und laufende Verwaltung – nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung der tatsächlichen Auf
wendungen und der rechnungsmäßigen Erträge
für Schadenregulierung und laufende Verwaltung
Schadenregulierung:
1. Aufwendungen für die Regulierung von
Versicherungsfällen:
1.1. Aufwendungen für das GJ laut F.200.01, ZE0220,
ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
SP0030 T
1.2. Ergebnis aus der Abwicklung der VJ-R laut
ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.200.01, ZE0330, SP0030 T
2. Sonstiges ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0390 ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0400 – ZE0360) ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
Laufende Verwaltung:
1. Verwaltungsaufwendungen laut F.200.01, ZE0590,
ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
SP0030
2. Sonstiges ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter tatsächlicher Aufwand ZE0470 Monetär Monetär Monetär Monetär
3. Kostenzuschläge laut F.232.01, ZE0410 ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. Sonstiges ZE0500 Monetär Monetär Monetär Monetär
gesamter rechnungsmäßiger Ertrag ZE0510 Monetär Monetär Monetär Monetär
Ergebnis (ZE0510 – ZE0470) ZE0520 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.236.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.236.01.01
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen sowie das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags
aus Kapitalanlagen und der rechnungsmäßigen Zinsen sowie
das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen
1. laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01, ZE0520,
SP0010 abzüglich der erhaltenen Depotzinsen aus dem in ZE0040 Monetär Monetär Monetär
Rückdeckung übernommenen VG gemäß F.201.01, ZE0330
2. laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen laut F.201.01,
ZE0060 Monetär Monetär Monetär
ZE0520, SP0030
3. Sonstiges ZE0080 Monetär Monetär Monetär
tatsächlicher laufender Reinertrag aus Kapitalanlagen ZE0090 Monetär Monetär Monetär
4. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-DR laut
ZE0120 Monetär Monetär Monetär
F.233.01, ZE0210
5. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Pensionsrückstellung
ZE0140 Monetär Monetär Monetär
laut F.200.01, ZE1420 T
6. Sonstiges ZE0150 Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßige Zinsen insgesamt ZE0160 Monetär Monetär Monetär
Zinsergebnis (ZE0090 – ZE0160) ZE0170 Monetär Monetär Monetär
1. übrige Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01, ZE0520,
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
SP0020
2. übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen laut F.201.01, ZE0520,
ZE0230 Monetär Monetär Monetär
SP0040
3. Sonstiges ZE0250 Monetär Monetär Monetär
übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.236.01.02
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen sowie das übrige Ergebnis aus Kapitalanlagen – nach Art der
Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung des tatsächlichen laufenden
Reinertrags aus Kapitalanlagen und der
rechnungsmäßigen Zinsen sowie das übrige
Ergebnis aus Kapitalanlagen
1. laufende Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
ZE0520, SP0010 abzüglich der erhaltenen Depot
ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
zinsen aus dem in Rückdeckung übernommenen VG
gemäß F.201.01, ZE0330
2. laufende Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.201.01, ZE0520, SP0030
3. Sonstiges ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
tatsächlicher laufender Reinertrag aus Kapitalanlagen ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
4. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere Bilanz-DR
ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
laut F.233.01, ZE0470
5. rechnungsmäßige Zinsen auf die mittlere
ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
Pensionsrückstellung laut F.200.01, ZE1420 T
6. Sonstiges ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
rechnungsmäßige Zinsen insgesamt ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zinsergebnis (ZE0350 – ZE0420) ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
1. übrige Erträge aus Kapitalanlagen laut F.201.01,
ZE0470 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE0520, SP0020
2. übrige Aufwendungen für Kapitalanlagen laut
ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.201.01, ZE0520, SP0040
3. Sonstiges ZE0510 Monetär Monetär Monetär Monetär
übriges Ergebnis aus Kapitalanlagen ZE0520 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.237.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.237.01.01
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für die
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und
der rechnungsmäßigen Erträge für die erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung
1. Erträge zur Deckung der tariflichen erfolgsunabhängigen
ZE0050 Monetär Monetär Monetär
Beitragsrückerstattung laut F.232.01, ZE0170
2. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrück
ZE0070 Monetär Monetär Monetär
erstattung laut F.200.01, ZE0470
3. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für Gruppen
ZE0090 Monetär Monetär Monetär
versicherungsverträge laut F.231.01, ZE0210 [Anm. 1]
4. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG laut F.231.01,
ZE0100 Monetär Monetär
ZE0200
5. Sonstiges ZE0110 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis aus der tariflichen erfolgsunabhängigen Beitrags
ZE0120 Monetär Monetär Monetär
rückerstattung
Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen für den
Beitrags- und Schadenausgleich
1. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der Beitragskappung in
ZE0170 Monetär Monetär
den Standard- und Basistarifen [Anm. 2] laut F.232.01, ZE0190
2. überrechnungsmäßige Erträge [Anm. 3] laut F.200.01, ZE0130 T ZE0180 Monetär Monetär
3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen den
tatsächlichen und den rechnungsmäßigen
3.1. Aufwendungen in der Pflege-PflichtV laut F.233.01, ZE0090 ZE0200 Monetär Monetär
3.2. Beiträgen in der Pflege-PflichtV laut F.233.01, ZE0190 ZE0210 Monetär Monetär
4. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den Standard- und
ZE0220 Monetär Monetär
Basistarifen laut F.233.01, ZE0200
5. Aufwendungen für den unternehmensübergreifenden Ausgleich
ZE0240 Monetär Monetär
[Anm. 4] laut F.200.01, ZE0650, SP0040 T
6. Sonstiges ZE0250 Monetär Monetär
Ergebnis aus dem Beitrags- und Schadenausgleich ZE0260 Monetär Monetär

Tabelle F.237.01.02
Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen und der rechnungsmäßigen Erträge für die
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung – nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung der tatsächlichen Auf
wendungen und der rechnungsmäßigen Erträge
für die erfolgsunabhängige Beitragsrück
erstattung
1. Erträge zur Deckung der tariflichen erfolgsunab
hängigen Beitragsrückerstattung laut F.232.01, ZE0310 Monetär Monetär Monetär
ZE0430
2. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige
ZE0330 Monetär Monetär Monetär
Beitragsrückerstattung laut F.200.01, ZE0470
3. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für
Gruppenversicherungsverträge laut F.231.01, ZE0470 ZE0350 Monetär Monetär Monetär
[Anm. 1]
4. festzulegender Betrag nach § 150 Abs. 4 VAG laut
ZE0360 Monetär Monetär Monetär
F.231.01, ZE0460
5. Sonstiges ZE0370 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis aus der tariflichen erfolgsunabhängigen
ZE0380 Monetär Monetär Monetär
Beitragsrückerstattung
Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen für
den Beitrags- und Schadenausgleich
1. rechnungsmäßige Erträge zum Ausgleich der
Beitragskappung in den Standard- und Basistarifen ZE0430 Monetär
[Anm. 2] laut F.232.01, ZE0450
2. überrechnungsmäßige Erträge [Anm. 3] laut
ZE0440 Monetär Monetär
F.200.01, ZE0130 T
3. auszugleichender Unterschiedsbetrag zwischen
den tatsächlichen und den rechnungsmäßigen
3.1. Aufwendungen in der Pflege-PflichtV laut
ZE0460 Monetär
F.233.01, ZE0350
3.2. Beiträgen in der Pflege-PflichtV laut F.233.01,
ZE0470 Monetär
ZE0450
4. Fehlbetrag aus der Beitragskappung in den
ZE0480 Monetär
Standard- und Basistarifen laut F.233.01, ZE0460
5. Aufwendungen für den unternehmensüber
greifenden Ausgleich [Anm. 4] laut F.200.01, ZE0650, ZE0500 Monetär Monetär Monetär
SP0040 T
6. Sonstiges ZE0510 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis aus dem Beitrags- und Schadenausgleich ZE0520 Monetär Monetär Monetär

Formular F.238.01
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
Tabelle F.238.01.01
Gegenüberstellung der übrigen Erträge und Aufwendungen – gesamt
nach nach
Art der Art der
gesamt Lebens- Schaden-
versiche versiche
rung rung
SP0010 SP0020 SP0030
Gegenüberstellung der übrigen Erträge und Aufwendungen
1. Erträge aus der Verminderung der übrigen versicherungs
ZE0040 Monetär Monetär Monetär
technischen Bruttorückstellungen laut F.200.01, ZE0110, SP0030
2. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge laut F.200.01,
ZE0060 Monetär Monetär Monetär
ZE0130 abzüglich F.237.01, ZE0180 und F.233.01, ZE0220
3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen versicherungs
ZE0080 Monetär Monetär Monetär
technischen Bruttorückstellungen laut F.200.01, ZE0520, SP0030
4. sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen laut
F.200.01, ZE0650, SP0040 abzüglich F.237.01, ZE0240 und ZE0100 Monetär Monetär Monetär
F.233.01, ZE0130
5. Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungs
ZE0120 Monetär Monetär Monetär
geschäft laut F.200.01, ZE1150
6. sonstige Erträge laut F.200.01, ZE1390, SP0040 ZE0140 Monetär Monetär Monetär
7. sonstige Aufwendungen laut F.200.01, ZE1500, SP0040
ZE0160 Monetär Monetär Monetär
abzüglich F.236.01, ZE0140
8. außerordentliches Ergebnis laut F.200.01, ZE1530, SP0040 ZE0180 Monetär Monetär Monetär
9. Erträge aus Verlustübernahme laut F.200.01, ZE1570 ZE0200 Monetär Monetär Monetär
10. Steuern laut F.200.01, ZE1620, SP0040 und ZE1640, SP0040 ZE0230 Monetär Monetär Monetär
11. Sonstiges ZE0240 Monetär Monetär Monetär
Ergebnis aus den übrigen Erträgen und Aufwendungen ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.238.01.02
Gegenüberstellung der übrigen Erträge und Aufwendungen – nach Art der Lebensversicherung
nach Art der Lebensversicherung
substitutiv, nicht-
geförderte
ohne Pflege- substitutiv,
Pflege-
Pflege- PflichtV ohne gef.
vorsorge
PflichtV Pflegevors.
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Gegenüberstellung der übrigen Erträge und
Aufwendungen
1. Erträge aus der Verminderung der übrigen ver
sicherungstechnischen Bruttorückstellungen laut ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.200.01, ZE0110, SP0030
2. sonstige versicherungstechnische Bruttoerträge
laut F.200.01, ZE0130 abzüglich F.237.01, ZE0440 ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
und F.233.01, ZE0480
3. Aufwendungen aus der Erhöhung der übrigen
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen laut ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.200.01, ZE0520, SP0030
4. sonstige versicherungstechnische Bruttoauf
wendungen laut F.200.01, ZE0650, SP0040 abzüglich ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
F.237.01, ZE0500 und F.233.01, ZE0390
5. Ergebnis aus dem in Rückdeckung gegebenen
ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
Versicherungsgeschäft laut F.200.01, ZE1150
6. sonstige Erträge laut F.200.01, ZE1390, SP0040 ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
7. sonstige Aufwendungen laut F.200.01, ZE1500,
ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
SP0040 abzüglich F.236.01, ZE0400
8. außerordentliches Ergebnis laut F.200.01, ZE1530,
ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
SP0040
9. Erträge aus Verlustübernahme laut F.200.01,
ZE0460 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE1570
10. Steuern laut F.200.01, ZE1620, SP0040 und
ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär
ZE1640, SP0040
11. Sonstiges ZE0500 Monetär Monetär Monetär Monetär
Ergebnis aus den übrigen Erträgen und
ZE0520 Monetär Monetär Monetär Monetär
Aufwendungen

Formular F.330.01
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
Tabelle F.330.01.01
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
Krankheits Kranken-
gesamtes
kostenvollV tagegeldV
VG
[Anm. 1, 2] [Anm. 2]
SP0010 SP0020 SP0030
1. Monats-Sollbeiträge in Euro:
Bestand am Anfang des GJ ZE0030 Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ ZE0040 Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ ZE0050 Monetär Monetär Monetär
Veränderungen während des GJ ZE0060 Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0030 + ZE0040 – ZE0050 +
ZE0070 Monetär Monetär Monetär
ZE0060)
2. Anzahl der Personen:
Bestand am Anfang des GJ ZE0090 Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ ZE0100 Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ ZE0110 Anzahl Anzahl Anzahl
Veränderungen während des GJ ZE0120 Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE0090 + ZE0100 – ZE0110 +
ZE0130 Anzahl Anzahl Anzahl
ZE0120)

Tabelle F.330.01.01 [Fortsetzung]
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
Kranken
sonstige
haus- Pflege-
[Anm.
tagegeldV PflichtV
2, 3, 4]
[Anm. 1, 2]
SP0040 SP0050 SP0060
1. Monats-Sollbeiträge in Euro:
Bestand am Anfang des GJ ZE0030 Monetär Monetär Monetär
Zugang während des GJ ZE0040 Monetär Monetär Monetär
Abgang während des GJ ZE0050 Monetär Monetär Monetär
Veränderungen während des GJ ZE0060 Monetär Monetär Monetär
Bestand am Ende des GJ (= ZE0030 + ZE0040 – ZE0050 +
ZE0070 Monetär Monetär Monetär
ZE0060)
2. Anzahl der Personen:
Bestand am Anfang des GJ ZE0090 Anzahl Anzahl Anzahl
Zugang während des GJ ZE0100 Anzahl Anzahl Anzahl
Abgang während des GJ ZE0110 Anzahl Anzahl Anzahl
Veränderungen während des GJ ZE0120 Anzahl Anzahl Anzahl
Bestand am Ende des GJ (= ZE0090 + ZE0100 – ZE0110 +
ZE0130 Anzahl Anzahl Anzahl
ZE0120)

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen
der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

Formular F.240.01
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst
abgeschlossenen VG [Anm. 1]
Tabelle F.240.01.01
Bestandsentwicklung und Versicherungssummen
Va/Vz/VG
Anzahl der
Versicherungsverträge Bestandsbeiträge
[Anm. 7]
inländi ausländi inländi ausländi
sches VG sches VG sches VG sches VG
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Bestandsentwicklung und Versicherungs
summen
1.1. Versicherungsbestand am Anfang des GJ ZE0030 Stück Stück Monetär Monetär
1.2. echte Zugänge im GJ ZE0040 Stück Stück Monetär Monetär
1.3. echte Abgänge im GJ ZE0050 Stück Stück Monetär Monetär
davon: Erstjahresstorno [Anm. 2] ZE0060 Stück Stück Monetär Monetär
1.4. Saldo der übrigen Bestandsveränderungen im
ZE0070 Stück Stück Monetär Monetär
GJ [Anm. 3]
1.5. Versicherungsbestand am Ende des GJ ZE0080 Stück Stück Monetär Monetär
davon:
Allein-VG [Anm. 4] ZE0090 Stück Monetär
Beteiligungs-VG [Anm. 4] ZE0100 Stück Monetär
Führungseigen-VG [Anm. 4] ZE0110 Stück Monetär
Führungsfremd-VG [Anm. 4] ZE0120 Monetär
Versicherungssummen: [Anm. 5]
1.6. am Anfang des GJ ZE0130 Monetär Monetär
1.7. am Ende des GJ ZE0140 Monetär Monetär

Tabelle F.240.01.02
Art der gebuchten RV-BE für das in Rückdeckung gegebene VG
Va/Vz/VG
davon
Verträge mit
gebuchte
besonderen
RV-BE
Merkmalen
[Anm. 8]
SP0010 SP0020
2. Art der gebuchten RV-BE für das in Rückdeckung gegebene VG
Art der RV-Abgaben:
2.1. fakultative Abgaben ZE0170 Monetär Monetär
2.2. obligatorische Abgaben auf Grund von:
2.2.1. Quoten-Verträgen ZE0180 Monetär Monetär
2.2.2. Summen-Exzedenten-Verträgen ZE0190 Monetär Monetär
2.2.3. Schaden-Exzedenten-Verträgen ZE0200 Monetär Monetär
2.2.4. Jahresüberschaden-Verträgen ZE0210 Monetär Monetär
2.2.5. Finanzrückversicherungsverträgen [Anm. 6] ZE0220 Monetär Monetär
2.2.6. sonstigen Verträgen ZE0230 Monetär Monetär
2.3. gebuchte RV-BE insgesamt ZE0240 Monetär Monetär

Formular F.242.01
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen für die Vz/Va des selbst
abgeschlossenen VG [Anm. 1]
Tabelle F.242.01.01
Abwicklung der Versicherungsfälle (einschließlich der Renten-VF) [Anm. 2]
Va/Vz/VG
inländi ausländi gesamtes
sches VG sches VG VG
SP0010 SP0020 SP0030
1. Abwicklung der Versicherungsfälle (einschließlich der
Renten-VF) [Anm. 2]
1.1. GJ-Versicherungsfälle [Anm. 3]
1.1.1. im GJ gemeldete GJ-VF ZE0020 Stück Stück Stück
1.1.2. im GJ abgewickelte GJ-VF ZE0030 Stück Stück Stück
1.1.3. noch nicht abgewickelte GJ-VF ZE0040 Stück Stück Stück
1.1.4. Spätschäden ZE0050 Stück Stück Stück
1.1.5. noch nicht abgewickelte GJ-VF insgesamt ZE0060 Stück Stück Stück
1.2. VJ-Versicherungsfälle
aus dem VJ übernommene VJ-VF:
1.2.1. bekannte VF (einschließlich Renten-VF) ZE0080 Stück Stück Stück
1.2.2. Spätschäden:
– bekannte ZE0090 Stück Stück Stück
– unbekannte ZE0100 Stück Stück Stück
1.2.3. Summe ZE0110 Stück Stück Stück
1.2.4. im GJ gemeldete VF aus VJ ZE0120 Stück Stück Stück
im GJ abgewickelte VJ-VF:
1.2.5. bekannte VF (einschließlich Renten-VF) [Anm. 3] ZE0140 Stück Stück Stück
1.2.6. Spätschäden:
– bekannte [Anm. 3] ZE0150 Stück Stück Stück
– im GJ bekannt gewordene ZE0160 Stück Stück Stück
1.2.7. Summe ZE0170 Stück Stück Stück
noch nicht abgewickelte VJ-VF:
1.2.8. bekannte VF (einschließlich Renten-VF) [Anm. 3] ZE0190 Stück Stück Stück
1.2.9. Spätschäden:
– bekannte [Anm. 3] ZE0200 Stück Stück Stück
– unbekannte ZE0210 Stück Stück Stück
1.2.10. noch nicht abgewickelte VJ-VF insgesamt ZE0220 Stück Stück Stück

Tabelle F.242.01.02
Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende des GJ
Va/Vz/VG
Brutto-SR für
GJ-VF
VJ-VF gesamt
[Anm. 8]
SP0010 SP0020 SP0030
2. Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende
des GJ
Teil-Brutto-SR für
2.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 4]
2.1.1. Einzelbewertung ZE0290 Monetär Monetär Monetär
2.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung ZE0300 Monetär Monetär Monetär
2.2. Renten-VF ZE0310 Monetär Monetär Monetär
2.3. Spätschäden [Anm. 5] ZE0320 Monetär Monetär Monetär
2.4. Schadenregulierungsaufwendungen ZE0330 Monetär Monetär Monetär
2.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF ZE0340 Monetär Monetär Monetär
Teil-Brutto-SR insgesamt ZE0350 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.242.01.03
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für [Anm. 6]
Va/Vz/VG
Teil-Brutto-SR
Brutto-
am Anfang des GJ Brutto-
Schaden
Abwick
zahlungen
Währungs lungs-
ursprüng- im GJ
kursände ergebnis
licher für VJ-VF
rungen [Anm. 11]
Betrag [Anm. 10]
[Anm. 9]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
3. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Teil-Brutto-SR für [Anm. 6]
3.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 4]
3.1.1. Einzelbewertung ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.2. Renten-VF ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.3. Spätschäden ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.4. Schadenregulierungsaufwendungen ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
Saldo/Brutto-Abwicklungsergebnis 1 ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. Nachverrechnungsbeiträge [Anm. 7] ZE0460 Monetär
3.7. Zinszuführung zur Renten-DR ZE0470 Monetär
Brutto-Abwicklungsergebnis 2 ZE0480 Monetär

Tabelle F.242.01.04
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge [Anm. 12]
Va/Vz/VG
Brutto-
Brutto-SR Brutto- Abwick
Brutto-SR
am Anfang Schaden lungs-
am Ende
des GJ für: zahlungen ergebnis
des GJ für:
[Anm. 15] im GJ für: für:
[Anm. 16]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
4. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge:
[Anm. 12]
Schadenjahrgänge: [Anm. 13]
4.1. 12. VJ ZE0550 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.2. 11. VJ ZE0560 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.3. 10. VJ ZE0570 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.4. 09. VJ ZE0580 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.5. 08. VJ ZE0590 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.6. 07. VJ ZE0600 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.7. 06. VJ ZE0610 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.8. 05. VJ ZE0620 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.9. 04. VJ ZE0630 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.10. 03. VJ ZE0640 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.11. 02. VJ ZE0650 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.12. 01. VJ ZE0660 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.242.01.05
Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VF für die einzelnen Schadenjahrgänge: [Anm. 14]
Va/Vz/VG
1. VJ 2. VJ 3. VJ 4. VJ
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
5. Anzahl der am Ende des GJ noch nicht
abgewickelten VF
erstes bis zwölftes VJ ZE0700 Stück Stück Stück Stück
Tabelle F.242.01.05 [Fortsetzung]
Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VF für die einzelnen Schadenjahrgänge: [Anm. 14]
Va/Vz/VG
5. VJ 6. VJ 7. VJ 8. VJ
SP0050 SP0060 SP0070 SP0080
5. Anzahl der am Ende des GJ noch nicht
abgewickelten VF
erstes bis zwölftes VJ ZE0700 Stück Stück Stück Stück
Tabelle F.242.01.05 [Fortsetzung]
Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VF für die einzelnen Schadenjahrgänge: [Anm. 14]
Va/Vz/VG
9. VJ 10. VJ 11. VJ 12. VJ
SP0090 SP0100 SP0110 SP0120
5. Anzahl der am Ende des GJ noch nicht
abgewickelten VF
erstes bis zwölftes VJ ZE0700 Stück Stück Stück Stück
Tabelle F.242.01.06
Sollbetrag der Schwankungsrückstellung
Va/Vz/VG
SP0010
6. nachrichtlich:
Sollbetrag der Schwankungsrückstellung ZE0770 Monetär

Tabelle F.242.01.07
Angaben zum selbst abgeschlossenen ausländischen VG
Va/Vz/VG
sonstiges ausländisches
Niederlassungs-VG
VG [Anm. 17]
verein
versiche fachtes
rungstech versiche
gebuchte gebuchte
nisches rungstech
Brutto Brutto
Brutto nisches
beiträge beiträge
ergebnis Brutto
[Anm. 18] ergebnis
[Anm. 19]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
7. Angaben zum selbst abgeschlossenen
ausländischen VG
Herkunft des VG:
7.1. Schweiz ZE0810 Monetär Monetär Monetär Monetär
7.2. übriges Europa (ohne Mitglied- und
ZE0820 Monetär Monetär Monetär Monetär
Vertragsstaaten)
7.3. USA ZE0830 Monetär Monetär Monetär Monetär
7.4. übriges Amerika ZE0840 Monetär Monetär Monetär Monetär
7.5. Japan ZE0850 Monetär Monetär Monetär Monetär
7.6. übriges Asien ZE0860 Monetär Monetär Monetär Monetär
7.7. Afrika ZE0870 Monetär Monetär Monetär Monetär
7.8. Australien, Neuseeland ZE0880 Monetär Monetär Monetär Monetär
Summe ZE0890 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.243.01
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen VG [Anm. 1]
Tabelle F.243.01.01
Abwicklung der GJ-Versicherungsfälle und Bruttoaufwendungen für GJ-Versicherungsfälle
Va
davon
inländisches Beteiligungs-
VG VG
[Anm. 2]
SP0010 SP0020
1. Abwicklung der GJ-Versicherungsfälle
1.1. im GJ gemeldete GJ-VF ZE0030 Stück Stück
1.2. im GJ abgewickelte GJ-VF ZE0040 Stück Stück
1.3. noch nicht abgewickelte GJ-VF ZE0050 Stück Stück
1.4. Spätschäden ZE0060 Stück
1.5. noch nicht abgewickelte GJ-VF insgesamt ZE0070 Stück Stück
2. Bruttoaufwendungen für GJ-Versicherungsfälle
2.1. Brutto-Schadenzahlungen für GJ-VF ZE0110 Monetär Monetär
2.2. Brutto-SR für GJ-VF am Ende des GJ ZE0120 Monetär Monetär
2.3. Summe ZE0130 Monetär Monetär

Tabelle F.243.01.02
Vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis
Va
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
3. Vereinfachtes versicherungstechnisches
Bruttoergebnis
3.1. gebuchte Bruttobeiträge ZE0160 Monetär
3.2. Provisionen ZE0170 Monetär
3.3. Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF ZE0180 Monetär
3.4. Abwicklungsergebnis:
3.4.1. Brutto-SR für VJ-VF am Anfang d. GJ ZE0190 Monetär
3.4.2.
3.4.2.1. Brutto-Schadenzahlungen für VJ-VF ZE0200 Monetär
3.4.2.2. Brutto-SR für VJ-VF am Ende des GJ ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5. vereinfachtes versicherungstechnisches
ZE0220 Monetär
Bruttoergebnis

Formular F.246.01
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft
Tabelle F.246.01.01
Aufteilung des selbst abgeschlossenen Transport-VG nach Versicherungsarten
Brutto-Aufwendungen
gebuchte BBE
für GJ-VF [Anm. 5]
davon
für das zurück-
gesamt gezahlt
laufende ZJ gestellt
[Anm. 6]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Aufteilung des selbst abgeschlossenen
Transport-VG nach Versicherungsarten
Transport-Va:
1.1. Seeschifffahrts-Kaskoversicherung ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2. Baurisikoversicherung ZE0050 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3. Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
versicherung
1.4. Sportboot-Kaskoversicherung ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.5. Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.6. sonstige Kaskoversicherung ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.7. Kaskoversicherung insgesamt ZE0100 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.8. Transportgüterversicherung [Anm. 1] ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.9. Tiertransportversicherung ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.10. sonstige Warenversicherung [Anm. 2] ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.11. Warenversicherung insgesamt ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.12. Offshore-Risiken-Versicherung ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.13. Valorenversicherung (gewerblich) ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.14. Filmversicherung ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.15. Kriegsrisikoversicherung ZE0180 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.16. sonstige Transportversicherung [Anm. 3] ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.17. übrige Transportversicherung insgesamt ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.18. Transportversicherung insgesamt ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.246.01.02
Angaben für das selbst abgeschlossene Transport-VG, sofern es nach ZJ abgerechnet wird
Summe
oder Saldo
von 1. vorher 2. vorher
laufendes
SP0020 bis gehendes gehendes
ZJ
SP0070, ZJ ZJ
ZE0300 bis
ZE0350
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
2. Angaben für das selbst abgeschlossene
Transport-VG, sofern es nach ZJ abgerechnet wird
2.1. gebuchte Bruttobeiträge [Anm. 7] ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Brutto-Courtagen und Brutto-Provisionen
ZE0310 Monetär Monetär Monetär Monetär
[Anm. 7]
2.3. sonstige Brutto-VBA [Anm. 7] ZE0320 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Brutto-Schadenzahlungen [Anm. 7] ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.5. Brutto-SR am Ende des GJ [Anm. 7] ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.6. Saldo ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
Tabelle F.246.01.02 [Fortsetzung]
Angaben für das selbst abgeschlossene Transport-VG, sofern es nach ZJ abgerechnet wird
3. vorher 4. vorher
5. und
gehendes gehendes
frühere ZJ
ZJ ZJ
SP0050 SP0060 SP0070
2. Angaben für das selbst abgeschlossene Transport-VG,
sofern es nach ZJ abgerechnet wird
2.1. gebuchte Bruttobeiträge [Anm. 7] ZE0300 Monetär Monetär Monetär
2.2. Brutto-Courtagen und Brutto-Provisionen [Anm. 7] ZE0310 Monetär Monetär Monetär
2.3. sonstige Brutto-VBA [Anm. 7] ZE0320 Monetär Monetär Monetär
2.4. Brutto-Schadenzahlungen [Anm. 7] ZE0330 Monetär Monetär Monetär
2.5. Brutto-SR am Ende des GJ [Anm. 7] ZE0340 Monetär Monetär Monetär
2.6. Saldo ZE0350 Monetär Monetär Monetär

Formular F.247.01
Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft
Tabelle F.247.01.01
Stand alone Inland [Anm. 1, 2]
Stand alone Inland
Gesamt Privat KMU Industrie
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Kurz-GuV [Anm. 3]
1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge ZE0010 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2 Verdiente Brutto-Beiträge ZE0020 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3 Verdiente Netto-Beiträge ZE0030 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0050 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ ZE0080 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
2.2 Anzahl der VF im GJ ZE0090 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3. Ransomware [Anm. 3, 4]
3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen ZE0100 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.247.01.02
Stand alone Ausland [Anm. 1, 2]
Stand alone Ausland
Gesamt Privat KMU Industrie
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Kurz-GuV [Anm. 3]
1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2 Verdiente Brutto-Beiträge ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3 Verdiente Netto-Beiträge ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0180 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ ZE0190 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
2.2 Anzahl der VF im GJ ZE0200 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3. Ransomware [Anm. 3, 4]
3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen ZE0210 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt ZE0220 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.247.01.03
Cyber-Zusatzdeckungen Inland [Anm. 1, 2]
Cyber-Zusatzdeckungen Inland
Gesamt Privat KMU Industrie
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Kurz-GuV [Anm. 3]
1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2 Verdiente Brutto-Beiträge ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3 Verdiente Netto-Beiträge ZE0250 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0260 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0270 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0280 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0290 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ ZE0300 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
2.2 Anzahl der VF im GJ ZE0310 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3. Ransomware [Anm. 3, 4]
3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen ZE0320 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt ZE0330 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.247.01.04
Cyber-Zusatzdeckungen Ausland [Anm. 1, 2]
Cyber-Zusatzdeckungen Ausland
Gesamt Privat KMU Industrie
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Kurz-GuV [Anm. 3]
1.1 Gebuchte Brutto-Beiträge ZE0340 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2 Verdiente Brutto-Beiträge ZE0350 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3 Verdiente Netto-Beiträge ZE0360 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.4 Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0370 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.5 Netto-Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0380 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.6 Brutto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0390 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
1.7 Netto-Aufwendungen für den Versicherungs
ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
betrieb
2. Anzahl der Verträge sowie Anzahl der VF [Anm. 3]
2.1 Anzahl der Verträge am Ende des GJ ZE0410 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
2.2 Anzahl der VF im GJ ZE0420 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3. Ransomware [Anm. 3, 4]
3.1 Anzahl der VF mit Ransomware Zahlungen ZE0430 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
3.2 Ransomware Zahlungen Gesamt ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.342.01
Angaben zu den Rückstellungen für die Vz des selbst abgeschlossenen VG [Anm. 1]
Tabelle F.342.01.01
Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende des GJ
Vz/VG
Brutto-SR für
GJ-VF
VJ-VF gesamt
[Anm. 5]
SP0010 SP0020 SP0030
1. Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende
des GJ
Teil-Brutto-SR für
1.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 2]
1.1.1. Einzelbewertung ZE0030 Monetär Monetär Monetär
1.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung ZE0040 Monetär Monetär Monetär
1.2. Renten-VF ZE0050 Monetär Monetär Monetär
1.3. Spätschäden [Anm. 5] ZE0060 Monetär Monetär Monetär
1.4. Schadenregulierungsaufwendungen ZE0070 Monetär Monetär Monetär
1.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF ZE0080 Monetär Monetär Monetär
Teil-Brutto-SR insgesamt ZE0090 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.342.01.02
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für [Anm. 3]
Vz/VG
Teil-Brutto-SR
Brutto-
am Anfang des GJ Brutto-
Schaden
Abwick
zahlungen
Währungs lungs-
ursprüng- im GJ für
kursände ergebnis
licher VJ VF
rungen [Anm. 8]
Betrag [Anm. 7]
[Anm. 6]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
2. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Teil-Brutto-SR für [Anm. 3]
2.1. bekannte VF (ohne Renten-VF) [Anm. 2]
2.1.1. Einzelbewertung ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.1.2. Gruppen-/Pauschalbewertung ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Renten-VF ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Spätschäden ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Schadenregulierungsaufwendungen ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.5. RPT-Forderungen aus abgewickelten VF ZE0180 Monetär Monetär Monetär Monetär
Saldo/Brutto-Abwicklungsergebnis 1 ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.6. Nachverrechnungsbeiträge [Anm. 4] ZE0200 Monetär
2.7. Zinszuführung zur Renten-DR ZE0210 Monetär
Brutto-Abwicklungsergebnis 2 ZE0220 Monetär

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen

Formular F.252.01
Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen VG [Anm. 1]
Tabelle F.252.01.01
Art der gebuchten RV-BE für das übernommene und abgegebene VG nach Art der
RV-Übernahmen/-Abgaben
Va/Vz/VG
davon Verträge mit
gebuchte RV-BE besonderen Merkmalen
[Anm. 3]
übernom abgege- übernom abgege-
menes VG benes VG menes VG benes VG
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1. Art der gebuchten RV-BE für das übernommene
und abgegebene VG nach Art der RV-Übernahmen/
-Abgaben
1.1. fakultative Übernahmen/Abgaben ZE0030 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2. obligatorische Übernahmen/Abgaben aufgrund
von:
1.2.1. Quoten-Verträgen ZE0050 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.2. Summen-Exzedenten-Verträgen ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.3. Schaden-Exzedenten-Verträgen ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.4. Jahresüberschaden-Verträgen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.5. Finanzrückversicherungsverträgen [Anm. 2] ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2.6. sonstigen Verträgen ZE0100 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3. gebuchte RV-BE insgesamt ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.252.01.02
Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende des GJ
Va/Vz/VG
Brutto-SR für
GJ-VF
VJ-VF gesamt
[Anm. 8]
SP0010 SP0020 SP0030
2. Zusammensetzung der Brutto-SR nach Teil-Brutto-SR am Ende
des GJ
Teil-Brutto-SR für:
2.1. bekannte VF ZE0300 Monetär Monetär Monetär
2.2. Spätschäden [Anm. 4] ZE0310 Monetär Monetär Monetär
davon von Vorversicherern aufgegeben ZE0320 Monetär Monetär Monetär
2.3. pauschale Verstärkung [Anm. 5] ZE0330 Monetär Monetär Monetär
Teil-Brutto-SR insgesamt ZE0340 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.252.01.03
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR
Va/Vz/VG
Teil-Brutto-SR
Brutto-
am Anfang des GJ Brutto-
Schaden
Abwick
zahlungen
ursprüng- Währungs lungs-
im GJ für
licher kursände ergebnis
VJ–VF
Betrag rungen [Anm. 12]
[Anm. 11]
[Anm. 9] [Anm. 10]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
3. Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Teil-Brutto-SR für: [Anm. 6]
3.1. bekannte VF ZE0400 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.2. Spätschäden [Anm. 4] ZE0410 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon von Vorversicherern aufgegeben ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.3. pauschale Verstärkung [Anm. 5] ZE0430 Monetär Monetär Monetär Monetär
Saldo/Brutto-Abwicklungsergebnis 1 ZE0440 Monetär Monetär Monetär Monetär
Nachverrechnungsbeiträge [Anm. 7] ZE0450 Monetär Monetär Monetär Monetär
Zinszuführung zur Renten-DR ZE0460 Monetär
Brutto-Abwicklungsergebnis 2 ZE0470 Monetär
nachrichtlich:
Schadenreserveeintritte ZE0490 Monetär
Schadenreserveaustritte ZE0500 Monetär

Tabelle F.252.01.04
Abwicklung nach Schadenjahrgängen
Va/Vz/VG
Brutto-
Brutto-SR Brutto- Abwick
Brutto-SR
am Anfang Schaden lungs-
am Ende
des GJ für: zahlungen ergebnis
des GJ für:
[Anm. 14] im GJ für: für:
[Anm. 15]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
4. Abwicklung nach Schadenjahrgängen
Schadenjahrgänge: [Anm. 13]
4.1. 12. VJ ZE0560 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.2. 11. VJ ZE0570 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.3. 10. VJ ZE0580 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.4. 09. VJ ZE0590 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.5. 08. VJ ZE0600 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.6. 07. VJ ZE0610 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.7. 06. VJ ZE0620 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.8. 05. VJ ZE0630 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.9. 04. VJ ZE0640 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.10. 03. VJ ZE0650 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.11. 02. VJ ZE0660 Monetär Monetär Monetär Monetär
4.12. 01. VJ ZE0670 Monetär Monetär Monetär Monetär
nachrichtlich:
Sollbetrag der Schwankungsrückstellung ZE0690 Monetär

Formulare F.601.01 bis F.604.01

Formular F.601.01
Vierteljährliche Angaben der Lebensversicherungsunternehmen [Anm. 1]
Tabelle F.601.01.01
Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Kapitalversicherungen
Renten-
und
Gesamt- Kapital-
Risiko- sonstige
bestand bildende
versiche Versiche
Versiche
rungen rungen
rungen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
A. Angaben für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft
1. Bestandsentwicklung
1.1. eingelöstes Neugeschäft:
– Stückzahl der Verträge ZE0020 Stück Stück Stück Stück
– laufender Beitrag für ein Jahr ZE0030 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Versicherungssumme ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2. vorzeitiger Abgang:
– Stückzahl der Verträge ZE0050 Stück Stück Stück Stück
– laufender Beitrag für ein Jahr ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Versicherungssumme ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.3. Endbestand:
– Stückzahl der Verträge ZE0080 Stück Stück Stück Stück
– laufender Beitrag für ein Jahr ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
– Versicherungssumme ZE0100 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. Aufwendungen für Versicherungsfälle ZE0110 Monetär Monetär Monetär Monetär
3. gebuchte Bruttobeiträge ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon Einmalbeiträge ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.601.01.02
Angaben für das gesamte Unternehmen
SP0010
B. Angaben für das gesamte Unternehmen
1. Kosten [Anm. 2]
1.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter ZE0160 Monetär
1.2. Gehälter und Löhne ZE0170 Monetär
1.3. übrige Personalaufwendungen ZE0180 Monetär
1.4. gezahlte Vergütungen für bezogene Dienstleistungen ZE0190 Monetär
2. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen ZE0200 Monetär
3. Kapitalanlagen
3.1. Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0220 Monetär
3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0230 Monetär

Formular F.602.01
Vierteljährliche Angaben der Pensionskasse [Anm. 1]
Tabelle F.602.01.01
Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Pensions- und weitere
Gesamt- Kapitalversicherungen
bestand
Anwärter Rentner
SP0010 SP0020 SP0030
A. Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungs
geschäft
1. Bestand an Versorgungsberechtigten [Anm. 2]
Versorgungsberechtigte ZE0020 Anzahl Anzahl Anzahl
davon:
Neubestand [Anm. 3] ZE0030 Anzahl Anzahl
Altbestand [Anm. 4] ZE0040 Anzahl Anzahl
2. Aufwendungen für Versicherungsfälle [Anm. 5] ZE0050 Monetär Monetär Monetär
3. gebuchte Bruttobeiträge ZE0060 Monetär

Tabelle F.602.01.02
Angaben für das gesamte Unternehmen
SP0010
B. Angaben für das gesamte Unternehmen
1. Kosten [Anm. 6]
1.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Versicherungsvertreter ZE0100 Monetär
1.2. Gehälter und Löhne ZE0110 Monetär
1.3. übrige Personalaufwendungen ZE0120 Monetär
1.4. gezahlte Vergütungen für bezogene Dienstleistungen ZE0130 Monetär
2. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen ZE0140 Monetär
3. Kapitalanlagen
3.1. Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0160 Monetär
3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0170 Monetär

Formular F.603.01
Vierteljährliche Angaben der Krankenversicherungsunternehmen [Anm. 1]
Tabelle F.603.01.01
Angaben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
Tarife nach Art der
Lebensversicherung Tarife
nach
Gesamt-
Krankheits Art der
bestand sonstige
kostenvoll Schaden
[Anm. 5] Versiche
versiche versiche
rungen
rungen rung
[Anm. 7]
[Anm. 6]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Angaben für das selbst abgeschlossene
Versicherungsgeschäft
1. Bestandsentwicklung [Anm. 2]
1.1. Zugang bisher nicht Versicherter: [Anm. 3]
– natürliche Personen ZE0030 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Monats-Sollbeiträge ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
1.2. Endbestand:
– natürliche Personen ZE0060 Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
– Monats-Sollbeiträge ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. gebuchte Bruttobeiträge [Anm. 4] ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär

Formular F.604.01
Vierteljährliche Angaben der Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen und der
Rückversicherungsunternehmen [Anm. 1]
Tabelle F.604.01.01
Angaben zu ausgewählten Vz
Vz-Kennzahl: [Anm. 2, 3]
30 03 04 05
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
A. Angaben zu ausgewählten Vz
1. Bestandsentwicklung:
1.1. Anzahl der Versicherungsverträge ZE0020 Stück Stück Stück Stück
1.2. gebuchte Brutto-Beiträge ZE0030 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. Versicherungsleistungen:
2.1. gemeldete GJ-VF ZE0040 Stück Stück Stück Stück
2.2. gemeldete VJ-VF ZE0050 Stück Stück Stück Stück
2.3. Brutto-Schadenzahlungen für GJ-VF ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Brutto-Schadenzahlungen für VJ-VF ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.5. Brutto-Einzelrückstellungen für GJ-VF [Anm. 4] ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.6. Brutto-Einzelrückstellungen für VJ-VF [Anm. 4] ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.604.01.01 [Fortsetzung]
Angaben zu ausgewählten Vz
Vz-Kennzahl: [Anm. 2, 3]
08 13 + 14 17 19
SP0050 SP0060 SP0070 SP0080
A. Angaben zu ausgewählten Vz
1. Bestandsentwicklung:
1.1. Anzahl der Versicherungsverträge ZE0020 Stück Stück Stück Stück
1.2. gebuchte Brutto-Beiträge ZE0030 Monetär Monetär Monetär Monetär
2. Versicherungsleistungen:
2.1. gemeldete GJ-VF ZE0040 Stück Stück Stück Stück
2.2. gemeldete VJ-VF ZE0050 Stück Stück Stück Stück
2.3. Brutto-Schadenzahlungen für GJ-VF ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Brutto-Schadenzahlungen für VJ-VF ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.5. Brutto-Einzelrückstellungen für GJ-VF [Anm. 4] ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.6. Brutto-Einzelrückstellungen für VJ-VF [Anm. 4] ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.604.01.02
Angaben für das gesamte Unternehmen
SP0010
B. Angaben für das gesamte Unternehmen
1. Kosten [Anm. 5]
1.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter ZE0200 Monetär
1.2. Gehälter und Löhne ZE0210 Monetär
1.3. übrige Personalaufwendungen ZE0220 Monetär
1.4. Vergütung für bezogene Dienstleistungen ZE0230 Monetär
2. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen ZE0240 Monetär
3. Kapitalanlagen
3.1. Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0250 Monetär
3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0260 Monetär

Anhang 5 zu Artikel 2 Nummer 6
Anlage
(zu § 19 Absatz 3)
Solvabilitätsnachweis

Formular F.701.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für
Lebensversicherungsunternehmen
Tabelle F.701.01.01
Eigenmittel
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Eigenmittel
1. Eigenmittel A
(1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
ZE0010 Monetär
Gründungsstock
(1.2) Betrag eigener Aktien ZE0020 Monetär Monetär
(1.3) Kapitalrücklage ZE0030 Monetär
(1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
ZE0040 Monetär Monetär
VAG
(1.5) gesetzliche Rücklage ZE0050 Monetär
(1.6) Rücklage für eigene Anteile ZE0060 Monetär
(1.7) satzungsmäßige Rücklagen ZE0070 Monetär
(1.8) andere Gewinnrücklagen ZE0080 Monetär Monetär
(1.9) Gewinnvortrag ZE0090 Monetär
(1.10) Verlustvortrag ZE0100 Monetär
(1.11) Jahresüberschuss ZE0110 Monetär
(1.12) Jahresfehlbetrag ZE0120 Monetär
(1.13) Bilanzgewinn ZE0130 Monetär
(1.14) Bilanzverlust ZE0140 Monetär
(1.15) auszuschüttende Dividenden ZE0150 Monetär Monetär
(1.16) Genussrechtskapital ZE0160 Monetär
(1.17) nachrangige Verbindlichkeiten ZE0170 Monetär
(1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
ZE0180 Monetär
Werte
(1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver
ZE0190 Monetär
wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz
ZE0200 Monetär
dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
(1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0210 Monetär
über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge
ZE0220 Monetär
genüber den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften ZE0230 Monetär
und PF
(1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0240 Monetär
über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
(1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
gegenüber den in Pos. (1.23) genannten Unter ZE0250 Monetär
nehmen
Summe Eigenmittel A ZE0260 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
2. Eigenmittel B
(2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
ZE0280 Monetär
Grundkapitals oder Gründungsstocks
(2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
(2.2.1) im GJ zulässige Nachschüsse ZE0300
(2.2.2) tatsächlich geforderte Nachschüsse ZE0310
(2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel ZE0320
und des SCR
(2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der
ZE0330 Monetär
Bewertung der Aktiva ergeben
(2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
ZE0340 Monetär
voll gezillmerter Deckungsrückstellung
(2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
ZE0350 Monetär Monetär
gegenüber Versicherungsnehmern
Summe Eigenmittel B ZE0360 Monetär

Tabelle F.701.01.02
SCR
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. SCR
Teil I: Kapital- und Rentenversicherungen
(1) Erstes Ergebnis
(1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in ZE0550 Monetär
Rückdeckung übernommenen VG
(1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils abzüglich der in Rück
ZE0570 Monetär
deckung gegebenen Anteile) aus dem s. a. und in
Rückdeckung übernommenen VG
(1.3) Verhältnissatz von (1.2) zu (1.1) in vollen Prozent
ZE0580
Prozent wert
(1.4) Höhe des Verhältnissatzes aus (1.3), wenn Prozent
ZE0590
er größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(1.5) Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,04 ZE0600 Monetär
(2) Zweites Ergebnis
(2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
(brutto):
(2.1.1) alle Versicherungen ohne
ZE0650 Monetär
Todesfallversicherungen mit Laufzeit bis zu 5 Jahren
(2.1.2) zeitlich begrenzte Todesfall
versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 u. bis ZE0660 Monetär
zu 5 Jahren
(2.1.3) zeitlich begrenzte
Todesfallversicherungen mit einer Laufzeit bis zu 3 ZE0670 Monetär
Jahren
(2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
(brutto) abzüglich des in Rückdeckung gegebenen ZE0680 Monetär
Anteils
(2.3) Verhältnissatz von (2.2) zur Summe (2.1.1) Prozent
ZE0690
+ (2.1.2) + (2.1.3) in vollen Prozent wert
(2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn Prozent
ZE0700
er größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(2.5) = (2.1.1) * (2.4) * 0,003 ZE0710 Monetär
(2.6) = (2.1.2) * (2.4) * 0,0015 ZE0720 Monetär
(2.7) = (2.1.3) * (2.4) * 0,001 ZE0730 Monetär
(2.8) Zweites Ergebnis = (2.5)+(2.6)+(2.7) ZE0740 Monetär
Teil II: Zusatzversicherungen
(1) gebuchte Bruttobeiträge für Zusatzversiche
ZE0800 Monetär
rungen
(2) verdiente Bruttobeiträge für Zusatzversiche
ZE0810 Monetär
rungen
(3) maßgebliche Bruttobeiträge (= der höhere
ZE0820 Monetär
Betrag von (1) und (2))
(4) in den Beiträgen (3) enthaltene Steuern und
ZE0830 Monetär Monetär
Gebühren
(5) Betrag aus Pos. (4) SP0030 bis zu 61,3 Mio.
ZE0840 Monetär
Euro * 0,18

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
(6) über 61,3 Mio. Euro hinausgehender Betrag aus
ZE0850 Monetär
Pos. (4) SP0030 * 0,16
(7) Summe (5) und (6) ZE0860 Monetär
(8) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
ZE0870 Monetär
gesamte VG (brutto) für die letzten 3 GJ
(9) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
ZE0880 Monetär
gesamte VG (netto) für die letzten 3 GJ
(10) Verhältnissatz von (9) zu (8) in vollen Prozent
ZE0890
Prozent wert
(11) Höhe des Verhältnissatzes aus (10), wenn er Prozent
ZE0900
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(12) Ergebnis = (7) * (11) ZE0910 Monetär
Teil III: Fondsgebundene Lebensversicherung
(1) Erstes Ergebnis
(1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in
Rückdeckung übernommenen VG:
(1.1.1) mit Kapitalanlagerisiko ZE0960 Monetär
(1.1.2) ohne Kapitalanlagerisiko, wenn die
Laufzeit des Vertrages über 5 Jahre hinausgeht und
ZE0980 Monetär
der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten
zuschlag für mehr als 5 Jahre festgelegt wird
(1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge gemäß (1.1.1) und (1.1.2) (jeweils
ZE1000 Monetär
abzügl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile) aus
dem s. a. und in Rückdeckung übernommenen VG
(1.3) Verhältnissatz von (1.2) zur Summe (1.1.1) Prozent
ZE1010
+ (1.1.2) in vollen Prozent wert
(1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn Prozent
ZE1020
er größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(1.5) Nettoverwaltungsaufwendungen im
letzten GJ der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit
ZE1040 Monetär
Festlegung des Verwaltungskostenzuschlags bis zu
5 Jahre
(1.6) = (1.1.1) * (1.4) * 0,04 ZE1050 Monetär
(1.7) = (1.1.2) * (1.4) * 0,01 ZE1060 Monetär
(1.8) = (1.5) * 0,25 ZE1070 Monetär
(1.9) Erstes Ergebnis = (1.6) + (1.7) + (1.8) ZE1080 Monetär
(2) Zweites Ergebnis
(2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
ZE1100 Monetär
aus dem Sterblichkeitsrisiko (brutto)
(2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG
ZE1110 Monetär
aus dem Sterblichkeitsrisiko (netto)
(2.3) Verhältnissatz von (2.2) zu (2.1) in vollen Prozent
ZE1120
Prozent wert
(2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn Prozent
ZE1130
er größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(2.5) Zweites Ergebnis = (2.1) * (2.4) * 0,003 ZE1140 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Teil IV: Kapitalisierungsgeschäfte
(1) DR und um Kostenanteile verminderte
ZE1150 Monetär
Beitragsüberträge
(2) Ergebnis = (1) * 0,04 ZE1160 Monetär
Teil V: Tontinengeschäfte
(1) Vermögen der Gemeinschaften ZE1170 Monetär
(2) Ergebnis = (1) * (0,01) ZE1180 Monetär
Teil VI: Verwaltung von Versorgungs
einrichtungen
(1) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG
(brutto)
(1.1) mit Kapitalanlagerisiko ZE1200 Monetär
(1.2) ohne Kapitalanlagerisiko und Verwal
ZE1210 Monetär
tungskostenfestlegung für mehr als 5 Jahre
(2) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG gemäß
ZE1220 Monetär
(1.1) und (1.2) (netto)
(3) Verhältnissatz von (2) zur Summe (1.1) + (1.2) in Prozent
ZE1230
vollen Prozent wert
(4) Höhe des Verhältnissatzes aus (3), wenn er Prozent
ZE1240
größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ
der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung ZE1260 Monetär
des Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
(6) = (1.1) * (4) * 0,04 ZE1270 Monetär
(7) = (1.2) * (4) * 0,01 ZE1280 Monetär
(8) = (5) * 0,25 ZE1290 Monetär
(9) Ergebnis = (6) + (7) + (8) ZE1300 Monetär

Tabelle F.701.01.03
Zusammenfassende Übersicht
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
III. Zusammenfassende Übersicht
(1) Teil I:
Erstes Ergebnis ZE1310 Monetär
Zweites Ergebnis ZE1320 Monetär
(2) Teil II: Ergebnis ZE1330 Monetär
(3) Teil III:
Erstes Ergebnis ZE1340 Monetär
Zweites Ergebnis ZE1350 Monetär
(4) Teil IV: Ergebnis ZE1360 Monetär
(5) Teil V: Ergebnis ZE1370 Monetär
(6) Teil VI: Ergebnis ZE1380 Monetär
(7) SCR (= Summe ZE1310 bis ZE1380) ZE1390 Monetär
(8) Mindestkapitalanforderung (= 1/3 des SCR) ZE1400 Monetär
(9) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung ZE1410 Monetär
(10) höherer Betrag von (8) und (9) ZE1420 Monetär
(11) Eigenmittel A ZE1430 Monetär
(12) Eigenmittel B ZE1440 Monetär
(13) davon stille Reserven laut ZE0330, SP0040 ZE1450 Monetär
(14) Verhältnissatz (Summe (11) + (12)) zu (7) in Prozent
ZE1460
vollen Prozent wert
(15) Verhältnissatz (Summe (11) + (13)) zu (10) in Prozent
ZE1470
vollen Prozent wert

Formular F.702.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für Pensionskassen
Tabelle F.702.01.01
Eigenmittel
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Eigenmittel
1. Eigenmittel A
(1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
ZE0010 Monetär
Gründungsstock
(1.2) Betrag eigener Aktien ZE0020 Monetär Monetär
(1.3) Kapitalrücklage ZE0030 Monetär
(1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
ZE0040 Monetär Monetär
VAG
(1.5) gesetzliche Rücklage ZE0050 Monetär
(1.6) Rücklage für eigene Anteile ZE0060 Monetär
(1.7) satzungsmäßige Rücklagen ZE0070 Monetär
(1.8) andere Gewinnrücklagen ZE0080 Monetär Monetär
(1.9) Gewinnvortrag ZE0090 Monetär
(1.10) Verlustvortrag ZE0100 Monetär
(1.11) Jahresüberschuss ZE0110 Monetär
(1.12) Jahresfehlbetrag ZE0120 Monetär
(1.13) Bilanzgewinn ZE0130 Monetär
(1.14) Bilanzverlust ZE0140 Monetär
(1.15) auszuschüttende Dividenden ZE0150 Monetär Monetär
(1.16) Genussrechtskapital ZE0160 Monetär
(1.17) nachrangige Verbindlichkeiten ZE0170 Monetär
(1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
ZE0180 Monetär
Werte
(1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver
ZE0190 Monetär
wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz
ZE0200 Monetär
dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
(1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0210 Monetär
über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
gegenüber den in Pos. (1.20) genannten Unter ZE0220 Monetär
nehmen
(1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften ZE0230 Monetär
und PF
(1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0240 Monetär
über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
(1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge
ZE0250 Monetär
genüber den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
Summe Eigenmittel A ZE0260 Monetär
2. Eigenmittel B
(2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
ZE0280 Monetär
Grundkapitals oder Gründungsstocks

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
(2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
(2.2.1) im GJ zulässigen Nachschüssen ZE0300
(2.2.2) tatsächlich geforderten Nach
ZE0310
schüssen
(2.3) Summe von (2.1) und (2.2), maximal aber
50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel ZE0320
und des SCR
(2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der Be
ZE0330 Monetär
wertung der Aktiva ergeben
(2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
ZE0340 Monetär
voll gezillmerter Deckungsrückstellung
(2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
ZE0350 Monetär Monetär
gegenüber Versicherungsnehmern
Summe Eigenmittel B ZE0360 Monetär

Tabelle F.702.01.02
SCR
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. SCR
Teil I: Kapital- und Rentenversicherungen
(1) Erstes Ergebnis
(1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in ZE0560 Monetär
Rückdeckung übernommenen VG
(1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils abzüglich der in Rück
ZE0580 Monetär
deckung gegebenen Anteile) aus dem s. a. und in
Rückdeckung übernommenen VG
(1.3) Verhältnissatz von (1.2) zu (1.1) in vollen Prozent
ZE0590
Prozent wert
(1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er Prozent
ZE0600
größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(1.5) Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,04 ZE0610 Monetär
(2) Zweites Ergebnis
(2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto):
(2.1.1) alle Versicherungen ohne die zeitlich
ZE0660 Monetär
begrenzten Todesfallversicherungen bis zu 5 Jahren
(2.1.2) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
ZE0670 Monetär
einer Laufzeit von mehr als 3 u. bis zu 5 Jahren
(2.1.3) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
ZE0680 Monetär
einer Laufzeit bis zu 3 Jahren
(2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto)
ZE0690 Monetär
abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils
(2.3) Verhältnissatz von (2.2) zur Summe (2.1.1) + Prozent
ZE0700
(2.1.2) + (2.1.3) in vollen Prozent wert
(2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (c), wenn er Prozent
ZE0710
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(2.5) = (2.1.1) * (2.4) * 0,003 ZE0720 Monetär
(2.6) = (2.1.2) * (2.4) * 0,0015 ZE0730 Monetär
(2.7) = (2.1.3) * (2.4) * 0,001 ZE0740 Monetär
(2.8) Zweites Ergebnis = (2.5) + (2.6) + (2.7) ZE0750 Monetär
Teil II: Zusatzversicherungen
(1) gebuchte Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen ZE0790 Monetär
(2) verdiente Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen ZE0800 Monetär
(3) maßgebliche Bruttobeiträge (= der höhere Betrag
ZE0810 Monetär
von (1) und (2))
(4) in den Beiträgen (3) enthaltene Steuern und
ZE0820 Monetär Monetär
Gebühren
(5) Betrag aus Pos. (4) SP0030 bis zu
ZE0830 Monetär
61,3 Mio. Euro * 0,18
(6) über 61,3 Mio. Euro hinausgehender Betrag aus
ZE0840 Monetär
Pos. (4) SP0030 * 0,16
(7) Summe (5) und (6) ZE0850 Monetär
(8) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
ZE0860 Monetär
gesamte VG (brutto) für die letzten 3 GJ

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
(9) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
ZE0870 Monetär
gesamte VG (netto) für die letzten 3 GJ
(10) Verhältnissatz von (9) zu (8) in vollen Prozent
ZE0880
Prozent wert
(11) Höhe des Verhältnissatzes aus (10), wenn er Prozent
ZE0890
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(12) Ergebnis = (7) * (11) ZE0900 Monetär
Teil III: Fondsgebundene Lebensversicherung
(1) Erstes Ergebnis
(1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in
Rückdeckung übernommenen VG:
(1.1.1) mit Kapitalanlagerisiko ZE0960 Monetär
(1.1.2) ohne Kapitalanlagerisiko, wenn die Laufzeit
des Vertrages über 5 Jahre hinausgeht und der im
ZE0980 Monetär
Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für
mehr als 5 Jahre festgelegt wird
(1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge gemäß (1.1.1) und (1.1.2) (jeweils
ZE1000 Monetär
abzügl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile) aus
dem s. a. und in Rückdeckung übernommenen VG
(1.3) Verhältnissatz von (1.2) zur Summe (1.1.1) + Prozent
ZE1010
(1.1.2) in vollen Prozent wert
(1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er Prozent
ZE1020
größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(1.5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ
der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung ZE1040 Monetär
des Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
(1.6) = (1.1.1) * (1.4) * 0,04 ZE1050 Monetär
(1.7) = (1.1.2) * (1.4) * 0,01 ZE1060 Monetär
(1.8) = (1.5) * 0,25 ZE1070 Monetär
(1.9) Erstes Ergebnis = (1.6) + (1.7) + (1.8) ZE1080 Monetär
(2) Zweites Ergebnis
(2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
ZE1100 Monetär
dem Sterblichkeitsrisiko (brutto)
(2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
ZE1110 Monetär
dem Sterblichkeitsrisiko (netto)
(2.3) Verhältnissatz von (2.2) zu (2.1) in vollen Prozent
ZE1120
Prozent wert
(2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn er Prozent
ZE1130
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(2.5) Zweites Ergebnis = (2.1) * (2.4) * 0,003 ZE1140 Monetär
Teil IV: Kapitalisierungsgeschäfte
(1) DR und um Kostenanteile verminderte Beitrags
ZE1150
überträge
(2) Ergebnis = (1) * 0,04 ZE1160
Teil V: Tontinengeschäfte
(1) Vermögen der Gemeinschaften ZE1170
(2) Ergebnis = (1) * (0,01) ZE1180

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Teil VI: Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
(1) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG (brutto)
(1.1) mit Kapitalanlagerisiko ZE1200
(1.2) ohne Kapitalanlagerisiko und Verwaltungs
ZE1210 Monetär
kostenfestlegung für mehr als 5 Jahre
(2) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG gemäß
ZE1220 Monetär
(1.1) und (1.2) (netto)
(3) Verhältnissatz von (2) zur Summe (1.1) + (1.2) in Prozent
ZE1230
vollen Prozent wert
(4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer Prozent
ZE1240
oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ der
Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung des ZE1260 Monetär
Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
(6) = (1.1) * (4) * 0,04 ZE1270
(7) = (1.2) * (4) * 0,01 ZE1280 Monetär
(8) = (5) * 0,25 ZE1290 Monetär
(9) Ergebnis = (6) + (7) + (8) ZE1300 Monetär

Tabelle F.702.01.03
Zusammenfassende Übersicht
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
III. Zusammenfassende Übersicht
(1) Teil I:
Erstes Ergebnis ZE1310 Monetär
Zweites Ergebnis ZE1320 Monetär
(2) Teil II: Ergebnis ZE1330 Monetär
(3) Teil III:
Erstes Ergebnis ZE1340 Monetär
Zweites Ergebnis ZE1350 Monetär
(4) Teil IV: Ergebnis ZE1360
(5) Teil V: Ergebnis ZE1370
(6) Teil VI: Ergebnis ZE1380 Monetär
(7) SCR (= Summe ZE1310 bis ZE1380) ZE1390 Monetär
(8) Mindestkapitalanforderung (= 1/3 des SCR) ZE1400 Monetär
(9) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung ZE1410 Monetär
(10) höherer Betrag von (8) und (9) ZE1420 Monetär
(11) Eigenmittel A ZE1430 Monetär
(12) Eigenmittel B ZE1440 Monetär
(13) davon stille Reserven laut ZE0330, SP0040 ZE1450 Monetär
(14) Verhältnissatz ((11) + (12)) zu (7) in vollen Prozent
ZE1460
Prozent wert
(15) Verhältnissatz ((11) + (13)) zu (10) in vollen Prozent
ZE1470
Prozent wert

Formular F.703.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für Sterbekassen
Tabelle F.703.01.01
Eigenmittel
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Eigenmittel
1. Eigenmittel A
(1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
ZE0010 Monetär
Gründungsstock
(1.2) Betrag eigener Aktien ZE0020 Monetär Monetär
(1.3) Kapitalrücklage ZE0030 Monetär
(1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
ZE0040 Monetär Monetär
VAG
(1.5) gesetzliche Rücklage ZE0050 Monetär
(1.6) Rücklage für eigene Anteile ZE0060 Monetär
(1.7) satzungsmäßige Rücklagen ZE0070 Monetär
(1.8) andere Gewinnrücklagen ZE0080 Monetär Monetär
(1.9) Gewinnvortrag ZE0090 Monetär
(1.10) Verlustvortrag ZE0100 Monetär
(1.11) Jahresüberschuss ZE0110 Monetär
(1.12) Jahresfehlbetrag ZE0120 Monetär
(1.13) Bilanzgewinn ZE0130 Monetär
(1.14) Bilanzverlust ZE0140 Monetär
(1.15) auszuschüttende Dividenden ZE0150 Monetär Monetär
(1.16) Genussrechtskapital ZE0160 Monetär
(1.17) nachrangige Verbindlichkeiten ZE0170 Monetär
(1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
ZE0180 Monetär
Werte
(1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver
ZE0190 Monetär
wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz
ZE0200 Monetär
dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
(1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0210 Monetär
über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
gegenüber den in Pos. (1.20) genannten Unter ZE0220 Monetär
nehmen
(1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften ZE0230 Monetär
und PF
(1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0240 Monetär
über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
(1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
gegenüber den in Pos. (1.23) genannten Unter ZE0250 Monetär
nehmen
Summe Eigenmittel A ZE0260 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
2. Eigenmittel B
(2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
ZE0280 Monetär
Grundkapitals oder Gründungsstocks
(2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
(2.2.1) im GJ zulässigen Nachschüssen ZE0300
(2.2.2) tatsächlich geforderten Nach
ZE0310
schüssen
(2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
50 % des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel ZE0320
und des SCR
(2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der
ZE0330 Monetär
Bewertung der Aktiva ergeben
(2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
ZE0340 Monetär
voll gezillmerter Deckungsrückstellung
(2.6) aktivierte, noch nicht fällige Ansprüche
ZE0350 Monetär Monetär
gegenüber Versicherungsnehmern
Summe Eigenmittel B ZE0360 Monetär

Tabelle F.703.01.02
SCR
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. SCR
Teil I: Kapital- und Rentenversicherungen
(1) Erstes Ergebnis
(1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in ZE0550 Monetär
Rückdeckung übernommenen VG
(1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils abzüglich der in Rück
ZE0570 Monetär
deckung gegebenen Anteile) aus dem s. a. und in
Rückdeckung übernommenen VG
(1.3) Verhältnissatz von (1.2) zu (1.1) in vollen Prozent
ZE0580
Prozent wert
(1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er Prozent
ZE0590
größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(1.5) Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,04 ZE0600 Monetär
(1.6) bei Sterbekassen, die die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 KapAusstV erfüllen:
Erstes Ergebnis = (1.1) * (1.4) * 0,02 ZE0620 Monetär
(2) Zweites Ergebnis
(2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto):
(2.1.1) alle Versicherungen ohne Todesfallver
ZE0650 Monetär
sicherungen mit Laufzeit bis zu 5 Jahren
(2.1.2) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
ZE0660 Monetär
einer Laufzeit von mehr als 3 u. bis zu 5 Jahren
(2.1.3) zeitlich begrenzte Todesfallversicherungen mit
ZE0670 Monetär
einer Laufzeit bis zu 3 Jahren
(2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG (brutto)
ZE0680 Monetär
abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils
(2.3) Verhältnissatz von (2.2) zur Summe (2.1.1) + Prozent
ZE0690
(2.1.2) + (2.1.3) in vollen Prozent wert
(2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn er Prozent
ZE0700
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(2.5) = (2.1.1) * (2.4) * 0,003 ZE0710 Monetär
(2.6) = (2.1.2) * (2.4) * 0,0015 ZE0720 Monetär
(2.7) = (2.1.3) * (2.4) * 0,001 ZE0730 Monetär
(2.8) Zweites Ergebnis = (2.5) + (2.6) + (2.7) ZE0740 Monetär
(2.9) bei Sterbekassen, die die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 KapAusstV erfüllen:
Zweites Ergebnis [(2.5) + (2.6) + (2.7)] * 0,50 ZE0760 Monetär
Teil II: Zusatzversicherungen
(1) gebuchte Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen ZE0790 Monetär
(2) verdiente Bruttobeiträge für Zusatzversicherungen ZE0800 Monetär
(3) maßgebliche Bruttobeiträge (= der höhere Betrag
ZE0810 Monetär
von (1) und (2))
(4) in den Beiträgen (3) enthaltene Steuern und
ZE0820 Monetär Monetär
Gebühren

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
(5) Betrag aus Pos (4) SP0030 bis zu
ZE0830 Monetär
61,3 Mio. Euro * 0,18
(6) über 61,3 Mio. Euro hinausgehender Betrag aus
ZE0840 Monetär
Pos. (4) SP0030 * 0,16
(7) Summe (5) und (6) ZE0850 Monetär
(8) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
ZE0860 Monetär
gesamte VG (brutto) für die letzten 3 GJ
(9) Aufwendungen für Versicherungsfälle für das
ZE0870 Monetär
gesamte VG (netto) für die letzten 3 GJ
(10) Verhältnissatz von (9) zu (8) in vollen Prozent
ZE0880
Prozent wert
(11) Höhe des Verhältnissatzes von (10), wenn er Prozent
ZE0890
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(12) Ergebnis = (7) * (11) ZE0900 Monetär
(13) Bei Sterbekassen, die die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 KapAusstV erfüllen:
Ergebnis = (7) * (11) * 0,50 ZE0920 Monetär
Teil III: Fondsgebundene Lebensversicherung
(1) Erstes Ergebnis
(1.1) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem s. a. und in
Rückdeckung übernommenen VG:
(1.1.1) mit Kapitalanlagerisiko ZE0960
(1.1.2) ohne Kapitalanlagerisiko, wenn die Laufzeit
des Vertrages über 5 Jahre hinausgeht und der im
ZE0970
Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für
mehr als 5 Jahre festgelegt wird
(1.2) DR und um die Kostenanteile verminderte
Beitragsüberträge gemäß (1.1.1) und (1.1.2) (jeweils
ZE0990
abzügl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile) aus
dem s. a. und in Rückdeckung übernommenen VG
(1.3) Verhältnissatz von (1.2) zur Summe (1.1.1) +
ZE1010
(1.1.2) in vollen Prozent
(1.4) Höhe des Verhältnissatzes von (1.3), wenn er
ZE1020
größer oder gleich 85 ist, andernfalls 85
(1.5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ
der Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung ZE1030
des Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
(1.6) = (1.1.1) * (1.4) * 0,04 ZE1050
(1.7) = (1.1.2) * (1.4) * 0,01 ZE1060
(1.8) = (1.5) * 0,25 ZE1070
(1.9) Erstes Ergebnis = (1.6) + (1.7) + (1.8) ZE1080
(2) Zweites Ergebnis ZE1090
(2.1) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
ZE1100
dem Sterblichkeitsrisiko (brutto)
(2.2) riskiertes Kapital aus dem gesamten VG aus
ZE1110
dem Sterblichkeitsrisiko (netto)
(2.3) Verhältnissatz von (2.2) zu (2.1) in vollen Prozent ZE1120
(2.4) Höhe des Verhältnissatzes von (2.3), wenn er
ZE1130
größer oder gleich 50 ist, andernfalls 50

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
(2.5) Zweites Ergebnis = (2.1) * (2.4) * 0,003 ZE1140
Teil IV: Kapitalisierungsgeschäfte
(1) DR und um Kostenanteile verminderte Beitrags
ZE1150
überträge
(2) Ergebnis = (1) * 0,04 ZE1160
Teil V: Tontinengeschäfte
(1) Vermögen der Gemeinschaften ZE1170
(2) Ergebnis = (1) * (0,01) ZE1180
Teil VI: Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
(1) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG (brutto)
(1.1) mit Kapitalanlagerisiko ZE1200
(1.2) ohne Kapitalanlagerisiko und Verwaltungs
ZE1210
kostenfestlegung für mehr als 5 Jahre
(2) Verwaltete Fonds aus dem gesamten VG gemäß
ZE1220
(1.1) und (1.2) (netto)
(3) Verhältnissatz von (2) zur Summe (1.1) und (1.2) in
ZE1230
vollen Prozent
(4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer
ZE1240
oder gleich 85 ist, andernfalls 85
(5) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ der
Verträge ohne Kapitalanlagerisiko mit Festlegung des ZE1250
Verwaltungskostenzuschlags bis zu 5 Jahre
(6) = (1.1) * (4) * 0,04 ZE1270
(7) = (1.2) * (4) * 0,01 ZE1280
(8) = (5) * 0,25 ZE1290
(9) Ergebnis = (6) + (7) + (8) ZE1300

Tabelle F.703.01.03
Zusammenfassende Übersicht
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
III. Zusammenfassende Übersicht
(1) Teil I:
Erstes Ergebnis ZE1310 Monetär
Zweites Ergebnis ZE1320 Monetär
(2) Teil II: Ergebnis ZE1330 Monetär
(3) Teil III:
Erstes Ergebnis ZE1340
Zweites Ergebnis ZE1350
(4) Teil IV: Ergebnis ZE1360
(5) Teil V: Ergebnis ZE1370
(6) Teil VI: Ergebnis ZE1380
(7) SCR (= Summe ZE1310 bis ZE1380) ZE1390 Monetär
(8) Mindestkapitalanforderung (= 1/3 des SCR) ZE1400 Monetär
(9) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung ZE1410 Monetär
(10) höherer Betrag von (8) und (9) ZE1420 Monetär
(11) Eigenmittel A ZE1430 Monetär
(12) Eigenmittel B ZE1440 Monetär
(13) davon stille Reserven laut ZE0330, SP0040 ZE1450 Monetär
(14) Verhältnissatz (Summe (11) + (12)) zu (7) in Prozent
ZE1460
vollen Prozent wert
(15) Verhältnissatz (Summe (11) + (13)) zu (10) in Prozent
ZE1470
vollen Prozent wert

Formular F.704.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für
Krankenversicherungsunternehmen
Tabelle F.704.01.01
Eigenmittel
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Eigenmittel
1. Eigenmittel A
(1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
ZE0010 Monetär
Gründungsstock
(1.2) Betrag eigener Aktien ZE0020 Monetär Monetär
(1.3) Kapitalrücklage ZE0030 Monetär
(1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
ZE0040 Monetär Monetär
VAG
(1.5) gesetzliche Rücklage ZE0050 Monetär
(1.6) Rücklage für eigene Anteile ZE0060 Monetär
(1.7) satzungsmäßige Rücklagen ZE0070 Monetär
(1.8) andere Gewinnrücklagen ZE0080 Monetär Monetär
(1.9) Gewinnvortrag ZE0090 Monetär
(1.10) Verlustvortrag ZE0100 Monetär
(1.11) Jahresüberschuss ZE0110 Monetär
(1.12) Jahresfehlbetrag ZE0120 Monetär
(1.13) Bilanzgewinn ZE0130 Monetär
(1.14) Bilanzverlust ZE0140 Monetär
(1.15) auszuschüttende Dividenden ZE0150 Monetär Monetär
(1.16) Genussrechtskapital ZE0160 Monetär
(1.17) nachrangige Verbindlichkeiten ZE0170 Monetär
(1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
ZE0180 Monetär
Werte
(1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver
ZE0190 Monetär
wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz
ZE0200 Monetär
dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
(1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0210 Monetär
über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge
ZE0220 Monetär
genüber den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU, Dritt
land-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften und ZE0230 Monetär
PF
(1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0240 Monetär
über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
(1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl. ge
ZE0250 Monetär
genüber den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
Summe Eigenmittel A ZE0260 Monetär
2. Eigenmittel B
(2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
ZE0280 Monetär
Grundkapitals oder Gründungsstocks

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
(2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
(2.2.1) im GJ zulässige Nachschüsse ZE0300
(2.2.2) tatsächlich geforderte Nachschüsse ZE0310
(2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
50 % des jeweils niedrigeren Betrags der Eigenmittel ZE0320
und des SCR
(2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der Be
ZE0330 Monetär
wertung der Aktiva ergeben
(2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
ZE0340
voll gezillmerter Deckungsrückstellung
(2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
ZE0350
gegenüber Versicherungsnehmern
Summe Eigenmittel B ZE0360 Monetär

Tabelle F.704.01.02
Bestandteile des SCR
nach Art der nach Art der
Lebens- Schaden- Gesamt
versicherung versicherung
SP0010 SP0020 SP0030
II. Bestandteile des SCR
1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
(1.1) gebuchte Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0020,
ZE0540 Monetär
SP0030 f. d. ges. VG
(1.2) verdiente Bruttobeiträge laut F.200.01, ZE0040,
ZE0550 Monetär
SP0040 f. d. ges. VG
(1.3) maßgebliche Brutto-Beiträge: ZE0560 Monetär Monetär
(1.4) unterteilt in:
(1.4.1) Stufe bis 61,3 Mio. Euro * 0,18 ZE0570 Monetär Monetär
(1.4.2) Stufe über 61,3 Mio. Euro * 0,16 ZE0580 Monetär Monetär
(1.4.3) Summe (1.4.1) + (1.4.2) ZE0590 Monetär Monetär
(1.5) Verhältnis Netto- zu Bruttoaufw. für VF Durch
ZE0600 Prozentwert Prozentwert
schnitt der letzten 3 J., abger. auf volle Prozent
(1.6) Produkt (1.4.3) * (1.5) ZE0610 Monetär Monetär
(1.7) 2/3 Abschlag von (1.6) SP0010 ZE0620 Monetär
(1.8) Differenz (1.6) – (1.7) ZE0630 Monetär
(1.9) Erstes Ergebnis – Beitragsindex (Summe Posten
ZE0640 Monetär
(1.6) SP0020 + Posten (1.8) SP0010)
2. Zweites Ergebnis – Schadenindex
(2.1) Brutto-Zahlungen für VF des s. a. Geschäfts
(2.1.1) VJ-VF laut F.200.01, ZE0260, SP0020 ZE0800 Monetär Monetär Monetär
(2.1.2) GJ-Versicherungsfälle laut F.200.01,
ZE0810 Monetär Monetär Monetär
ZE0190, SP0020
(2.1.3) Summe (2.1.1) + (2.1.2) ZE0820 Monetär Monetär Monetär
(2.2) Brutto-Zahlungen f. d. ges. i. Rückd. übern. VG
(2.2.1) VJ-VF laut F.200.01, ZE0260, SP0020 ZE0830 Monetär Monetär Monetär
(2.2.2) GJ-Versicherungsfälle laut F.200.01,
ZE0840 Monetär Monetär Monetär
ZE0190, SP0020
(2.2.3) Summe (2.2.1) + (2.2.2) ZE0850 Monetär Monetär Monetär
(2.3) Brutto-Rst. f. n. n. abgw. VF am Ende des GJ
(2.3.1) s. a. VG laut F.100.01, ZE0840, SP0010 ZE0860 Monetär Monetär Monetär
(2.3.2) in Rückd. übern. VG laut F.100.01,
ZE0870 Monetär Monetär Monetär
ZE0940, SP0010
(2.3.3) Summe (2.3.1) + (2.3.2) ZE0880 Monetär Monetär Monetär
(2.4) Brutto-Rst. f. n. n. abgw. VF am Ende des 3. VJ
(2.4.1) s. a. VG laut F.100.01, ZE0840, SP0010 ZE0890 Monetär Monetär Monetär
(2.4.2) in Rückd. übern. VG laut F.100.01,
ZE0900 Monetär Monetär Monetär
ZE0940, SP0010
(2.4.3) Summe (2.4.1) + (2.4.2) ZE0910 Monetär Monetär Monetär

nach Art der nach Art der
Lebens- Schaden- Gesamt
versicherung versicherung
SP0010 SP0020 SP0030
(2.5) Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle
(2.5.1) Summe (2.1.3) + (2.2.3) + (2.3.3) –
ZE0920 Monetär Monetär Monetär
(2.4.3) oder
(2.5.2) Betrag laut F.200.01, ZE0220, SP0030
ZE0930 Monetär Monetär Monetär
für das gesamte VG
(2.5.3) Betrag laut F.200, ZE0330, SP0030 für
ZE0940 Monetär Monetär Monetär
das gesamte VG
(2.5.4) Summe (2.5.2) + (2.5.3) ZE0950 Monetär Monetär Monetär
(2.6) Jahresdurchschnitt 1/3 von (2.5.1) oder (2.5.4) ZE0960 Monetär Monetär
unterteilt in
(2.6.1) Stufe bis 42,9 Mio. Euro * 0,26 ZE0970 Monetär Monetär
(2.6.2) Stufe über 42,9 Mio. Euro * 0,23 ZE0980 Monetär Monetär
(2.6.3) Summe (2.6.1) + (2.6.2) ZE0990 Monetär Monetär
(2.7) Verhältnis Netto- zu Brutto-Aufwendungen für VF
ZE1000 Prozentwert Prozentwert
laut ZE0600, SP0010 und SP0020
(2.8) Produkt (2.6.3) * (2.7) ZE1010 Monetär Monetär
(2.9) 2/3 Abschlag von (2.8) SP0010 ZE1020 Monetär
(2.10) Differenz (2.8) – (2.9) ZE1030 Monetär
(2.11) Zweites Ergebnis – Schadenindex (Summe
ZE1040 Monetär
Pos. (2.10) SP0010 + Pos. (2.8) SP0020)

Tabelle F.704.01.03
Zusammenfassende Übersicht
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
III. Zusammenfassende Übersicht
(1) Erstes Ergebnis – Beitragsindex ZE1050 Monetär
(2) Zweites Ergebnis – Schadenindex ZE1060 Monetär
(3) SCR (= Max. von (1) oder (2)) ZE1070 Monetär
(4) Mindestkapitalanforderung = 1/3 des SCR) ZE1080 Monetär
(5) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung ZE1090 Monetär
(6) höherer Betrag von (4) und (5) ZE1100 Monetär
(7) Eigenmittel A ZE1110 Monetär
(8) Eigenmittel B ZE1120 Monetär
(8.1) davon stille Reserven laut ZE0330,
ZE1130 Monetär
SP0040
(9) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (3) in vollen Prozent
ZE1140
Prozent wert
(10) Verhältnissatz ((7) + (8.1)) zu (6) in vollen Prozent
ZE1150
Prozent wert
Nebenrechnung gem. § 2 Abs. 2 KapAusstV:
(11) SCR des VJ ZE1180 Monetär
(12) SCR des GJ (= (3)) ZE1190 Monetär
ZE1180 – ZE1190 ZE1200 Monetär
(13) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
ZE1220 Monetär
Rst. für noch nicht abgewickelte VF Ende GJ
(14) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
ZE1230 Monetär
Rst. für noch nicht abgewickelte VF Anfang GJ
(15) Quotient aus Position (13) und (14), in vollen Prozent
ZE1240
Prozent, maximal 100 wert
(16) Produkt (15) * (11) ZE1250 Monetär
(17) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (16) in vollen Prozent
ZE1260
Prozent wert

Formular F.705.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) für Schaden-
und Unfallversicherungsunternehmen
Tabelle F.705.01.01
Eigenmittel
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Eigenmittel
1. Eigenmittel A
(1.1) eingezahltes Grundkapital oder eingezahlter
ZE0010 Monetär
Gründungsstock
(1.2) Betrag eigener Aktien ZE0020 Monetär Monetär
(1.3) Kapitalrücklage ZE0030 Monetär
(1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
ZE0040 Monetär Monetär
VAG
(1.5) gesetzliche Rücklage ZE0050 Monetär
(1.6) Rücklage für eigene Anteile ZE0060 Monetär
(1.7) satzungsmäßige Rücklagen ZE0070 Monetär
(1.8) andere Gewinnrücklagen ZE0080 Monetär Monetär
(1.9) Gewinnvortrag ZE0090 Monetär
(1.10) Verlustvortrag ZE0100 Monetär
(1.11) Jahresüberschuss ZE0110 Monetär
(1.12) Jahresfehlbetrag ZE0120 Monetär
(1.13) Bilanzgewinn ZE0130 Monetär
(1.14) Bilanzverlust ZE0140 Monetär
(1.15) auszuschüttende Dividenden ZE0150 Monetär Monetär
(1.16) Genussrechtskapital ZE0160 Monetär
(1.17) nachrangige Verbindlichkeiten ZE0170 Monetär
(1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
ZE0180 Monetär
Werte
(1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver
ZE0190
wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung
(1.20) Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanz
ZE0200 Monetär
dienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
(1.21) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0210 Monetär
über den in Pos. (1.20) genannten Unternehmen
(1.22) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
gegenüber den in Pos. (1.20) genannten Unter ZE0220 Monetär
nehmen
(1.23) Beteiligungen an ErstVU, RückVU,
Drittland-Erst/RückVU, Vers.-Holdinggesellschaften ZE0230 Monetär
und PF
(1.24) Forderungen aus Genussrechten gegen
ZE0240 Monetär
über den in Pos. (1.23) genannten Unternehmen
(1.25) Forderungen aus nachrang. Verbindl.
gegenüber den in Pos. (1.23) genannten Unter ZE0250 Monetär
nehmen
Summe Eigenmittel A ZE0260 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
2. Eigenmittel B
(2.1) Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
ZE0280 Monetär
Grundkapitals oder Gründungsstocks
(2.2) Hälfte aus der Differenz zwischen
(2.2.1) im GJ zulässigen Nachschüssen ZE0290 Monetär
(2.2.2) tatsächlich geforderten Nach
ZE0300 Monetär Monetär Monetär
schüssen
(2.3) Summe aus (2.1) und (2.2), maximal aber
50 % des jeweils niedrigeren Betrags der Eigenmittel ZE0320 Monetär
und des SCR
(2.4) stille Nettoreserven, die sich aus der
ZE0330 Monetär
Bewertung der Aktiva ergeben
(2.5) Unterschiedsbetrag zwischen nicht voll und
ZE0340
voll gezillmerter Deckungsrückstellung
(2.6) aktivierte noch nicht fällige Ansprüche
ZE0350
gegenüber Versicherungsnehmern
Summe Eigenmittel B ZE0360 Monetär

Tabelle F.705.01.02
Bestandteile des SCR – Erstes Ergebnis – Beitragsindex
Kranken
versiche
Schaden
rung nach
versiche Gesamt
Art der
rung
Lebensver
sicherung
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. Bestandteile des SCR
1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
(1.1) gebuchte Bruttobeiträge für das gesamte
ZE0540 Monetär
VG laut F.200.01, ZE0020, SP0030
(1.2) verdiente Bruttobeiträge für das gesamte
ZE0550 Monetär
VG laut F.200.01, ZE0040, SP0040
(1.3) maßgebliche Bruttobeiträge ZE0560 Monetär Monetär
(1.4) Gesamtbetrag der stornierten Beiträge
ZE0570 Monetär
sowie der Steuern und Gebühren
Differenz (1.3) – (1.4) ZE0580 Monetär Monetär
(1.5) unterteilt in:
(1.5.1) Stufe bis 61,3 Mio. Euro * 0,18 ZE0620 Monetär Monetär
(1.5.2) Stufe über 61,3 Mio. Euro * 0,16 ZE0630 Monetär Monetär
(1.5.3) Summe (1.5.1) + (1.5.2) ZE0640 Monetär Monetär
Tabelle F.705.01.03
Bestandteile des SCR – Erstes Ergebnis – Beitragsindex – Verhältnissatz Netto zu Bruttoaufwendungen
Summe
Geschäfts
1. Vorjahr 2. Vorjahr ZE0670,
jahr
ZE0680
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. Bestandteile des SCR
1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
(1.6) Durchschnittlicher Verhältnissatz Netto- zu
Bruttoaufwendungen für VF in den letzten 3 Jahren
(1.6.1) Netto-Aufwendungen für VF ZE0670 Monetär Monetär Monetär Monetär
(1.6.2) Brutto-Aufwendungen für VF ZE0680 Monetär Monetär Monetär Monetär
(1.6.3) durchschnittlicher Verhältnissatz Prozent
ZE0690
(abgerundet auf volle Prozent) wert
(1.6.4) maßgeblicher Verhältnissatz Prozent
ZE0700
(höherer Wert von (1.6.3) und 50) wert

Tabelle F.705.01.04
Bestandteile des SCR – Erstes Ergebnis – Beitragsindex und Zweites Ergebnis – Schadenindex
Kranken
versiche
rung nach Schaden
Art der versiche Gesamt
Lebens- rung
versiche
rung
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. Bestandteile des SCR
1. Erstes Ergebnis – Beitragsindex
(Fortsetzung)
(1.7) Produkt (1.5.3) * (1.6.4) ZE0720 Monetär Monetär
(1.8) 2/3 Abschlag von (1.7) SP0010 ZE0730 Monetär
(1.9) Erstes Ergebnis – Beitragsindex ZE0740 Monetär Monetär Monetär
2. Zweites Ergebnis – Schadenindex
(2.1) Brutto-Aufwendungen für Versicherungsfälle
während des Bezugsraums
GJ ZE0800 Monetär Monetär
1. VJ ZE0810 Monetär Monetär
2. VJ ZE0820 Monetär Monetär
3. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV) ZE0830 Monetär Monetär
4. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV) ZE0840 Monetär Monetär
5. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV) ZE0850 Monetär Monetär
6. VJ (nur im Fall des § 4 Abs. 2 KapAusstV) ZE0860 Monetär Monetär
(2.1.1) Zwischensumme ZE0870 Monetär Monetär
(2.1.2) Durchschnitt (1/3 oder 1/7
ZE0900 Monetär Monetär
von (2.1.1))
(2.2) unterteilt in:
(2.2.1) Stufe bis 42,9 Mio. Euro * 0,26 ZE0920 Monetär Monetär
(2.2.2) Stufe über 42,9 Mio. Euro * 0,23 ZE0930 Monetär Monetär
(2.2.3) Summe (2.2.1) + (2.2.2) ZE0940 Monetär Monetär
(2.3) Maßgeblicher Verhältnissatz Netto- zu Prozent
ZE0960
Bruttoaufwendungen für VF laut ZE0700, SP0040 wert
(2.4) Produkt (2.2.3) * (2.3) ZE0980 Monetär Monetär
(2.5) 2/3 Abschlag von (2.4) SP0010 ZE0990 Monetär
(2.6) Zweites Ergebnis – Schadenindex ZE1000 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.705.01.05
Zusammenfassende Übersicht
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
III. Zusammenfassende Übersicht
(1) Erstes Ergebnis – Beitragsindex laut ZE0740,
ZE1050 Monetär
SP0040
(2) Zweites Ergebnis – Schadenindex laut ZE1000,
ZE1060 Monetär
SP0040
(3) SCR (= Max. von (1) oder (2)) ZE1070 Monetär
(4) Mindestkapitalanforderung (=1/3 des SCR) ZE1080 Monetär
(5) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung ZE1090 Monetär
(6) höherer Betrag von (4) und (5) ZE1100 Monetär
(7) Eigenmittel A laut ZE0260, SP0040 ZE1110 Monetär
(8) Eigenmittel B laut ZE0360, SP0040 ZE1120 Monetär
(8.1) davon stille Reserven laut ZE0330,
ZE1130 Monetär
SP0040
Prozent
(9) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (3) in vollen Prozent ZE1140
wert
(10) Verhältnissatz ((7) + (8.1)) zu (6) in vollen Prozent
ZE1150
Prozent wert
Nebenrechnung nach § 2 Abs. 2 KapAusstattV:
(11) SCR des VJ ZE1180 Monetär
(12) SCR des GJ (= Pos. (3)) ZE1190 Monetär
ZE1180 – ZE1190 ZE1200 Monetär
(13) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
ZE1220 Monetär
Rst. für noch nicht abgewickelte VF Ende GJ
(14) Höherer Wert aus Netto-Rst. u. 50 % Brutto-
ZE1230 Monetär
Rst. für noch nicht abgewickelte VF Anfang GJ
(15) Quotient aus Position (13) und (14), in vollen Prozent
ZE1240
Prozent, maximal 100 wert
(16) Produkt (15) * (11) ZE1250 Monetär
(17) Verhältnissatz ((7) + (8)) zu (16) in vollen Prozent
ZE1260
Prozent wert

Anhang 6 zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b
Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formularen
Nr. 1: Formular F.800.01
1. An die Stelle des Aktivpostens 6.4 „eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfonds
vereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.4 „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.
2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben,
sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.
3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht
haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.
4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG
auszuweisen.
5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG)
stets hier anzugeben.
6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an
die Stelle der Posten in den Zeilen ZE0640 bis ZE0670 die Posten in den Zeilen ZE0680 bis ZE0710.
7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 140 Absatz 4 VAG gebildet worden sind.
8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende
Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).
Nr. 2: Formular F.810.01
1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die
Versorgungsberechtigten auszuweisen.
2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
nicht die Kapitalanlagen betrifft.
3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingang
setzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögens
gegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an
Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die
Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
machen.
5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die
Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG auszuweisen.
6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die
Entnahme aus dieser Rücklage oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
Nr. 3: Formular F.801.01
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit
den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang
auszuweisen.
3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden
Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des
Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem
Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.
4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den
so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht
vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen.
Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhang-Angaben zur Bilanz
abweichen.
5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

Nr. 4: Formular F.802.01
1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen
(pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands des Formulars F.802.01 aufzugliedern:
a) Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die
Versorgungsberechtigten;
b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge;
c) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge;
d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
e) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden
können;
f) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden
Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an
Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl.,
Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen,
Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde),
familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen
Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind
ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an
den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für
Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6
und 7).
3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur
Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage
beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht
unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung,
Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen
für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei
Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und
andere Sozialleistungen.
4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen
vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die
Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind
ebenfalls einzubeziehen.
5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren
auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen
an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe
angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die
Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben
sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-
Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und
immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten
Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).
6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei
die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen,
beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb
der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen,
sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende
Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding
Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen,
sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für
alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene
Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.

7. Hierunter fallen
a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf
eigengenutzte Gebäude,
b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen
Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst
geschaffene EDV-Software,
d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den
sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Bruttobeiträgen“ als Abzugsposten zu
behandeln sind,
e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen
und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder
vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die
steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im
Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszu
bildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw.
Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen
Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt
auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.
9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte SP0040: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeits
stunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à
20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von
40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren
Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen.
In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in
die Berechnung einzubeziehen.
Nr. 5: Formular F.803.01
1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden.
2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten
übereinstimmen.
3. In Spalte SP0010 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund-
und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit
ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in
Spalte SP0020 ausgewiesen werden.
5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte SP0020, alle
übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte SP0020, alle
übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte SP0040 eingesetzt werden.
7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen
abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr. 6: Formular F.804.01
1. Diese Nachweisung ist vorzulegen
a) für die Verpflichtungen in Euro,
b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines
anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als
7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,
c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte
angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen
Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von
Abschnitt C Ziffer 2.1 zu verwenden.
2. Das Formular F.804.01 stellt ein vereinfachtes Formular F.803.01 (Sicherungsvermögen und restliches
Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen ZE0180 und ZE0210 des Formulars F.803.01 werden im Formular
F.804.01 in Zeile ZE0180 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen ZE0290, ZE0310, ZE0320,
ZE0330, ZE0340, ZE0350, ZE0370, ZE0380 und ZE0390 des Formulars F.803.01 sind in anderer Aufteilung in
den Zeilen ZE0210, ZE0230, ZE0240, ZE0250 und ZE0260 des Formulars F.804.01 zu finden.
3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte SP0020 mit
ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als
der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte SP0040 als Minusposten anzusetzen.
4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen
organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes
herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann
die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder
Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte
sind hier auszuweisen.
6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte SP0010 müssen mit den jeweiligen anteiligen
Bilanzwerten übereinstimmen.
Nr. 7: Formular F.811.01
1. Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung
eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
Nr. 8: Formular F.820.01
1. Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.
Nr. 9: Formular F.830.01
1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für
eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person
(als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen
als Zu- oder Abgang.
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0170 bis ZE0190, ZE0200, ZE0210, ZE0220, ZE0230 bis ZE0240 sowie
ZE0250 bis ZE0260 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0160.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur
eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine
Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den
Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
12. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0420, ZE0430, ZE0440 sowie ZE0450 bis ZE0460 beziehen sich jeweils auf
den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0400.
13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Zahlungen“
vorzunehmen.
14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszahlungsplänen
– Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).

15. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0680, ZE0690 sowie ZE0700 bis ZE0710 beziehen sich jeweils auf den
Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile ZE0660.
Nr. 10: Formular F.842.01
1. Dieses Formular ist vorzulegen
a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,
b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld
„Herkunft des PFG“ die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2.3 zu
verwenden.
2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungs
verhältnisse.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen ZE0160 und ZE0170 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile ZE0140.
4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Nr. 11: Formular F.850.01
1. Das Formular ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung
gegeben haben.
Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfonds
geschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst
zu berichten.
2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minus
zeichen (–) zu versehen.
3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile ZE0040 – Zeile ZE0060 +/– Zeile ZE0080. Der sich ergebende Saldo
ist entsprechend Anmerkung 2 zu kennzeichnen.
4. Das Formular ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind
fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende
dreistellige Nummer entsprechend Abschnitt C Ziffer 2.4 zu verwenden.
5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rück
versicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rück
versicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das
Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die
einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen
führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Anmerkung 1 Absatz 2 Satz 2
zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.
Nr. 12: Anmerkungen zum Formular F.882.01
1. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch
fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende
aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
2. Die Davon-Vermerke in den Zeilen ZE0050 und ZE0060 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungs
berechtigten in Zeile ZE0030.
3. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2
Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
4. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5. Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

Anhang 7 zu Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe d
Abschnitt C
Weitere Formularvorgaben
1. Allgemeines
1.1 Datenpunkte vom Datentyp „Monetär“ sind in Euro anzugeben.
1.2 Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz
37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).
1.3 Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
a) Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.
b) Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.
c) Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
1.4 Datenpunkte, zu denen der Pensionsfonds keine Angaben machen kann, bleiben leer.
1.5 Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als
qualitativer Formularteil gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.
2. Kopfzeilen
Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.
2.1 Formular F.810.01
Fundstelle Staaten Herkunft des PFG
§ 5 Nr. 2 das gesamte PFG Herkunft 00
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte inländische PFG Herkunft 01
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte ausländische PFG Herkunft 99
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 das ausländische PFG pro Staat Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Herkunft 31 bis Herkunft 34,
Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.2 Formular F.804.01
Fundstelle Verpflichtung Währung
Anmerkung 1 Satz 1 für die Verpflichtungen in Euro Währung 73
Buchstabe a)
zum Formular F.804.01
Anmerkung 1 Satz 1 für die Verpflichtungen in einer Währung Währung 21,
Buchstabe b) eines Mitgliedstaates, dessen Währung Währung 23 bis Währung 25,
zum Formular F.804.01 nicht Euro ist, oder eines anderen Ver Währung 45,
tragsstaates Währung 51,
Währung 53,
Währung 54,
Währung 61,
Währung 62
Anmerkung 1 Satz 1 für die Verpflichtungen in Schweizer Währung 49,
Buchstabe c) Franken und in US-Dollar Währung 81
zum Formular F.804.01

2.3 Formular F.842.01
Fundstelle Staaten Herkunft des PFG
Anmerkung 1 Satz 1 das gesamte ausländische PFG Herkunft 72
Buchstabe a)
zum Formular F.842.01
Anmerkung 1 Satz 1 das ausländische PFG pro Staat Herkunft 21 bis Herkunft 25,
Buchstabe b) Herkunft 31 bis Herkunft 34,
zum Formular F.842.01 Herkunft 41,
Herkunft 42,
Herkunft 44 bis Herkunft 48,
Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.4 Formular F.850.01
Fundstelle Beziehung Rückversicherungsbeziehung
Anmerkung 5 jede zu berichtende Rückversicherungs Rückversicherungsbeziehung 001 bis
zum Formular F.850.01 beziehung Rückversicherungsbeziehung 099

Anhang 8 zu Artikel 3 Nummer 24
Anlage 4
(zu § 28 Absatz 3)
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds

Formular F.706.01
Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
Tabelle F.706.01.01
Eigenmittel
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Eigenmittel
1. Eigenmittel A
(1.1) eingezahltes Grundkapital oder einge
ZE0110 Monetär
zahlter Gründungsstock
(1.2) Betrag eigener Aktien ZE0020 Monetär Monetär
(1.3) Kapitalrücklage ZE0030 Monetär
(1.4) Organisationsfonds gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5
VAG ZE0040 Monetär Monetär
(1.5) gesetzliche Rücklage ZE0050 Monetär
(1.6) Rücklage für eigene Anteile ZE0060 Monetär
(1.7) satzungsmäßige Rücklagen ZE0070 Monetär
(1.8) andere Gewinnrücklagen ZE0080 Monetär Monetär
(1.9) Gewinnvortrag ZE0090 Monetär
(1.10) Verlustvortrag ZE0100 Monetär
(1.11) Jahresüberschuss ZE0110 Monetär
(1.12) Jahresfehlbetrag ZE0120 Monetär
(1.13) Bilanzgewinn ZE0130 Monetär
(1.14) Bilanzverlust ZE0140 Monetär
(1.15) auszuschüttende Dividenden ZE0150 Monetär Monetär
(1.16) Genussrechtskapital, soweit zurechenbar
gem. § 27 Abs. 2 und 4 PFAV ZE0160 Monetär
(1.17) nachrangige Verbindlichkeiten, soweit
zurechenbar gem. § 27 Abs. 3 und 4 PFAV ZE0170 Monetär
(1.18) in der Bilanz aufgeführte immaterielle
Werte ZE0180 Monetär
(1.19) nicht festgelegte, zur Verlustdeckung ver
wendbare Rückstellung für Beitragsrückerstattung ZE0190 Monetär
Summe Eigenmittel A ZE0200 Monetär
2. Eigenmittel B
(2.1) Hälfte des nicht eingez. Teils des GK/GS,
wenn eingez. Teil 25 % von GK/GS erreicht, max. ZE0220 Monetär
50 % von min (Eigenmittel; Solvabilitätskapitalanf.)
(2.2) stille Nettoreserven, die sich aus der
Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven ZE0230 Monetär
nicht Ausnahmecharakter haben
Summe Eigenmittel B ZE0240 Monetär

Tabelle F.706.01.02
Solvabilitätskapitalanforderung
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. Solvabilitätskapitalanforderung
Teil I: Pensionsfonds trägt KA-Risiko selbst
(1) DR und um die Kostenanteile verminderte Bei
ZE0290 Monetär
tragsüberträge (jeweils brutto)
(2) DR und um die Kostenanteile verminderte Bei
tragsüberträge (jeweils abzügl. der in Rückdeckung ZE0310 Monetär
gegebenen Anteile)
(3) Verhältnissatz von (2) zu (1) in vollen Prozent Prozent
ZE0330
wert
(4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer Prozent
ZE0340
oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(5) Erstes Ergebnis = (1) * (4) * 0,04 ZE0350 Monetär
(6) anrechenbares, den Barwert von Garantien über
steigendes Kapital, soweit der Pensionsplan eine ZE0380 Monetär
Heranziehung erlaubt
(7) Ergebnis = (5) – (6) ZE0390 Monetär
Teil II: Pensionsfonds übernimmt kein KA-Risiko
und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungs
kostenzuschlag ist für einen Zeitraum von mehr
als fünf Jahren festgelegt
(1) DR und um die Kostenanteile verminderte BÜ
ZE0530 Monetär
(jeweils brutto)
(2) DR und um die Kostenanteile vermindert (jeweils
ZE0540 Monetär
abzgl. der in Rückdeckung gegebenen Anteile)
(3) Verhältnissatz von (2) zu (1) in vollen Prozent Prozent
ZE0550
wert
(4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer Prozent
ZE0560
oder gleich 85 ist, andernfalls 85 wert
(5) Ergebnis = (1) * (4) * 0,01 ZE0570 Monetär
Teil III: Pensionsfonds übernimmt kein KA-Risiko
und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungs
kostenzuschlag ist für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren festgelegt
(1) Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten GJ ZE0600 Monetär
(2) Ergebnis = (1) * 0,25 ZE0610 Monetär
Teil IV: Risikokapital
(1) Risikokapital, soweit das Risiko selbst getragen
ZE0630 Monetär
wird
(2) Risikokapital, soweit das Risiko selbst getragen
wird, abzüglich des durch Zukauf von Versicherungs ZE0640 Monetär
schutz übertragenen Risikos
(3) Verhältnissatz von (2) zu (1) in vollen Prozent Prozent
ZE0650
wert
(4) Höhe des Verhältnissatzes von (3), wenn er größer Prozent
ZE0660
oder gleich 50 ist, andernfalls 50 wert
(5) Ergebnis = (1) * (4) * 0,003 ZE0670 Monetär

Tabelle F.706.01.03
Zusammenfassende Übersicht
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
III. Zusammenfassende Übersicht
(1) Teil I: Ergebnis ZE0790 Monetär
(2) Teil II: Ergebnis ZE0800 Monetär
(3) Teil III: Ergebnis ZE0810 Monetär
(4) Teil IV: Ergebnis ZE0820 Monetär
(5) Solvabilitätskapitalanforderung = Summe Pos. (1)
ZE0830 Monetär
bis (4)
(6) Mindestkapitalanforderung (5)/3 ZE0840 Monetär
(7) Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung ZE0850 Monetär
(8) Höherer Betrag von (6) und (7) ZE0860 Monetär
(9) Eigenmittel A ZE0870 Monetär
(10) Eigenmittel B ZE0880 Monetär
(11) davon stille Reserven laut ZE0230, SP0040 ZE0890 Monetär
(12) Verhältnissatz (9)+(10) zu (5) Prozent
ZE0900
wert
(13) Verhältnissatz (9)+(11) zu (8) Prozent
ZE0910
wert

Anhang 9 zu Artikel 3 Nummer 25
Anlage 5
(zu § 12 Absatz 4)
Formulare

Formular F.800.01
Bilanz
Tabelle F.800.01.01
Bilanz
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Posten der Aktivseite
1. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1. selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte
ZE0030 Monetär
und ähnliche Rechte und Werte
1.2. entgeltlich erworbene Konzessionen und
ZE0040 Monetär
Schutzrechte sowie Lizenzen daran
1.3. Geschäfts- oder Firmenwert ZE0050 Monetär
1.4. geleistete Anzahlungen ZE0060 Monetär Monetär
2. Kapitalanlagen, soweit sie nicht zu Nr. 3.1 gehören ZE0070 Monetär
3. Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und
Arbg.:
3.1. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
ZE0090 Monetär
AN und Arbg.
3.2. sonstiges Vermögen ZE0100 Monetär Monetär
4. Anteile der Rückversicherer an den pensions
fondstechnischen Brutto-Rückstellungen:
4.1. Beitragsüberträge ZE0130 Monetär
4.2. Deckungsrückstellung ZE0140 Monetär
4.3. R für noch nicht abgewickelte
4.3.1. Versorgungsfälle ZE0150 Monetär
4.3.2. beendete PF-Verträge und Versor
ZE0160 Monetär Monetär
gungsverhältnisse
4.4. R für Beitragsrückerstattung:
4.4.1. erfolgsunabhängige ZE0170 Monetär
4.4.2. erfolgsabhängige ZE0180 Monetär Monetär
4.5. sonstige pensionsfondstechnische R ZE0190 Monetär Monetär
5. Anteile der Rückversicherer an den pensions
fondstechnischen Brutto-R entsprechend dem Ver
mögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
5.1. Deckungsrückstellung ZE0220 Monetär
5.2. übrige pensionsfondstechnische R ZE0230 Monetär Monetär
6. Forderungen:
6.1. aus dem Pensionsfondsgeschäft an:
6.1.1. Arbeitgeber ZE0280 Monetär
6.1.2. Versorgungsberechtigte ZE0290 Monetär
6.1.3. Vermittler ZE0300 Monetär Monetär
6.2. Abrechnungsforderungen aus dem Rückver
ZE0310 Monetär
sicherungsgeschäft
6.3. Forderungen an LVU ZE0320 Monetär
6.4. eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital
ZE0330 Monetär
[Anm. 1]
6.5. sonstige Forderungen ZE0340 Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
7. Sonstige Vermögensgegenstände:
7.1. Sachanlagen und Vorräte:
7.1.1. Betriebs- und Geschäftsausstattung ZE0360 Monetär
7.1.2. sonstige ZE0370 Monetär Monetär
7.2.
7.2.1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten ZE0380 Monetär
7.2.2. Schecks ZE0390 Monetär
7.2.3. Kassenbestand ZE0400 Monetär Monetär
7.3. andere Vermögensgegenstände ZE0410 Monetär Monetär
8. Rechnungsabgrenzungsposten
8.1. abgegrenzte Zinsen und Mieten ZE0420 Monetär
8.2. sonstige Rechnungsabgrenzungsposten ZE0430 Monetär Monetär
9. Aktive latente Steuern ZE0440 Monetär
10. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Ver
ZE0450 Monetär
mögensverrechnung
11. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ZE0460 Monetär
12. Summe der Aktivseite ZE0470 Monetär
Posten der Passivseite
1. Eigenkapital:
1.1. eingefordertes Kapital
1.1.1. gezeichnetes Kapital [Anm. 2] ZE0550 Monetär
1.1.2. abzüglich nicht eingeforderter ausste
ZE0560 Monetär Monetär
hender Einlagen
1.2. Kapitalrücklage [Anm. 3] ZE0570 Monetär
davon Rücklage gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG ZE0580 Monetär
1.3. Gewinnrücklagen: [Anm.3]
1.3.1. gesetzliche Rücklage [Anm. 4] ZE0590 Monetär
1.3.2. Rücklage für Anteile an einem herr
ZE0600 Monetär
schenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
1.3.3. satzungsmäßige Rücklagen ZE0610 Monetär
1.3.4. Rücklage gem. § 58 Abs. 2a AktG
ZE0620 Monetär
[Anm. 5]
1.3.5. andere Gewinnrücklagen ZE0630 Monetär Monetär
1.4. Gewinnvortrag [Anm. 6] ZE0640 Monetär
1.5. Verlustvortrag [Anm. 6] ZE0650 Monetär
1.6. Jahresüberschuss [Anm. 6] ZE0660 Monetär
1.7. Jahresfehlbetrag [Anm. 6] ZE0670 Monetär
1.8. Bilanzgewinn [Anm. 6] ZE0680 Monetär
1.9. Bilanzverlust [Anm. 6] ZE0690 Monetär
davon
Gewinnvortrag [Anm. 6] ZE0700 Monetär
Verlustvortrag [Anm. 6] ZE0710 Monetär Monetär
2. Genussrechtskapital ZE0720 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar ZE0730 Monetär
3. Nachrangige Verbindlichkeiten ZE0740 Monetär
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar ZE0750 Monetär
4. Sonderposten mit Rücklageanteil ZE0760 Monetär
5. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen:
5.1. Brutto-Beitragsüberträge ZE0810 Monetär
5.2. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0820 Monetär
5.3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
5.3.1. Versorgungsfälle ZE0830 Monetär
5.3.2. beendete PF-Verträge und Versor
ZE0840 Monetär Monetär
gungsverhältnisse
5.4. Brutto-R für Beitragsrückerstattung:
5.4.1. erfolgsunabhängige ZE0850 Monetär
5.4.2. erfolgsabhängige ZE0860 Monetär Monetär
davon kollektiver Teil [Anm. 7] ZE0870 Monetär
5.5. sonstige pensionsfondstechnische R:
5.5.1. pensionsfondstechnische RdV ZE0880 Monetär
5.5.2. übrige pensionsfondstechnische R ZE0890 Monetär Monetär Monetär
6. Pensionsfondstechnische Brutto-R entsprechend
dem Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und
Arbg.:
6.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0910 Monetär
davon Deckungsrückstellung gemäß Kapitel 5 PFAV
ZE0920 Monetär
[Anm. 8]
6.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R ZE0930 Monetär Monetär
7. Andere Rückstellungen:
7.1. R für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ZE0950 Monetär
7.2. Steuerrückstellungen ZE0960 Monetär
7.3. sonstige Rückstellungen:
7.3.1. R für Währungsumrechnung ZE0970 Monetär
7.3.2. allgemeine RdV ZE0980 Monetär
7.3.3. übrige Rückstellungen ZE0990 Monetär Monetär Monetär
8. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversiche
ZE1060 Monetär
rung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
9. Andere Verbindlichkeiten:
9.1. Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfonds
geschäft gegenüber:
9.1.1. Arbeitgebern ZE1090 Monetär
9.1.2. Versorgungsberechtigten:
9.1.2.1. aus gutgeschriebenen Über
ZE1100 Monetär
schussanteilen
9.1.2.2. sonstige ZE1110 Monetär Monetär
9.1.3. Vermittlern ZE1120 Monetär Monetär
9.2 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rück
ZE1130 Monetär
versicherungsgeschäft

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
9.3. Verbindlichkeiten gegenüber LVU ZE1140 Monetär
9.4. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ZE1150 Monetär
9.5. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und
ZE1160 Monetär
Rentenschulden
9.6. sonstige Verbindlichkeiten ZE1170 Monetär
davon:
aus Steuern ZE1180 Monetär
im Rahmen der sozialen Sicherheit ZE1190 Monetär Monetär
10. Rechnungsabgrenzungsposten ZE1200 Monetär
11. Passive latente Steuern ZE1210 Monetär
12. Summe der Passivseite ZE1220 Monetär

Formular F.810.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung
Tabelle F.810.01.01
Gewinn- und Verlust-Rechnung
Herkunft des PFG
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Posten
1. Verdiente Brutto-Beiträge
1.1. gebuchte Brutto-Beiträge ZE0020 Monetär
1.2. Veränderung der BBÜ:
1.2.1. BBÜ am Anfang des Geschäftsjahrs ZE0030 Monetär
1.2.2. BBÜ am Ende des Geschäftsjahrs ZE0040 Monetär Monetär Monetär
2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitrags
ZE0050 Monetär
rückerstattung
3. Erträge aus der Verminderung der pensionsfonds
technischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2
und 15 gehören:
3.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0070 Monetär
3.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-Rückstel
ZE0080 Monetär Monetär
lungen
4. Ergebnis aus Kapitalanlagen ZE0090 Monetär
5. Sonstige pensionsfondstechnische Brutto-Erträge ZE0100 Monetär
A. Pensionsfondstechnische Brutto-Erträge ZE0110 Monetär
6. Brutto-Aufwendungen für VF:
6.1. Brutto-Aufwendungen für VF des GJ:
6.1.1.
6.1.1.1. gezahlt für VF des GJ ZE0130 Monetär
6.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen ZE0140 Monetär
6.1.1.3. erhaltene Zahlungen aus Regressen für VF
ZE0150 Monetär Monetär
des GJ
6.1.2.
6.1.2.1. zurückgestellt für VF des GJ ZE0160 Monetär
6.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen ZE0170 Monetär
6.1.2.3. Forderungen aus Regressen aus abge
ZE0180 Monetär Monetär Monetär
wickelten GJ-VF
6.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
6.2.1.
6.2.1.1. gezahlt für VF der VJ ZE0200 Monetär
6.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen ZE0210 Monetär
6.2.1.3. erhaltene Zahlungen aus Regressen aus
ZE0220 Monetär Monetär
abgewickelten VJ-VF
6.2.2.
6.2.2.1. zurückgestellt für VF der VJ ZE0230 Monetär
6.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen ZE0240 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
6.2.2.3. Forderungen aus Regressen aus abge
ZE0250 Monetär Monetär
wickelten VJ-VF
6.2.3. aus dem VJ übernommene:
6.2.3.1. Rückstellung für VF ZE0280 Monetär
6.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ZE0290 Monetär
6.2.3.3. Forderungen aus Regressen aus abge
ZE0300 Monetär Monetär Monetär Monetär
wickelten VF
7. Brutto-Aufwendungen wegen Beendigungen von
PF-Verträgen und Versorgungsverhältnissen:
7.1. Brutto-Aufwendungen des GJ:
7.1.1.
7.1.1.1. gezahlte Beträge ZE0320 Monetär
7.1.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen ZE0330 Monetär Monetär
7.1.2.
7.1.2.1. zurückgestellte Beträge ZE0340 Monetär
7.1.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen ZE0350 Monetär Monetär Monetär
7.2. zuzüglich Aufwendungen/abzüglich Erträge aus
der Abwicklung der vorjährigen Brutto-R:
7.2.1.
7.2.1.1. gezahlte Beträge ZE0370 Monetär
7.2.1.2. gezahlte Regulierungsaufwendungen ZE0380 Monetär Monetär
7.2.2.
7.2.2.1. zurückgestellte Beträge ZE0390 Monetär
7.2.2.2. zurückgestellte Regulierungsaufwendungen ZE0400 Monetär Monetär
7.2.3. aus dem Vorjahr übernommene:
7.2.3.1. Rückstellung ZE0410 Monetär
7.2.3.2. Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ZE0420 Monetär Monetär Monetär Monetär
8. Brutto-Aufwendungen für die erfolgsunabhängige
ZE0430 Monetär
Beitragsrückerstattung
9. Aufwendungen aus der Erhöhung der pensions
fondstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht zu Nr. 1.2
und 15 gehören:
9.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0450 Monetär
davon Direktgutschrift ZE0460 Monetär
9.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-Rückstel
ZE0470 Monetär Monetär
lungen
10. Brutto-Aufwendungen für den Pensionsfonds
betrieb:
10.1. Abschlussaufwendungen:
10.1.1. Abschluss- und Verlängerungsprovisionen ZE0500 Monetär
10.1.2. übrige Abschlussaufwendungen ZE0510 Monetär Monetär
10.2. Verwaltungsaufwendungen:
10.2.1. Provisionen, soweit sie nicht anderen Funk
ZE0540 Monetär
tionsbereichen zuzurechnen sind
10.2.2. übrige Verwaltungsaufwendungen ZE0550 Monetär Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
11. Sonstige pensionsfondstechnische Brutto-Auf
wendungen:
11.1. Zinsen auf gutgeschriebene/angesammelte
ZE0570 Monetär
Überschussanteile
davon Direktgutschrift ZE0580 Monetär
11.2. übrige Aufwendungen ZE0590 Monetär
davon Direktgutschrift ZE0600 Monetär Monetär
B. Pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen ZE0610 Monetär
C. Pensionsfondstechnisches Roh-Ergebnis ZE0620 Monetär
12. Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige
ZE0630 Monetär
Beitragsrückerstattung
D. Pensionsfondstechnisches Brutto-Ergebnis ZE0640 Monetär
nachrichtlich:
Direktgutschrift insgesamt ZE0660 Monetär
Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssiche
ZE0670 Monetär
rungsverein [Anm. 1]
13. Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen
Pensionsfondsgeschäft:
13.1. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für VF:
13.1.1. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
VF des GJ:
13.1.1.1. gezahlt ZE0820 Monetär
13.1.1.2. zurückgestellt ZE0830 Monetär Monetär
13.1.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich Erträge
aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
Brutto-R:
13.1.2.1. gezahlt für VJ-VF ZE0850 Monetär
13.1.2.2. zurückgestellt für VJ-VF ZE0860 Monetär
13.1.2.3. aus dem VJ übernommene R ZE0870 Monetär Monetär Monetär
13.2. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
beendete PF-Verträge und Versorgungsverhältnisse:
13.2.1. RV-Anteile an den GJ-Brutto-Aufwendungen:
13.2.1.1. gezahlt ZE0900 Monetär
13.2.1.2. zurückgestellt ZE0910 Monetär Monetär
13.2.2. abzüglich Aufwendungen/zuzüglich Erträge
aus der Abwicklung des RV-Anteils an der vorjährigen
Brutto-R:
13.2.2.1. gezahlt ZE0930 Monetär
13.2.2.2. zurückgestellt ZE0940 Monetär
13.2.2.3. aus dem VJ übernommene R ZE0950 Monetär Monetär Monetär
13.3. RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
ZE0960 Monetär
Beitragsrückerstattung
13.4. erhaltene:
13.4.1. RV-Provisionen ZE0970 Monetär
13.4.2. Gewinnbeteiligungen ZE0980 Monetär Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
13.5. Erträge aus der Erhöhung der RV-Anteile an den
pensionsfondstechnischen Brutto-R, soweit sie nicht
zu Nr. 14.1 gehören:
13.5.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE1010 Monetär
13.5.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-Rück
ZE1020 Monetär Monetär
stellungen
13.6. sonstige Erträge ZE1030 Monetär Monetär
14. Aufwendungen für das in Rückversicherung
gegebene Pensionsfondsgeschäft:
14.1. verdiente RV-Beiträge:
14.1.1. gebuchte RV-Beiträge ZE1060 Monetär
14.1.2. Veränderung der RV-Anteile an den BBÜ:
14.1.2.1. RV-Anteile am Anfang des GJ ZE1080 Monetär
14.1.2.2. RV-Anteile am Ende des GJ ZE1090 Monetär Monetär Monetär
14.2. Aufwendungen aus der Verminderung der RV-
Anteile an den pensionsfondstechnischen Brutto-R,
soweit sie nicht zu Nr. 14.1 gehören:
14.2.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE1120 Monetär
14.2.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R ZE1130 Monetär Monetär
14.3. sonstige Aufwendungen:
14.3.1. gezahlte Depotzinsen ZE1140 Monetär
14.3.2. übrige Aufwendungen ZE1150 Monetär Monetär Monetär
E. Ergebnis aus dem in Rückversicherung gegebenen
ZE1160 Monetär
PFG
F. Pensionsfondstechnisches Netto-Ergebnis 1 ZE1170 Monetär
15. Veränderung der pensionsfondstechnischen RdV:
15.1. Rückstellung am Anfang des GJ ZE1190 Monetär
15.2. Rückstellung am Ende des GJ ZE1200 Monetär Monetär
G. Pensionsfondstechnisches Netto-Ergebnis 2 ZE1210 Monetär
16. Sonstige Erträge, soweit sie nicht zu Nr. 1.1
gehören:
16.1. Erträge aus erbrachten Dienstleistungen ZE1230 Monetär
16.2. Währungskursgewinne ZE1240 Monetär
16.3. Erträge aus der Auflösung anderer Rückstel
ZE1250 Monetär Monetär
lungen und übrige Erträge [Anm. 2]
17. Sonstige Aufwendungen:
17.1. Abschreibungen, soweit sie nicht zu anderen
ZE1320 Monetär
Posten gehören [Anm. 3]
17.2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, soweit sie
ZE1340 Monetär
nicht zu Nr. 4 oder 14.3.1 gehören
17.3. Aufwendungen für erbrachte DL ZE1350 Monetär
17.4. Währungskursverluste ZE1360 Monetär
17.5. Aufwendungen für das Unternehmen als Ganzes ZE1370 Monetär
17.6. übrige Aufwendungen ZE1380 Monetär Monetär
H. Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ZE1390 Monetär

SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
18. Außerordentliches Ergebnis:
18.1. außerordentliche Erträge ZE1400 Monetär
18.2. außerordentliche Aufwendungen ZE1410 Monetär Monetär
19. Erträge aus Verlustübernahme ZE1420 Monetär
20. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Ge
winnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags ZE1440 Monetär
abgeführte Gewinne
I. Jahresergebnis vor Steuern ZE1450 Monetär
21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
21.1. für das Geschäftsjahr ZE1460 Monetär
21.2. für Vorjahre ZE1470 Monetär Monetär
22. Sonstige Steuern:
22.1. Grundsteuern auf den eigenen Grundbesitz ZE1490 Monetär
22.2. übrige Steuern ZE1500 Monetär Monetär
J. Jahresergebnis nach Steuern ZE1510 Monetär
23. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr [Anm. 4] ZE1570 Monetär
24. Entnahmen aus Kapitalrücklagen:
24.1. aus der RL nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VAG ZE1580 Monetär
24.2. aus anderen Kapitalrücklagen ZE1590 Monetär Monetär
25. Entnahmen aus Gewinnrücklagen:
25.1. aus der gesetzlichen Rücklage [Anm. 5] ZE1600 Monetär
25.2. aus der Rücklage für Anteile an einem herrsch./
ZE1610 Monetär
mehrheitl. bet. Unternehmen
25.3. aus satzungsmäßigen Rücklagen ZE1620 Monetär
25.4. aus der Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG
ZE1630 Monetär
[Anm. 6]
25.5. aus anderen Gewinnrücklagen ZE1640 Monetär Monetär
26. Entnahmen aus Genussrechtskapital ZE1650 Monetär
27. Einstellungen in Gewinnrücklagen:
27.1. in die gesetzliche Rücklage [Anm. 5] ZE1660 Monetär
27.2. in die Rücklage für Anteile an einem herrsch./
ZE1670 Monetär
mehrheitl. bet. Unternehmen
27.3. in satzungsmäßige Rücklagen ZE1680 Monetär
27.4. in die Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG [Anm. 6] ZE1690 Monetär
27.5. in andere Gewinnrücklagen ZE1700 Monetär Monetär
28. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals ZE1710 Monetär
K. Bilanzergebnis ZE1720 Monetär

Formular F.801.01
Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern
Tabelle F.801.01.01
Kapitalanlagen
Anfangs-
Zuschrei Um-
bestand Zugänge
bungen buchungen
[Anm. 3]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Kapitalanlagen
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
stücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen
und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wert
ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
papiere
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
festverzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten
ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
schuldforderungen
3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunter
ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
nehmen
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und
ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
Darlehen
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE0220 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
Summe der Kapitalanlagen ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.801.01.01 [Fortsetzung]
Kapitalanlagen
Endbestand
Abschrei
Abgänge zum
bungen zum
Zeitwert
Bilanzwert
[Anm. 4]
SP0050 SP0060 SP0070 SP0080
I. Kapitalanlagen
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund ZE0040 Monetär Monetär Monetär Monetär
stücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen
und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
ZE0090 Monetär Monetär Monetär Monetär
ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wert
ZE0140 Monetär Monetär Monetär Monetär
papiere
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
ZE0150 Monetär Monetär Monetär Monetär
festverzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten
ZE0160 Monetär Monetär Monetär Monetär
schuldforderungen
3.4. Verträge bei Lebensversicherungs
ZE0170 Monetär Monetär Monetär Monetär
unternehmen
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0190 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und
ZE0200 Monetär Monetär Monetär Monetär
Darlehen
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE0220 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
Summe der Kapitalanlagen ZE0240 Monetär Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.801.01.01 [Fortsetzung]
Kapitalanlagen
Stille Reserven Stille Lasten
(unsaldiert) (unsaldiert)
[Anm. 5] [Anm. 5]
SP0090 SP0100
I. Kapitalanlagen
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein
ZE0040 Monetär Monetär
schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligun
gen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Betei
ZE0090 Monetär Monetär
ligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche
Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche
ZE0150 Monetär Monetär
Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen ZE0160 Monetär Monetär
3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen ZE0170 Monetär Monetär
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0190 Monetär Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0200 Monetär Monetär
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE0220 Monetär Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär Monetär
Summe der Kapitalanlagen ZE0240 Monetär Monetär

Tabelle F.801.01.02
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Anfangs- nicht
Um-
bestand Zugänge realisierte
buchungen
[Anm. 3] Gewinne
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund ZE0820 Monetär Monetär Monetär Monetär
stücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen
und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0840 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0850 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0860 Monetär Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen
ZE0870 Monetär Monetär Monetär Monetär
ein Beteiligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0900 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0910 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wert
ZE0920 Monetär Monetär Monetär Monetär
papiere
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere
ZE0930 Monetär Monetär Monetär Monetär
festverzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten
ZE0940 Monetär Monetär Monetär Monetär
schuldforderungen
3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunterneh
ZE0950 Monetär Monetär Monetär Monetär
men
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0970 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und
ZE0980 Monetär Monetär Monetär Monetär
Darlehen
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0990 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE1000 Monetär Monetär Monetär Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE1010 Monetär Monetär Monetär Monetär
Summe der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
ZE1020 Monetär Monetär Monetär Monetär
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3
ZE1290
VAG
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2
ZE1300
VAG

Tabelle F.801.01.02 [Fortsetzung]
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Endbestand
nicht
Abgänge realisierte
zum
Verluste
Bilanzwert
SP0050 SP0060 SP0070
II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeit
nehmern und Arbeitgebern
Anlagearten [Anm. 1]
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
ZE0820 Monetär Monetär Monetär
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0840 Monetär Monetär Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0850 Monetär Monetär Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0860 Monetär Monetär Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
ZE0870 Monetär Monetär Monetär
Beteiligungsverhältnis besteht
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht fest
verzinsliche Wertpapiere:
3.1.1. Aktien ZE0900 Monetär Monetär Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0910 Monetär Monetär Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0920 Monetär Monetär Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere fest
ZE0930 Monetär Monetär Monetär
verzinsliche Wertpapiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldfor
ZE0940 Monetär Monetär Monetär
derungen
3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen ZE0950 Monetär Monetär Monetär
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0970 Monetär Monetär Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0980 Monetär Monetär Monetär
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0990 Monetär Monetär Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten [Anm. 2] ZE1000 Monetär Monetär Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE1010 Monetär Monetär Monetär
Summe der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
ZE1020 Monetär Monetär Monetär
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG ZE1290 Monetär
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG ZE1300 Monetär

Formular F.802.01
In bestimmten Posten der GuV [Anm. 1] ausgewiesene Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten
Tabelle F.802.01.01
Aufwandsarten [Anm. 1]
SP0010 SP0020 SP0030
1. Personalaufwand, einschließlich Bezüge der Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans:
1.1. Bruttoentgelte, ohne Arbg.-Anteile zur Sozialversiche
ZE0030 Monetär
rung [Anm. 2]
1.2. Sozialaufwendungen [Anm. 3] ZE0040 Monetär Monetär
2. Sachaufwand
2.1. Provisionen und sonstige Bezüge der Pensionsfonds
ZE0060 Monetär
vertreter [Anm. 4]
2.2. sonstiger Sachaufwand [Anm. 5] ZE0080 Monetär
davon: Aufwendungen für überlassene Arbeitskräfte
ZE0090 Monetär
[Anm. 6]
2.3. Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und auf
ZE0100 Monetär Monetär
immaterielle Vermögensgegenstände [Anm. 7]
3. Gesamtaufwand (entspricht Teilsumme aus Aufwendun
ZE0110 Monetär
gen gemäß GuV) [Anm. 1]
Tabelle F.802.01.02
Beschäftigte im Innen- und Außendienst [Anm. 8]
Personen im Jahresdurchschnitt
Vollzeiteinheiten
männlich weiblich insgesamt
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Anzahl Anzahl Anzahl
1. Vollzeitbeschäftigte ZE0190
Personen Personen Personen
Anzahl Anzahl Anzahl Vollzeit-
2. Teilzeitbeschäftigte [Anm. 9] ZE0200
Personen Personen Personen einheiten
Anzahl Anzahl Anzahl
3. Summe ZE0210
Personen Personen Personen

Formular F.803.01
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen
Tabelle F.803.01.01
Soll-Werte
Gesamt- Siche
restliches
betrag rungs-
Vermögen
[Anm. 2] vermögen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Soll-Werte
1. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen
1.1. Beitragsüberträge ZE0030 Monetär Monetär
1.2. Deckungsrückstellung ZE0040 Monetär Monetär
1.3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte:
1.3.1. Versorgungsfälle ZE0050 Monetär Monetär
1.3.2. beendete Pensionsfondsverträge und Versor
ZE0060 Monetär Monetär
gungsverhältnisse
1.4. Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
1.4.1. erfolgsunabhängige ZE0070 Monetär Monetär
1.4.2. erfolgsabhängige ZE0080 Monetär Monetär Monetär
1.5. sonstige pensionsfondstechnische R:
1.5.1. pensionsfondstechnische RdV ZE0090 Monetär Monetär
1.5.2. übrige pensionsfondstechnische R ZE0100 Monetär Monetär
2. PF-technische Brutto-R entsprechend dem Ver
mögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
2.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0120 Monetär Monetär
2.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R ZE0130 Monetär Monetär Monetär
3. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
ZE0140 Monetär Monetär
gegebenen PFG
4. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückver
ZE0150 Monetär Monetär
sicherungsgeschäft
5. Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsberech
ZE0160 Monetär Monetär
tigten
6. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern ZE0170 Monetär Monetär Monetär
7. Sonstige Passiva (ohne die Verbindlichkeiten aus
ZE0180 Monetär Monetär Monetär
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
8. Summe der Passiva [Anm. 1] ZE0190 Monetär Monetär Monetär
abzüglich:
9. Anteile der Rückversicherer an den pensions
ZE0210 Monetär Monetär
fondstechnischen Brutto-Rückstellungen
Summe der Soll-Werte ZE0250 Monetär Monetär Monetär

Tabelle F.803.01.02
Ist-Werte und Bedeckung
Gesamt- Siche
restliches
betrag rungs-
Vermögen
[Anm. 2] vermögen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Ist-Werte und Bedeckung
1. Kapitalanlagen [Anm. 3] ZE0290 Monetär Monetär Monetär
2. Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und
Arbg.:
2.1. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN
ZE0310 Monetär Monetär Monetär
und Arbg.
2.2. sonstiges Vermögen ZE0320 Monetär Monetär Monetär
3. Forderungen:
3.1. aus dem PFG an Arbeitgeber ZE0330 Monetär Monetär Monetär
3.2. an Lebensversicherungsunternehmen [Anm. 4] ZE0340 Monetär Monetär Monetär
3.3. sonstige Forderungen [Anm. 5] ZE0350 Monetär Monetär Monetär
3.4. alle nicht in 3.1 bis 3.3 genannten Forderungen ZE0360 Monetär Monetär Monetär
4. Sonstige Vermögensgegenstände:
4.1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten ZE0370 Monetär Monetär Monetär
4.2. andere Vermögensgegenstände [Anm. 6] ZE0380 Monetär Monetär Monetär
5. Abgegrenzte Zins- und Mietforderungen ZE0390 Monetär Monetär Monetär
6. Sonstige Aktiva ZE0400 Monetär Monetär Monetär
7. Summe der Aktivseite [Anm. 7] ZE0410 Monetär Monetär Monetär
abzüglich:
8. Anteile der Rückversicherer an den pensions
ZE0430 Monetär Monetär
fondstechnischen Brutto-Rückstellungen
Summe der Ist-Werte ZE0470 Monetär Monetär Monetär
Summe der Sollwerte laut ZE0250 ZE0480 Monetär Monetär Monetär
Über-/Unterdeckung ZE0490 Monetär

Formular F.804.01
Kongruente Bedeckung [Anm. 1, 2]
Tabelle F.804.01.01
Kongruente Bedeckung [Anm. 1] [Anm. 2]
Währung
Gesamt- Siche
restliches
betrag rungs-
Vermögen
[Anm. 6] vermögen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Verpflichtungen
1. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen:
1.1. Beitragsüberträge ZE0030 Monetär Monetär
1.2. Deckungsrückstellung ZE0040 Monetär Monetär
1.3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte:
1.3.1. Versorgungsfälle ZE0050 Monetär Monetär
1.3.2. beendete Pensionsfondsverträge und Ver
ZE0060 Monetär Monetär
sorgungsverhältnisse
1.4. Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
1.4.1. erfolgsunabhängige ZE0070 Monetär Monetär
1.4.2. erfolgsabhängige ZE0080 Monetär Monetär Monetär
1.5. sonstige pensionsfondstechnische R:
1.5.1. pensionsfondstechnische RdV ZE0090 Monetär Monetär
1.5.2. übrige pensionsfondstechnische R ZE0100 Monetär Monetär
2. PF-technische Brutto-R entsprechend dem Ver
mögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
2.1. Brutto-Deckungsrückstellung ZE0120 Monetär Monetär
2.2. übrige pensionsfondstechnische Brutto-R ZE0130 Monetär Monetär Monetär
3. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
ZE0140 Monetär Monetär
gegebenen PFG
4. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückver
ZE0150 Monetär Monetär
sicherungsgeschäft
5. Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsberech
ZE0160 Monetär Monetär
tigten
6. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern ZE0170 Monetär Monetär Monetär
7. Sonstige Passiva (ohne die Verbindlichkeiten aus
ZE0180 Monetär Monetär Monetär
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
8. Summe der Verpflichtungen ZE0190 Monetär Monetär Monetär
Vermögenswerte
1. Im Land der zu bedeckenden Währung belegene
ZE0210 Monetär Monetär Monetär
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte [Anm. 3]
2. Aktien und Anteile:
2.1. im Land der zu bedeckenden Währung an einer
Börse zum amtlichen Markt zugelassene oder in einen ZE0230 Monetär Monetär Monetär
organisierten Markt einbezogene [Anm. 4]
2.2. andere mit Sitz des Ausstellers im Land der zu
ZE0240 Monetär Monetär Monetär
bedeckenden Währung

Gesamt- Siche
restliches
betrag rungs-
Vermögen
[Anm. 6] vermögen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
3. Vermögenswerte, die auf die zu bedeckende
ZE0250 Monetär Monetär Monetär
Währung lauten
4. Vermögenswerte, die auf Euro lauten [Anm. 5] ZE0260 Monetär Monetär Monetär

Formular F.811.01
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Tabelle F.811.01.01
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
laufende übrige
laufende übrige
Auf- Auf-
Erträge Erträge
wendungen wendungen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
I. Kapitalanlagen
Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
1. Erträge aus Kapitalanlagen:
1.1. Erträge aus Beteiligungen ZE0040 Monetär Monetär
1.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen:
1.2.1. Erträge aus Grundstücken, grundstücks
gleichen Rechten und Bauten einschließlich der ZE0060 Monetär
Bauten auf fremden Grundstücken
1.2.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen ZE0070 Monetär
1.3. Erträge aus Zuschreibungen ZE0080 Monetär
1.4. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0090 Monetär
1.5. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn
ZE0110 Monetär
abführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
1.6. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
Rücklageanteil, soweit er die Kapitalanlagen betrifft ZE0130 Monetär
[Anm. 1]
2. Aufwendungen für Kapitalanlagen:
2.1. Aufwendungen für die Verwaltung von Kapital
anlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwen ZE0160 Monetär Monetär
dungen für die Kapitalanlagen
2.2. Abschreibungen auf Kapitalanlagen:
2.2.1. planmäßige Abschreibungen ZE0180 Monetär
2.2.2. sonstige Abschreibungen ZE0190 Monetär
2.3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0200 Monetär
2.4. Aufwendungen aus Verlustübernahme ZE0210 Monetär
Erträge/Aufwendungen der Kapitalanlagen insgesamt ZE0230 Monetär Monetär Monetär Monetär
davon: auf Verträge bei LVU entfallende Erträge/
ZE0250 Monetär Monetär Monetär Monetär
Aufwendungen
II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Aufgliederung nach Ertrags- und Aufwandsarten
1. Erträge aus Kapitalanlagen:
1.1. Erträge aus Beteiligungen ZE0300 Monetär Monetär
1.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen:
1.2.1. Erträge aus Grundstücken, grundstücks
gleichen Rechten und Bauten einschließlich der ZE0320 Monetär
Bauten auf fremden Grundstücken
1.2.2. Erträge aus anderen Kapitalanlagen ZE0330 Monetär

laufende übrige
laufende übrige
Auf- Auf-
Erträge Erträge
wendungen wendungen
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
1.3. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0340 Monetär
1.4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinn
ZE0360 Monetär
abführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
1.5. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
Rücklageanteil, soweit er die Kapitalanlagen betrifft ZE0380 Monetär
[Anm. 1]
2. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen ZE0390 Monetär
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen:
3.1. Aufwendungen für die Verwaltung von Kapital
anlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwen ZE0420 Monetär Monetär
dungen für die Kapitalanlagen
3.2. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ZE0430 Monetär
3.3. Aufwendungen aus Verlustübernahme ZE0440 Monetär
4. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen ZE0460 Monetär
Erträge/Aufwendungen der Kapitalanlagen für Rech
ZE0470 Monetär Monetär Monetär Monetär
nung und Risiko von AN und Arbg. insgesamt
davon: auf Verträge bei LVU entfallende Erträge/
ZE0490 Monetär Monetär Monetär Monetär
Aufwendungen

Formular F.820.01
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbeitgebern sowie
Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern
Tabelle F.820.01.01
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbg. sowie
Forderungen an und Verbindlichkeiten ggü. Arbg.
Bilanzwert
am Ende des GJ
SP0010
I. Kapitalanlagen bei Arbeitgebern
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
ZE0040 Monetär
Bauten auf fremden Grundstücken [Anm. 1]
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0060 Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0070 Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0080 Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
ZE0090 Monetär
besteht
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wert
papiere:
3.1.1. Aktien ZE0120 Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0130 Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0140 Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert
ZE0150 Monetär
papiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen ZE0160 Monetär
3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen ZE0170 Monetär
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0190 Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0200 Monetär
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0210 Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten ZE0220 Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE0230 Monetär
4. Kapitalanlagen insgesamt ZE0240 Monetär
II. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeit
gebern bei Arbeitgebern
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der
ZE0300 Monetär
Bauten auf fremden Grundstücken [Anm. 1]
2. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen:
2.1. Anteile an verbundenen Unternehmen ZE0320 Monetär
2.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen ZE0330 Monetär
2.3. Beteiligungen ZE0340 Monetär
2.4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
ZE0350 Monetär
besteht

Bilanzwert
am Ende des GJ
SP0010
3. Sonstige Kapitalanlagen:
3.1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wert
papiere:
3.1.1. Aktien ZE0380 Monetär
3.1.2. Investmentanteile ZE0390 Monetär
3.1.3. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ZE0400 Monetär
3.2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert
ZE0410 Monetär
papiere
3.3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen ZE0420 Monetär
3.4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen ZE0430 Monetär
3.5. sonstige Ausleihungen:
3.5.1. Namensschuldverschreibungen ZE0450 Monetär
3.5.2. Schuldscheinforderungen und Darlehen ZE0460 Monetär
3.5.3. übrige Ausleihungen ZE0470 Monetär
3.6. Einlagen bei Kreditinstituten ZE0480 Monetär
3.7. andere Kapitalanlagen ZE0490 Monetär
4. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeit
ZE0500 Monetär
gebern insgesamt
III. Forderungen und Verbindlichkeiten
1. Forderungen an Arbeitgeber:
1.1. aus dem Pensionsfondsgeschäft ZE0570 Monetär
1.2. auf Zinsen und Mieten ZE0580 Monetär
1.3. auf Ausgleich von Fehlbeträgen ZE0590 Monetär
1.4. aus der laufenden Abrechnung ZE0600 Monetär
2. Forderungen insgesamt ZE0610 Monetär
3. Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern:
3.1. aus dem Pensionsfondsgeschäft ZE0630 Monetär
3.2. aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden ZE0640 Monetär
3.3. aus sonstigen Darlehensschulden ZE0650 Monetär
3.4. aus der laufenden Abrechnung ZE0660 Monetär
4. Verbindlichkeiten insgesamt ZE0670 Monetär

Formular F.830.01
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten [Anm. 1]
Tabelle F.830.01.01
Versorgungsanwärter
Versorgungsanwärter
Gesamt Männer Frauen
SP0010 SP0020 SP0030
Versorgungsanwärter
1. Bestand am Anfang des GJ ZE0020 Anzahl Anzahl Anzahl
2. Zugang während des GJ:
2.1. Neuzugang an Versorgungsanwärtern ZE0040 Anzahl Anzahl Anzahl
2.2. sonstiger Zugang [Anm. 2] ZE0050 Anzahl Anzahl Anzahl
gesamter Zugang ZE0060 Anzahl Anzahl Anzahl
3. Abgang während des GJ:
3.1. Tod ZE0080 Anzahl Anzahl Anzahl
3.2. Erreichen der Altersgrenze ZE0090 Anzahl Anzahl Anzahl
3.3. Invalidität ZE0100 Anzahl Anzahl Anzahl
3.4. Reaktivierung, Wiederheirat, Ablauf ZE0110 Anzahl Anzahl Anzahl
3.5. Beendigung unter Zahlung von Beträgen ZE0120 Anzahl Anzahl Anzahl
3.6. Beendigung ohne Zahlung von Beträgen ZE0130 Anzahl Anzahl Anzahl
3.7. sonstiger Abgang ZE0140 Anzahl Anzahl Anzahl
gesamter Abgang ZE0150 Anzahl Anzahl Anzahl
4. Bestand am Ende des GJ (ZE0020 + ZE0060 - ZE0150) ZE0160 Anzahl Anzahl Anzahl
davon: [Anm. 3]
– nur mit Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung [Anm. 4] ZE0170 Anzahl Anzahl Anzahl
– nur mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung
ZE0180 Anzahl Anzahl Anzahl
[Anm. 5]
– mit Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenen
ZE0190 Anzahl Anzahl Anzahl
versorgung [Anm. 6]
– beitragsfreie Anwartschaften [Anm. 7] ZE0200 Anzahl Anzahl Anzahl
– in Rückdeckung gegeben [Anm. 8] ZE0210 Anzahl Anzahl Anzahl
– in Rückversicherung gegeben ZE0220 Anzahl Anzahl Anzahl
– lebenslange Zahlungen ZE0230 Anzahl Anzahl Anzahl
– Auszahlungsplan mit Restverrentung ZE0240 Anzahl Anzahl Anzahl
– aus beitragsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 9] ZE0250 Anzahl Anzahl Anzahl
– aus leistungsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 10] ZE0260 Anzahl Anzahl Anzahl

Tabelle F.830.01.02
Invaliden- und Altersrentner
Invaliden- und Altersrentner
Summe der
Männer Frauen Jahresrenten
[Anm. 14]
SP0010 SP0020 SP0030
Invaliden- und Altersrentner
1. Bestand am Anfang des GJ ZE0290 Anzahl Anzahl Monetär
2. Zugang während des GJ:
2.1. Zugang an Rentnern ZE0310 Anzahl Anzahl Monetär
2.2. sonstiger Zugang [Anm. 11] ZE0320 Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Zugang ZE0330 Anzahl Anzahl Monetär
3. Abgang während des GJ:
3.1. Tod ZE0350 Anzahl Anzahl Monetär
3.2. Reaktivierung ZE0360 Anzahl Anzahl Monetär
3.3. Beendigung unter Zahlung von Beträgen ZE0370 Anzahl Anzahl Monetär
3.4. sonstiger Abgang ZE0380 Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Abgang ZE0390 Anzahl Anzahl Monetär
Bestand am Ende des GJ: (ZE0290 + ZE0330 - ZE0390) ZE0400 Anzahl Anzahl Monetär
davon: [Anm. 12]
– mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung ZE0420 Anzahl Anzahl Monetär
– in Rückdeckung gegeben [Anm. 8] ZE0430 Anzahl Anzahl Monetär
– in Rückversicherung gegeben ZE0440 Anzahl Anzahl Monetär
– lebenslange Zahlungen ZE0450 Anzahl Anzahl Monetär
– Auszahlungsplan mit Restverrentung [Anm. 13] ZE0460 Anzahl Anzahl Monetär

Tabelle F.830.01.03
Hinterbliebenenrentner
Hinterbliebenenrentner
Summe der
Jahres-
Witwen Witwer Waisen
renten
[Anm. 14]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Hinterbliebenenrentner
1. Bestand am Anfang des GJ ZE0550 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
2. Zugang während des GJ:
2.1. Zugang an Rentnern ZE0570 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
2.2. sonstiger Zugang [Anm. 11] ZE0580 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Zugang ZE0590 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
3. Abgang während des GJ:
3.1. Tod ZE0610 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
3.2. Wiederheirat, Ablauf ZE0620 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
3.3. Beendigung unter Zahlung von Beträgen ZE0630 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
3.4. sonstiger Abgang ZE0640 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
gesamter Abgang ZE0650 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
4. Bestand am Ende des GJ (ZE0550 + ZE0590 -
ZE0660 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
ZE0650)
davon: [Anm. 15]
– in Rückdeckung gegeben [Anm. 8] ZE0680 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– in Rückversicherung gegeben ZE0690 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– lebenslange Zahlungen ZE0700 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
– Auszahlungsplan mit Restverrentung [Anm. 13] ZE0710 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
Tabelle F.830.01.04
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ – Versorgungsanwärter
Gesamt Männer Frauen
SP0010 SP0020 SP0030
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ
Versorgungsanwärter
Bestand am Ende des GJ
1. aus beitragsbezogenen Pensionsplänen (ZE0250) ZE0830 Anzahl Anzahl Anzahl
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG ZE0840 Anzahl Anzahl Anzahl
2. aus leistungsbezogenen Pensionsplänen (ZE0260) ZE0850 Anzahl Anzahl Anzahl
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG ZE0860 Anzahl Anzahl Anzahl

Tabelle F.830.01.05
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ – Invaliden und Altersrentner
Summe der
Jahres-
Männer Frauen
renten
[Anm. 14]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende
des GJ
Invaliden und Altersrentner
Bestand am Ende des GJ
1. aus beitragsbezogenen Pensionsplänen
ZE0910 Anzahl Anzahl Monetär
(ZE0400 T)
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG ZE0920 Anzahl Anzahl Monetär
2. aus leistungsbezogenen Pensionsplänen
ZE0930 Anzahl Anzahl Monetär
(ZE0400 T)
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG ZE0940 Anzahl Anzahl Monetär
Tabelle F.830.01.06
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende des GJ – Hinterbliebenenrentner
Summe der
Jahres-
Witwen Witwer Waisen
renten
[Anm. 14]
SP0010 SP0020 SP0030 SP0040
Zusätzliche Angaben zum Bestand am Ende
des GJ
Hinterbliebenenrentner
Bestand am Ende des GJ
1. aus beitragsbezogenen Pensionsplänen
ZE0990 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
(ZE0660 T)
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 3 VAG ZE1000 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
2. aus leistungsbezogenen Pensionsplänen
ZE1010 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär
(ZE0660 T)
davon: aus Pensionsplänen zu § 236 Abs. 2 VAG ZE1020 Anzahl Anzahl Anzahl Monetär

Formular F.842.01
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]
Tabelle F.842.01.01
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]
Herkunft des PFG
SP0010
1. Gebuchte Brutto-Beiträge ZE0020 Monetär
2. Brutto-Aufwendungen für Versorgungsfälle
2.1. Zahlungen für Versorgungsfälle ZE0040 Monetär
2.2. Veränderung der Rückstellung für noch abzuwickelnde Versorgungsfälle
ZE0050 Monetär
[Anm. 2]
3. Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen ZE0060 Monetär
4. Brutto-Aufwendungen für den PF-Betrieb:
4.1. Provisionen ZE0080 Monetär
4.2. Verwaltungsaufwendungen ZE0090 Monetär
5. Deckungsrückstellung ZE0100 Monetär
6. DR entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. ZE0110 Monetär
7. Anzahl der Versorgungsberechtigten
7.1. Rentner ZE0130 Anzahl
7.2. Anwärter ZE0140 Anzahl
davon: [Anm. 3]
– aus beitragsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 4] ZE0160 Anzahl
– aus leistungsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 5] ZE0170 Anzahl

Formular F.850.01
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]
Tabelle F.850.01.01
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft [Anm. 1]
Rückversicherungsbeziehung
Reg-Nr./
AUSRV-NR.
[Anm. 5]
SP0010 SP0020
ZE0010 Nummer
1. Gebuchte Rückversicherungsbeiträge für das abgegebene
ZE0020 Monetär
Pensionsfondsgeschäft
2. Anteil des RückVU an den pensionsfondstechnischen Rück
ZE0040 Monetär
stellungen
3. Depotverbindlichkeiten ZE0060 Monetär
4. Abrechnungsforderungen oder -verbindlichkeiten [Anm. 2] ZE0080 Monetär
5. Gesamtsaldo [Anm. 3] ZE0100 Monetär

Formular F.882.01
Halbjährliche Angaben über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung
Tabelle F.882.01.01
Halbjährliche Angaben über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung [Anm. 1]
Gesamt-
Anwärter Rentner
bestand
SP0010 SP0020 SP0030
Angaben zum Pensionsfondsgeschäft
1. Endbestand
– Anzahl der Versorgungsberechtigten ZE0030 Anzahl Anzahl Anzahl
davon: [Anm. 2]
– aus beitragsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 3] ZE0050 Anzahl Anzahl
– aus leistungsbezogenen Pensionsplänen [Anm. 4] ZE0060 Anzahl Anzahl
2. Aufwendungen für Versorgungsfälle [Anm. 5] (geleistete
ZE0070 Monetär Monetär Monetär
Zahlungen)
3. Gebuchte Brutto-Beiträge ZE0080 Monetär Monetär Monetär
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 414. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 7b41d3d3fc966245….