Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 1 Erläuterungsbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-1 (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-2 (2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-3 (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-4 (4) Es ist darzulegen, dass
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird § 24 angewendet, ist auszuführen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-6 (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner oder der Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese Rückstellungen gesondert zu erläutern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/1#abs-7 (7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.