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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1653
BGBl. 2018 I S. 1653 · 7.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 10. Oktober 2018
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf
Grund
– des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie
Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 4, des § 217
Satz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Satz 3
und 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 11 und 12 in
Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz,
– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):
Artikel 1
Änderung der
Deckungsrückstellungsverordnung
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1231) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung
der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist
als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins,
der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden
Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von
der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rück-
stellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten
Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-
Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren
haben. Für die neun vorangegangenen Kalender-
jahre wird jeweils der auf die zweite Nachkomma-
stelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monats-
endstände bestimmt; dabei werden für die
Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81,
3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für
das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite
Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der
Monatsendstände der ersten neun Monate be-
stimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte
aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird
durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die
nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerunde-
ten Differenzen gebildet:
1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des
Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres,
2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts ab-
züglich 9 Prozent des Referenzzinses des vor-
herigen Kalenderjahres.
Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1
und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der
Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass
der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres
um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag
hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Refe-
renzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr
unverändert. Der Referenzzins des Kalender-
jahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Durch-
schnittswert (Referenzzins)“ durch die Wörter
„Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das
Geschäftsjahr begonnen hat,“ ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Übergangsregelung
§ 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober
2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Ge-
schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
ber 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor
dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5
Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung
der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist
als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins,
der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden
Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von
der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rück-
stellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten
Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-
Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren
haben. Für die neun vorangegangenen Kalender-
jahre wird jeweils der auf die zweite Nachkomma-
stelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monats-
endstände bestimmt; dabei werden für die
Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81,

3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für
das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite
Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der
Monatsendstände der ersten neun Monate be-
stimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte
aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird
durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die
nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerunde-
ten Differenzen gebildet:
1. der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des
Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres,
2. 9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts ab-
züglich 9 Prozent des Referenzzinses des vor-
herigen Kalenderjahres.
Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1
und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der
Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass
der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres
um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag
hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Refe-
renzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr
unverändert. Der Referenzzins des Kalender-
jahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Durchschnitts-
wert (Referenzzins)“ durch die Wörter „Referenz-
zins des Kalenderjahres, in dem das Geschäfts-
jahr begonnen hat,“ ersetzt.
2. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Okto-
ber 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Ge-
schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
ber 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor
dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23
Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1653. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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