Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 42a Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Stand: 19.12.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42a#abs-1 (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42a#abs-2 (2) Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/42a#abs-3 (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 42 § 42b