Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 43 ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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