Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 11 Informationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von entsprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbehörde, die ausstellende Personalausweisbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Ausweises übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Ausweises zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/11?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis eines Personalausweises ein, so hat sie unverzüglich die ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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