Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18a#abs-1 (1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18a#abs-2 (2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt.