Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 117 Unzulässiger Lärm
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/117#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/117#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 117 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 01.12.2017 – 4 K 143/15
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 – 1 S 1894/21Eilrechtsschutz gegen nächtliches Musik- und Spielverbot im öffentlichen Raum; vorläufige Außervollzugsetzung des Spielverbots KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 28.09.2023 – 8 A 2519/18Immissionsschutz: Anforderungen an das behördliche Einschreiten gegen nächtliche Ruhestörungen auf einem öffentlichen Platz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2016 – 5 A 3996/14
- VG Bayreuth, 16.11.2022 – B 1 S 22.1019Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 30.11.2012 – 11 KN 187/12Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2026 – 17 K 3775/22
- VG München, 18.12.2025 – M 16 S 25.5961
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.