Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/75#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/75#abs-2 (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.

§ 74 § 76