Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/75#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/75#abs-2 (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 75 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 15.10.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 115/25
- OLG Stuttgart, 09.05.2003 – 1 Ss 188/03
- BGH, 03.12.1998 – 1 StR 240/98Zitiert von 5
- BGH, 27.05.1987 – 3 StR 112/87Zitiert von 2
- BGH, 08.05.1980 – 4 StR 172/80Zitiert von 8
- KG, 09.08.2019 – 3 Ws (B) 205/19, 3 Ws (B) 205/19 - 122 Ss 90/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.07.2014 – 1 RBs 124/14
- KG, 03.04.2014 – 3 Ws (B) 162/14, 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14
- OLG Thüringen, 27.08.2013 – 1 Ss Rs 26/13 (63), 1 Ss Rs 26/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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