Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 09.05.2003 – 1 Ss 188/03
- OLG Köln, 15.01.2002 – Ss 456/01 - 230 -
- BGH, 19.05.1988 – 1 StR 600/87Zitiert von 1
- BGH, 08.07.1980 – 5 StR 686/79Zitiert von 1
- KG, 03.04.2014 – 3 Ws (B) 162/14, 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 – V-2 Kart 8/15 (OWi)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26
- OLG Koblenz, 15.10.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 115/25
- OLG Oldenburg, 05.09.2024 – 2 ORbs 96/24 (1100 Js 67114/23)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/81#abs-1 (1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/81#abs-2 (2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/81#abs-3 (3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.