Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-1 (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-2 (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-3 (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-4 (4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 75 § 77