Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-1 (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-2 (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-3 (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 73 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2023 – 4 StR 94/22Ordnungswidrigkeitenverfahren: Fortwirkung des Beschlusses über die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei Verlegung des HauptverhandlungsterminsZitiert von 2
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Köln, 11.01.2002 – Ss 533/01
- OLG Karlsruhe, 09.04.2015 – 2 (7) SsRs 76/15; 2 (7) SsRs 76/15 - AK 40/15Zitiert von 2
- BGH, 13.08.2002 – 4 StR 592/01Zitiert von 1
- BGH, 07.07.1981 – 1 StR 53/81
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 18.02.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26
- KG, 17.12.2025 – 3 ORbs 202/25
- BayObLG, 19.11.2025 – 201 ObOWi 685/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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