Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 221
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2023 – 4 StR 94/22Ordnungswidrigkeitenverfahren: Fortwirkung des Beschlusses über die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei Verlegung des HauptverhandlungsterminsZitiert von 2
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- OLG Köln, 11.01.2002 – Ss 533/01
- OLG Karlsruhe, 09.04.2015 – 2 (7) SsRs 76/15; 2 (7) SsRs 76/15 - AK 40/15Zitiert von 2
- BGH, 13.08.2002 – 4 StR 592/01
- OLG Hamm, 16.08.2006 – 2 Ss OWi 348/06
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 18.02.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26
- KG, 17.12.2025 – 3 ORbs 202/25
- BayObLG, 19.11.2025 – 201 ObOWi 685/25
221 Entscheidungen zu § 73 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-1 (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-2 (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-3 (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.