Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund221 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-1 (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-2 (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/73#abs-3 (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

§ 72 § 74