Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 123 Einziehung, Unbrauchbarmachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß
soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/123?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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21.10.2016 Ausfertigung
§ 123 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2372)
BGBl. 2016 I S. 2372
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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