Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 110b Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
Stand: 31.10.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Pirmasens, 13.04.2017 – 1 OWi 424/16
- AG Hünfeld, 04.07.2013 – 34 Js - OWi 4447/13
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 – VGH B 24/19
- KG, 14.01.2016 – 3 Ws (B) 610/15, 3 Ws (B) 610/15 - 122 Ss 162/15Zitiert von 2
- KG, 14.01.2016 – 3 Ws (B) 566/15, 3 Ws (B) 566/15 - 122 Ss 146/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 – OVG 12 S 23.14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110b OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.