Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 21 Dienstleistungserbringung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 20.01.2021 – 6 L 1071/20.DAZitiert von 4
- VG Osnabrück, 20.01.2026 – 7 B 39/25
- VG Schleswig, 30.05.2023 – 11 B 60/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 28.10.2021 – 3 B 299/21Zitiert von 4
- VG Potsdam, 02.11.2020 – 8 L 660/20Zitiert von 9
- VG Berlin, 03.11.2016 – 3 K 52.15 V
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 19.11.2025 – 2 K 7599/25
- VG Würzburg, 18.11.2024 – W 7 K 23.1757
- LSG Schleswig, 05.09.2024 – L 3 AL 95/24 B ERZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden.